B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7039/2015
Ur t e i l vom 1 7 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt und
Mediator SAV,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2015 / N (…).
E-7039/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 28. Dezember 2014 und kam via die VAE auf dem Luftweg am 1. Ja-
nuar 2015 am Flughafen (…) an, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl
nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 6. Januar 2015 und der
einlässlichen Anhörungen vom 14. April 2015 machte er zu seinen Aus-
reise- und Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei afghanischer Staatsangehörigen und in B._______ geboren sowie
aufgewachsen. Seine Familie stamme ursprünglich aus dem Dorf
C._______, Bezirk D._______, Provinz E._______, wo sie Ländereien und
(…)plantagen besitze. Er habe diverse Landstücke verpachtet und dadurch
einen Verdienst erzielen können. Die Schule habe er nach fünf Jahren ab-
gebrochen und sei in der Folge – ohne über eine entsprechende Ausbil-
dung oder über eine offizielle Bewilligung für diese Tätigkeit zu verfügen –
[Tätigkeit] geworden. Er habe mithilfe von (…) in B._______ und Kabul [ge-
winnbringende Tätigkeit]. [Er besitze Grundstücke sowohl in Kabul als auch
in C._______]. Im Übrigen habe er sich etwa im Jahr 2008 mit seiner Cou-
sine religiös trauen lassen und in der Folge zwei Kinder mit ihr bekommen.
Zuerst hätten sie im Haus seines Urgrossvaters in B._______ gelebt; spä-
ter seien sie aber in ihr eigenes Haus gezogen, welches einen Wert von
etwa 600'000 US-Dollar habe und in welchem seine Frau und die Kinder
(sowie einer [Haushaltshilfe], die sich derzeit um sie kümmere) bis anhin
leben würden. Ferner habe er sich regelmässig in Kabul aufgehalten; er
habe seine Besuche dort immer wieder mit geschäftlichen Zwecken ver-
bunden und dort auch bei Freunden übernachtet. Sein Haus in Kabul sei
derzeit vermietet. Er und seine Familie hätten aber gelegentlich im Sommer
aufgrund des angenehmeren Klimas für einige Wochen in diesem Haus
gewohnt; auch den Fastenmonat Ramadan hätten sie dort verbracht. Das
Haus habe aber keine Stromleitung und verfüge lediglich über einen Brun-
nen sowie ein Holzdach.
Etwa zweieinhalb bis drei Monate vor seiner Ausreise habe er regelmässig
Telefonanrufe erhalten, in denen pakistanische Taliban Geldforderungen in
Höhe von 400'0000 US-Dollar gestellt und gedroht hätten, ihn umzubringen
beziehungsweise ihm die Hände oder Ohren abzuschneiden, sollte er nicht
zahlen. Sie hätten ihn rund zehn Mal pro Woche angerufen; zuletzt habe
man ihn am 25. Dezember 2014 telefonisch kontaktiert und Geld von ihm
E-7039/2015
Seite 3
gefordert. Wegen dieser Anrufe habe er sich an das Dorfoberhaupt gewen-
det, welches ihm geraten habe, bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Da er
jedoch befürchtet habe, dass sich auch die Behörden an ihm hätten berei-
chern wollen – sie würden immer wieder Bestechungsgelder verlangen –,
habe er den Vorfall nicht gemeldet. Er habe im Übrigen kein Bargeld gehabt
und hätte zuerst [seine Grundstücke] billig verkaufen müssen, um das ver-
langte Geld aufbringen zu können.
Ferner sei er am 22. Dezember 2014 zusammen mit seiner Mutter im Auto
unterwegs zu einer Beerdigung gewesen, als im Nachbarfahrzeug eine
Bombe explodiert sei. Der Anschlag habe einem Dolmetscher gegolten,
der mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe. Bei diesem Vorfall sei
seine Mutter derart schwer verletzt worden, dass sie im Krankenhaus ihren
Verletzungen erlegen sei.
Aus Angst vor den pakistanischen Taliban habe er B._______ am 27. De-
zember 2014 verlassen und sei am darauffolgenden Tag legal aus Afgha-
nistan ausgereist. Er sei von Kabul nach Dubai geflogen, wo er vom
Schlepper einen gefälschten [EU-] Pass erhalten habe, mit dem er nach
[Amerika] habe fliegen wollen. In [der Schweiz] sei er von den Behörden
kontrolliert worden, woraufhin er ein Asylgesuch gestellt habe.
Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende Doku-
mente im Original ins Recht gelegt: Tazkara des Beschwerdeführers und
seiner Familie, Bankkarten, Kaufverträge (…), Kontoauszüge, Reiseunter-
lagen, Fotos der Familie und vom Auto des Beschwerdeführers, Schreiben
eines Freundes bezüglich der Explosion, bei der seine Mutter ums Leben
gekommen sei, sowie medizinische Unterlagen. Zudem wurde ein ge-
fälschter [EU-] Reisepass eingereicht.
B.
Mit Zuweisungsverfügung vom 2. Januar 2015 verweigerte die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm
für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als
Aufenthaltsort zu. Mit Verfügungen vom jeweils 14. Januar 2015 wurde ihm
die Einreise in die Schweiz bewilligt und er wurde dem Kanton F._______
zugewiesen.
C.
Mit Strafbefehl vom (…) Januar 2015 der Staatsanwaltschaft G._______
E-7039/2015
Seite 4
wurde der Beschwerdeführer wegen Fälschung von Ausweisen sowie vor-
sätzlicher rechtswidriger Einreise zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Ta-
gessätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse verurteilt.
D.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 – eröffnet am 5. Oktober 2015 – ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte
sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an.
Zur Begründung seiner Verfügung erwog es, dass hinsichtlich der geltend
gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers auf das Subsidiaritätsprin-
zip beziehungsweise die innerstaatliche Fluchtalternative zu verweisen sei.
Die Beurteilung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative
setzte voraus, dass eine Person einige Zeit am betreffenden Ort gelebt
habe und begünstigende Umstände wie ein tragfähiges soziales Netz, ein
guter Gesundheitszustand und eine gesicherte Wohnsituation vorliegen
würden. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er zwar
aus B._______ stamme, jedoch regelmässig aus beruflichen Gründen in
Kabul übernachtet sowie infolge des angenehmeren Klimas die Sommer-
monate mit seiner Familie dort verbracht habe, sei vorliegend das Kriterium
des längeren Aufenthalts erfüllt. Zudem liege in Kabul eine gesicherte
Wohnsituation vor, zumal er zu Protokoll gegeben habe, (…), noch ein
Haus zu besitzen, in welchem er jeweils während des Sommers gewohnt
habe. Sodann verfüge er – trotz dem Tod seiner Eltern und dem Umstand,
dass er und seine Frau Einzelkinder seien – über ein soziales Netz in Ka-
bul. So sei er regelmässig bei Freunden zu Besuch gewesen und habe
unter anderem die Adresse seines Freundes in Kabul für die Bankge-
schäfte (…) angegeben. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass er
als erfolgreicher Geschäftsmann über eine beträchtliche Anzahl an Kon-
takten verfüge, die ihm sowohl bei der Wiedereingliederung als auch bei
der Arbeitssuche unterstützend zur Seite stehen könnten. Begünstigend für
eine zumutbare Wohnsitznahme in Kabul wirke sich auch sein beträchtli-
ches Vermögen – (…) – aus, (…). Aus den genannten Gründen komme
das SEM daher zum Schluss, dass vorliegend Kabul als innerstaatliche
Fluchtalternative zumutbar sei. Infolge dessen sei auch auf die vorhande-
nen Schutzmöglichkeiten durch die afghanischen Behörden in Kabul hin-
zuweisen und in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-5595/2014 vom 23. März 2015 E. 5.2 f. zu verweisen. In
diesem Entscheid bestätige das Gericht einerseits die Schutzfähigkeit und
E-7039/2015
Seite 5
Schutzwilligkeit der Behörden in Kabul (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.7.5.); ande-
rerseits hebe es hervor, dass keine faktische Garantie für langfristigen in-
dividuellen Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung verlangt werden könne.
Im Übrigen sei kaum davon auszugehen, dass die Taliban nach einer mehr-
monatigen Abwesenheit und einem künftigen Aufenthalt in Kabul weiter
nach dem Beschwerdeführer suchen würden. Wie oben ausgeführt worden
sei, habe er allerdings die Möglichkeit, sich bei allfälligen Schwierigkeiten
an die Sicherheitsbehörden in Kabul zu wenden. Diese Massnahme, zu
der ihm auch vom Dorfvorsteher geraten worden sei, habe er dennoch bis
heute unversucht gelassen, obschon Kabul über eine funktionierende Inf-
rastruktur sowie wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Straf-
verfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen verfüge und die Be-
hörden in diesem Sinne schutzfähig sowie schutzwillig seien.
Schliesslich sei – ohne die Tragik des Ereignisses zu verkennen – bezüg-
lich des Vorfalls, bei welchem die Mutter des Beschwerdeführers bei einer
Explosion eines Nachbarfahrzeugs ums Leben gekommen sei, festzuhal-
ten, dass dieser Vorfall aufgrund seiner fehlenden Gezieltheit nicht als asyl-
relevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sei. Der Beschwerde-
führer habe erklärt, der Anschlag habe nicht ihm, sondern einem Dolmet-
scher im Nachbarfahrzeug gegolten, der mit den Amerikanern zusammen-
gearbeitet habe. Weder er noch seine Mutter seien Ziel des Anschlags ge-
wesen. Folglich sei davon auszugehen, dass sich er und seine Mutter tra-
gischerweise zum falschen Zeitpunkt am Ort des Geschehens befunden
hätten und zufällig Opfer des Anschlags geworden seien.
E.
Mit Eingabe vom 2. November 2015 (Datum Poststempel) erhob der
Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung
von Asyl; eventualiter sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde
– unter Beilage einer Kostennote sowie einer Fürsorgebestätigung – um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeistän-
dung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit dem Grund-
satzentscheid EMARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission) 2006 Nr. 18 die sogenannte Schutztheorie
E-7039/2015
Seite 6
anerkannt worden sei. Diese besage, die Flüchtlingseigenschaft von Asyl-
suchenden, welche im Herkunftsland unter asylrechtlich relevanten Um-
ständen von nicht-staatlicher Verfolgung bedroht seien, sei zu verneinen,
wenn in diesem Staat Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung erhältlich sei.
Dieser könne sowohl durch den Heimatstaat als auch durch einen im Sinne
der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden
(vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3). Bei den Verfolgern des Beschwerde-
führers handle es sich um Mitglieder der Taliban. Das Bundesverwaltungs-
gericht habe in seinem Urteil E-3324/2006 vom 9. Mai 2008 anerkannt,
dass die Macht der Taliban verstärkt sei und mehrere Regionen im Süden
sowie Südosten des Landes von diesen beherrscht würden. Die Taliban
würden hier auch von der lokalen Bevölkerung unterstützt. Im vorliegenden
Fall sei von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen.
Im Übrigen bestehe für den Beschwerdeführer in Kabul keine zumutbare
Fluchtalternative, um sich vor den Übergriffen der Taliban zu schützen. Er
verfüge zwar in Kabul über [ein Haus]; [dieses] sei jedoch vermietet. Er
habe lediglich während des Fastenmonats vorübergehend in einem Zim-
mer gewohnt, das ihm gehöre, da es in B._______ zu heiss gewesen sei.
Weiter sei es zwar richtig, dass die Adresse seines Freundes als Korres-
pondenzadresse für die Bank angegeben worden sei. All dies heisse je-
doch keineswegs, dass der Beschwerdeführer über ein Beziehungsnetz in
Kabul verfüge. Er sei mehrheitlich aus beruflichen Gründen – so gebe er
an, bei [Bekannten] übernachtet zu haben – in Kabul gewesen. Ausserdem
könne er auf die Unterstützung seines einzigen Freundes nicht mehr zäh-
len, da niemand mit Personen zu tun haben wolle, welche von den Taliban
bedroht würden, weil man dadurch gezwungenermassen selbst gefährdet
sei. Überdies sei die Angst des Beschwerdeführers, sich mit seinem Anlie-
gen an die örtliche Polizei zu wenden, ebenfalls begründet, da womöglich
bekannt würde, dass er vermögend sei und man daraufhin versuchen
würde, hieraus Kapital zu schlagen.
Schliesslich habe die Gewalt in Afghanistan im Jahr 2015 deutlich zuge-
nommen, womit der Konflikt eine neue Phase erreicht habe. Zwar hätten
es die Taliban nicht geschafft, die Kontrolle über die grösseren Städte an
sich zu reissen; jedoch scheine die Regierungskontrolle ausserhalb der
grossen Zentren des Landes stetig zu schwinden. Schliesslich sei die Si-
cherheitslage schwer voraussagbar und variiere je nach Zeitpunkt selbst
innerhalb von Städten, Provinzen oder Distrikten.
E-7039/2015
Seite 7
F.
Mit Verfügung vom 9. November 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und über die weiteren Rechtsbegehren werde zu einen
späteren Zeitpunkt befunden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
E-7039/2015
Seite 8
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt, stellte das SEM im
Ergebnis zu Recht fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
stand zu halten vermögen. Die zur Begründung dieser Schlussfolgerung
angeführten Erwägungen der Vorinstanz vermögen grundsätzlich zu über-
zeugen.
4.2 Der Beschwerdeführer nennt als unmittelbar ausreiserelevanten Vor-
fluchtgrund die Erpressungsversuche seitens der Taliban. Aus der vorge-
tragenen Sachverhaltsdarstellung wird allerdings nicht ersichtlich, inwie-
fern er eine im asylrechtlichen Kontext bedeutsame Verfolgung im Heimat-
land zu befürchten hat. Die geltend gemachten Vorfälle weisen keine asyl-
rechtlich motivierte Verfolgungsmotivation auf, sondern sind vielmehr als
krimineller Akt beziehungsweise gemeinrechtliches Delikt zu qualifizieren,
ohne dass eine Benachteiligung aus einem in Art. 3 AsylG genannten
Grund erkennbar ist. Folglich sind die geltend gemachten Verfolgungs-
massnahmen seitens der Taliban asylrechtlich nicht von Belang. Dabei ver-
mögen auch die Vorbringen in der Rechtsmitteileinabe den Einwand der
fehlenden Asylrelevanz nicht zu entkräften.
4.3 In Bezug auf den tragischen Vorfall, bei welchem die Mutter des Be-
schwerdeführers bei einer Explosion eines Nachbarfahrzeugs ums Leben
E-7039/2015
Seite 9
gekommen sei, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu ver-
weisen, wonach das Ereignis aufgrund seiner fehlenden Gezieltheit nicht
als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren ist.
4.4
4.4.1 Sodann ist in Bezug auf das Vorbringen, die Behörden würden sich
am vermögenden Beschwerdeführer bereichern wollen beziehungsweise
es würde womöglich bekannt werden, dass er vermögend sei, und man
könnte daraufhin versuchen, hieraus Kapital zu schlagen, festzustellen,
dass dies derzeit eine reine Behauptung darstellt, zumal er die Behörden
– trotz des Rats des Dorfältesten – bis anhin in dieser Sache nicht um Hilfe
ersucht hat. Sollten die Behörden in seiner Heimatstadt jedoch tatsächlich
nicht in der Lage sowie willens sein, dem zur sozialen Gruppe der Vermö-
genden gehörenden Beschwerdeführer Schutz zu bieten, steht es ihm –
wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – offen, sich an die Behörden in
Kabul zu wenden. Wirken sich die Benachteiligungen nämlich nur lokal,
nicht aber im ganzen Staatsgebiet aus, und kann die betroffene Person in
anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor Verfolgung finden, so kann ihr
das Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative entgegengehalten
werden; damit wäre sie nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen
und ihre Flüchtlingseigenschaft folglich zu verneinen (vgl. dazu BVGE
2011/51 E. 8.1).
4.4.2 Die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative im Lichte der
Schutztheorie bedingt unter anderem, dass es der betroffenen Person in-
dividuell zuzumuten ist, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfris-
tig in Anspruch nehmen zu können. Dies hat zur Folge, dass der in einem
Landesteil von Verfolgung betroffenen Person das Bestehen einer inner-
staatlichen Fluchtalternative nicht entgegengehalten werden kann, wenn
ihr die Niederlassung und damit die Inanspruchnahme des Schutzes am
Zufluchtsort aus den in Art. 83 Abs. 4 AuG erwähnten Gründen nicht zuzu-
muten ist.
Da sich die Sicherheitslage in Kabul besser als an den meisten anderen
Orten in Afghanistan präsentiert (vgl. auch die heute noch aktuelle Recht-
sprechung BVGE 2011/7), ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer dort
wirksamen Schutz – sollte er diesen in B._______ nicht erhalten – erhält-
lich machen kann. Dabei ist hinsichtlich der Schutzmöglichkeit in Kabul auf
das von der Vorinstanz erwähnte Urteil D-5595/2014 vom 23. März 2015
E. 5 zu verweisen, wonach in Kabul sowohl die Schutzwilligkeit als auch
E-7039/2015
Seite 10
die Schutzfähigkeit der Behörden vor allfälligen Behelligungen seitens der
Taliban zu bejahen sei.
4.4.3 Dem Beschwerdeführer und seiner Familie steht mit einer Wohnsitz-
nahme in der Millionenstadt Kabul eine valable Möglichkeit offen, allfälligen
künftigen Nachstellungen seitens der pakistanischen Taliban zu entgehen.
Dass er dort aufgrund seiner gutsituierten Lage keinen Schutz finden sollte,
ist weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. Aufgrund seiner protokollier-
ten Angaben ist ferner davon auszugehen, dass er in Kabul über ein sozi-
ales Beziehungsnetz verfügt (A26/19 S. 7, 14). Sodann ist es ihm dank
seiner finanziellen Verhältnisse ohne weiteres möglich, sein Haus in Kabul
auszubauen, um es für sich und seine Familie bewohnbar zu machen. Im
Übrigen hätten sie bereits gelegentlich die Sommermonate sowie den Ra-
madan dort verbracht (A26/19 S. 13). Ferner ist aufgrund der Berufserfah-
rung des Beschwerdeführers in der [Branche], seinen beruflichen Kontak-
ten – gemäss eigenen Angaben habe er regelmässig mit (…) in Kabul ge-
arbeitet (A26/19 S. 6, 10) – sowie seinen finanziellen Verhältnissen (sein
Vermögen belaufe sich derzeit auf über [eine hohe Summe] US-Dollar, vgl.
A26/19 S. 11) die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative auch
unter ökonomischen Gesichtspunkten zu bejahen. Schliesslich vermögen
auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sowie die eingereichten
Beweismittel zu keiner anderen Schlussfolgerung zu führen.
4.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
asylrechtlich relevante Verfolgungssituation nachzuweisen beziehungs-
weise glaubhaft zu machen. Das SEM hat mithin zu Recht das Bestehen
der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asyl-
gesuch abgewiesen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
6.
E-7039/2015
Seite 11
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E-7039/2015
Seite 12
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam-
mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.4.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das weiterhin
zutreffende Grundsatzurteil BVGE 2011/7 zu verweisen. Nach eingehender
Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Si-
cherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afgha-
nistans – ausser allenfalls in den Grossstädten – schlecht seien, weshalb
die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedro-
hend im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allge-
meinen Feststellung sei die Lage in der Hauptstadt Kabul zu unterschei-
den. Angesichts dessen, dass dort die Sicherheitslage weniger bedrohlich
als in den anderen Landesteilen sei sowie sich zumindest in letzter Zeit
nicht verschlechtert habe, und dass die humanitäre Situation im Vergleich
zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug
der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert
werden. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die
vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation
E-7039/2015
Seite 13
verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Be-
schwerdeinstanz in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingun-
gen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden und erfüllt sein müssten,
um die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul bejahen zu
können. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hin-
blick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als trag-
fähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte wür-
den die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine
lebensbedrohende Situation führen (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9).
6.4.3 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu
Recht damit, dass ein Wegweisungsvollzug nach Kabul – auch im Sinne
einer Aufenthaltsalternative – bei Vorliegen begünstigender Faktoren zu-
mutbar sei.
Wie oben bereits festgehalten wurde, sind im Falle des Beschwerdeführers
begünstigende Umstände – wie soziale Vernetzung, Berufserfahrung, sehr
gut finanzielle Lage sowie Obdach in Kabul – zu bejahen. Der diesbezüg-
liche Einwand in der Beschwerde erscheint demgegenüber nicht stichhal-
tig. Aufgrund der Aktenlage ist schliesslich davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer über keine relevanten Gesundheitsprobleme verfügt,
welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden; diesbezüg-
lich kann auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer-
den. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der geschilderten sozialen, ge-
sundheitlichen, wirtschaftlichen sowie die Wohnsituation betreffenden As-
pekte kommt das Gericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers als zumutbar zu erachten ist und zu keiner lebens-
bedrohenden Situation führt.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E-7039/2015
Seite 14
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung
des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. November 2015 auf einen späte-
ren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist im Urteilszeitpunkt darüber zu befinden.
Zwar ist fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich nicht über die nöti-
gen finanziellen Ressourcen verfügt beziehungsweise mittelos ist; den-
noch kann dies vorliegend offen bleiben, da anhand obiger Erwägungen
von der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren auszugehen ist. Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach ab-
zulehnen und auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung ist folglich abzuweisen.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist das
Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7039/2015
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: