B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7031/2014
Ur t e i l vom 2 6 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. November 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien nach eigenen Angaben im
August 2013 beziehungsweise anfangs September 2013 in die Türkei. Sie
reisten am 15. Oktober 2013 auf dem Luftweg legal in die Schweiz ein und
stellten am 13. Januar 2014 ein Asylgesuch. Am 22. Januar 2014 wurden
sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt. Die
Vorinstanz hörte sie am 25. Juni 2014 zu den Asylgründen an. Sie machten
im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe an Demonstrationen
teilgenommen und sei dort fotografiert und gefilmt worden. Ein Bekannter
habe ihm mitgeteilt, dass sein Name bei den Kontrollstellen auf einer Liste
stehe. Nachdem die syrische Armee in ihre Stadt einmarschiert sei, seien
sie geflohen und hätten Syrien schliesslich verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 6. November 2014 – eröffnet am 8. November 2014 –
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Weg-
weisung, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbar-
keit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton
beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 30. November 2014 reichten die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten sinnge-
mäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2014 forderte die damalige In-
struktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss
zu bezahlen. Dieser ging fristgerecht beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
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Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Fragen
Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug
ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu
Gunsten der Beschwerdeführenden angeordnet hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So mache der Beschwer-
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deführer unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt, ab dem er gesucht wor-
den sei. Ausserdem würden seine Aussagen hierzu nicht mit denjenigen
der Beschwerdeführerin übereinstimmen. Das Vorbringen des Beschwer-
deführers, dass Leute vom Sicherheitsdienst ihn zu Hause gesucht hätten,
widerspreche der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns. Aus-
serdem seien sie legal aus Syrien ausgereist, was ein deutlicher Hinweis
sei, dass von Seiten des Regimes nichts gegen sie vorgelegen habe.
Schliesslich würden im Rahmen von Krieg und Situationen allgemeiner Ge-
walt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar-
stellen.
4.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfü-
gung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen der
Beschwerdeführenden unglaubhaft ausgefallen ist.
4.2.1 Die Beschwerdeführenden bringen auf Beschwerdeebene vor, der
Sachverhalt sei vom Übersetzer nicht vollumfänglich und richtig wiederge-
geben worden.
Die Beschwerdeführenden substantiieren jedoch mit keinem Wort, inwie-
fern der Sachverhalt nicht richtig wiedergegeben worden sei. Ausserdem
geben sie sowohl in der Anhörung als auch in der BzP zu Protokoll, dass
sie den Dolmetscher verstehen würden (SEM-Akten, A3/10 S. 2, A4/9 S. 2,
A10/10 F1 und A11/8 F1). Auch aus den Protokollen der Befragungen er-
geben sich keine Anhaltspunkte zu etwaigen Übersetzungsfehlern oder
Verständigungsproblemen. Die Beschwerdeführenden bestätigten ausser-
dem unterschriftlich die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Aussagen nach
der Rückübersetzung Satz für Satz (SEM-Akten, A3/10 S. 8, A4/9 S. 7,
A10/10 S. 9 und A11/8 S. 7). Ihre Rüge geht fehl.
4.2.2 Des Weiteren setzen sie sich mit der Beweiswürdigung der Vor-
instanz nicht ansatzweise auseinander. Mit dem blossen Wiederholen des
aktenkundigen Sachverhalts zeigen sie nicht auf, inwiefern die angefoch-
tene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt fehlerhaft
feststellen soll. Solches lässt sich auch nicht annehmen.
So trifft zu, dass der Beschwerdeführer zur angeblichen Suche nach ihm
widersprüchliche Angaben macht. In der BzP führt er aus, er sei seit Ende
2011 von den Behörden gesucht worden (SEM-Akten, A3/10 S. 7). In der
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Anhörung hingegen bringt er vor, er habe Ende 2012 erfahren, dass er ge-
sucht werde (SEM-Akten, A10/10 F27 f.). Ausserdem gibt der Beschwer-
deführer zu Protokoll, die Sicherheitsbehörden hätten ihn einmal zu Hause
gesucht, es sei jedoch nur sein Neffe da gewesen (SEM-Akten, A10/10
F37). Die Beschwerdeführerin hingegen sagt, er sei nie gesucht worden.
Man habe nur einmal bei ihrer Tochter nach ihm gefragt (SEM-Akten, A11/8
F21 f.). Nicht nachvollziehbar ist sodann, dass der Beschwerdeführer ei-
nerseits sagt, die Armee und der Sicherheitsdienst seien in der Stadt nicht
präsent gewesen (SEM-Akten, A10/10 F11), andererseits jedoch ausführt,
er sei zu Hause gesucht worden (SEM-Akten, A10/10 F37).
Bezüglich weiterer Widersprüche und Ungereimtheiten ist auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien beste-
hende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Be-
schwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die
auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 23. Dezember 2014 in gleicher
Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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