Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7035/2008/ame
Urteil vom 21. Dezember 2010
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2008 / N (...).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein Hazara aus B._______ stammend - verliess
eigenen Angaben zufolge Afghanistan im Jahre 2006 von Kabul aus und
gelangte mit seiner Familie auf dem Landweg in den Iran, wo er sich
zusammen mit der Familie bereits zwischen den Jahren 1994 und 2001
aufgehalten habe. Nach zweijährigem Aufenthalt im Iran sei er ohne
Papiere über die Türkei, Griechenland und Italien am 8. Juni 2008 in die
Schweiz gereist. Am 16. Juni 2008 suchte er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. Am 27. Juni 2008 wurde
er dort zu seinen Ausreisegründen im Allgemeinen und unter anderem
aufgrund einer Handknochenanalyse in einer Nachbefragung im
Speziellen zu seinem Alter befragt. In der Folge wurde vom BFM das vom
Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum vom (...) und somit seine
Minderjährigkeit als unglaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer wurde
deshalb für das weitere Verfahren als Volljähriger behandelt. Am 3. Juli
2008 wurde er durch das BFM ergänzend zu seinen Asylgründen
angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, nach der Rückkehr aus dem Iran im Jahre 2001
habe sich seine Familie in Kabul niedergelassen und zusammen mit einem Onkel im gleichen Haus
gewohnt. Dieser Onkel habe sich hoch verschuldet und sei eines Tages verschwunden, um sich den
Forderungen seiner Gläubiger zu entziehen. Diese hätten sich nun zur Begleichung der Schulden an die
Familie des Beschwerdeführers gewandt, diese immer stärker bedrängt und belästigt. Vor diesem
Hintergrund sei die Familie in den Iran zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe sich im Iran illegal
aufgehalten, und da die Situation immer schwieriger geworden sei, habe er auf Anraten seines Vaters,
bessere Lebensumstände zu finden, den Iran Richtung Westen verlassen.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 - eröffnet am 9. Oktober 2008 -
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen
aus, es bestünden erhebliche Zweifel an der Identität des
Beschwerdeführers, da er einerseits seine angebliche Minderjährigkeit
nicht habe glaubhaft machen können und andererseits der Umstand,
dass er zwar angebe, im Besitz einer Taskara zu sein, diese jedoch nicht
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zu den Akten gereicht habe, ein Indiz darstelle, dass er seine Identität zu
verheimlichen versuche. Im Weiteren hielten die Vorbringen den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand.
Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder
sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien,
würden keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
darstellen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten allgemeinen
schwierigen wirtschaftlichen Lebensbedingungen seien demnach
asylrechtlich unbeachtlich, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei. Daraus folge in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung sei
zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer habe zuletzt
während (...) Jahren in Kabul gelebt und gearbeitet. Es sei daher davon
auszugehen, dass er sich dort in dieser Zeit ein Beziehungsnetz habe
aufbauen können, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein
werde.
C.
Mit Eingabe vom 6. November 2008 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer unter Kosten- und
Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung des BFM
aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene
Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei festzustellen, dass
die Wegweisung unzulässig (recte: unzumutbar, vgl.
Beschwerdebegründung S. 4) sei, und es sei ihm die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde unter Beilage
einer Bestätigung der Unterstützungsbedürftigkeit die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege beantragt und darum ersucht, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2008 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet und der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen
späteren Zeitpunkt verschoben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Das BFM wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
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E.
Mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2008 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Im
Übrigen wurde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen und daran vollumfänglich festgehalten.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis
gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art.
48 Abs. 1 VwVG und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht
eingetreten.
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3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtlinge gelten Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer vorab
geltend, das BFM habe ihn zu Unrecht als volljährig eingeschätzt.
Bezüglich der Frage der Minderjährigkeit müsse ein blosses
Glaubhaftmachen genügen. Durch die Knochenaltersbestimmung sei
nur eine ungefähre Altersangabe möglich. Der (was aus der
Beschwerdebegründung nicht klar hervorgeht) wohl in diesem
Zusammenhang gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen. Die direkte
Bundesanhörung des angeblich minderjährigen Beschwerdeführers
ohne Beisein einer Vertrauensperson nach Art. 17 Abs. 2 und 3 AsylG
i.V.m. Art. 7 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) stellt keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Bei der Beurteilung der Frage, ob
das angegebene Alter glaubhaft erscheint, ist im Rahmen einer
Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche
für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben
sprechen, vorzunehmen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
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Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.4.
S. 210). Dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Der
Beschwerdeführer hat weder Identitätspapiere vorgelegt, noch in den
Befragungen seine Minderjährigkeit glaubhaft machen können. Zwar ist
mit dem Vorbringen in der Beschwerde insoweit einig zu gehen, als
durch eine Knochenaltersbestimmung nur eine ungefähre Altersangabe
möglich sei. Dieser allgemeine Einwand vermag vorliegend jedoch nicht
durchzudringen. Das BFM hat zu Recht festgestellt, zwischen dem vom
Beschwerdeführer angegebenen und dem durch die Knochenanalyse
eruierten Alter bestehe eine Divergenz von drei Jahren. Dies vermag
entscheidende Zweifel an dessen Altersangaben zu rechtfertigen. Bei
dieser Sachlage erweisen sich die Einwände in der Rechtsmitteleingabe,
der Eingang der vom Beschwerdeführer kurz nach der Befragung vom
Juli 2008 eingereichten Taskara sei vom Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen nicht vermerkt worden, weshalb ihm
diesbezüglich keine Bestätigung habe ausgestellt werden können, die
von ihm angefertigte Kopie der Taskara sei auch verschwunden und
das Zustellcouvert habe er auch nicht mehr, als unbehelflich. In den
vorinstanzlichen Akten ist weder ein Eingang der Taskara vermerkt, noch
ist ein Nachfragen durch den Beschwerdeführer bezüglich einer
Bestätigung des Eingangs der Taskara durch das BFM in irgendwelcher
Form aktenkundig gemacht. Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich
der direkten Anhörung vom 3. Juli 2008 an, seine Taskara "sollte heute
im Coffe-Shop eingetroffen sein" (Akten BFM A16/12 F5), während die
am 10. Juli 2008 vom Beschwerdeführer vormals mandadierte
Rechtsberatungsstelle mit Schreiben vom gleichen Datum an das BFM
vorgibt, die Zustellung der Taskara sei an sie adressiert gewesen (A18/2).
Auch ist schwer nachvollziehbar, dass die vormalige
Rechtsberatungsstelle zu Handen ihres Dossiers keine Sicherheitskopie
angefertigt hätte, wenn sie das Original der Taskara in Händen gehabt
hätte, um diese Kopie der neu mandatierten Rechtsberatungsstelle
(A27/2) zur Verfügung stellen zu können. In Anbetracht dieser Umstände
ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, der Umstand, dass der
Beschwerdeführer zwar angebe, im Besitz einer Taskara zu sein, diese
jedoch nicht zu den Akten gereicht habe, ein Indiz darstelle, dass er seine
Identität zu verheimlichen versuche. In Berücksichtigung der gesamten
Faktoren ist das BFM demnach zu Recht von der Volljährigkeit des
Beschwerdeführers ausgegangen. Schliesslich ist auch festzustellen,
dass dem Beschwerdeführer daraus keine Rechtsnachteile entstanden
sind. Das BFM hat - abgesehen von der Frage des
Identitätsnachweises und der Altersangabe - die eigentlichen
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Asylvorbringen in der angefochtenen Verfügung nicht auf ihre
Glaubhaftigkeit geprüft und somit nicht als unglaubhaft bezeichnet,
sondern diese - als wahr unterstellt - der Prüfung auf die Anforderungen
der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unterzogen. In der Begründung
der Rechtsmitteleingabe, die der Beschwerdeführer zwar in eigenem
Namen einreichte, nach deren Inhalt aber die "Handschrift" der nach
wie vor bevollmächtigten Rechtsberatungsstelle trägt, wird bezüglich
der Erwägungen des BFM, wonach die Vorbringen den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermöchten, nichts
entgegengebracht. Daraus ist zu schliessen, dass er, entgegen dem
entsprechend gestellten Antrag, bezüglich der Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung des Asyls nichts
Stichhaltiges zu entgegnen gedenkte und ihm schon aus diesem Grund
diesbezüglich kein Rechtsnachteil treffen kann. Das Gleiche gilt
bezüglich der Frage des Vollzuges der Wegweisung, wie nachstehend
unter Erwägung 7. aufzuzeigen ist.
4.2. In der angefochtenen Verfügung wird zu Recht festgestellt,
Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder
sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien,
würden keine asylbeachtlichen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
darstellen. Das BFM reiht die geltend gemachten Sachverhalte, soweit
sie auf den Beschwerdeführer konkret zutreffen, grundsätzlich
richtigerweise in die Kategorie der allgemein schwierigen
Lebensbedingungen ein. Zwar ist ergänzend zu erwägen, dass
allenfalls verstärkte übermässige Bedrohungen seitens der Gläubiger
bei Nichtbegleichung der Schulden des Onkels der Familie die Intensität
ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG annehmen könnten, die
durch eine reduzierte Schutzfähigkeit der in Afghanistan eingesetzten
Sicherheitsbehörden nicht adäquat aufgefangen werden könnten.
Aufgrund der Aktenlage ist jedoch nicht ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer persönlich entsprechenden hinreichend intensiven
Übergriffen ausgesetzt gewesen wäre oder in absehbarer Zukunft solche
begründeterweise zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer machte
diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe denn auch nichts geltend.
4.3. Nach dem Gesagten erfüllen die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Sachverhaltsumstände die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch wurde vom BFM demnach
zu Recht abgelehnt.
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5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs.
1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur. Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.).
6.3. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den
nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine
Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.
7.
7.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
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3818).
7.2. Die Situation in Afghanistan ist gemäss zur Zeit immer noch
geltender Praxis differenziert zu beurteilen. Als zumutbar gilt eine
Rückkehr abgewiesener Asylsuchender nach wie vor lediglich in die
Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der
Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan,
Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht zum
Hazarajat gehören (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die
Provinz Herat im Westen des Landes (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E.
7.8. S. 102), sofern sie aus diesen Regionen stammen oder dort über ein
tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete Möglichkeiten der
Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl.
EMARK 2003 Nr. 10 E. S. 68; EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193
f.). Zudem ist die Rückkehr in diese Provinzen nur für junge,
unverheiratete Personen oder kinderlose Paare ohne schwere
gesundheitliche Probleme zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S.
102). In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen
besteht hingegen eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der
Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten
ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Seit dem Jahr 2006 hat sich
die Lage in Afghanistan offenkundig verschlechtert; jene Gebiete,
welche im Jahre 2006 als für eine Rückkehr unzumutbar behandelt
wurden, sind es heute fraglos immer noch. Das
Bundesverwaltungsgericht sieht denn auch in Anbetracht der jüngsten
Entwicklung in Afghanistan (vgl. etwa die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-1689/2009 vom 7. September 2010, D-
8645/2007 vom 7. Juni 2010 und E-5519/2006 vom 25. November 2009)
keine Veranlassung, von dieser Lageeinschätzung abzuweichen. Ob die
Gebiete, in die laut EMARK 2006 Nr. 9 der Wegweisungsvollzug noch
als zumutbar betrachtet werden konnte, heute anders beurteilt werden
müssten, kann in casu offen bleiben.
7.2.1. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ im Hazarajat, mithin
aus einer Provinz, in welche der Wegweisungsvollzug als unzumutbar
zu erachten ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die
Ausführungen des BFM nichts zu ändern.
7.2.2. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die gesamte nähere
Verwandtschaft des Beschwerdeführers im Iran und in Pakistan leben.
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Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der
Beschwerdeführer noch über Kontakte und Beziehungen zu Personen
in Kabul verfügt, die ihm ein tragfähig geknüpftes Beziehungsnetz bieten
könnten. Demnach bestehen auch keine konkreten Möglichkeiten der
Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation. Allein aus dem
Umstand, dass der Beschwerdeführer in den Jahren (...) bis (...), mithin
nach vorliegender Altersannahme als (...) - bis (...)-jähriger Jugendlicher
in Kabul lebte und als (...) ein bescheidenes Zubrot für die Familie
beisteuerte, kann in Berücksichtigung der länderspezifischen
gesellschaftlichen Gegebenheiten nicht ernsthaft in Betracht gezogen
werden, dass er - alleine auf sich gestellt - Aussicht auf eine gesicherte
Existenzgrundlage haben könnte. Nach der geltenden Rechtsprechung
ist der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan demnach
unzumutbar.
7.2.3. Schliesslich ist auch ein Vollzug in den Iran oder nach Pakistan
auszuschliessen. Ein Vollzug der Wegweisung dorthin könnte nur dann in
Betracht gezogen werden, wenn die Möglichkeit einer legalen Einreise
bestehen würde (vgl. EMARK 1997 Nr. 24 und EMARK 1995 Nr. 22).
Diese Möglichkeit ist von der Vorinstanz zu Recht nicht erwogen
worden, weil es fraglich erscheint, ob die entsprechenden
Voraussetzungen erfüllt sind.
7.3. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach
Afghanistan als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem
sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von
Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die
Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten
gutzuheissen, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft.
Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der
Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2008 sind aufzuheben, und die
Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen
gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufzunehmen.
9.
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9.1. Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des
Verfahrens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1,
Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach
seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der
vorliegenden das partielle Nichtdurchdringen mit der Hälfte
veranschlagt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die
Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer somit in ermässigtem
Umfang aufzuerlegen (Art. 63 Abs. VwVG). Nachdem sich die
Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als
aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von
der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist,
ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art.
65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten zu verzichten. Daran ändert auch nichts, dass der
Beschwerdeführer gemäss Aktenlage spätestens seit Juli 2010 offenbar
eine Arbeitsstelle im Gastgewerbe gefunden hat, da nicht davon
auszugehen ist, dass er in dieser kurzen Zeit in finanzieller Hinsicht über
die prozessuale Bedürftigkeit zu liegen kommt.
Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen
erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren teilweise
durchgedrungen, und das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall praxisgemäss von einem
hälftigen Obsiegen aus. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren formell nicht
vertreten, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden
sind. Es ist demnach keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs
gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 8.
Oktober 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.
3.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
erlassen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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