B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-703/2014
U r t e i l v o m 1 2 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Esther Karpathakis,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 7. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin aus (…) mit letztem Wohnsitz
daselbst, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…).
Sie sei von ihrem Schlepper an einen ihr unbekannten Flughafen ge-
bracht worden; wo sie gelandet seien, wisse sie nicht. Anschliessend sei
sie in einem Auto weitergereist. Am 4. Januar 2010 in die Schweiz ge-
langt, suchte sie am 7. Januar 2010 um Asyl nach.
Die Befragung fand am 18. Januar 2010 und die Anhörung am 4. Februar
2010 sowie am 25. Februar 2010 statt.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin
vor, sie werde seit dem Jahr (…) von den syrischen Behörden verfolgt.
Diese hätten sie festgenommen, misshandelt und ihr mit Vergewaltigung
gedroht.
Ihre beiden Brüder B._______ und C._______ seien geflohen. Aus die-
sem Grunde seien die Behörden immer wieder nach Hause gekommen
und hätten gefragt, wo diese sich befinden würden. Schliesslich habe
man sie mitgenommen und ihr gesagt, die Brüder seien in der Schweiz
und würden an Demonstrationen teilnehmen. Sie sei geschlagen worden.
Als sie freigekommen sei, habe der Vater mit der Vorbereitung ihrer Aus-
reise begonnen. Er sei mit ihr zu einem Mann namens D._______ ge-
gangen, der sie zwecks Beschaffung von Ausweispapieren zu einem (…)
gebracht habe. Nach etwa einem Monat seien die Behörden erneut ge-
kommen und hätten sie dorthin gebracht, wo man sie schon das erste
Mal festgehalten habe. Sie sei in ein Zimmer gebracht worden, wo der
gefolterte D._______ gewesen sei. Als sie gesagt habe, sie kenne diesen
Mann nicht, habe man sie geschlagen. Immer wieder sei sie gefragt wor-
den, was ihre Brüder machen würden und welcher Partei sie angehörten.
Sie habe D._______ schreien gehört. Man habe ihr gesagt, wenn sie
nicht rede, werde auch sie so behandelt. Später habe sie erfahren, dass
dieser Mann ums Leben gekommen sei.
Sie sei wiederholt einvernommen worden; die Behörden hätten ihr jeweils
gesagt, sie müsse sich am folgenden Tag wieder melden. Letztmals sei
sie im (…) einvernommen worden. Danach sei es ihr immer schlechter
gegangen, sie habe sich in ärztliche Behandlung begeben müssen. Als
Folge davon sei sie an einem (…) erkrankt und man habe sie operieren
müssen.
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Seite 3
Nach der letzten Einvernahme habe ihr Vater sie zu Verwandten in einem
anderen Dorf gebracht, wo sie sich habe verstecken können. Sie habe es
nicht mehr ausgehalten und deshalb das Land verlassen.
A.c Die Beschwerdeführerin gab bei der Befragung keine Ausweispapiere
zu den Akten. Der (…) habe ihr sowohl den Pass als auch die Identitäts-
karte abgenommen. Sie gab einzig eine Bestätigung in Kopie ab, wonach
sie eine Identitätskarte erhalten habe.
B.
Am 5. Januar 2010 zeigte der Rechtsvertreter dem Bundesamt sein Man-
dat an. Er sei von der Beschwerdeführerin, welche soeben in die Schweiz
gelangt sei, und deren Bruder C._______ aufgesucht worden.
Beide Brüder der Beschwerdeführerin – C._______ und B._______ – hät-
ten in der Schweiz Asyl erhalten.
Der Eingabe liege die Kopie eines Beweismittels bei, bei welchem es sich
um eine Passsperre für die Beschwerdeführerin handle, ausgestellt am
(…).
C.
C.a Am 27. September 2010 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit,
es habe die Schweizer Botschaft in Damaskus (…) um Abklärungen zu
ihrer Identität, zu den Umständen der Ausreise aus Syrien und zu einer
allfälligen Gefährdung im Heimatstaat ersucht. Dem Bericht der Botschaft
vom (…) sei zu entnehmen, dass sie im Besitze eines Reisepasses und
am (…) nach Frankreich ausgereist sei. Weiter gehe daraus hervor, dass
sie von den syrischen Behörden nicht gesucht werde. Sie erhalte bis zum
7. Oktober 2010 Gelegenheit, sich zum Ergebnis der Botschaftsabklärung
zu äussern.
Daraufhin ersuchte der Rechtsvertreter das Bundesamt am 5. Oktober
2010 um Zustellung sämtlicher Verfahrensakten und um Fristerstreckung
zum Einreichen der Stellungnahme; das vorgenannte Schreiben sei irr-
tümlich direkt der Beschwerdeführerin zugestellt worden.
Das BFM gab dem Ersuchen um Akteneinsicht mit Schreiben vom
14. Oktober 2010 nicht statt. Die Untersuchungen seien noch nicht abge-
schlossen, nach deren Abschluss werde auf das Gesuch zurückgekom-
men.
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Seite 4
Die Frist für eine Stellungnahme zum Bericht der Botschaft wurde bis am
28. Oktober 2010 erstreckt.
C.b In Ergänzung seines Schreibens vom 14. Oktober 2010 entschuldigte
sich das Bundesamt am 18. Oktober 2010 für die vorerwähnte fehlerhafte
Zustellung und bot der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich bis zum
28. Oktober 2010 zum Abklärungsergebnis der Botschaft zu äussern.
C.c In ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2010 führte die Beschwerde-
führerin aus, sie sei nicht im Besitz eines syrischen Reisepasses. Sie ha-
be zwar im Jahr (…) versucht, ein solches Ausweispapier zu erhalten,
habe aber nur die Kopie eines internen Dokuments ausgehändigt be-
kommen. Ihr Vater habe das sie belastende Schriftstück aus Sicherheits-
gründen über eine Kontaktperson in die Schweiz bringen lassen. Dem
Papier sei zu entnehmen, dass eine Passsperre gegen sie verhängt wor-
den sei.
Die Ausreise sei am (…) über den Flughafen von (…) erfolgt. Alles habe
der Schlepper organisiert, weshalb sie zur Ausreise keine Angaben ma-
chen könne.
In Bezug auf die Botschaftsabklärungen in Syrien sei von der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) am 8. September 2010 ein ausführliches
Gutachten erstellt worden. Demnach sei die Zuverlässigkeit solcher Ab-
klärungen fragwürdig. Auch das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem
Urteil D-3608/2010 vom 29. September 2010 zum Schluss gekommen,
dass die Abklärungen in Syrien jeweils sehr knapp ausfallen würden.
Die Beschwerdeführerin, welche aus einer politisch äusserst aktiven Fa-
milie stamme, werde in Syrien tatsächlich gesucht. Zwei ihrer Brüder
würden in der Schweiz leben, der eine "hat hier Asyl erhalten und der
zweite Bruder […] hat (…) erhalten." Bereits diese Umstände würden
ausreichen, um eine Verfolgung zu begründen. Die Feststellung, die Be-
schwerdeführerin werde von den Behörden nicht gesucht, sei unglaub-
haft. Schliesslich sei auf einen Fall zu verweisen, in welchem das Bun-
desverwaltungsgericht die Reflexverfolgung klar bejaht habe (Urteil E-
6623/2006 vom 14. November 2008), nachdem der Bruder eines Be-
schwerdeführers aus Syrien in der Schweiz in vergleichbarem Umfang
wie die Brüder der Beschwerdeführerin aktiv gewesen und deshalb als
Flüchtling anerkannt worden sei.
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"Zensierte Botschaftsabklärungen" seien auch im Hinblick auf das rechtli-
che Gehör problematisch. Eine kritische Würdigung der Ergebnisse der
Abklärungen durch das Bundesamt unterbleibe meist, diese würden ohne
Einschränkung als wahre Tatsachen hingestellt. Von der Beschwerdefüh-
rerin könne nicht verlangt werden, die Ergebnisse der Abklärungen mit
eigenen Beweismitteln umzustossen. Im Asylverfahren dürfe vom Ge-
suchsteller nur die Glaubhaftmachung und nicht der Beweis der geltend
gemachten Vorbringen erwartet werden.
Die Botschaftsabklärung vermöge nichts daran zu ändern, dass es sich
um ein begründetes Asylgesuch handle und die Beschwerdeführerin als
Flüchtling anzuerkennen sei.
D.
Nachdem das E._______ am 31. Januar 2012 im Zusammenhang mit der
Ehevorbereitung der Beschwerdeführerin das BFM um Ermächtigung zur
Einsichtnahme in deren Asyldossier nachgesucht hatte, teilte das Bun-
desamt dem E._______ am 16. Februar 2012 mit, das Asylverfahren der
Beschwerdeführerin sei hängig, und übermittelte die verfügbaren Unter-
lagen in Kopie. Gleichzeitig ersuchte es darum, ihm nach erfolgtem Ein-
trag einen Auszug aus dem Zivilstandsregister zuzustellen.
E.
Mit Eingangsdatum vom 22. Februar 2012 ging dem BFM eine Bestäti-
gung der (…) zu, wonach die Beschwerdeführerin Parteimitglied sei.
F.
Der Rechtsvertreter machte das Bundesamt mit Schreiben vom 24. Au-
gust 2012 darauf aufmerksam, dass er im vorliegenden Verfahren seit
sehr langer Zeit nichts mehr gehört habe. Er ersuchte darum, das Dossier
einem Entscheid zuzuführen.
In einer Mail vom 27. August 2012 verwies das BFM auf seine Prioritä-
tenordnung.
G.
Erneut gelangte das E._______ am 5. April 2013 mit dem Ersuchen an
das Bundesamt, in das Asyldossier der Beschwerdeführerin Einsicht
nehmen zu können, dies im Zusammenhang mit deren Ehevorbereitung.
Diesem Ersuchen wurde am 15. April 2013 stattgegeben, verbunden mit
dem Hinweis, dass das Asylverfahren nach wie vor hängig sei.
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Seite 6
H.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 wandte sich das BFM unter Bezug-
nahme auf das Ersuchen vom 5. Januar 2010 um Einsicht in die Verfah-
rensakten der Beschwerdeführerin an deren Rechtsvertreter und liess
diesem eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünsch-
ten Akten zugehen, soweit die Einsicht nicht abzulehnen sei.
I.
Das Bundesamt stellte mit am 10. Januar 2014 eröffneter Verfügung vom
7. Januar 2014 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte deren Asylgesuch ab. Es wies sie aus der
Schweiz weg, verfügte indessen, dass die Wegweisung wegen aktueller
Unzumutbarkeit nicht vollzogen werde; der Vollzug werde zu Gunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
Auf die Begründung dieser Verfügung wird nachstehend in den Erwägun-
gen des Gerichts eingegangen.
J.
Die Beschwerdeführerin liess diese Verfügung durch ihren Rechtsvertre-
ter mit Beschwerde vom 10. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsge-
richt anfechten.
In materieller Hinsicht beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei in
den Dispositivziffern 1–3 aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache
zur vollständigen Feststellung des erheblichen Sachverhalts sowie zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf Erhebung eines Kosten-
vorschusses und das Bestellen ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher
Rechtsbeistand. Ferner wurde darum ersucht, dem Rechtsvertreter vor
der Urteilsverkündung die Möglichkeit zur Nachreichung einer Honorarno-
te einzuräumen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2014 hiess der Instruktionsrich-
ter den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Weiter hiess er den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung gut und ordnete Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als unent-
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Seite 7
geltlichen Rechtsbeistand bei; ebenfalls hiess er den Antrag auf Nachrei-
chung einer Honorarnote gut.
L.
Vom Instruktionsrichter um Einreichen einer Vernehmlassung bis zum
28. Februar 2014 ersucht, liess sich das Bundesamt nach erstreckter
Frist am 3. März 2014 vernehmen. Auf Einzelheiten wird nachstehend in
den Erwägungen des Gerichts eingegangen.
Der Instruktionsrichter räumte anschliessend der Beschwerdeführerin das
Replikrecht ein, wovon diese mit Eingabe vom 27. März 2014 Gebrauch
machte. Auf Einzelheiten wird nachstehend eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.3]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
aus den in Art. 106 AsylG vorgesehenen Gründen.
3.
3.1 Das BFM hat seine Verfügung vom 7. Januar 2014 nach einer chro-
nologisch gegliederten Rekapitulation des Geschehens wie folgt begrün-
det:
E-703/2014
Seite 8
3.1.1 Die Schweiz gewähre Asyl, wenn eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zumindest glaubhaft gemacht werden könne (Art. 7 AsylG)
und keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen würden.
Die Flüchtlingseigenschaft sei dann glaubhaft gemacht, wenn sie zumin-
dest als überwiegend wahrscheinlich erscheine. Vorbringen seien dann
unglaubhaft, wenn sie bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichti-
gung soziokultureller Faktoren in wesentlichen Punkten der allgemeinen
Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden.
Die Beschwerdeführerin habe nicht erklären können, weshalb die Behör-
den für offenkundig unbrauchbare Resultate einen so grossen Aufwand
hätten betreiben sollen. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht
zu drastischeren Mitteln gegriffen hätten und es bei Drohungen hätten
bewenden lassen.
Ebenfalls habe sie nicht plausibel darlegen können, weshalb sie trotz der
angeblich seit (…) andauernden Drohungen erst im (…) ausgereist sei.
3.1.2 Der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen sei zweifelhaft, wenn
sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens gel-
tend gemacht würden.
Während die Beschwerdeführerin bei der Befragung nur von einem Bru-
der gesprochen habe, sei anlässlich der Anhörung plötzlich von zwei Brü-
dern die Rede gewesen.
Auch habe sie die Folterung und Ermordung ihres Helfers D._______ erst
anlässlich der Anhörung erwähnt. Angesichts der geschilderten Schreie
des Folteropfers wäre indessen zu erwarten, dass sie dieses Vorkommnis
bereits bei der Befragung erwähnt hätte.
3.1.3 Beweismittel seien untauglich, wenn sie den asylrelevanten Sach-
verhalt nicht glaubhaft machen könnten.
Die eingereichte Bescheinigung der (…) vermöge die geltend gemachte
Verfolgungssituation in Syrien nicht zu belegen, und dies umso weniger,
als die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe an Demonstrationen
teilgenommen, ihren eigenen Aussagen widerspreche. Die Bescheinigung
sei als Gefälligkeitsschreiben einzustufen, dem kein Beweiswert zukom-
me, und dies umso mehr, als der Unterzeichner ihr Bruder sei.
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Seite 9
3.1.4 Vorbringen seien tatsachenwidrig, wenn sie in wesentlichen Punk-
ten den gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprechen würden.
Aus dem Bericht der Botschaft gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin
im Besitze eines syrischen Passes sei, dass sie am (…) nach Frankreich
ausgereist sei und dass sie von den syrischen Behörden nicht gesucht
werde. Die dazu abgegebene Erklärung, man habe ihr einzig die Kopie
eines internen Dokuments ausgehändigt, stehe nicht nur im Widerspruch
zur Botschaftsabklärung, sondern auch zur anlässlich der Befragung ge-
machten Angabe, sie sei im Besitze eines legal erworbenen, (…) ausge-
stellten Passes gewesen, der zudem ein (…) Visum enthalten habe.
Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse. Demzufolge erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
3.1.5 Da das Asylgesuch abgelehnt werde, sei die Beschwerdeführerin
grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung komme das BFM zu
folgendem Schluss:
Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb
auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
nicht angewandt werden könne. Ferner würden sich aus den Akten keine
Hinweise dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbo-
tene Strafe oder Behandlung drohe.
Vorliegend werde indessen der Vollzug der Wegweisung nach Syrien auf-
grund der aktuellen dortigen Lage als nicht zumutbar erachtet (Art. 83
Abs. 4 AuG (SR 142.20), weshalb die Beschwerdeführerin in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen sei.
3.2
In der Beschwerde wird diesen Erwägungen nach einer detaillierten Dar-
legung der angeblichen Vorkommnisse insbesondere Folgendes entge-
gengehalten:
3.2.1 Das Argument des BFM, wonach die Vorbringen unglaubhaft seien
– etwa was den grossen Aufwand der Behörden anbelange und warum
diese es bei Drohungen hätten bewenden lassen – greife nicht. Die Vor-
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instanz vernachlässige bei ihren Überlegungen, die hiesiger Amtslogik
folgten, das absolut willkürliche Vorgehen der syrischen Behörden. Wer
ihnen missliebig sei, werde über Sippenhaft drangsaliert. Die sich in der
Schweiz befindenden Brüder der Beschwerdeführerin hätten ein ausser-
ordentliches Profil, weshalb dem einen Asyl zugesprochen und der ande-
re als Flüchtling anerkannt worden sei. Der Bruder B._______ habe im
Übrigen eine (…), was dem BFM bekannt sein müsste.
Was die ausgebliebene Verwirklichung der Drohungen anbelange, sei
festzuhalten, dass im Falle des Verschwindens oder des Todes der Be-
schwerdeführerin diese nicht mehr als Druckmittel hätte dienen können.
3.2.2 Zur Frage, weshalb die Beschwerdeführerin trotz der seit (…) an-
dauernden Drohungen erst im (…) ausgereist sei, sei anzumerken, dass
sie und ihr Vater nicht untätig geblieben seien. So sei sie nach der ersten
Festnahme zu ihrem Cousin gegangen, der sie mit D._______ bekannt-
gemacht habe. Dieser hätte sich um ihre Ausreise kümmern sollen. Auf-
grund seiner Tötung im (…) habe dieser Plan jedoch ein jähes Ende ge-
funden. Danach hätten die Behelligungen etwas abgenommen, weshalb
die Beschwerdeführerin gehofft habe, die Behörden würden sie schliess-
lich ganz in Ruhe lassen. Diese Hoffnung sei indessen gänzlich zerstört
worden, als sie im (…) erneut inhaftiert worden sei, wobei man sie ge-
schlagen und ihr mit Vergewaltigung gedroht habe. Nach diesem Vorfall
habe ihr Vater sie in ein anderes Dorf gebracht, wo sie sich bis zu ihrer
Ausreise versteckt habe.
3.2.3 Der Vorwurf, sie habe an der Befragung nur von einem Bruder ge-
sprochen, bei der Anhörung aber von zwei Brüdern, sei nicht haltbar. Die
Vorinstanz habe in krasser Weise übersehen, dass die Beschwerdeführe-
rin bereits anlässlich der Befragung beide in die Schweiz geflohenen Brü-
der erwähnt habe. Das BFM unterstelle eine aktenwidrige angeblich wi-
dersprüchliche Aussage.
Was die Erwähnung der Folterung und Ermordung von D._______ anbe-
lange, so sei dieses Geschehen zwar nicht bei der Befragung vorge-
bracht worden, aber das sei entschuldbar und könne die Glaubhaftigkeit
nicht mindern. Bereits die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
habe anerkannt, dass aufgrund erlittener Traumatisierung das verspätete
Vorbringen von Vergewaltigung et cetera entschuldbar sei.
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3.2.4 Die Bescheinigung der (…) belege zum einen, dass die Beschwer-
deführerin seit ihrer Ankunft in der Schweiz politisch tätig sei, und zum
anderen das hohe politische Profil ihres Bruders B._______. Dem Doku-
ment könne nicht allein deswegen der Beweiswert abgesprochen werden,
weil es vom Bruder unterzeichnet sei.
3.2.5 Schliesslich mache die Vorinstanz Widersprüche in wesentlichen
Punkten geltend. So habe die Botschaftsabklärung ergeben, dass die Be-
schwerdeführerin im Besitze eines syrischen Passes und am (…) nach
Frankreich ausgereist sei, zudem werde sie von den syrischen Behörden
nicht gesucht.
Entgegen der Meinung des BFM liege indessen kein Widerspruch vor.
Die Beschwerdeführerin sei im Jahr (…) noch im Besitz ihres Passes ge-
wesen. Zwecks Vorbereitung ihrer Ausreise habe D._______ den Pass an
sich genommen. Als sie im (…) festgenommen worden sei, habe man ihr
die Identitätskarte abgenommen; bei der Festnahme von D._______ hät-
ten die Behörden auch ihren Pass beschlagnahmt. Als ihr Vater versucht
habe, Reisepapiere zu beschaffen, sei er an der gegen sie verhängten
Passsperre gescheitert. Das Dokument, welches die Passsperre verfüge,
weise keinerlei Fälschungsmerkmale auf, auch die Vorinstanz behaupte
keine solchen. Es sei demnach von der Echtheit des Papieres auszuge-
hen, das in Übereinstimmung mit sämtlichen Aussagen stehe.
Zur Botschaftsabklärung sei festzuhalten, dass diese sehr knapp und
lückenhaft ausgefallen sei. Es werde in diesem Zusammenhang auf das
Gutachten der SFH vom 8. September 2010 verwiesen. Auch das Bun-
desverwaltungsgericht komme in seinem Urteil E-5617/2010 vom 11. Juli
2012 zum Schluss, dass grundsätzlich davon ausgegangen werde, Abklä-
rungen Schweizerischer Vertretungen im Ausland würden seriös durchge-
führt und seien daher zuverlässig; in Bezug auf Syrien sei jedoch festzu-
stellen, dass die Botschaftsantworten in der Regel sehr knapp ausfielen,
beispielsweise würde ohne nähere Angaben erklärt, die fragliche Person
werde von den Behörden nicht gesucht.
Vor diesem Hintergrund sei vorliegend die Botschaftsabklärung mit Bezug
auf das Gesuchtwerden höchst zweifelhaft. Neben zahlreichen Unklarhei-
ten sei auch die Erlangung der Informationen zweifelhaft. Ein internes sy-
risches Dokument belege zudem, dass eine Passsperre verhängt worden
sei, weil der (…) ein Dossier bezüglich der Beschwerdeführerin angelegt
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Seite 12
habe. Demnach würden an der Richtigkeit der Botschaftsabklärung zu-
sätzliche Zweifel aufkommen.
Zensierte Botschaftsabklärungsergebnisse seien auch im Hinblick auf das
rechtliche Gehör problematisch, und die Verwendung von geheimen In-
formationsquellen erscheine zudem bezüglich des Prinzips der Waffen-
gleichheit im Verfahren bedenklich.
Es könne von der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden, die Ergeb-
nisse der Abklärungen der Botschaft mit eigenen Beweismitteln umzu-
stossen, was ihr jedoch mit der Passsperre beziehungsweise dem ent-
sprechenden eingereichten Dokument dennoch gelinge.
3.2.6 Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7
AsylG gehe es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente. Entscheidend
sei, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprächen, überwiegen würden. Dabei verbiete sich ein allzu schematisch-
es Vorgehen.
Die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss
Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen.
3.2.7 Dass die Beschwerdeführerin in Syrien tatsächlich gesucht werde,
gehe aus ihren Aussagen und der eingereichten Kopie der Passsperre
klar hervor. Sie stamme aus einer politisch sehr aktiven Familie, ihre Brü-
der würden in der Schweiz leben und hätten Asyl beziehungsweise eine
(…) und (…) erhalten. Bereits diese Umstände würden ausreichen, um
eine Verfolgung zu begründen.
Mit Blick auf das vorerwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei
auch vorliegend von einer Reflexverfolgung auszugehen. Es stehe fest,
dass für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr die offensichtliche
Gefahr einer solchen Verfolgung bestehe. Das Bundesverwaltungsgericht
habe in einem vergleichbaren Fall (Urteil E-6623/2006 vom 14. November
2008) ein solches Risiko ausdrücklich bejaht.
Bei einer Rückkehr müsste mit Übergriffen gerechnet werden, die den
Vollzug der Wegweisung vor Art. 3 EMRK und Art. 3 CAT (Comitee
Against Torture) verbieten würden. Es bestehe ein „real risk“ für eine sol-
che verbotene Behandlung oder Folter.
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Seite 13
3.2.8 Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Ankunft in der Schweiz exilpo-
litisch tätig und habe an mehreren Demonstrationen und Veranstaltungen
gegen das syrische Regime teilgenommen. Es sei bekannt, dass solche
Aktivitäten vom Regime beobachtet und registriert würden.
Folglich erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft auch
aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe.
3.3
In seiner Vernehmlassung führte das BFM Folgendes aus:
3.3.1 Bezüglich des Vorwurfs der Unterstellung einer aktenwidrigen wi-
dersprüchlichen Aussage hinsichtlich der Erwähnung der Brüder sei fest-
zustellen, dass zwischen den geltend gemachten Ausführungen bei der
Befragung und der Anhörung ein klarer Widerspruch bestehe, sei es,
dass die Beschwerdeführerin bewusst oder nachlässigerweise abwei-
chende Angaben gemacht habe.
3.3.2 Im Weiteren sei stark daran zu zweifeln, dass die syrischen Behör-
den (…) nach der Ausreise des einen und (…) nach der Ausreise des an-
deren Bruders zu Druckmitteln gegriffen hätten. Dieser Umstand könne
auch nicht mit absoluter staatlicher Willkür erklärt werden.
3.3.3 Die Beschwerdeschrift versuche, aus einem undatierten Schreiben
der (…) eine nicht einmal mündlich vorgebrachte exilpolitische Aktivität
der Beschwerdeführerin in der Schweiz, mithin subjektive Nachflucht-
gründe, zu konstruieren.
3.3.4 Betreffend die immer wieder kritisierten Botschaftsabklärungen ha-
be das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmässigkeit des Vorgehens in
mehreren Urteilen bestätigt.
3.3.5 Was die beiden Brüder anbelange, sei festzuhalten, dass
C._______ nicht als politischer Flüchtling vorläufig aufgenommen worden
sei. Sein Asylgesuch sei zweimal abgelehnt worden, wobei die erste Ver-
fügung mit Urteil der damaligen ARK vom (…) rechtskräftig geworden sei.
Das mit der Geltendmachung von exilpolitischen Aktivitäten eingereichte
Wiedererwägungsgesuch sei trotz erfüllter Flüchtlingseigenschaft erneut
abgelehnt worden.
B._______ habe am (…) in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Ihm
sei mit Entscheid vom (…) Asyl gewährt worden, indessen nicht aufgrund
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von Reflexverfolgung, sondern aufgrund exilpolitischer Tätigkeit und eines
als gesichert geltenden politischen Engagements im Heimatland.
3.3.6 Der Umstand, dass die angebliche Folterung und Ermordung des
potenziellen Schleppers erst bei der Anhörung zur Sprache gekommen
sei, sei nicht entschuldbar und vermindere die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen entscheidend.
3.3.7 Hinsichtlich der mehrfach und euphemistisch Passsperre genannten
Eingabe sei anzumerken, dass der Übersetzung des teilweise unleserli-
chen Papiers keine Sperrung eines Passes zu entnehmen sei. Es sei ihm
zwar die Ablehnung eines Gesuchs zu entnehmen, aber was konkret ab-
gelehnt werde, könne dem Inhalt nicht entnommen werden.
3.4
Die Replik geht auf diese Ausführungen wir folgt ein:
3.4.1 Die Vorinstanz gestehe ein, dass die Akten klare Aussagen zu allen
Geschwistern enthalte. Es sei bedauerlich, dass das BFM weiterhin auf
einem offensichtlich geringfügigen beziehungsweise unwesentlichen Wi-
derspruch beharre. Dies entspreche nicht der Vorgehensweise bei der
sorgfältigen Prüfung von Verfolgungsgefahr, sondern zeuge von vorein-
genommener Haltung gegen die Beschwerdeführerin.
3.4.2 Das Bundesamt meine, es fehle eine Erklärung dafür, dass die Be-
schwerdeführerin geglaubt habe, die Lage würde sich bessern. Diesbe-
züglich einen inneren Widerspruch zu erkennen, zeuge von fehlendem
Vermögen, sich in die Lage von verfolgten Personen zu versetzen. Es
gebe für jeden Menschen eine Grenze, bis zu der er Gefahren aushalte,
und dann nicht mehr.
3.4.3 Ganz unverständlich sei das Argument, der Bruder C._______ sei
nicht etwa als Flüchtling aufgenommen worden, sondern weil er bereits
im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung gewesen sei. Seine Flüchtlingsei-
genschaft habe wegen (…) bestanden und bestehe weiterhin, sie sei an-
erkannt worden. Die Reflexverfolgungsgefahr sei begründet. Die über-
spitzt formalistische Frage, ob technisch eine vorläufige Aufnahme erfolgt
sei oder nicht, sei irrelevant.
Dass dem anderen Bruder nicht aufgrund von blosser Reflexverfolgung
Asyl gewährt worden sei, sondern wegen seiner eigenen Vor- und Nach-
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fluchtgründe, stelle eine weitere Ursache für die Reflexverfolgung der
Schwester dar.
3.4.4 Es sei notorisch, dass es aufgrund einer Traumatisierung und ent-
sprechender Flashbacks bei der Schilderung einer Flucht zu Auslassun-
gen kommen könne, was nicht gegen die Beschwerdeführerin verwendet
werden dürfe.
Das Papier, dessen Echtheit von der Vorinstanz nicht bezweifelt werde,
stelle auch gemäss BFM die Ablehnung des Antrages dar, einen Pass zu
erhalten. Demnach sei es zumindest ein Beleg für die glaubhaft gemach-
te Aussage, wonach eine Passsperre bestehe.
4.
Das Gericht kommt zu folgenden Schlüssen:
4.1 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Sache sei zur vollstän-
digen Feststellung des erheblichen Sachverhalts und zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen, kann die Berechtigung dieser
verfahrensrechtlichen Rüge offenbleiben, weil die Beschwerde materiell
gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist.
Indessen ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die angefochtene Verfü-
gung sehr entscheidorientiert wirkt und einem generell-abstrakten starren
Argumentationsschema zu folgen scheint, welches dem vorliegenden Fall
nicht gerecht wird. Es geht auch nicht an, Vermutungen in eine Sprache
zu kleiden, die im Amtsdeutsch keinen Platz hat. Um nur ein Beispiel zu
nennen, sei auf die Vernehmlassung des BFM verwiesen, wo im Zusam-
menhang mit dem Schreiben der (…) von einem „dreisten Unterfangen“
die Rede ist. Solche Formulierungen lassen Zweifel an der Unvoreinge-
nommenheit einer Behörde aufkommen.
4.2
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist zu prüfen, ob die Asylvorbringen den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu genü-
gen vermögen und bejahendenfalls, ob sie im Sinne von Art. 3 AsylG als
asylrelevant zu beurteilen sind.
4.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
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wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.2.3 Bei einer Gesamtwürdigung aller Aspekte, die in tatsächlicher Hin-
sicht für beziehungsweise gegen die Sachverhaltsdarstellung der Be-
schwerdeführerin sprechen, ist festzuhalten, dass die Vorbringen in casu
durchaus vereinzelt zu gewissen Zweifeln Anlass geben. Der Beschwer-
deführerin ist es insbesondere nicht in allen Teilen gelungen, hinreichend
überzeugende und glaubhafte Indizien vorzubringen, die eine gezielte
Vorverfolgung als glaubhaft erscheinen liessen. Indessen kann die Frage
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin – soweit die-
se die Zeit vor der Ausreise betreffen – aufgrund der nachstehenden Er-
wägungen letztlich offen gelassen werden.
4.2.4 Für das Gericht steht aufgrund der Akten fest, dass die Beschwer-
deführerin vor dem Verlassen ihres Heimatsstaates über Jahre hinweg
staatlicher Willkür in Form von Behelligungen, körperlichen Übergriffen
und massiven Drohungen ausgesetzt war, denen sie nur entkommen
konnte, indem sie das Land schliesslich verlassen hat. Es steht weiter
fest, dass sich die beiden Brüder exilpolitisch betätigen, einer davon in
qualifizierter Weise, der andere war bereits im Heimatland regimekritisch
aktiv. Sie sind den syrischen Behörden als Regimegegner bekannt, und
die Beschwerdeführerin ist denn auch gemäss ihren Angaben mit diesen
Aktivitäten konfrontiert worden.
4.3
In der Folge ist daher – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht
wurde – zu prüfen, ob für sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine
begründete Furcht vor Reflexverfolgung besteht.
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4.3.1 Bereits die ARK kam bezüglich der Verfolgungssituation in Syrien
zum Schluss, dass nahe Angehörige besonders verdächtiger Personen,
welche sich ins Ausland abgesetzt hätten oder anderweitig untergetaucht
seien, zumindest intensive Befragungen durch den syrischen Geheim-
dienst befürchten müssen, und dass auch Beispiele sippenhaftartiger Ver-
folgungsmassnahmen zu verzeichnen seien, eine Einschätzung die das
Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen teilt (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 7 E. 8 S. 72 m.w.H. und BVGE 2011/51). In der Zwischenzeit hat
sich die Lage in Syrien weiter verschärft, das Regime bekämpft vermeint-
liche und tatsächliche Gegner mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mit-
teln und ausufernder Härte.
4.3.2 Vor diesem Hintergrund und insbesondere in Berücksichtigung des
Umstands, dass davon ausgegangen werden muss, dass die Brüder der
Beschwerdeführerin den syrischen Sicherheitskräften als aktive Regime-
gegner bekannt sind, ist von einer begründeten Furcht der Beschwerde-
führerin vor Reflexverfolgung auszugehen. Die Beschwerdeführerin wäre
im Falle einer Rückkehr nach Syrien einem nicht unerheblichen Risiko
von Reflexverfolgung ausgesetzt. Die entsprechende Furcht ist demnach
als begründet im Sinne von Art. 3 AsylG zu erachten.
4.4. Auf die exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist angesichts
der vorstehenden Erwägungen nicht einzugehen. Das Gericht beschränkt
sich deshalb auf die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin sich in
diesem Punkt wohl nicht von den allermeisten Personen unterscheidet,
die Syrien wegen der dortigen Lage in den letzten Jahren verlassen ha-
ben.
4.5 Das Gericht fasst seine Erkenntnisse wie folgt zusammen:
Die Beschwerdeführerin stammt aus einer Kurdenfamilie mit regimekriti-
schen Angehörigen, die aufgrund ihrer Aktivitäten Syrien verlassen ha-
ben. Sie ist selber in den Fokus der syrischen Behörden gelangt und be-
helligt, inhaftiert sowie Zeugin von Folter geworden.
Bei dieser Aktenlage und angesichts der aktuellen Verhältnisse in Syrien
ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr
in den Heimatstaat erneut beachtlichen ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt würde, zumal ihr – wie sich bereits aus der
vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
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ergibt – auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfü-
gung stehen würde.
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 7. Ja-
nuar 2014 ist aufzuheben. Nachdem den Akten keine Hinweise auf Aus-
schlussgründe gemäss Art. 53 AsylG zu entnehmen sind, ist das Bundes-
amt anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 VwVG).
6.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Beschwer-
deverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschä-
digung für ihr erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen
(vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Mit Zwischenverfügung 13. Februar 2014 hat das Gericht den Antrag um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und
Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeord-
net. Dieser reichte am 27. März 2014 eine detaillierte Honorarnote zu den
Akten, lautend auf den Gesamtbetrag Fr. 3268.75. Der ausgewiesene
Aufwand erscheint notwendig und ist nicht zu beanstanden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 7. Januar 2014 wird aufgehoben und das
Bundesamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung in der Höhe Fr. 3268.75 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und G._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
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