Abtei lung V
E-7036/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
China,
vertreten durch Fidan Köle,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 9. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7036/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Tibet im Juli
2008 und reiste nach einem über zweimonatigen Aufenthalt in Nepal
am 28. September 2008 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag ein
Asylgesuch einreichte. Am 2. Oktober 2008 wurde der Beschwer-
deführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen erstmals
befragt. Das BFM hörte ihn am 29. Juni 2009 zu den Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei 1978, im
Alter von sieben Jahren, ins B._______-Kloster eingetreten. Während
rund neun Jahren habe er zunächst als Novize, dann als Mönch im
Kloster gelebt. Im Jahre 1987 sei er ausgetreten, um sich um seinen
Vater zu kümmern. Am 17. März 2008 habe er an einer Demonstration
im B._______-Kloster teilgenommen. Dabei habe er erfahren, dass ein
älterer Verwandter, welcher Gelehrter gewesen sei, von den Chinesen
getötet worden sei. Er sei innerlich aufgewühlt gewesen und habe zu-
sammen mit anderen Demonstranten Steine auf ein chinesisches
Armeefahrzeug geworfen. Er sei dabei von den Chinesen geschlagen
worden. Zahlreiche Tibeter seien verhaftet worden. Mit der Befürchtung,
er sei von den Chinesen gefilmt worden, habe er sich kurzum wieder
nach Hause begeben. Er habe sich seinem Bruder anvertraut, welcher
befürchtet habe, dass er – der Beschwerdeführer – von den Soldaten
identifiziert und verhaftet werden könnte. Sein Bruder habe deshalb
entschieden, dass er Tibet verlassen solle. Zunächst habe er sich zwei
Monate bei einem Onkel versteckt. Danach habe er sich nach Nepal
begeben, wo er während zweier Monate gelebt habe.
B.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2009 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleich-
zeitig stellte es fest, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar, und
ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz an.
C.
Mit Beschwerde vom 11. November 2009 beantragte der Beschwerde-
führer durch seine Rechtsvertreterin, der angefochtene Entscheid sei in
den Punkten 1 bis 3 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei die
Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu er-
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lassen und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung auszu-
richten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2009 hiess der Instrukti-
onsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
E.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 2. Dezember 2009
die Abweisung der Beschwerde. Am 7. Dezember 2009 stellte der Inst-
ruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kennt-
nisnahme ohne Replikrecht zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG genügten. Zur Begründung führte es aus, anläss-
lich derselben Anhörung habe der Beschwerdeführer unterschiedliche
zeitliche Angaben betreffend die Teilnahme an der Demonstration ge-
macht. Zudem seien seine Angaben über den Alltag im Kloster, in wel-
chem er von 1978 bis 1994 (recte: 1987) als Mönch gelebt haben wolle,
wenig konkret und nicht detailliert. Überdies widerspreche es den
gesicherten Erkenntnissen des BFM, dass zum damaligen Zeitpunkt
rund 400 Mönche im B._______-Kloster gelebt hätten. Auch seien die
Angaben zum Reiseweg wenig konkret und substanziiert. Vor diesem
Hintergrund sei das eingereichte Arztzeugnis, gemäss welchem der
Beschwerdeführer wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung
in Behandlung sei, nicht geeignet, den asylrelevanten Sachverhalt
glaubhaft zu machen. Schliesslich unterstreiche die Tatsache, dass der
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Beschwerdeführer eine gefälschte Identitätskarte abgegeben habe, die
Unglaubhaftigkeit seiner Angaben.
Zu Art. 3 AsylG führte das BFM weiter aus, der Beschwerdeführer habe
angegeben, er habe das Heimatland am 15. Dezember 2008 (recte: im
Juli 2008) illegal verlassen. Die Umstände zur Ausreise seien indes
nicht glaubhaft, weshalb auch nicht von einer illegalen Ausreise
ausgegangen werden könne. Zudem befinde sich der Beschwer-
deführer noch nicht „längere Zeit“ im Sinne der Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission (Entscheidungen und Mittei-
lungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 1) ausserhalb seiner Heimat. Somit
liege kein begründeter Anlass für die Annahme einer beachtlichen
zukünftigen Verfolgung vor.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Er habe weder eine Schulbil-
dung, noch Erfahrung im Umgang mit Behörden. Ihm sei daher die Be-
deutung von Details nicht bewusst gewesen. Zudem komme der zeitli-
chen Wahrnehmung in Tibet keine besondere Bedeutung zu. Vor die-
sem Hintergrund sei der aufgezeigte zeitliche Widerspruch nicht über-
zeugend. Ebenso wenig könne dem Vorhalt gefolgt werden, der Be-
schwerdeführer habe den Alltag im Kloster nicht detailliert und wenig
konkret beschrieben. Es entspreche der Tatsache, dass der Alltag in
den tibetischen Klöstern nicht vielfältig sei. Bezüglich der Anzahl der im
B._______-Kloster lebenden Mönche liege sodann ein Missverständnis
vor. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung die aktuelle
Anzahl der Mönche angegeben; im Zeitpunkt seines Eintritts ins Kloster
seien es ungefähr 70 Mönche gewesen. Schliesslich habe er auch den
Reiseweg von C._______ nach Lhasa – entgegen der Bewertung des
BFM – äusserst detailliert angegeben. Den Weg von Nepal in die
Schweiz könne er nicht genauer beschreiben, da er das Flugzeug be-
nutzt habe und lediglich dem Schlepper gefolgt sei.
Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, aufgrund der neus-
ten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE E-
6706/2008 vom 7. Oktober 2009) erfülle der Beschwerdeführer die
Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. Gemäss seinen
übereinstimmenden Angaben sei er im Juli 2008 auf illegalem Weg aus
Tibet ausgereist.
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Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht
von Dr. med. D._______, vom 29. Oktober 2009, sowie eine
Fotographie zu den Akten.
4.3 Der Beschwerdeführer widerspricht sich bezüglich seines zeitlichen
Erscheinen am Demonstrationsort. Dieser kurze Aufenthalt im
beziehungsweise beim Kloster bildet das einzige und entscheidende
Ereignis, welches den Beschwerdeführer zur Ausreise aus seinem
Heimatland veranlasste. Dabei handelt es sich entgegen der in der
Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht offensichtlich nicht um ein
blosses Detail, weshalb vom Beschwerdeführer diesbezüglich ohne
Weiteres übereinstimmende Angaben erwartet werden dürfen. Der Be-
schwerdeführer wendet zwar ein, er sei ohne Schulbildung, was indes
so nicht zutrifft. Gemäss seinen eigenen Angaben lernte er in der
Klosterschule Lesen sowie Schreiben und verbrachte die Tage vorwie-
gend damit, Texte auswendig zu lernen und zu rezitieren (vgl. A21, S.
7). Demnach ist der Beschwerdeführer gewohnt, sich Einzelheiten ge-
nauestes einzuprägen und später wiederzugeben. Vor diesem Hinter-
grund vermag er aus dem Hinweis auf seine fehlende Schulbildung
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Desgleichen gilt hinsichtlich des
nicht näher substanziierten Vorbringens, er habe keine Erfahrung im
Umgang mit Behörden. Bei der Anhörung zu den Asylgründen bedarf es
diesbezüglich keiner besonderen Erfahrungen, hat der Betroffene doch
lediglich gegenüber den Befragern über selbst Erlebtes zu berichten. Im
Weiteren kann auch der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen
Ansicht, der Beschwerdeführer habe detailliert und konkret über den
Klosteralltag berichtet, nicht zugestimmt werden. Die Angaben des
Beschwerdeführers zu seinem Leben als Mönch beschränken sich
darauf, dass er den ganzen Tag Texte auswendig gelernt habe. Auch
wenn ein Klosterleben nicht besonderes vielfältig sein mag, so ent-
sprechen die rudimentären Angaben des Beschwerdeführers wohl
kaum den Tatsachen, gehören doch zu einem Mönchsalltag zahlreiche
täglich wiederkehrende Tätigkeiten (beispielsweise Aussagen zum Es-
sen, Schlafen, Meditieren). Insoweit vermitteln die Angaben des Be-
schwerdeführers in keiner Weise den Eindruck, er habe anlässlich der
Anhörungen über tatsächlich selbst Erlebtes berichtet. An dieser Ein-
schätzung vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten
kurzen Angaben zum Tagesablauf nicht zu ändern. Entsprechende
Vorbringen hätten vom Beschwerdeführer spontan anlässlich der An-
hörung erfolgen müssen. Was sodann das geltend gemachte Missver-
ständnis anbelangt, so war die entsprechende Frage unmissverständ-
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lich und klar formuliert. Überdies ist es aufgrund der Erkenntnisse des
Bundesverwaltungsgerichts ohnehin nicht möglich, dass der Be-
schwerdeführer ab dem Jahre 1979 im B._______-Kloster gelebt hat.
Schliesslich ist mit dem BFM und entgegen der in der Rechtsmittelein-
gabe vertretenen Ansicht festzustellen, dass auch die Angaben zur
Ausreise aus Tibet nicht als hinreichend substanziiert und detailliert zu
bewerten sind.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer für den
Zeitraum bis zur Ausreise aus Tibet keine Gründe nach Art. 3 AsylG
glaubhaft machen oder nachweisen konnte. An dieser Einschätzung
vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
sowie das eingereichte, allgemein gehaltene Arztzeugnis nichts zu
ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Vorinstanz hat
das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
4.4
4.4.1 Aufgrund einer durch das Bundesverwaltungsgericht neu einge-
leiteten Rechtsprechung ist vorliegend weiter zu prüfen, ob der Be-
schwerdeführer zufolge der illegalen Ausreise aus Tibet respektive
China und der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung hat und damit die Flüchtlingseigen-
schaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54
AsylG erfüllt.
4.4.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern
die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist auch eine asylsu-
chende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die uner-
laubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen. Als
subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten
insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung
eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen
Verfolgung begründen (EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10 mit weiteren
Hinweisen).
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4.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil BVGE E-6706/2008
vom 7. Oktober 2009 aufgrund einer aktualisierten Lagebeurteilung zum
Schluss gelangt, dass sich die in EMARK 2006 Nr. 1 statuierte Praxis,
wonach nur diejenigen tibetischen Asylsuchenden im Sinne subjektiver
Nachfluchtgründe gefährdet sind, die nach der illegalen Ausreise für
längere Zeit im Ausland gewesen sind, nicht mehr aufrechterhalten
lässt. Massgeblich sei, dass die chinesischen Behörden illegal
ausgereisten tibetischen Asylsuchenden wegen ihres Ausland-
aufenthaltes - namentlich in einem für die Tibeter- Exilgemeinde be-
deutsamen Land wie der Schweiz - Kontakte zu als Dissidenten be-
handelten exiltibetischen Kreisen unterstellten und darin eine oppositio-
nelle Haltung und eine Zugehörigkeit zu als separatistische Kräfte
betrachteten Kreisen erblicken würden. Es sei daher davon
auszugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie
unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes bei
einer Rückkehr nach China oppositioneller politisch-religiöser An-
schauungen verdächtigt würden und aus diesem Grund mit Verfolgung
im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen hätten.
4.4.4 Vorliegend geht das BFM davon aus, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um einen Tibeter handelt, weshalb es ihn zufolge Un-
zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen
hat. Die Vorinstanz bezweifelt indes die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte illegale Ausreise. Dem ist entgegen zu halten, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen übereinstimmend zu
Protokoll gegeben hat, er habe Tibet illegal verlassen und sich vor der
Einreise in die Schweiz zwei Monate in Nepal aufgehalten. Weiter ist zu
berücksichtigen, dass gemäss den Ausführungen im vorgenannten
Urteil eine legale Ausreise aus Tibet seit der deutlichen Verschärfung
der Lage im März 2008 kaum noch möglich war. Überdies war eine le-
gale Ausreise nur in einem eng beschränkten, oftmals behördlicherseits
erschwerten Rahmen etwa für Geschäftsleute, für im Ausland
Studierende, in den Dörfern der Grenzregion auch für Bewohner dieser
Dörfer für kurze Reisen nach Nepal möglich. Vor diesem Hintergrund ist
vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer, welcher weder Geschäftsmann, noch
Student ist, noch in einem grenznahen Dorf lebte, Tibet illegal verlassen
hat. Bei einer Rückkehr nach China hat der Beschwerdeführer daher
begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Benachteiligungen
seitens der chinesischen Behörden. Damit erfüllt er die Anforderungen
an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Beschwerdeführer
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erfüllt indes die Flüchtlingseigenschaft nur aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe, weshalb ihm gestützt auf Art. 54 AsylG kein Asyl zu
gewähren ist.
5.
Das BFM hat den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung
vom 9. Oktober 2009 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufgenommen. Ein Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach China ist indes überdies aufgrund der vorste-
hend festgestellten Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch
unzulässig (vgl. Art. 5 AsylG und Art 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Der Beschwerdeführer ist somit als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen
ist, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird.
Sie ist demgegenüber abzuweisen, soweit die Asylgewährung sowie die
Aufhebung der verfügten Wegweisung beantragt wird.
7.
7.1 Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2009 hat der Instrukti-
onsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge gutgeheissen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
7.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch
auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1
und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist gemäss Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts von einem hälftigen Obsiegen auszugehen.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu
den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch
verzichtet werden, da in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt wird, dem
Beschwerdeführer seien bis zur Beschwerdeeinreichung Fr. 900.-- in
Rechnung gestellt worden. Weitere Eingaben hat die Rechtsvertreterin
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nicht verfasst. Die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung ist in
Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE somit auf insgesamt Fr. 450.--
(inkl. Barauslagen) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, diesen
Betrag dem Beschwerdeführer auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vor-
läufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 450.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM, das E._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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