B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7038/2018
Ur t e i l vom 7 . J anua r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. November 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige aus
B._______ – eigenen Angaben zufolge die Schule in der (…) Klasse ab-
brach und ihren Heimatstaat im April 2012 mit ihrem Onkel und zwei Ge-
schwistern in Richtung Äthiopien verliess,
dass sie in Äthiopien den Flüchtlingsstatus erhalten und von dort aus ver-
sucht habe, mittels eines Einreisevisums zu ihrer in der Schweiz lebenden
Schwester C._______ zu gelangen,
dass ihre damalige Schweizer Rechtsvertreterin am 7. Juni 2012 ein Asyl-
gesuch aus dem Ausland für die Beschwerdeführerin beim SEM einreichte
und das SEM dieses Gesuch mit Verfügung vom 17. Juli 2015 ablehnte
und die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte,
dass diese Verfügung in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
II.
dass die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2016 in die Schweiz einreiste
und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______
– zunächst unter Nennung einer falschen Identität – ein weiteres Asylge-
such stellte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im EVZ D._______ vom 12. August
2016 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 3. Juli 2017 zur Be-
gründung des Asylgesuchs im Wesentlichen vortrug, sie habe sich gefürch-
tet, wie ihre Schwestern durch die eritreischen Sicherheitsbehörden
zwecks Vorbereitung für den Militärdienst nach E._______ gebracht zu
werden, wobei sie dort Gefahren – insbesondere diejenige der Vergewalti-
gung – ausgesetzt wäre,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
20. November 2018 – eröffnet am 21. November 2018 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
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dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht
standhalten und auch die Asylakten ihrer in der Schweiz lebenden Schwes-
ter (N […]) würden keine entsprechenden Anhaltspunkte liefern,
dass es ferner den Vollzug als zulässig, zumutbar sowie technisch möglich
und praktisch durchführbar bezeichnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 (Datum
Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, sie sei als Flüchtling anzuerkennen
und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie aus humanitären Grün-
den vorläufig aufzunehmen,
dass sie eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom 11. Dezember
2018 sowie eine Ausbildungsvereinbarung der F._______ vom August
2017 als Beweismittel zu den Akten reichte,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege samt amtlicher Rechtsverbeiständung sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken, und den frauenspezifischen Flucht-
gründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt
hat, aus welchen Gründen nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwer-
deführerin in ihrem Heimatstaat einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gung ausgesetzt war,
dass die Beschwerdeführerin geltend mache, Eritrea aus Angst vor einer
zukünftigen Razzia und dem Einbezug in den Militärdienst verlassen zu
haben,
dass sie demnach weder eine Desertion noch eine Refraktion begangen
haben wolle und zudem Eritrea bereits im Alter von (…) Jahren – also noch
deutlich vor dem militärdienstpflichten Alter – verlassen habe,
dass allein der Umstand, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Erit-
rea zu einer Dienstleistung in die Armee aufgeboten werden könnte, ge-
mäss ständiger Praxis noch keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu
begründen vermöge,
dass sie weiter geltend mache, illegal ausgereist zu sein,
dass dieser Umstand indes für sich allein ebenso wenig flüchtlingsrechtli-
che Relevanz zu entfalten vermöge, da es im Fall der Beschwerdeführerin
– die in Eritrea weder politisch oder religiös aktiv gewesen sei, noch mit
den eritreischen Behörden aufgrund des Militärdiensts in Kontakt gekom-
men sei – an den erforderlichen Anknüpfungspunkten im Sinne der gelten-
den Rechtsprechung fehle, welche die Beschwerdeführerin in den Augen
des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könn-
ten (mit Verweis auf Referenzurteil D-7898/2015 des Bundesverwaltungs-
gericht vom 30. Januar 2017),
dass auch aus den Asylakten ihrer in der Schweiz lebenden Schwester
(N […]) keine Anhaltspunkte dafür hervorgehen würden, dass die Be-
schwerdeführerin in ihrer Heimat eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefähr-
dung zu befürchten hätte,
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dass die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen bloss
wiederholt, sie fürchte sich vor Repressalien – insbesondere Vergewalti-
gungen – im Militärdienst und ferner behauptet, ihre drohe bei einer Rück-
kehr nach Eritrea Gefängnishaft wegen illegaler Ausreise,
dass mit diesen Beschwerdevorbringen indessen den praxiskonformen
Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung nichts Substanzielles ent-
gegengehalten wird und kaum eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der
Argumentation in der angefochtenen Verfügung ersichtlich wird,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht der vorinstanzlichen Beurteilung
des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich anschliesst,
dass es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin weitgehend um
den Ausdruck einer subjektiven Furcht vor einer möglichen Einziehung in
den Militärdienst und dort hypothetisch drohender sexueller Gewalt han-
delt,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-5022/2017
vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als BVGE vorgesehen) festgestellt hat,
dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbil-
dung und im militärischen Nationaldienst – gemäss den vorliegenden Be-
richten zwar zu Misshandlungen kommt, die theoretische Möglichkeit, zum
Opfer solcher Übergriffe zu werden, jedoch nicht ausreicht, um allein dar-
aus eine konkrete Gefährdung abzuleiten (vgl. E-5022/2017 insbes.
E. 6.1.5),
dass weder den Akten der Beschwerdeführerin noch den Akten N (…) ihrer
Schwester C._______ (der im Jahr 2010 in der Schweiz infolge einer Re-
flexverfolgung mit Bezug auf ihren Ehemann Asyl gewährt worden war)
konkrete Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung der Sachlage zu
entnehmen sind,
dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, nie eine Vorladung von den
Behörden erhalten oder ansonsten Probleme mit diesen gehabt zu haben
(vgl. Protokoll zur Anhörung, F111 ff.),
dass ferner die illegale Ausreise für sich alleine ohne Vorliegen zusätzlich
gefährdender Faktoren – welche vorliegend offensichtlich zu verneinen
sind – wie dies das SEM in seiner Verfügung korrekt ausführte, nicht ge-
nügt, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1),
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dass sie zwar an der Anhörung behauptete, ihre beiden Geschwister seien
nach der illegalen Ausreise erwischt worden und von Äthiopien aus wieder
nach Eritrea zurückgeführt worden, wo sie verhaftet und danach zwangs-
rekrutiert worden seien (vgl. Protokoll zur Anhörung, F194, F203),
dass zu diesem angeblich einschneidenden Ereignis betreffend ihre Ge-
schwister indes keine weiteren Hinweise aus den Akten hervorgehen und
auch auf Beschwerdeebene mit keinem Wort zum Schicksal der Geschwis-
ter Bezug genommen – geschweige denn die Gefahr einer Reflexverfol-
gung thematisiert – wird,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin somit flüchtlingsrechtlich
nicht relevant sind,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist und es der
Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekreta-
riat für Migration ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf und Art. 4 EMRK die Ver-
bote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder
Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3) beinhaltet,
dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen hat, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, und
– weil es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen – der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden kann,
dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist,
dass aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin – bei ihrer Ausreise aus
Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr
in den Nationaldienst eingezogen zu werden, nicht als unplausibel er-
scheint (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4),
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dass indes das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Koordi-
nationsentscheid E-5022/2017 die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung
auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen National-
dienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG)
qualifiziert werden könne, nach einer ausführlichen Auswertung der zur
Verfügung stehenden Länderinformationen bejaht hat (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4. und 6.1.5 m.w.H.),
dass das Gericht sich im fraglichen Koordinationsentscheid weiter mit der
Frage befasste, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhält-
nisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaf-
tierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verlet-
zung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher
Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte,
dass es, wie erwähnt, auch in diesem Zusammenhang davon ausging,
dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der
Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind,
dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernst-
haften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden, wes-
halb daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer un-
menschlichen Behandlung besteht (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und
E. 6.1.8 m.w.H.),
dass sodann auch allgemein keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder
Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK ersichtlich sind und auch die problematische allgemeine Menschen-
rechtssituation in Eritrea den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen lässt,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin sich damit
– sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen –
als zulässig erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Koordinations-
entscheid ferner festhielt, dass die drohende Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung
auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. E-5022/2017 E. 6.2),
dass es sich bei der Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage um eine junge
Frau ohne gesundheitliche Probleme (vgl. Protokoll der BzP S. 8, Protokoll
der Anhörung F3, F208) handelt, weshalb keine besonderen individuelle
Umstände vorliegen, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea – wo
ihre Eltern und Geschwister sowie weitere Verwandte leben – von einer
existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach
Eritrea zurzeit zwar generell nicht möglich ist, wobei dieser Tatsache je-
doch die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr praxisgemäss der Feststel-
lung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht,
dass es somit der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung der Beschwerde-
führerin in den Heimatstaat als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG),
dass schliesslich der Hinweis auf die gute Integration der Beschwerdefüh-
rerin in der Schweiz (vgl. Beschwerde S. 1) nicht geeignet ist, an den feh-
lenden Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder von Vollzugshindernissen etwas zu ändern,
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass sich die Rechtsbegehren in Anbetracht der gegebenen Sachlage als
aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet
der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen
ist,
dass auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands
mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen ist,
dass schliesslich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos gewor-
den ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
Versand: