B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7036/2013
U r t e i l v o m 1 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
Kolumbien,
vertreten durch Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für
Asylsuchende (ZBA), (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 25. Januar 2011 und gelangte nach Venezuela, wo sie bis am
1. August 2012 blieb. Am 3. August 2012 reiste sie in die Schweiz ein, wo
sie am 15. Oktober 2012 um Asyl nachsuchte. Am 29. Oktober 2012 wur-
de sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) befragt. Am 1.
März 2013 folgte eine einlässliche Anhörung durch das Bundesamt.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, die Familie ih-
res Ehemannes, mit dem sie seit dem (…) 2007 verheiratet sei, habe
aufgrund von Drohungen Kolumbien verlassen. Ihr Schwiegervater sei in
Kolumbien ein Menschenrechtsaktivist gewesen. Am (…) 2008 sei ihr
Ehemann in die Schweiz gereist. Am (…) 2011 habe sie einen Drohanruf
von der paramilitärischen Gruppe Águilas Negras auf ihr Mobiltelefon er-
halten, wobei sie nach ihrem Ehemann gefragt worden sei. Bis dahin sei
sie persönlich nie behelligt worden. Sie habe ihr Handy danach ausge-
schaltet. Auf Rat ihres Ehemannes hin, den sie daraufhin telefonisch kon-
taktiert habe, habe sie sich nicht an die Behörden gewendet und statt-
dessen ihre Ausreise vorbereitet. Ihr Ehemann sei in der Schweiz eben-
falls Menschenrechtsaktivist geworden. Sie sei mit einem venezolani-
schen Reisepass, den sie legal erworben habe, ausgereist, habe diesen
aber nach der Einreise in die Schweiz zerstört, da sie Kolumbianerin sei.
Sie habe erst zwei Monate nach ihrer Einreise in die Schweiz ein Asylge-
such eingereicht, nachdem das Asylgesuch ihres Ehemannes respektive
dessen Beschwerde abgelehnt worden sei.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen und Einzelheiten wird auf die Akten
verwiesen.
Die Beschwerdeführerin reichte folgende Beweismittel in Kopie zu den
Akten:
– Internet-Ausdruck "(…)",
– Schreiben der [Non governmental organization, NGO] vom (…) 2012
und (…) 2011 sowie ein Bericht vom (…) 2011,
– Erklärung der [NGO] über Kolumbien vom (…) 2011,
– Erklärung der [NGO] über die Unterstützung des (…) vom (…) 2011,
– Internetartikel vom (…) über die Tötung eines [Berufsbezeichnung] in
(…),
– Internet-Ausdruck "Amnistia Internacional" vom (…) 2012.
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Seite 3
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 11. November 2013 – eröffnet am
13. November 2013 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordne-
te es ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete
ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Vor-
bringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhal-
ten würden. Den Vollzug nach Kolumbien befand die Vorinstanz für zu-
lässig, zumutbar und möglich. Auf die weitere Begründung wird in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl oder
jedenfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die
Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Ferner
sei das Verfahren mit demjenigen ihres Ehemannes (E-7045/2013) zu
koordinieren.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Dezember 2013 wurde fest-
gestellt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Zudem habe die Be-
schwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung einzureichen.
E.
Am 10. Januar 2014 wurde eine Unterstützungsbestätigung sowie eine
Budget-Aufstellung für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann ein-
gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
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den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im We-
sentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien asylrecht-
lich nicht relevant. Es sei zwar eine Tatsache, dass Reflexverfolgung in
Kolumbien vorkommen könne und Paramilitärs Familienangehörige von
Personen, welche sie zum militärischen Ziel erklärt hätten, verfolgen wür-
den. Im Fall der Beschwerdeführerin sei jedoch kein hohes Risikoprofil
ersichtlich. Bei dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Anruf handle
es sich um die einzige gegen sie gerichtete konkrete Drohung. Da der An-
ruf zudem auf das Mobiltelefon erfolgt sei, könne nicht automatisch davon
ausgegangen werden, dass die Paramilitärs auch den Wohnort der Be-
schwerdeführerin ausfindig gemacht hätten. Zudem entspreche die Tat-
sache, dass sie bei ihren Eltern gewohnt habe, gegen eine akute Gefähr-
dung. Würden die Paramilitärs die Beschwerdeführerin verfolgen, so wäre
mit Sicherheit zuerst bei Verwandten nach ihr gesucht worden. Ausser-
dem bestehe zwischen der Ausreise der Beschwerdeführerin und der
Ausreise ihres Ehemannes ein enger Zusammenhang. So habe sie er-
klärt, sie sei in die Schweiz gereist, weil die Familie ihres Ehemannes Ko-
lumbien verlassen habe und sie sich zu ihrem Ehemann habe begeben
wollen. Das Asylgesuch ihres Ehemannes sei mit Verfügung vom 8. März
2010 abgelehnt und die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom
6. August 2012 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen worden. Das
am 1. Oktober 2012 eingereichte Wiedererwägungsgesuch sei am
11. November 2013 abgewiesen worden. Somit bestehe auch kein Anlass
zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin einer Verfolgung ausgesetzt
gewesen sei.
5.2 Die Beschwerdeführerin hält dazu in ihrer Rechtsmitteleingabe fest,
sie sei aufgrund ihrer Heirat am (…) 2007 die einzige Person in Kolum-
bien mit einer Beziehung zur Familie B._______ gewesen. Sie habe das
Haus kurz nach der Ausreise ihres Ehemannes verlassen und seit dem
Jahr 2010 bei ihren Eltern in (…) gelebt. Die Person, die sie am (…) 2011
angerufen habe, habe nach C._______ gesucht. Da ihr Schwiegervater
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weiterhin gesucht werde und auch ihr Ehemann in der Schweiz als Men-
schenrechtsaktivist bei der [NGO] tätig sei, fürchte sie Reflexverfolgung
seitens der Paramilitärs.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abge-
wiesen worden ist. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt genügend abge-
klärt und in ihrem Entscheid die Gründe angeführt, welche auf die fehlen-
de Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin schliessen las-
sen.
6.2 Insbesondere ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwä-
gungen festzuhalten, dass der einzige gegen die Beschwerdeführerin ge-
richtete Drohanruf auf ihr Mobiltelefon nicht als asylrelevant eingestuft
werden kann. Jedenfalls kann daraus nicht auf eine gegen sie gerichtete
Reflexverfolgung geschlossen werden. Das Argument in der Beschwer-
deschrift, die Beschwerdeführerin habe sich möglichst selten ausserhalb
des Hauses aufgehalten, lässt keinen anderen Schluss zu, zumal es für
die Paramilitärs einfach gewesen wäre, sie an ihrer Arbeitsstelle oder bei
ihren Eltern, wo sie seit 2010 gewohnt habe (vgl. Akten D11 S. 4 und D20
S. 3), ausfindig zu machen. Dass sie dort nicht aufgesucht wurde, lässt
darauf schliessen, dass die Paramilitärs offenbar kein Interesse an ihr
gehabt haben. Schliesslich steht fest, dass die von ihrem Ehemann in
dessen Asylgesuch geltend gemachte Reflexverfolgung nicht geglaubt
werden kann. Zudem ist dessen Wiedererwägungsgesuch, das mit eige-
nen exilpolitischen Aktivitäten für die [NGO] begründet hat, mit Verfügung
vom 13. November 2013 ebenfalls abgelehnt und die dagegen erhobene
Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (mit gleichem Da-
tum wie der vorliegende Entscheid) abgewiesen worden. Daher kann sich
die Beschwerdeführerin nicht auf eine von ihrem Ehemann abgeleitete
Reflexverfolgung berufen.
6.3 In Übereinstimmung mit dem BFM gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht daher zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin
den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügen und insbesondere der
Drohanruf kein ernsthafter Nachteil darstellt.
6.4 An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen
in der Beschwerdeeingabe noch die eingereichten Beweismittel, welche
die exilpolitische Tätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin bes-
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tätigen sollen, etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann,
darauf einzugehen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft dem-
nach zu Recht verneint und zutreffenderweise das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
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Seite 8
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführe-
rin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
(«real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Kolumbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 In Kolumbien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Aufgrund
der Akten besteht kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin ge-
rate im Falle einer Rückkehr dorthin aus individuellen Gründen wirtschaft-
licher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Situation, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen würde.
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Sie verfügt – wie im Übrigen auch ihr Ehemann – über einen Universi-
tätsabschluss sowie Berufserfahrungen (vgl. D11 S. 4). Im Weiteren ver-
fügt sie mit ihren Eltern und Geschwistern, welche weiterhin in Kolumbien
wohnen (vgl. Akte D11 S. 5), über ein familiäres Beziehungsnetz, auf das
sie beim Aufbau einer Existenzgrundlage bei Bedarf zurückgreifen kann.
Es steht ihr im Übrigen frei, zusammen mit ihrem Ehemann, dessen Be-
schwerdeverfahren mit Urteil gleichen Datums abgewiesen worden ist, in
ihren Heimatstaat zurückzukehren.
8.4.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Das BFM ist darauf aufmerksam zu machen, dass die Ausreisefrist der
Beschwerdeführerin mit derjenigen ihres Ehemannes (E-7045/2013) zu
koordinieren ist.
11.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit verfahrensleiten-
der Verfügung vom 20. Dezember 2013 wurde die Behandlung des Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, jedoch an-
tragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das
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Seite 10
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, weil die Beschwerdebegehren zum
Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde nicht aussichtslos erschienen
und in Berücksichtigung der eingereichten Fürsorgebestätigung von der
prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin ist
von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Ver-
fahrenskosten befreit.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: