Abtei lung V
E-7032/2006
scr/rar/scb
{T 0/2}
Urteil vom 1. Juni 2007
Mitwirkung: Richterin Schenker Senn, Richter Galliker, Gysi
Gerichtsschreiber Raemy
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
alle Syrien, wohnhaft F._______,
vertreten durch G._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 18. November 2002 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführer, Angehörige der kurdischen Ethnie aus Derbesie, Provinz
Hasaka, verliessen ihr Heimatland Syrien laut eigenen Angaben am 10. Juli 2000
und erreichten die Schweiz am 8. September 2000. Gleichentags stellten sie beim
Empfangszentrum des damals zuständigen BFF in H._______ ein Asylgesuch.
B. Am 15. September 2000 wurden die Beschwerdeführer im Empfangszentrum sum-
marisch zu ihren Asylgründen und zum Reiseweg befragt. Am 2. November 2000
erfolgte die kantonale Anhörung.
C. Am 30. November 2000 führte die Vorinstanz einen Fingerabdruckvergleich in Be-
zug auf den Beschwerdeführer in Deutschland durch, welcher zum Ergebnis hatte,
dass er dort weder erkennungsdienstlich noch ausländerbehördlich erfasst sei.
D. Am (Datum) gebar die Beschwerdeführerin E._______.
E. Mit Verfügung vom 13. Juli 2001 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführer zur
Nachreichung rechtsgenüglicher Identitätsbelege auf.
F. Mit Eingaben vom 10. und 20. August 2001 reichten die Beschwerdeführer zwei
Ausweispapiere sowie ein Schuldiplom - alle im Original - zu den Akten.
G. Am 17. Oktober 2001 führte die Vorinstanz eine Analyse der eingereichten Be-
weismittel durch, welche unter anderem ergab, dass alle drei Dokumente keine ob-
jektiven Fälschungsmerkmale enthalten würden.
H. Mit Verfügung vom 18. November 2002 lehnte das BFF die Asylgesuche der Be-
schwerdeführer ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an.
Zur Begründung führte es aus, ihre Schilderungen genügten teilweise den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise jenen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht. Die Verfügung wurde den Beschwerdeführern am 19. November 2002 eröff-
net.
I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. Dezember 2002 beantragten die Be-
schwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on (ARK) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Gewährung von
Asyl in der Schweiz. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ih-
nen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Im Weiteren sei ihnen ergän-
zende Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren und es seien allenfalls Abklä-
rungen durch die zuständige Schweizerische Vertretung vornehmen zu lassen.
J. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2003 hiess die ARK das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und gewährte den Beschwerdeführern die beantragte Akten-
einsicht.
K. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2003 beantragte die Vorinstanz die Abwei-
sung der Beschwerde.
3L. Mit Eingabe vom 18. April 2003 machten die Beschwerdeführer ergänzende Anga-
ben zur Situation ihrer Familienangehörigen sowie der Kurden in Syrien.
M. Mit Eingaben vom 12. Januar 2005 und 30. September 2005 reichten die Be-
schwerdeführer weitere Beweismittel unter anderem bezüglich exilpolitischer Akti-
vitäten in der Schweiz und eines im Heimatland verhafteten Neffen des Beschwer-
deführers zu den Akten.
N. Am 3. November 2005 verfügte das seit dem 1. Januar 2005 zuständige BFM in
teilweiser Wiedererwägung der Verfügung des BFF vom 18. November 2002 we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführer in der Schweiz.
O. Mit Schreiben vom 21. November 2005 hielten die Beschwerdeführer in Beantwor-
tung einer Anfrage der ARK vom 10. November 2005 an der Beschwerde, soweit
nicht zufolge Anordnung der vorläufigen Aufnahme gegenstandslos geworden,
fest.
P. Mit Schreiben vom 21. März 2007 ersuchten die Beschwerdeführer um Auskunft,
wann mit einem Urteil in ihrem Verfahren gerechnet werden könne.
Q. Im Antwortschreiben vom 23. März 2007 wurden die Beschwerdeführer orientiert,
dass ihr bei der ARK anhängig gemachtes Verfahren vom Bundesverwaltungsge-
richt übernommen worden sei und dass keine Angaben zum Zeitpunkt des Verfah-
rensabschlusses gemacht werden könnten.
R. Mit Eingabe vom 4. Mai 2007 reichten die Beschwerdeführer weitere Beweismittel
(im Internet veröffentlichte politische Texte) zu den Akten, welche belegen würden,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz immer noch politisch aktiv sei.
S. Am 9. Mai 2007 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auf Einladung
des Bundesverwaltungsgerichts eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1490.-- (inkl.
Auslagen, ohne MWSt) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehö-
ren Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
41.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin, soweit nicht zufolge vorinstanzlicher Verfügung vom 3. November 2005
hinsichtlich vorläufiger Aufnahme der Beschwerdeführer gegenstandslos
geworden, einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentli-
chen geltend, er gehöre zu jenen Kurden, die in Syrien kein Rechte hätten und in
verschiedener Hinsicht Diskriminierungen ausgesetzt seien (Maktumin). Als Aus-
weispapier habe er lediglich eine vom Dorfvorsteher ausgestellte weisse Karte mit
seinem Foto besessen. Identitätskarten oder Reisepässe seien ihnen nicht ausge-
stellt worden. Er sei Sympathisant der syrischen PUK gewesen, an deren Sitzun-
gen er teilgenommen und die er finanziell unterstützt habe. Beruflich habe er Han-
del mit Satellitenantennen betrieben. Weil dieser Handel illegal gewesen sei, hät-
ten die Behörden die Satelliten beschlagnahmt und sein Geschäft geschlossen.
Anfangs Februar 1999 hätten Leute des Geheimdienstes sein Zimmer durchsucht
und dabei einen kurdischen Kalender und ein Buch mit dem Titel "Kurd und
Kurdistan" gefunden, worauf er verhaftet worden sei. Während der Haft sei er ge-
schlagen, gefoltert, zu den beschlagnahmten Gegenständen sowie zu seinen Tä-
tigkeiten für die Kurden befragt und letztlich zur Zusammenarbeit mit dem Geheim-
dienst aufgefordert worden. Nach einem Monat sei er wieder entlassen worden.
Am 21. März 1999 sei er anlässlich einer Nevroz-Feier erneut festgenommen, ge-
schlagen und nach seinen Tätigkeiten für die Kurden befragt worden. Nach sechs
5Tagen sei er entlassen worden, nachdem er versprochen habe, mit der Polizei zu-
sammen zu arbeiten. Nach seiner Entlassung habe er Derbesie verlassen und sei
zusammen mit seiner Familie in das Dorf Bshierie gegangen, wo er sich bis zu
seiner Ausreise aufgehalten habe. Aus Angst, auch dort gefunden zu werden,
hätten sie im Juli 2000 ihr Heimatland verlassen und seien via Beirut und Italien in
die Schweiz gereist.
Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Kurzbefragung und der kantonalen
Anhörung zu Protokoll, ebenfalls Maktumin zu sein und Syrien wegen der
Probleme ihres Ehemannes verlassen zu haben.
4.2 Das BFF hielt in seiner Verfügung fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer zu
ihrer Ausreise aus Syrien wiesen in Bezug auf die dabei verwendeten Ausweisepa-
piere gewichtige Widersprüche auf, so dass sich der Schluss aufdränge, sie hätten
ihr Heimatland auf legalem Weg verlassen und würden die dabei verwendeten Rei-
sepapiere den Asylbehörden vorenthalten, um gewisse Angaben zu verheimlichen.
Somit bestünden erhebliche Zweifel, ob es sich bei ihnen wirklich um staatenlose
Kurden handle. An dieser Erkenntnis vermöchten die eingereichten Staatenlosig-
keitsbescheinigungen nichts zu ändern. Diese wiesen zwar keine objektiven Fäl-
schungsmerkmale auf, vermöchten aber keine genügende Beweiskraft zu entfal-
ten, zumal sie gemäss Erkenntnissen des BFF im Sinne von Gefälligkeitsschreiben
ausgestellt würden. Gleichzeitig sei auch am Wahrheitsgehalt der Vorbringen der
Beschwerdeführer zur angeblichen Gefährdungssituation zu zweifeln, weil diese
aus nahe liegenden Gründen in einem engen kausalen Zusammenhang zu den
Umständen der Ausreise stehen würden. Diese Zweifel würden dadurch bestätigt,
dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zum Datum seiner Verhaf-
tung anfangs des Jahres 1999, der Umstände während dieser Inhaftierung und
dem Grund für seine Entlassung nach der sechstägigen Haft im März 1999 ge-
macht habe. Überdies habe der Beschwerdeführer realitätsfremde Aussagen hin-
sichtlich des Verfolgungsmusters der syrischen Behörden sowie des angeblichen
Verhaltens der politischen Aktivisten, welche ihn nach seiner Entlassung besucht
hätten, gemacht. Es könne mithin nicht geglaubt werden, dass er in seinem Hei-
matland illegale Aktivitäten entfaltet habe und deswegen seitens der Behörden
verfolgt worden sei. Die geltend gemachte Beschlagnahmung der illegalen Satelli-
tenantennen und die Schliessung des Ladens - so die Vorinstanz weiter - treffe
den Beschwerdeführer nicht in einer von Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaft, so
dass diesen keine asylrechtlich relevante Bedeutung zukomme. Abgesehen davon,
dass die geltend gemachte Staatenlosigkeit nicht glaubhaft sei, handle es sich
zudem bei den Benachteiligungen, welchen die kurdische Bevölkerung in Syrien
generell ausgesetzt sei, nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes,
die einen Verbleib im Heimatstaat verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten.
4.3 In ihrer Beschwerdeeingabe hielten die Beschwerdeführer an der von ihnen gel-
tend gemachten Staatenlosigkeit fest und rügten, die Vorinstanz erachte die von
ihnen eingereichten echten Ausweise, ausgestellt vom Dorfvorsteher, ohne weiter-
führende Begründung als beweisuntauglich. Die Vermutung der Existenz syrischer
Reisepässe, mit welchen sie das Heimatland legal verlassen hätten, sei als reine
Spekulation zurückzuweisen. Die Grundsätze einer fairen Beweiswürdigung seien
von der Vorinstanz erheblich verletzt worden. Es gebe keinen Grund, die einge-
reichten Dokumente als Gefälligkeitsschreiben zu diskreditieren. Sie seien von of-
6fizieller Qualität, stellten somit echte Beweismittel dar und könnten nicht mit an-
geblichen Widersprüchen zur Art und Weise des Grenzübertritts "vom Tisch ge-
fegt" werden. Soweit den ihnen vorgehaltenen Widerspruch in Bezug auf das Da-
tum der ersten Verhaftung des Beschwerdeführers (1.2.1999 oder 2.1.1999) ver-
kenne die Vorinstanz einerseits, dass es sich um eine falsche Übersetzung der
Datumsangabe in die nummerische Form handeln könne. Andererseits sei zu be-
achten, dass am Ende der vierstündigen Befragung alle Beteiligten müde und nicht
mehr im erforderlichen Ausmass konzentriert gewesen seien. Die uneinheitlichen
Protokolleinträge dürften dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht zum Nachteil ge-
reichen, zumal seine Schilderungen gesamthaft betrachtet substanziiert und reali-
tätsnah seien. In Bezug auf die geschilderten Haftumstände verkenne die Vorins-
tanz den summarischen Charakter des Protokolls der Empfangsstellenbefragung.
Hinsichtlich den ihm vorgehaltenen Widerspruch zu den Gründen seiner Freilas-
sung aus der Haft im März 1999 gelte weiter zu berücksichtigen, dass vermutlich
beide Gründe (erklärte Kooperationsbereitschaft und ungenügende Beweislage)
entscheidend für seine Freilassung gewesen seien, wobei es sich letztlich um
blosse Vermutungen des Beschwerdeführers handle. Bei den vom BFF dem
Beschwerdeführer vorgehaltenen realitätsfremden Angaben gehe es nicht um
Aussagen, welche mit belegbaren und bekannten Tatsachen nicht zu vereinbaren
seien, sondern um hypothetische Tatsachenwidrigkeiten. Die Glaubhaftigkeit
könne indessen nicht dadurch erschüttert werden, dass eine andere Version als
die vom Beschwerdeführer vorgebrachte denkbar sei. Die Vorinstanz dürfe seinen
Vorbringen nicht eine blosse Gegenvermutung entgegenhalten. Vor dem Kontext
der konkreten Verhältnisse in Syrien erscheine weder das geltend gemachte
Verhalten bzw. Verfolgungsmuster der syrischen Behörden noch das geschilderte
Verhalten der Freunde als realitätsfremd. Ohne Frage treffe zwar zu, dass
kurdische Oppositionelle mit aller Härte verfolgt würden. Ebenso werde indessen
Realität sein, dass in Einzelfällen Verdächtige freigelassen würden, um sie als
Informanten einzusetzen. Weiter führten die Beschwerdeführer aus, dass sie
gestützt auf ihre Vorbringen sowie ihre Absetzung ins Ausland mit hoher
Wahrscheinlichkeit eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätten.
Syrien werde von einem der repressivsten Regimes der Welt diktiert. Selbst wenn
davon ausgegangen würde, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Ausreisegründe nicht der vollen Wahrheit entsprechen würden, würde in casu ein
Wegweisungsvollzug das völkerrechtliche Gebot des Non-Refoulements verletzen.
Gemäss Erkenntnissen unter anderem von Amnesty International (AI) würden
sämtliche syrischen Staatsangehörigen, die sich längere Zeit im Ausland
aufgehalten hätten, bei der Wiedereinreise einer Befragung durch die
Sicherheitskräfte unterzogen. Insbesondere Personen, die das Land illegal
verlassen hätten, würden in langen und intensiven Verhören befragt. Rückkehrer
berichteten zudem über verschiedene Formen von Misshandlungen.
Systematische Folter drohe bei einer Überstellung in ein Haft- oder Verhörzent-
rum. Dies betreffe insbesondere Personen, die vor ihrer Ausreise oppositioneller
Tätigkeiten verdächtigt worden seien oder die sich im Ausland politisch engagiert
hätten. Kurden seien speziell gefährdet.
4.4 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeschrift enthalte
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ih-
7res Standpunktes rechtfertigten könne. Mit Verweis auf die Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung, an welchen vollumfänglich festgehalten werde, beantragte
sie die Abweisung der Beschwerde.
4.5 Mit Eingaben vom 18. April 2004, 12. Januar 2005 und 30. September 2005 reich-
ten die Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel vom 15. März 2004 zur Situation
der Kurden in Syrien sowie mehrere Beweismittel im Zusammenhang mit der exil-
politischen Aktivität des Beschwerdeführers in der Schweiz (Bestätigungsschrei-
ben der kurdischen Organisation Yekiti Schweiz, ein im Internet publizierter politi-
scher Text, ein Foto , welches ihn an einer Demonstration in Genf zeige und wel-
ches ohne sein Wissen im Internet veröffentlich worden sei) und Dokumente im
Zusammenhang mit der Verhaftung seines 14-jährigen Neffen zu den Akten. Der
Neffe sei am 12. März 2004 festgenommen worden und sei seither in Haft. Ferner
machten sie geltend, der Bruder des Beschwerdeführers sei in Syrien ebenfalls in-
haftiert worden und seine Familie habe seither nichts mehr von ihm gehört.
4.6 Mit Verfügung vom 3. November 2005 zog das BFM die Verfügung des vormals
zuständigen BFF Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels teilweise in Wiederer-
wägung und nahm die Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollugs in der Schweiz vorläufig auf. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass
das Asylgesuch abgelehnt bleibe, zumal die Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllten. In der Begründung wurde dargelegt, dass behördliche
Verfolgungsmassnahmen gegenüber Verwandten keine Rückschlüsse auf eine all-
fällige Gefährdungslage der Beschwerdeführer zulassen würden. Zudem sei auf-
grund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz nicht zu
erwarten, dass diese ein Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden am Be-
schwerdeführer geweckt haben könnten. Eine Furcht vor Verfolgung sei daher
nicht als begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen.
4.7 Mit Stellungnahme vom 21. November 2005 hielten die Beschwerdeführer an ihrer
Beschwerde, den darin gestellten Anträgen und deren Begründung fest. Die Auf-
fassung der Vorinstanz, wonach Verfolgungsmassnahmen gegenüber in Syrien le-
benden Verwandten oder exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers in der
Schweiz keine Rückschlüsse auf eine Gefährdung im Heimatland zuliessen, könne
nicht gefolgt werden. Überdies sei bekannt und Menschenrechtsorganisationen
warnten davor, dass syrische Kurden bei der Heimkehr grossen Verhaftungs- und
Folterrisiken ausgesetzt seien. Bereits das Stellen eines Asylgesuches im Ausland
sei in Syrien strafbar.
4.8 Mit Eingabe vom 4. Mai 2007 reichten die Beschwerdeführer vier Texte mit drei
Übersetzungen zu den Akten. Die Texte seien im Internet veröffentlicht worden
und belegten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz immer noch politisch ak-
tiv sei.
5.
5.1 Eine einlässliche Prüfung der bestehenden Akten ergibt, dass das vom
Beschwerdeführer geschilderte Verhalten der syrischen Behörden in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz in der Tat als derart realitätsfremd
beziehungsweise den allgemeinen Erfahrungen widersprechend einzustufen ist,
dass die geltend gemachten Benachteiligungen (insbesondere die zweimalige Haft
8und damit verbunden die Misshandlungen des Beschwerdeführers wegen ver-
muteter und verbotener Aktivitäten zugunsten der Kurden und der syrischen PUK)
als unglaubhaft zu erachten sind. Angesichts des bekannten Vorgehens der syri-
schen Behörden bei vermuteter staatsfeindlicher Aktivität ist nicht nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer jeweils ohne Weiteres wieder aus der Haft entlassen
worden wäre. Die Beschwerdeführer führen in diesem Zusammenhang denn auch
selbst aus, dass kurdische Oppositionelle, auf welche die Geheimdienste
aufmerksam geworden seien, mit unmenschlicher Härte angefasst würden (vgl.
Beschwerdeeingabe S. 8). Dies wäre indessen nicht damit vereinbar, dass der
Beschwerdeführer als vermuteter prokurdischer Aktivist unter den von ihm
geschilderten Umständen wieder freigelassen worden wäre. Weiter kann -
ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - angesichts der damit
verbundenen enormen Risiken ebenfalls ausgeschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer nach seiner Freilassung von politischen Aktivisten in der von
ihm geschilderten Weise besucht worden wäre. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen sich das
Bundesverwaltungsgericht anschliesst.
5.2 Soweit die von den Beschwerdeführern bestrittenen und auf den summarischen
Charakter der Empfangszentrenbefragung, welche jeweils unter grossem Zeitdruck
stattfinde, zurückgeführten Widersprüche und Ungereimtheiten betreffend, ist fest-
zuhalten, dass insbesondere in Berücksichtigung der in Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 1993 Nr. 3 publi-
zierten - und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten - Rechtsprechung zur
Bedeutung der Aussagen in den Empfangszentren für die Beurteilung der Glaub-
haftigkeit der vorgebrachten Asylgründe in der Tat fraglich erscheint, ob alle von
der Vorinstanz festgestellten Widersprüche den Beschwerdeführern zu Recht vor-
gehalten wurden. Diese Frage kann indessen - aufgrund vorstehender und nach-
folgender Erwägung - offen gelassen werden, so dass nicht weiter darauf einge-
gangen werden muss.
5.3 Weiter ist festzustellen, dass der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den
angeblich erlittenen Inhaftierungen und der Ausreise nicht genügend eng ist. Die
schweizerische Praxis verlangt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammen-
hang zwischen erlittenen Benachteiligungen und der Ausreise. Die Nachteile müs-
sen somit ausreiseauslösenden Charakter aufweisen. In der Praxis gilt der zeitli-
che Zusammenhang in der Regel nach sechs bis zwölf Monaten als zerrissen.
Dies bedeutet allerdings nicht in jedem Fall, dass ein längere Zeit zurückliegendes
Ereignis nicht mehr relevant ist; ausschlaggebend ist die Frage, ob noch Anhalts-
punkte für eine begründete Furcht vor künftig drohenden Verfolgungsmassnahmen
vorliegen (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 20 E. 7. S. 179, WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main, 1990, S. 127f.; SAMUEL WERENFELS,
Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern, 1987, S. 293ff.).
Im hier zu beurteilenden Fall liegen zwischen der letzten Inhaftierung und der Aus-
reise der Beschwerdeführer mehr als 15 Monate, während welchen der Beschwer-
deführer offensichtlich keinen weiteren Nachteilen im Zusammenhang mit den gel-
tend gemachten Inhaftierungen ausgesetzt war. Zudem wurde, wie vom Beschwer-
deführer selbst dargelegt, gegen ihn deswegen bislang kein Verfahren eingeleitet
(vgl. A 9, S. 14). Angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers ist indessen
9davon auszugehen, dass ein solches bereits eingeleitet worden wäre, wenn die sy-
rischen Behörden tatsächlich ein gezieltes Interesse am Beschwerdeführer gehabt
hätten.
5.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern nicht
gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch eine diesbezüg-
lich begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen.
Aus diesen Gründen erübrigt es sich, auf die weiteren diesbezüglichen Ausführun-
gen in der Beschwerdeeingabe sowie die dazu eingereichten Beweismittel einzu-
gehen, zumal sie am Ergebnis nichts ändern können. Insbesondere vermögen die
Beschwerdeführer aus den geltend gemachten Verhaftungen des Bruders des Be-
schwerdeführers und des Neffen sowie den in diesem Zusammenhang eingereich-
ten Beweismitteln nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, ergeben sich doch daraus
keine konkreten Hinweise auf eine asylrechtliche relevante Gefährdung des Be-
schwerdeführers und seiner Familie.
5.5 Der Vollständigkeit halber kann festgehalten werden, dass sich das Bundesverwal-
tungsgericht den Erwägungen den Vorinstanz in Bezug auf die Würdigung der ein-
gereichten Staatenlosigkeitsbescheinigungen sowie der von den Beschwerdefüh-
rern geltend gemachten Eigenschaft als Maktumin nicht vorbehaltlos anschliessen
kann. So ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die als Be-
weismittel eingereichten Staatenlosigkeitsbescheinigungen zuerst einer eingehen-
den Dokumentenanalyse unterzogen, ihnen dann aber jegliche Aussage- und Be-
weiskraft mit dem Hinweis abgesprochen hat, dass sie gemäss ihren Erkenntnis-
sen im Sinne von Gefälligkeitsschreiben ausgestellt würden. Als fraglich erscheint
sodann, ob der in der angefochtenen Verfügung enthaltene Hinweis, wonach die
Dokumente gestützt auf eine interne Dokumentenanalyse "keine objektiven Fäl-
schungsmerkmale" enthielten, als korrekte Wiedergabe der Erkenntnisse aus der-
selben bezeichnet werden kann, so dass sich diesbezüglich nach Ansicht des Bun-
desverwaltungsgerichts weitere Abklärungen bzw. andere Schlussfolgerungen auf-
gedrängt hätten. Festzuhalten ist indessen, dass das Bundesverwaltungsgericht
nicht verkennt, dass die als staatenlos geltenden Kurden in Syrien (Maktumin) in
verschiedener Hinsicht Benachteiligungen ausgesetzt sind (etwa: kein Zugang zu
höheren Bildungsmöglichkeiten und zu Stellen im öffentlichen Bereich,
Nichtzulassung zu gewissen freien Berufen, Ausschluss vom Erwerb von
Grundeigentum und eine bloss beschränkte Möglichkeit, Baubewilligungen zu
erhalten, keine offizielle Anerkennung des Eheschlusses zwischen Staatenlosen,
Ausschluss von der Teilnahme an Wahlen). Das Gericht geht indessen in
Fortführung der konstanten Rechtsprechung der ARK davon aus, dass diese
Diskriminierungen für sich allein gesehen zu wenig intensiv sind, als dass sie
Massnahmen gleichkämen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
und damit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellten (vgl.
EMARK 2002 Nr. 23 E. 4d S. 186). Es erübrigt sich daher, genauer auf die im Zu-
sammenhang mit der geltend gemachten Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zu
den Maktumin eingereichten Beweismitteln oder die diesbezüglich von der
Vorinstanz festgehaltenen Widersprüche einzugehen. Insbesondere erübrigt sich
auch die von den Beschwerdeführern eventualiter beantragte Botschaftsanfrage.
10
6.
6.1 In ihren der Rekurseingabe folgenden Eingaben machten die Beschwerdeführer
mit Verweis auf die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz
unter Beilage mehrerer Beweismittel subjektive Nachfluchtgründe geltend. Die Be-
schwerdeführer reichten dazu ein Bestätigungsschreiben der Organisation Yekiti
Schweiz, mehrere im Internet veröffentlichte, vom Beschwerdeführer selbst
verfasste politische Texte, ein Foto, welches ihn an einer Demonstration in Genf
zeige und welches ohne sein Wissen im Internet veröffentlicht worden sei sowie
ein Bild aus einer im Jahr 2000 erschienenen Zeitschrift der Organisation Yekiti
Schweiz. Diese Beweismittel zeigten, dass er in der Schweiz politisch aktiv sei und
es sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden über seine Exilaktivitäten
informiert seien (zum Ganzen vgl. Eingaben vom 12. Januar 2005, 30. September
2005 und 4. Mai 2007).
6.2 Subjektive Nachfluchtgründe macht geltend, wer sich darauf beruft, dass durch ein
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch
politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei (vgl.
Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art.
3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig
davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom
Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylaus-
schlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor
der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Be-
jahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl.
EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).
6.3 Der syrische Präsident Bashar al-Assad stützt seine Herrschaft unter anderem auf
die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler Geheimdienste. Letztere verfü-
gen über umfassende Sondervollmachten und unterstehen keinen gesetzlichen
oder administrativen Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland
aktiv, wo seine Hauptaufgabe im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositio-
nelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilor-
ganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen
bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte
„Schwarze Listen“, über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der
Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass
der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der
Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder aber staatenlose Kurden syrischer
Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder
mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen
Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden
können. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung ei-
nes Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu
behördlicher Verfolgung führt. Auch aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten exilpolitischen Aktivitäten wie beispielsweise der Teilnahme an einer
Demonstration in Genf oder der Veröffentlichung politischer Texte im Internet ist
nicht auf eine künftige ernsthafte Benachteiligung im Sinne des Asylgesetzes zu
schliessen, da gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts eine
systematische Verfolgung von Anhängern der Exilopposition nicht stattfindet. Die
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auf Beschwerdeebene eingereichte Fotografie, welche anlässlich "einer Demonst-
ration in Genf" aufgenommen und im Internet veröffentlicht worden sei, zeigt den
Beschwerdeführer mit erhobenen Armen hinter einer Abschrankung stehend mit
einer Art Fotografie in etwa A4 Grösse in den Händen haltend. Neben und hinter
ihm stehen weitere Personen, welche teilweise ebenfalls Fotografien in den Hän-
den halten und eine Person schwingt eine Fahne. Abgesehen davon, dass nicht
dargelegt wurde, wann und in welchem Zusammenhang diese Demonstration in
Genf durchgeführt worden sei, lässt das dabei erstellte Foto in keiner Weise auf
eine aktive Rolle des Beschwerdeführers bei besagter Kundgebung schliessen. Es
zeigt ihn zwar als Teilnehmer oder Zuschauer an einer Kundgebung, ist aber of-
fensichtlich nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden gezielt auf
seine Person zu lenken, zumal in keiner Weise ersichtlich wäre, dass er sich dabei
besonders profiliert beziehungsweise exponiert hätte. Alleine die mögliche Identifi-
zierbarkeit des Beschwerdeführers aufgrund dieses Fotos reicht mithin nicht aus
zur Annahme, er hätte deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung
zu befürchten. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigungsschreiben
der Organisation Yekiti Schweiz ist sodann als Gefälligkeitsschreiben ohne Be-
weiswert zu qualifizieren, zumal darin Sachverhalte bestätigt werden, welche vom
Beschwerdeführer in dieser Form nicht geltend gemacht wurden. So ist aufgrund
der bestehenden Aktenlage nicht nachvollziehbar, dass er – wie im Schreiben be-
stätigt - als "sehr aktives Mitglied" der Yekiti Schweiz "an allen Aktivitäten und Ver-
anstaltungen teilgenommen" habe und "aufgrund seiner Kompetenz für die Organi-
sation und Leitung der Mitgliedergruppe verantwortlich" sei, selbst jedoch in un-
substanziierter Weise lediglich auf eine Teilnahme an einer "Demonstration in
Genf" hinweist. Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen re-
gimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa
erscheint es somit unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den
Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn
hier in der Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr nach Syrien des-
wegen verfolgen würden. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer ins In-
ternet gestellte Texte nichts zu ändern. Eine Identifizierung hier in der Schweiz
dürfte im Übrigen kaum wahrscheinlich sein, da der Beschwerdeführer nicht glaub-
haft machen konnte, bereits im Heimatland aus politischen Gründen aufgefallen zu
sein. Dabei ist davon auszugehen, dass die syrischen Behörden zwischen geflüch-
teten Regimegegnern und denjenigen Personen zu unterscheiden wissen, die
durch die (versuchte) Schaffung so genannter Nachfluchtgründe ein Aufenthalts-
recht in einem Drittstaat erwirken möchten. Dass der syrische Geheimdienst auch
im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über dort lebende Syrer (im weiteren
Sinn) sammelt, ist bekannt. Exilpolitische Tätigkeit wird indessen erst wahrgenom-
men (und bei der Rückkehr nach Syrien geahndet), wenn sie einen gewissen Grad
an Öffentlichkeit erreicht und sich als gegen den Bestand, die territoriale Integrität
oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretie-
ren lässt oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach aussen tre-
tende namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene darstellt. Unterhalb dieser
Schwelle wird ein Rückkehrer zwar mit den üblichen Befragungen des Sicherheits-
dienstes bei der Einreise, nicht aber mit gezielter Verfolgung zu rechnen haben.
Von der Überstellung des Befragten an einen der Geheimdienste muss erst dann
ausgegangen werden, wenn sich im Verlauf der Befragung Verdachtsmomente
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hinsichtlich oppositioneller exilpolitischer Aktivitäten ergeben und erhärten, denen
ein gewisser Stellenwert zukommt. Diese Voraussetzungen sind jedoch vorliegend
als nicht erfüllt zu erachten, zumal es sich – wie bereits erwähnt - beim Beschwer-
deführer um eine Person ohne jegliches politisches Profil handelt. Vor diesem Hin-
tergrund kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei der
Rückkehr nach Syrien nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der
dortigen Behörden zu rechnen hätte. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung
erscheint damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet.
6.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe nicht erfül-
len.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
7.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthalts-
bewilligung noch haben sie Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr.
21).
7.3 Die Vorinstanz ordnete mit Verfügung vom 3. November 2005 aufgrund der Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwer-
deführer an. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen hinsichtlich der Durchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Die angeordnete vorläufige Aufnahme erwächst
mit vorliegendem Urteil in Rechtskraft.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, der rechtsergebliche Sachverhalt richtig und vollständig festge-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Das Bundesamt hat zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint, die Asylgesuche abgewie-
sen und die Wegweisung verfügt. Bezüglich dieser Punkte ist die vorinstanzliche
Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Soweit die Frage des
Wegweisungsvollzugs betreffend, ist die Beschwerde als gegenstandslos gewor-
den abzuschreiben (Art. 58 VwVG).
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Durchdringen auszu-
gehen.
9.2 Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2003 wurde das Gesuch der Beschwerde-
führer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Gemäss Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts
geht der Beschwerdeführer seit Januar 2003 einer Erwerbstätigkeit nach und ver-
13
fügt nunmehr über ein Sicherheitskonto, dessen Saldo die mutmasslichen Kosten
des Beschwerdeverfahrens übersteigt. Er ist daher nicht mehr als bedürftig zu be-
trachten, womit die eine der beiden Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG entfällt. Den Beschwerdeführern ist daher die
gewährte unentgeltliche Rechtspflege wiedererwägungsweise zu entziehen und es
sind ihnen bei diesem Ausgang des Verfahrens reduzierte Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
10.
10.1 Bei teilweiser Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ist eine allfällige Parteient-
schädigung entsprechend den Prozessaussichten vor Gegenstandslosigkeit zu
verlegen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 71 BGG und Art. 72 BZP; EMARK 2000
Nr. 29 E. 5). Vorliegend wären die entsprechenden Prozesschancen - namentlich
bezogen auf den Wegweisungsvollzug - als intakt zu beurteilen gewesen.
10.2 Die Beschwerdeführer sind hinsichtlich ihres Rechtsbegehrens im Wegweisungs-
vollzugspunkt durchgedrungen. Bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und der Asylgewährung sind sie hingegen unterlegen. Obsiegende Parteien
haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwen-
digen Kosten (Art. 7 Abs. 1 VGKE). Bei dieser Sachlage ist den Beschwerdefüh-
rern eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist
unter Berücksichtigung des in der Kostennote ihres Rechtsvertreters vom 9. Mai
2007 ausgewiesenen Zeitaufwandes von 14.5 Stunden bei einem Stundenansatz
von Fr. 100.-- sowie Auslagen von Fr. 40.-- auf insgesamt Fr. 745.-- (inkl. Ausla-
gen, ohne MWSt) festzusetzen und den Beschwerdeführern von der Vorinstanz zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Frage der Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der Wegweisung als solche
betrifft; soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend, wird die Beschwer-
de als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2003 gewährte
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird wiedererwägungs-
weise entzogen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 300.--, werden den Beschwerdeführern
auferlegt.
4. Den Beschwerdführern wird eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 745.-- (inkl. Auslagen, ohne MWSt) zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______; Kopie zu den Akten)
- das I._______ (Kopie)
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
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