B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7032/2015
Ur t e i l vom 3 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. September 2015 / N (…).
E-7032/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die vier erstrubrizierten Beschwerdeführenden reisten am (…) Januar
2014 auf dem Luftweg in die Schweiz ein und ersuchten am 30. Januar
2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl. Anläss-
lich der im EVZ durchgeführten Befragungen zur Person (BzP) vom 6. Feb-
ruar 2014 und der Anhörungen vom 8. September 2014 zu den Asylgrün-
den machten die beiden erstrubrizierten Beschwerdeführenden (nachfol-
gend: Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin) im Wesentlichen Fol-
gendes geltend:
Sie seien ethnische Kurden und stammten aus der Provinz Hasaka (Be-
schwerdeführer) beziehungsweise aus Damaskus (Beschwerdeführerin).
Die Beschwerdeführerin sei stets in Damaskus und der Beschwerdeführer
seit (…) dort wohnhaft gewesen. Um (…) hätten sie geheiratet. Die syri-
sche Staatsbürgerschaft hätten sie erst um 2011 erlangt. Zuvor seien sie
Ajanib (registrierte, staatenlose kurdische Ausländer aus Syrien) und als
solche in ihren Rechten erheblich eingeschränkt gewesen. Berufe hätten
sie keine erlernt. Während er bis kurz vor der Ausreise als (…) gearbeitet
habe, sei sie Hausfrau gewesen. Sie hätten ihre Heimat hauptsächlich we-
gen des Krieges, der damit verbundenen schlechten Sicherheits-, Versor-
gungs- und Erwerbslage sowie des Einzugs von Männern ins Militär ver-
lassen. Als ehemaliger Ajanib, der bei der Erlangung der Staatsbürger-
schaft über neunzehn Jahre alt gewesen sei, sei er (Beschwerdeführer)
vom syrischen Militärdienst formell befreit gewesen. Die der Assad-Regie-
rung nahestehende Shabiha-Miliz habe aber aufgrund seines (…) Inte-
resse an seinem Beitritt bekundet und ihn zu diesem Zweck und mit der
Androhung eines Einzugs in die reguläre Armee für den Weigerungsfall im
Herbst 2013 zwei- beziehungsweise dreimal zuhause beziehungsweise
am Arbeitsort gesucht. Einmal sei er nicht zuhause gewesen, einmal habe
sein Arbeitgeber Lösegeld bezahlt und ein andermal habe er trotz Schlä-
gen knapp entkommen können. Bei einem weiteren Vorfall sei er von der
Shabiha gegen Ende Oktober 2013 in einem Bus festgenommen worden,
habe aber seinen Zwangseinzug durch eine Lösegeldzahlung abwenden
können. Seither habe er sich an verschiedenen Orten und die Familie bei
Verwandten versteckt gehalten. Angesichts dieses Druckes und der dro-
henden Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers hätten sie sich zur
Flucht entschieden. Am (…) November 2013 hätten sie mit organisatori-
scher Unterstützung eines ehemaligen Offiziers und in dessen Begleitung
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Syrien auf dem Landweg über einen offiziellen Grenzposten legal in Rich-
tung F._______ verlassen. Von dort seien sie in die Türkei geflogen und
am (…) Januar 2014 mit vom Schweizer Generalkonsulat in Istanbul aus-
gestellten, durch einen in der Schweiz wohnhaften Bruder des Beschwer-
deführers erhältlich gemachten Visa (…) nach Zürich gelangt. Der Be-
schwerdeführer sei nach der Ausreise mehrmals von der Shabiha gesucht
worden. Die Beschwerdeführerin habe keine persönlichen Probleme mit
Behörden oder Privaten gehabt und verwies auf die Gründe ihres Mannes.
Ferner erwähnte sie ärztlich und medikamentös behandelte depressive
Stimmungen in Syrien aufgrund der Kriegssituation. Politisch seien sie üb-
rigens nie tätig gewesen, abgesehen von ein paar regimekritischen Einträ-
gen des Beschwerdeführers in der Schweiz auf Facebook. In Syrien hätten
sie Sympathien für die „Apochi“ gehabt. Der Beschwerdeführer erwähnte
auf Nachfrage seine (...) und (…), die sich ebenfalls in der Schweiz aufhal-
ten würden.
Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden ihre Reisepässe, die
Identitätskarten der Eltern, das Familienbüchlein, die Geburtsurkunden der
Kinder sowie das im (…) ausgestellte Militärdienstbüchlein des Beschwer-
deführers zu den Akten. Eine schriftliche militärische Vorladung der syri-
schen Armee oder der Shabiha habe der Beschwerdeführer nie erhalten.
B.
Mit Verfügung vom 30. September 2015 (Eröffnungsdatum nicht aktenkun-
dig) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht und lehnte deren Asylgesuche unter gleichzeitiger
Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ab, gewährte ihnen jedoch
infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Auf-
nahme.
C.
Am 19. Oktober 2015 mandatierten die Beschwerdeführenden den rubri-
zierten Rechtsvertreter. Dieser ersuchte das SEM gleichentags um Ge-
währung von Einsicht in die vollständigen Asylakten, inklusive insbeson-
dere in den „VA-Antrag“ und in bereits eingereichte Beweismittel; zudem
ersuchte er um Begründung der festgestellten Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges.
Das SEM kam dem Gesuch um Akteneinsicht am 22. Oktober 2015 im aus
seiner Sicht editionspflichtigen Umfang nach. Den Antrag betreffend vor-
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Seite 4
läufige Aufnahme qualifizierte es dabei als intern, weshalb er nicht offen-
gelegt werden könne; die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
gründe aber in der allgemeinen Lage in Syrien.
D.
Mit Eingabe vom 2. November 2015 sowie Ergänzungen vom 10. Novem-
ber, 4. und 14. Dezember 2015 und 15. März 2017 erhoben die Beschwer-
deführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese
Verfügung. Darin beantragen sie deren Aufhebung, die Rückweisung der
Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung, even-
tualiter die Gewährung von Asyl unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigen-
schaft, eventualiter ihre vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge und – im
Fliesstext der Beschwerde – eventualiter die Feststellung der Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht beantragten sie
weiter die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses, wobei für den Fall der Ablehnung des Ge-
suchs um unentgeltliche Prozessführung eine Nachfrist zur Bezahlung des
Kostenvorschusses anzusetzen sei. Im Fliesstext der Beschwerde ersuch-
ten sie weiter – ohne formell Antrag zu stellen – um Gewährung vollständi-
ger Akteneinsicht, um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung, um Bei-
zug von insgesamt 12 Verfahrensdossiers (1 Dossier betreffend Visagesu-
che der Beschwerdeführenden, 8 N-Dossiers, 3 Dossiers des Bundesver-
waltungsgerichts) sowie um Fristansetzung "zur Einreichung der ausge-
druckten Beweismittel", falls die betreffenden Angaben bei der Beweismit-
telbezeichnung vom Bundesverwaltungsgericht als unzureichend betrach-
tet würden.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2015 wies die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG unter begründeter Feststellung der Aussichtslosigkeit
der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines
(aufgrund des Bearbeitungsaufwandes und teilweiser Mutwilligkeit erhöh-
ten) Kostenvorschusses von Fr. 1‘000.– bis zum 3. Dezember 2015 auf.
Sämtliche versteckt im Fliesstext der Beschwerde gestellten Anträge wur-
den ferner mit einlässlicher Begründung und mit Verweis auf andere Be-
schwerdeverfahren (mit Involvierung des rubrizierten Rechtsvertreters) ab-
schlägig beziehungsweise als nicht gestellt beurteilt. Die Beurteilung der
weiteren Anträge stellte die Instruktionsrichterin auf einen späteren Zeit-
punkt in Aussicht.
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Seite 5
Am 1. Dezember 2015 wurde der eingeforderte Vorschuss geleistet.
F.
Am (…) wurde die fünftrubrizierte Beschwerdeführerin geboren. Gemäss
dem Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS wurde sie auf den
Geburtszeitpunkt in die vorläufige Aufnahme der Eltern einbezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das am
25. Juni 2017 geborene Kind wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren
einbezogen. Nicht einzutreten ist (ankündigungsgemäss) auf den eventu-
aliter gestellten Antrag betreffend Feststellung der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges. Angesichts der ihnen mit der angefochtenen Ver-
fügung gewährten vorläufigen Aufnahme und der alternativen Natur ihrer
Voraussetzungen sind sie betreffend die Dispositivziffern 4 ff. nicht be-
schwert und können kein schutzwürdiges Interesse betreffend diesen Be-
schwerdeantrag vorweisen (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.4). Auf die Be-
E-7032/2015
Seite 6
schwerde ist im Übrigen, unter Vorbehalt der bereits in der Zwischenverfü-
gung vom 18. November 2015 gemachten Einschränkungen bezüglich der
Unzulässigkeit bestimmter Verfahrensanträge (vgl. oben Bst. E sowie den
Inhalt der besagten Zwischenverfügung), einzutreten.
2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-7032/2015
Seite 7
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachte Verfolgungssituation als den Anforderungen
von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sach-
verhalts nicht genügend, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei
und die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG nicht erfüllten. So habe der Beschwerdeführer seine angebliche Su-
che und Verfolgung durch die Regierung beziehungsweise durch die regie-
rungsnahe Shabiha erst bei der Anhörung geltend gemacht, wogegen er
sich bei der Erstbefragung auf die Nennung der Kriegssituation und die
Einberufung junger Männer in den Militärdienst beschränkt und jegliche
weiteren Probleme mit Behörden oder Privatpersonen in Abrede gestellt
habe. Die hierfür auf Vorhalt hin abgegebene Erklärung des Angstmotivs
sei weder überzeugend noch stichhaltig. Weiter entbehre es jeder Logik,
dass die Miliz einen Aufwand im geltend gemachten Ausmass zur Beitritts-
bewegung und zur Suche des Beschwerdeführers hierfür betrieben haben
solle, um ihn dennoch gegen Lösegeldzahlung wieder freizulassen bezie-
hungsweise leichtfertig entkommen zu lassen. In diesem Zusammenhang
sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin eine Verhaf-
tung ihres Mannes an dessen Arbeitsort ([…]) und mit nachfolgender Fest-
haltung auf dem Posten sowie Freilassung durch Lösegeld geltend ge-
macht habe, der Beschwerdeführer einen solchen Vorfall aber in der Liste
seiner Probleme mit den Behörden beziehungsweise mit der Shabiha un-
erwähnt gelassen habe. Die hierfür wiederum auf Vorhalt deponierte Erklä-
rung, er habe dies nicht als eigentliche Verhaftung eingestuft, erscheine
höchst zweifelhaft. Angesichts der ihm angeblich bereits widerfahrenen
Verfolgungsmassnahmen durch die Shabiha erscheine es im Weiteren
sehr erstaunlich, dass er sich in der Folge zwar versteckt gehalten, aber
dennoch im (...) weitergearbeitet habe. Die geltend gemachte Furcht vor
seiner Rekrutierung sei somit nicht glaubhaft. Die vom Beschwerdeführer
im Zusammenhang mit angeblichen Facebookaktivitäten geltend ge-
machte Furcht vor Verfolgung könne schliesslich nicht nachvollzogen wer-
den, da diese offensichtlich weder die Aufmerksamkeit noch irgendwelche
Verdachtsmomente der syrischen Behörden auf sich lenkten. Die Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft und an die Asylgewährung seien da-
her nicht erfüllt. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylge-
suchs sei die Wegweisung. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges ergebe sich aus der Sicherheitslage in Syrien.
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Seite 8
5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführenden zunächst
eine praxisgemäss kassationsauslösende Verletzung der Abklärungs-
pflicht, des Akteneinsichtsrechts und mithin des rechtlichen Gehörs dahin-
gehend, dass das SEM die Visaunterlagen mit allfälligen Befragungsakten
zu den Gesuchsgründen nicht beigezogen und zur Einsicht gegeben habe.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei auch dadurch verletzt, dass das
SEM in willkürlicher Weise die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt
habe. Sodann habe das SEM, wiederum in Missachtung des rechtlichen
Gehörs, verschiedene Sachverhaltsvorbringen (Ausreiseorganisation und
Grenzpassage mit Hilfe eines Offiziers; (...) des Beschwerdeführers; Be-
drohung der Familie der Beschwerdeführerin aufgrund der Suche nach
dem Beschwerdeführer nach der Ausreise; Geschosseinschlag in das (...);
kriegsbedingter Umzug innerhalb Damaskus; regierungskritische Einstel-
lung und überzeugte Sympathie für PKK und PYD) unerwähnt gelassen.
Im Weiteren beanstanden die Beschwerdeführenden die als willkürlich ein-
zustufende Abstützung der Unglaubhaftigkeitserkenntnisse des SEM auf
Anhörungen, die beide zeitlich äusserst knapp gehalten seien und kaum
offene Fragen und Nachfragen enthielten. Den Anhörungen käme im Asyl-
verfahren aber eine herausragende Bedeutung zu. Das SEM habe ferner
in Missachtung seiner Abklärungspflicht das Vorbringen des Beschwerde-
führers betreffend seine Furcht vor einem Einzug in die syrische Armee
weder berücksichtigt noch geprüft und es sei einer Empfehlung der Hilfs-
werksvertretung hinsichtlich der Vornahme einer ergänzenden Anhörung
des Beschwerdeführers – insbesondere hinsichtlich dessen (exil-)politi-
scher Aktivitäten – nicht nachgekommen. Zu berücksichtigen sei auch der
einem Arztbericht vom (…) 2015 zu entnehmende und mit dem unsicheren
Aufenthaltsstatus zusammenhängende schlechte psychische Zustand der
Beschwerdeführerin. Dieser wirke sich auch auf die Kinder aus. Entgegen
der Ansicht des SEM sei im Weiteren das für die verspätete Nachlieferung
von Asylgründen erklärte Angstmotiv durchaus nachvollziehbar und zu be-
rücksichtigen, zumal bei den Beschwerdeführenden die Furcht vor Behör-
den tief verankert sei. In der Verfügung im Rahmen der Gesamtbetrachtung
unberücksichtigt geblieben sei sodann der Krieg mit seinen belastenden
und leidvollen Begleiterscheinungen als geltend gemachter grundsätzli-
cher Fluchtgrund. In der Erstbefragung seien sie zur Kürze angehalten wor-
den und hätten daher den Krieg in den Vordergrund ihrer Asylgesuche ge-
stellt. Die Nichterwähnung der Festnahme im (...) durch den Beschwerde-
führer gründe auf dem Umstand, dass er diesem wenige Stunden dauern-
den Ereignis nur geringes Gewicht beigemessen habe. Bei der vom SEM
festgestellten fehlenden Logik beim Vorgehen der Behörden beziehungs-
weise der Shabiha gegen ihn (erheblicher Suchaufwand ohne definitive
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Seite 9
Festnahme) werde dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass es sich
um ein von ihm nicht beeinflussbares Verhalten Dritter gehandelt habe. So-
dann präzisiert er, dass er sich vor der Ausreise aufgrund des damaligen
Aufgriffsrisikos nur selten zur Arbeit im (...) aufgehalten habe, auf dieses
Einkommen aber angewiesen gewesen sei. Das Interesse der Behörden
beziehungsweise der Shabiha an seiner Rekrutierung gründe einerseits in
seiner (...) und anderseits im steigenden Bedarf an Kämpfern in der Armee
und in der Shabiha-Miliz. Die ihm vorgehaltene Unglaubhaftigkeit der Frei-
lassungen und erfolgreichen Entkommensversuche durch Schmiergeld-
zahlungen – trotz des grossen Interesses der Behörden und der Miliz an
ihm – sei angesichts der bekanntermassen korrupten und willkürlichen Vor-
gehensweise der beiden durchaus nachvollziehbar. Insgesamt hätten sie
sich in den Anhörungen nachvollziehbar, stimmig und detailliert zu ihrer
Verfolgung geäussert. Der Vorwurf der Unglaubhaftigkeit der Aussagen sei
eine willkürliche und „plumpe“ Parteibehauptung. Sie hätten mithin auf-
grund glaubhaft gemachter, asylrelevanter Verfolgung des Beschwerdefüh-
rers – dieser gelte als Dienstverweigerer und mithin als mit einem Polit-
malus behafteter Staatsfeind – sowie aufgrund ihrer kurdischen Ethnie und
Herkunft aus einer oppositionell aktiven Familie Anspruch auf Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und auf Asyl oder zumindest auf Aufhebung der
Verfügung und Neubeurteilung durch das SEM. Es sei dabei zu berück-
sichtigen, dass die Auffassungen des SEM teilweise nicht mit Berichten der
SFH, des UNHCR, der Medien und mit Urteilen des Bundesverwaltungs-
gerichts übereinstimmten, was den Militärdienst, die allgemeine Kriegslage
mit ihrer Komplexität und Dynamik sowie die Sicherheits- und Menschen-
rechtslage betreffe. Das SEM stelle im syrischen Kontext zu hohe Anforde-
rungen an Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz einer Verfolgung. Schliesslich
macht der Beschwerdeführer auf seinen politischen Exilaktivismus auf Fa-
cebook aufmerksam, welcher unter Mitberücksichtigung seiner Vorflucht-
gründe und seiner Eigenschaft als kurdischer Oppositioneller im Falle einer
Rückkehr nach Syrien zu einem willkürlichen Verhör, menschenrechtswid-
riger Behandlung und gezielten asylrelevanten Massnahmen gegen ihn
führen würde. Diesbezüglich hätte das SEM der Empfehlung der Hilfs-
werksvertretung hinsichtlich einer ergänzenden Anhörung nachkommen
müssen. Der beiliegende Ausdruck seines Facebookprofils mit regimekriti-
schen Fotos, Videos, Beiträgen, Links, Kommentaren, Karikaturen und
Sympathiebekundungen für die PYD, die YPG und Öcalan belege dieses
exilpolitische Engagement. Es müsse davon ausgegangen werden, dass
er mit seinem Profil vom syrischen Geheimdienst gefunden und registriert
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Seite 10
worden sei, weshalb er auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe asyl-
relevant verfolgt sei und Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft und das
Asyl habe.
Beschwerdeergänzend gab der Beschwerdeführer einen vom (…) April
2015 datierenden und ihn betreffenden originalen Marschbefehl der syri-
schen Armee für den (…) Mai 2015, einen vom (…) Juni 2015 datierenden
Haftbefehl wegen „retard du service militaire“ sowie französische Überset-
zungen davon zu den Akten. In der Ergänzungseingabe vom 15. März 2017
bekräftigen die Beschwerdeführenden die bisherigen Vorbringen und Argu-
mente sowie die Schlussfolgerung, dass sie als ins Ausland geflüchtete
und Asyl beantragende Oppositionelle und der Beschwerdeführer zudem
als Dienstverweigerer und exilpolitisch Engagierter asylrelevant verfolgt
seien. Ferner nehmen sie mittels Verweisen auf Medien-, Internet- und
Menschenrechtsberichte eine Aktualisierung der Kriegs-, Sicherheits- und
Menschenrechtslage in Syrien vor, welche ihre Verfolgungslage stütze.
Für den weiteren Inhalt der Beschwerde, ihrer Ergänzungen und der vor-
gelegten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen, soweit nicht in den
nachfolgenden Erwägungen noch spezifisch auf sie Bezug genommen
wird.
5.3 Zur Begründung der Aussichtslosigkeit der materiellen Beschwerdean-
träge erwog die Instruktionsrichterin in der Zwischenverfügung vom 18. No-
vember 2015 insbesondere (Zitat:),
„ (…) dass die Erklärungsversuche für die zwischen den Erstbefragungen
einerseits und den Anhörungen anderseits eklatant divergierenden Kern-
asylvorbringen offensichtlich keine Durchschlagskraft besitzen,
dass diese Einschätzung ebenso betreffend das schwer nachvollziehbare
Verhalten des Beschwerdeführers im Heimatland für den Zeitraum seiner
angeblichen Verfolgungsfurcht gilt,
dass weiter nicht ersichtlich ist, welche Rechtsfolgen die Beschwerdefüh-
rerin aus dem Behaupten und Beweisen ihrer gesundheitlichen (insb. psy-
chischen) Angeschlagenheit ableiten will,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Weiteren nicht nachvollziehen
kann, inwiefern das Facebookprofil einer Person namens G._______ (vgl.
Beschwerde S. 26) einen subjektiven Nachfluchtgrund für den Beschwer-
deführer darstellen soll,
dass gleichsam die Behauptung erstaunt, er werde gleichzeitig in Syrien
behördlich gesucht und im Ausland durch den Geheimdienst verfolgt
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Seite 11
(a.a.O.), setzt doch dies den gleichzeitigen Aufenthaltsort des Beschwer-
deführers in verschiedenen Ländern voraus,
dass den Akten weitere, bislang unerwähnte Unstimmigkeiten zu entneh-
men sind, deren Erörterung bei Bedarf in einem materiellen Endentscheid
vorzunehmen wäre,
dass das SEM ebenso die (substanziell unbestrittene) Anordnung der
Wegweisung gesetzes- und praxiskonform erwogen hat“.
6.
6.1 Die formellen Rügen der mehrfachen Missachtung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör in verschiedenen Erscheinungsformen sind vorab zu
prüfen, da sie eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken
können (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043 ff. m.w.H.).
Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Ge-
hörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren
Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29,
Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 und
2006 Nr. 24 E. 5.1). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49
Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfas-
sende Sachverhaltskontrolle (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Er-
mittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Fest-
stellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache
an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt
neu und vollständig feststellt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungs-
grundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- be-
ziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Er findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Soweit in der Rechtsmitteleingabe eine unterlassene Beiziehung von und
Einsichtsgewährung in die Visaunterlagen mit allfälligen Befragungsakten
zu den Gesuchsgründen beanstandet wird, ist auf die Zwischenverfügung
vom 18. November 2015 zu verweisen. Dort wurde festgestellt, dass gar
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Seite 12
keine konkreten Aktenstücke bezeichnet werden, in die Einsicht zu gewäh-
ren wäre. Zudem scheinen die Beschwerdeführenden erstaunlicherweise
selber gar nicht zu wissen, ob sie im betreffenden Visaerteilungsverfahren
überhaupt befragt worden sind. Ebenso wurden die Beschwerdeführenden
betreffend einen allfälligen Beizug von Drittakten darauf aufmerksam ge-
macht, dass hierfür die Relevanz der Beizugsakten für den zu beurteilen-
den Fall aufzuzeigen und die relevanten Aktenstücke konkret zu bezeich-
nen wären. Solches geht jedoch aus der Beschwerde oder den Ergänzun-
gen bis heute nicht schlüssig hervor. Ebenfalls bereits in besagter Zwi-
schenverfügung wurde erkannt, dass die Beschwerdeführenden verschie-
dene vom SEM behauptungsgemäss unerwähnt belassene "gewisse" Tat-
sachen und Beweismittel ins Feld führen, ohne sie indessen vollständig
aufzuführen und vor allem aufzuzeigen, welche Bedeutsamkeit den betref-
fenden Tatsachen (z.B. […] des Beschwerdeführers oder Umzug innerhalb
Damaskus) und Beweismitteln im Hinblick auf deren rechtliche Würdigung
zukommen soll. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder
– wie behauptet – gar Willkür ist offensichtlich nicht zu erkennen. Die erst-
instanzlich vorgelegten Beweismittel wurden in der angefochtenen Verfü-
gung (dort Ziff. I/3) ferner vollständig erwähnt und für das SEM bestand
kein Anlass, diese einer vertieften Würdigung zu unterziehen, wenn es die
darauf basierten Sachverhaltselemente (Identität, Militärdienstbefreiung)
gar nicht in Zweifel zieht. Auch die als willkürlich beanstandete Abstützung
der Unglaubhaftigkeitserkenntnisse des SEM auf Anhörungen, die beide
zeitlich äusserst knapp gehalten seien und kaum offene Fragen und Nach-
fragen enthielten, entbehrt jeder Grundlage. Die Dauer der Befragung von
rund drei (Beschwerdeführer) beziehungsweise rund zweieinhalb Stunden
(Beschwerdeführerin) ist weder zeitlich knapp noch in der Sache unzu-
reichend, zumal die entscheidenden Fragen nach den Asylgründen durch-
aus offen formuliert waren und beide Befragten mehrmals auf Rückfrage
hin die Vollständigkeit ihrer Gründe bestätigt haben. Es ist nicht ein Prob-
lem der Anhörungsmethode, wenn beispielsweise der Beschwerdeführer
die offen gestellte Kernfrage nach den Ausreisegründen (s. vorinstanzliche
Akten A11 Q29) mit drei kurzen Sätzen beantwortet – darunter ein Sach-
verhaltselement (Suche nach ihm) gänzlich neu gegenüber der Erstbefra-
gung – und damit das Stellen zahlreicher präziser Nachfragen erforderlich
macht. Die angefertigten Protokolle der Anhörungen der Beschwerdefüh-
renden sind daher vollumfänglich verwertbar. Die Rüge des Beschwerde-
führers, das SEM habe in Missachtung seiner Abklärungspflicht das Vor-
bringen betreffend seine Furcht vor einem Einzug in die syrische Armee
weder berücksichtigt noch geprüft, ist sodann klar tatsachenwidrig. Dieses
Element gelangt neben der eingehenden Befassung in der Anhörung (vgl.
E-7032/2015
Seite 13
A11 Q3 ff.) sowohl im Sachverhaltsteil der Verfügung als auch in den Er-
wägungen mehrfach zur Nennung, Prüfung und Würdigung. Die Vorinstanz
hat nach Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts in der angefochte-
nen Verfügung alle im Hinblick auf die Prüfung einer Verfolgungssituation
der Beschwerdeführenden relevanten Sachverhaltsaspekte aufgeführt und
gewürdigt. Soweit die Behauptung einer Ignorierung wichtiger Sachver-
haltsteile vorliegend nicht offensichtlich tatsachenwidrig ist, muss festge-
halten werden, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei-
nandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Es reicht zur Begründung einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs selbstredend nicht aus zu behaupten,
dass einzelne protokollierte Aussagen nicht Eingang in die angefochtene
Verfügung gefunden hätten. Von Bedeutung wäre vielmehr die konkrete
Relevanz der unerwähnt gebliebenen Aussagen für die Begründung einer
Verfolgungssituation und für deren Beurteilung. Nicht erforderlich ist, dass
sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE
136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Dies gilt für das SEM als Vorinstanz wie auch
für das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz. Hinsichtlich der
Beanstandung, das SEM sei einer Empfehlung der Hilfswerksvertretung
betreffend Vornahme einer ergänzenden Anhörung des Beschwerdefüh-
rers – insbesondere zu den (exil-)politischen Aktivitäten – nicht nachge-
kommen, verkennen die Beschwerdeführenden, dass die Abklärung und
Erstellung des Sachverhalts nicht Sache der Hilfswerksvertretung ist.
Diese hat an der Anhörung keine Parteirechte, sondern reinen Beobacht-
erstatus mit der Möglichkeit, weitere Abklärungen anzuregen und Einwen-
dungen zum Protokoll anzubringen (vgl. Art. 30 Abs. 4 AsylG). Die Erhe-
bung und Feststellung des Sachverhalts ist demgegenüber Sache des
SEM und das Ergebnis unterliegt der Überprüfungsbefugnis des Bundes-
verwaltungsgerichts. Das Gericht erachtet vorliegend indessen die Aussa-
gen des Beschwerdeführers zu seinen Facebookaktivitäten im Verfügungs-
zeitpunkt als nicht weiter abklärungsbedürftig, zumal dieser in der Anhö-
rung die Kontur eines bloss niederschwelligen politischen Profils klar ab-
gesteckt und eine eigene Urheberschaft der Posts verneint hat (vgl. A11
Q69 ff.). Schliesslich ist hinsichtlich der Rüge einer Verletzung der Abklä-
rungspflicht festzuhalten, dass es an den Beschwerdeführenden liegt, Sinn
und Zweck einer angeblich indizierten, aber unterlassenen Abklärung auf-
zuzeigen. Die Beschwerdeführenden verkennen offensichtlich die ihnen
obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG, welche in Abs. 1 Bst. c
E-7032/2015
Seite 14
verlangt, dass es Sache der gesuchstellenden Person ist anzugeben, wes-
halb sie um Schutz vor Verfolgung ersucht. Es ist demgegenüber nicht Sa-
che der Behörde, von Amtes wegen eine hypothetisch denkbare und mög-
licherweise Relevanz aufweisende Verfolgungslage in unbestimmte Rich-
tung abzuklären.
Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfü-
gung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wegen Miss-
achtung des Akteneinsichtsrechts, wegen unvollständiger oder unrichtiger
Abklärung beziehungsweise Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
haltes oder aus formellen Gründen anderer Art aufzuheben.
6.2
6.2.1 Das SEM ist nach somit einwandfreier Feststellung des entscheidre-
levanten Sachverhalts in seinen Erwägungen mit überzeugender Begrün-
dung und umfassender Aktenabstützung zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderun-
gen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden
Sachverhalts nicht genügen, weshalb sie keinen Anspruch auf Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls hätten. Auf
diese Erwägungen (vgl. zusammenfassend oben E. 5.1) kann zur Vermei-
dung von Wiederholungen verwiesen werden. Es ist darin kein Grund zur
Beanstandung zu erblicken. Die Beschwerde und ihre Ergänzungen führen
auch in dieser Hinsicht zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Argu-
mente entbehren weitgehend der nötigen Durchschlagskraft, soweit sie
nicht ohnehin blosse Gegenbehauptungen oder Bekräftigungen darstellen.
Das Bundesverwaltungsgericht hält an den in der Zwischenverfügung vom
18. November 2015 summarisch gewonnenen Erkenntnissen der Instruk-
tionsrichterin fest. Auf die oben (E. 5.3) zitierten Erwägungen kann daher
zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Dabei ist zu be-
tonen, dass insbesondere der erst in den Anhörungen zu den Asylgründen
vorgenommene Nachschub einer persönlichen Verfolgung des Beschwer-
deführers durch die syrischen Behörden beziehungsweise durch die Sha-
biha gewichtig zu Lasten der Beschwerdeführenden ausfällt und durch sie
nicht stichhaltig erklärt werden kann. Das Angstmotiv verfängt vorliegend
insbesondere deshalb nicht, weil zum einen diese Nachlieferung zentraler
Asylgründe erst neun Monate nach den Erstbefragungen vorgenommen
wurde und zum andern in diesen Erstbefragungen die ausdrücklich und
präzis gestellten Fragen nach weiteren Problemen mit Behörden oder Pri-
vaten ebenso klar mit „nie“ beziehungsweise „nein“ beantwortet wurden.
Die Beschwerdeführenden haben somit anfänglich nicht einfach den Krieg
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vor anderen Gründen in den Vordergrund ihrer Asylgesuche gestellt, wie
dies in der Beschwerde geltend gemacht wird, sondern andere Gründe in
aller Deutlichkeit aktiv in Abrede gestellt. Der Nachschub ist daher nicht
entschuldbar und beeinträchtigt die persönliche Glaubwürdigkeit der Be-
schwerdeführenden. Auch die weiteren betreffend die Unglaubhaftigkeits-
erkenntnisse des SEM unternommenen (und teilweise recht fragwürdig for-
mulierten) Erklärungs- und Entkräftungsversuche entbehren ihrer Durch-
schlagskraft und dokumentieren das erfolglose Bemühen, die offensichtlich
konstruierte persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers nachträglich
in ein glaubhafteres Licht zu rücken. Einen weiteren solchen Versuch un-
ternehmen sie mit dem Nachreichen zweier Beweisdokumente (Marschbe-
fehl der syrischen Armee und Haftbefehl wegen Missachtung dieses
Marschbefehls), mit welchen sie die Eigenschaft des Beschwerdeführers
als Dienstverweigerer und mithin als mit einem Politmalus behafteter
Staatsfeind untermauern möchten. Das Unterfangen misslingt jedoch. Da-
bei ist vorab festzustellen, dass die Pflicht zur Leistung von Militärdienst
und allfällige Sanktionierungen für den Fall einer Missachtung der Dienst-
pflicht durch Refraktion oder Desertion praxisgemäss – und aufgrund des
neuen Art. 3 Abs. 3 AsylG nunmehr auch gesetzesgemäss – flüchtlings-
rechtlich nicht beachtlich sind, solange entsprechende Massnahmen nicht
darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und
2 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen. Dies wurde im
Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 (dort E. 5;
zum Militärdienst in Syrien im Allgemeinen vgl. ferner die umfassenden
Ausführungen in E. 4-7 dieses Urteils) betreffend ebenfalls einen Syrer kur-
discher Ethnie bestätigt. Mit Nachdruck ist sodann festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer gemäss dem vorgelegten Militärbüchlein vom Dienst
befreit ist. Er konnte somit den Tatbestand einer Wehrdienstverweigerung
zumindest für den Ausreisezeitpunkt gar nicht erfüllen. Ein formelles Rück-
kommen des Rekrutierungsbüros auf diese Dispensierung hat er weder je-
mals geltend gemacht noch wird ein solches belegt. Schon dieser Umstand
lässt an der Echtheit der beiden Dokumente zweifeln. Hinzu kommt die
Tatsache, dass syrische Beweisdokumente der vorliegenden Art erfah-
rungsgemäss leicht käuflich oder unlauter erwerbbar sind und daher in ih-
rem Beweiswert eingeschränkt sind. Zusätzlich eingeschränkt wird der Be-
weiswert vorliegend durch den Umstand, dass der Erhalt der über ein hal-
bes Jahr vor der Einreichung ausgestellten Dokumente in keiner Weise
kommentiert wird und somit nicht nachvollziehbar ist, obwohl die Be-
schwerdeführenden in der Zwischenverfügung vom 18. November 2015 –
wenige Wochen vor Einreichung der Dokumente – auf die beweisrechtliche
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Wichtigkeit der Vorlegung von Zustellcouverts aus dem Ausland ausdrück-
lich hingewiesen wurden. Erstaunlich ist sodann, dass nicht nur der
Marschbefehl, sondern auch der Haftbefehl durch das Rekrutierungsbüro
und denselben Beamten ausgestellt wurden. Besonders ins Gewicht fällt
die Tatsache, dass der Haftbefehl dem Beschwerdeführer im Original vor-
liegt, obwohl er gar nicht für ihn bestimmt ist, sondern nur ihn betrifft. Die
beiden Dokumente können aufgrund dieser Umstände und gestützt durch
die bereits erkannte Unglaubhaftigkeit der persönlichen Verfolgung des Be-
schwerdeführers durch die syrischen Behörden somit nicht als echt beur-
teilt werden.
Es ist angesichts der sich vorliegend präsentierenden Akten und Umstände
und der erkannten Unglaubhaftigkeit einer persönlichen Verfolgung des
Beschwerdeführers davon auszugehen, die Ausreiseabsicht der Be-
schwerdeführenden sei rein kriegsbedingt begründet gewesen und die Vi-
sabeschaffung sei, wie ursprünglich von ihnen erwähnt, genau zu diesem
Zweck erfolgt, ohne durch flüchtlingsrechtlich bedeutsame Gründe überla-
gert worden zu sein. Die kontrollierte und problemlose Ausreise aus Syrien
entspricht zudem den Angaben der Beschwerdeführenden, wonach sie in
der Heimat nicht politaktivistisch in Erscheinung getreten seien und sie of-
fensichtlich kein vorfluchtrelevantes politisches Profil aufwiesen. Der auf
Beschwerdestufe vom Beschwerdeführer unternommene Versuch, sich ein
schärferes und engagierteres politisches Profil überzustreifen (überzeugter
Sympathisant der PKK und der PYD sowie Herkunft aus einer oppositionell
aktiven Familie) findet in den Anhörungsprotokollen keine Abstützung und
ist wiederum als unbeachtlicher Nachschub von Asylgründen zu werten.
6.2.2 Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene
oder zu befürchtende Nachteile (mitsamt damit verbundenen Nachteilen
wirtschaftlicher und beruflicher Art) weisen im Übrigen keine Asylrelevanz
auf, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus den in
Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen. Bislang hat das Bundesverwal-
tungsgericht bürgerkriegsbedingten Gefährdungslagen und der fortbeste-
henden Volatilität und Dynamik der Kriegsentwicklung in Syrien aus-
schliesslich unter dem Aspekt der Zumutbarkeitsfrage nach Art. 83 Abs. 4
AuG Rechnung getragen. Von einer solchermassen mit der angefochtenen
Verfügung gewährten vorläufigen Aufnahme haben auch die Beschwerde-
führenden profitiert. Eine darüber hinausgehende, bei ihnen konkret beste-
hende und flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit aufweisende Gefährdungs-
oder Bedrohungslage liegt wie gesehen nicht vor. Ergänzend kann in die-
sem Zusammenhang auf die Ausführungen im Urteil E-1692/2015 vom
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1. September 2017 (E. 5.3.1, letzter Abschnitt, m.w.H. insb. auf die Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts) verwiesen werden.
Der Hinweis in der Beschwerde, die Auffassungen des SEM betreffend die
allgemeine Kriegslage in Syrien mit ihrer Komplexität und Dynamik sowie
betreffend die Sicherheits- und Menschenrechtslage würden teilweise nicht
mit Berichten der SFH, des UNHCR, der Medien und mit Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts übereinstimmen, ist angesichts des soeben Erwo-
genen nicht zielführend. Die Beschwerdeführenden könnten mit dieser Ar-
gumentation selbst unter Annahme ihrer Berechtigung keinen über die vor-
läufige Aufnahme hinausreichenden Status erreichen.
6.2.3 Gemäss Praxis führt das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland (und
ebenso eine illegale Ausreise aus Syrien) noch nicht zur begründeten
Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden.
Unter Hinweis auf die obigen Erwägungen ist auch hier festzuhalten, dass
die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise keiner Verfolgungs-
situation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren und keine besonde-
ren Vorbelastungen vorliegen. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen
konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger
Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie
BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran ver-
mag der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführenden auf-
grund ihrer längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Sy-
rien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden un-
terzogen würden.
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführenden nach Massgabe des Refe-
renzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober
2015 (vgl. dort insb. E. 6.4.2 f.) aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syri-
schen Behörden geraten könnten. Der Beschwerdeführer macht zu diesem
Zweck auf seinen politischen Exilaktivismus auf Facebook aufmerksam,
welcher unter Mitberücksichtigung seiner Vorfluchtgründe und seiner Ei-
genschaft als kurdischer Oppositioneller im Falle einer Rückkehr nach Sy-
rien zu einem willkürlichen Verhör, menschenrechtswidriger Behandlung
und gezielten asylrelevanten Massnahmen gegen ihn führen würde. Es
müsse davon ausgegangen werden, dass er mit seinem Profil vom syri-
schen Geheimdienst gefunden und registriert worden sei, weshalb er auch
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Seite 18
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe asylrelevant verfolgt sei und An-
spruch auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl habe. Hierzu ist zu-
nächst klarzustellen, dass Art. 54 AsylG eine Asylgewährung bei Annahme
subjektiver Nachfluchtgründe zum Vornherein ausschliesst. Ferner wurde
bereits oben (E. 6.1) erkannt, dass sich der Beschwerdeführer in der An-
hörung selber die Kontur eines bloss niederschwelligen politischen Profils
gab und eine eigene Urheberschaft der Posts verneinte (vgl. A11 Q69 ff.).
Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer in der Zwischenverfügung vom
18. November 2015 ausdrücklich auf das (dem Rechtsvertreter bereits hin-
länglich bekannte) Erfordernis der Übersetzung fremdsprachiger Doku-
mente in eine schweizerische Amtssprache aufmerksam gemacht, und
zwar unter explizitem Hinweis auf den der Beschwerde beiliegenden Aus-
druck des 63-seitigen fremdsprachigen Facebookprofils. Eine Übersetzung
ist indessen bis zum heutigen Zeitpunkt nicht eingereicht worden. Gänzlich
hinfällig wird die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung auf-
grund exilpolitischer Betätigung aber durch die Tatsache, dass das Face-
bookprofil gar nicht auf den Beschwerdeführer, sondern auf einen anderen
Namen lautet (vgl. Beschwerde Art. 52).
6.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen
einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden und mithin deren be-
hauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft (aus Vor- oder Nachfluchtgründen) und auf Gewährung des Asyls zu
Recht verneint hat.
Klarzustellen bleibt, dass eine angeblich mit dem Beschwerdeführer in Zu-
sammenhang stehende angebliche Reflexverfolgung von Familienangehö-
rigen der Beschwerdeführerin in Syrien keiner Prüfung zugänglich ist, weil
diese nicht Partei des vorliegenden Verfahrens sind.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der
Beschwerde substanziell auch nicht bestritten.
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Seite 19
7.3 Die vom SEM gewährte vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführen-
den hat mit der Abweisung der vorliegenden Beschwerde in den Hauptan-
trägen weiterhin Bestand.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf die
weiteren Inhalte der Beschwerde, die dort gestellten Anträge und erwähn-
ten Berichte sowie auf die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen, da
sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen Die Beschwerde ist abzuwei-
sen, soweit Eintretensanspruch besteht.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1‘000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 1. Dezember 2015 in dieser Höhe geleis-
tete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwen-
den.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der am 1. Dezember 2015 in gleicher Höhe geleistete Kosten-
vorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David