B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7039/2017
Ur t e i l vom 2 9 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. November 2017 / N (…).
E-7039/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Äthiopiens, ethnischer
(…) mit Zugehörigkeit zur Clan-Familie der B._______ und letztem Wohn-
sitz in C._______ – verliess seinen Herkunftsstaat am (…) und reiste über
Sudan, Libyen und Italien am 30. April 2015 in die Schweiz ein. Am 4. Mai
2015 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Altstätten
ein Asylgesuch. Dort fand am 3. Juni 2015 die summarische Befragung zur
Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A6/13). Nachdem das Dub-
lin-Verfahren mit Verfügung vom 5. August 2015 beendet worden war und
das SEM feststellte, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde in der
Schweiz geprüft, wurde er am 4. Mai 2016 vertieft zu seinen Asylgründen
angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A17/24).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor,
Angehörige des B._______-Clans würden von D._______-Gemeinschaf-
ten allgemein diskriminiert. So hätten die B._______ kein eigenes Clan-
Gebiet, keine Rechte und würden von den anderen D._______-Clans als
minderwertig angesehen. Als B._______ sei es in der dortigen Gesellschaft
nicht möglich, ein normales Leben zu führen.
Konkret sei er betroffen gewesen, weil sein Bruder in eine Streitigkeit mit
einer Nachbarsfamilie des E._______-Clans verwickelt gewesen sei. Nach
einem Fussballspiel am (…) sei der Streit eskaliert und sein Bruder sei ver-
schleppt worden; er wisse nicht, ob er noch am Leben sei. Am nächsten
Tag beziehungsweise am (…) habe die Polizei den Beschwerdeführer zu
Hause verhaftet. Der Grund sei gewesen, dass die Mitglieder der Nach-
barsfamilie bei der Polizei angegeben hätten, der Beschwerdeführer habe
einen Jungen geschlagen beziehungsweise habe die Familie die Polizei
bestochen und diese habe ihn unter dem Vorwand, illegal (...) zu verkaufen,
inhaftiert.
Er sei (…) Tage lang inhaftiert gewesen und täglich geschlagen worden.
Nur einmal sei ein rund fünfminütiges Gespräch mit ihm geführt worden;
der Chef des Gefängnisses habe ihn dabei beschuldigt, Unruhe in der
Stadt gestiftet und illegal (...) verkauft zu haben. Die Betreiber des Gefäng-
nisses seien auch E._______-Angehörige gewesen. Man habe ihn entwe-
der ihm Gefängnis behalten oder zum Tode verurteilen wollen. Sein Arbeit-
geber, F._______, ebenfalls Angehöriger des E._______-Clans, habe ihn
durch eine Lösegeld-Zahlung jedoch aus dem Gefängnis frei bekommen
beziehungsweise habe für ihn unter der Bedingung, dass er innerhalb von
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sieben Tage wieder zum Gefängnis zurückkehre, gebürgt. Ein Gerichtster-
min sei nämlich bereits festgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer habe
Äthiopien jedoch vor diesem Termin verlassen. Da seine Mutter Angst be-
kommen habe, sei sie nach seiner Ausreise ebenfalls weggezogen.
In persönlicher Hinsicht gab der Beschwerdeführer an, zehn Jahre – bis
zur 8. Klasse – die Schule besucht zu haben. Mit 16 Jahren habe er ange-
fangen, als (…) zu arbeiten. Zwei Jahre später habe er (…) gewaschen.
Eines Tages sei ein Mann auf ihn zugekommen und habe ihm angeboten,
für ihn als „(…)“ (...) auf der Strasse zu verkaufen. Daraufhin sei er für circa
vier Jahre bis zu seiner Ausreise als (…) tätig gewesen. Seine Tante müt-
terlicherseits sowie seit seiner Ausreise auch seine Mutter und zwei weitere
seiner Geschwister seien in G._______ wohnhaft. Sein Vater sei schon
vorher an einem anderen Ort, in H._______, wohnhaft gewesen, wo er
Handel getrieben habe und auch sein Onkel lebe.
B.
Mit Verfügung vom 23. November 2017 – eröffnet am 24. November 2017
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Die Vorinstanz führte zur Begründung des abweisenden Entscheids im We-
sentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaub-
haft. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann zulässig, zumutbar und mög-
lich.
C.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen
die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und beantragte, diese sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusse sei zu
verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
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Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
D.
Am 15. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer den Eingang der Beschwerde und stellte fest, er dürfe den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); die Kog-
nition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, wes-
halb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen ist
(Art. 112 AuG; BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 5
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs mit der Unglaub-
haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers.
Insbesondere sei es dem Beschwerdeführer trotz mehrfachen Nachfragen
von Seiten des SEM-Mitarbeiters nicht gelungen, die vorgebrachten Haf-
terfahrungen substantiiert zu schildern. Vielmehr hätten sich die Ausfüh-
rungen in einer unzusammenhängenden Aufzählung von Begebenheiten
erschöpft, und es sei nicht der Eindruck entstanden, dass er auf persönlich
Erlebtes zurückgreife.
Sodann hätten sich mehrere Ungereimtheiten ergeben. So habe er sich in
Bezug auf den Haftgrund widersprochen; einmal habe er ausgeführt, we-
gen falschen Anschuldigen verhaftet worden zu sein, ein anderes Mal in-
dessen zugegeben, in Haft genommen worden zu sein, weil er die Steuern
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der verkauften Ware nicht bezahlt habe. Auf den Widerspruch angespro-
chen habe er wiederum erklärt, sein Arbeitgeber habe die Steuern bezahlt.
Dass bei der Entlassung aus der Haft vereinbart worden sei, er müsse nach
sieben Tagen wieder zurückkehren, bereits ein Strafverfahren gegen ihn
eingeleitet worden sei und der Gerichtstermin festgestanden habe, habe
der Beschwerdeführer erst gegen Ende der Anhörung und in der BzP gar
nicht erwähnt. Zum Strafverfahren habe er sodann keine Details angeben
können, was die Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens unter-
streiche, zumal es nicht logisch erscheine, dass die Behörden ihn freige-
lassen hätten, wenn bereits ein Strafverfahren eingeleitet worden wäre und
der Gerichtstermin bereits festgestanden hätte.
Was die Probleme aufgrund der Clanzugehörigkeit betreffe, so sei es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen, in substantiierter Form zu begründen,
welches spezifische Interesse daran bestanden habe, ihn persönlich we-
gen seiner Clanzugehörigkeit zu inhaftieren. Er habe dies lediglich mit sei-
ner beruflichen Tätigkeit als (…) erklärt, ohne dies weiter auszuführen. Es
sei ihm ebenfalls nicht gelungen, ausführlich darzulegen, inwiefern er we-
gen seiner Clanzugehörigkeit im Alltag benachteiligt worden sei. Auch un-
ter diesem Blickwinkel bestünden Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner gel-
tend gemachten Gesuchsgründe.
5.2 Auf Beschwerdeebene verwies der Beschwerdeführer zunächst auf die
allgemeine Lage in Äthiopien sowie die schwierige Situation der Angehöri-
gen des Clans der B._______, die verachtet und diskriminiert würden. Wei-
ter wiederholte er im Wesentlichen die bereits dem SEM vorgetragenen
Asylgründe. Namentlich sei er unter einer falschen Anschuldigung von der
Polizei verhaftet und mit dem Tod bedroht worden, da die Behörden von
Angehörigen des E._______-Clans bestochen worden seien. Es könne
nicht ausschlossen werden, dass er in seiner Abwesenheit zu Unrecht ver-
urteilt worden sei, zumal Quellen darauf hinwiesen, dass in Äthiopien häu-
fig geheime Verfahren durchgeführt würden. Bei einer Rückkehr drohe ihm
eine ungerechtfertigte Verhaftung, Folter und Tod. Seine Aussagen seien
widerspruchsfrei, ausführlich, substantiiert und detailliert ausgefallen, wes-
halb sie glaubhaft seien.
Die Begründung des SEM sei hingegen sehr allgemein ausgefallen und
nicht nachvollziehbar. Das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt,
da es mehrere Umstände – etwa, dass die restlichen Familienmitglieder
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nach seiner Ausreise auch geflüchtet seien, die Polizei ihnen nicht geholfen
habe und sein Bruder verschollen sei – nicht berücksichtigt habe.
6.
6.1 Zunächst ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe
ihre Begründungspflicht verletzt, zu prüfen, weil sie bei einer stattgabe zur
Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte.
6.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst wird, dass der oder
die Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur
der Fall ist, wenn sich sowohl der oder die Betroffene als auch die Rechts-
mittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können
(vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 35 N. 6
ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6).
6.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt
werden kann.
Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvor-
bringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksich-
tigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten,
wie die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der ak-
tenkundigen Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Be-
schwerdeführer gelangt ist. Die verfügende Behörde darf sich nämlich auf
die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E.
2.2.1). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht ernstgenommen und seine Antworten nicht sorgfäl-
tig ausgewertet worden wären. Das SEM hat – wie nachgehend zu zeigen
sein wird – überzeugend dargelegt, weshalb es die Vorbringen des Be-
schwerdeführers, die er als Grund für seine Flucht angibt, für unglaubhaft
hält. Entsprechend gab es auch keinen Anlass, auf die Gründe, weshalb
seine Mutter und seine Geschwister nach seiner Ausreise weggezogen
seien, näher einzugehen, zumal der Beschwerdeführer den Grund für die-
sen Wegzug in keiner Weise präzisierte (A17/3 F9) beziehungsweise an-
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gab, dies sei vorsichtshalber geschehen, um ähnliche Probleme zu vermei-
den (A17/3 F26f.). Dasselbe gilt für den Einwand, das SEM habe unbe-
rücksichtigt gelassen, dass die Polizei ihnen nicht geholfen habe in Bezug
auf seinen Bruder, was er, wie er selbst in der Beschwerdeschrift angibt,
gerade nur anlässlich der BzP erwähnt hatte. Weder in der Anhörung prä-
zisierte er dieses Vorbringen näher noch bezeichnenderweise jetzt auf Be-
schwerdestufe. Dass der Bruder verschollen sei, hat das SEM schliesslich
nicht angezweifelt.
Insgesamt wurde die Begründung des Entscheides so abgefasst, dass sich
der Beschwerdeführer über deren Tragweite ein Bild machen und diese
sachgerecht anfechten konnte. Der Antrag auf Rückweisung an das SEM
und Neubeurteilung ist demzufolge abzuweisen.
7.
7.1 Was die Asylvorbringen des Beschwerdeführers betrifft, so stellt das
Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit dem SEM fest, dass sie
insgesamt nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG ausgefallen sind. Um
Wiederholungen zu vermeiden kann – mit den nachgehenden Ergänzun-
gen – auf die vorgehend dargelegten, zutreffenden Erwägungen der Vo-
rinstanz (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. Die Ausführungen in der Be-
schwerde (vgl. E. 5.2) sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas
zu ändern.
Neben den vom SEM erwähnten Unstimmigkeiten in den Aussagen des
Beschwerdeführers, kam es auch zu weiteren wesentlichen Widersprü-
chen. Diese betreffen zunächst den Haftgrund. So führte der Beschwerde-
führer nicht nur anlässlich der Anhörung widersprüchlich aus, der vorge-
schobene Grund für die Verhaftung sei gewesen, dass er als (…) auf dem
Schwarzmarkt tätig gewesen sei (vgl. insb. A17/5 F34, 38) beziehungs-
weise habe er tatsächlich keine Steuern für die verkauften Waren bezahlt
(A17/18 F169), was er in der Folge wiederum relativierte (A17/18 F170ff.),
sondern er hatte an der BzP auch noch eine ganz andere Version zu Pro-
tokoll gegeben. So lässt sich dem entsprechenden Protokoll entnehmen,
die Familie, die seinen Bruder verschleppt habe, habe bei der Polizei aus-
gesagt, der Beschwerdeführer habe einen Jungen geschlagen, woraufhin
er verhaftet worden sei (A6/9 F 7.02).
Die Frage der SEM-Sachbearbeiterin in der BzP, ob er psychisch und phy-
sisch gesund sei, bejahte er sodann ohne weitere Ausführungen (A6/10 F
8.02). Bei der Anhörung verweist er aber plötzlich auf Probleme im rechten
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Bein und im rechten Arm, welche gemäss seinen eigenen Aussagen noch
auf Schläge in der Haft zurückzuführen seien (A17/2 F6 ff.). Weder dieses
Schmerzen noch die Schläge in der Haft hatte er allerdings in der BzP er-
wähnt. Dabei handelt es sich um zentrale Vorbringen in der Asylgeschichte,
weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer diese in
der BzP wenigstens ansatzweise erwähnt hätte (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993
Nr. 3). Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer bis heute – auch auf
Beschwerdestufe – keine Beweismittel eingereicht, die seine gesundheitli-
chen Probleme belegen würden.
Was den Haftalltag betrifft, so beschrieb der Beschwerdeführer zwar, dass
ihn ein Ereignis besonders schockiert habe, nämlich dass ein Wettbe-
werbskampf geführt worden sei, bei dem der Gewinner Essen bekomme
habe (vgl. A17/9 F73), was, für sich alleine genommen, als Realzeichen
gewertet werden könnte. Auf die Aufforderung hin, dieses Erlebnis zu prä-
zisieren sowie – auf mehrfache Nachfrage hin – konkret einen typischen
Tag in der Haft zu beschreiben, fielen seine Ausführungen indessen, an-
ders als er in der Rechtsmitteleingabe behauptet, äusserst allgemein aus
und sie sind nicht geeignet, glaubhaft zu machen, der Beschwerdeführer
habe die geschilderten Ereignisse tatsächlich so erlebt (vgl. A17/9 70ff.).
Unter diesen Umständen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, glaub-
haft zu machen, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zum B._______-
Clan in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt sei. Aus diesen Erwägungen
folgt, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu
Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 10
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III.1)
zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, es könne
nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Abwe-
senheit zu Unrecht verurteilt worden sei und ihm bei der Rückkehr Verhaf-
tung, Folter und der Tod drohe, ist rein pauschaler Natur und lässt sich
durch die Akten nicht stützen. Ferner vermag der Beschwerdeführer mit
seiner Clan-Zugehörigkeit für sich alleine kein „real risk“ im Sinne von Art.
3 EMRK darzutun, zumal er für die geltend gemachte Diskriminierung ein-
zig einerseits auf allgemeine Quellen verweist und sie andererseits mit den
als unglaubhaft erachteten Vorbringen begründet. Somit erweist sich der
Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG als zulässig.
9.2
9.2.1 Der Wegweisungsvollzug in alle Regionen Äthiopiens gilt nach kon-
stanter Praxis grundsätzlich auch als zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3).
Dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Lage inner-
halb Äthiopiens in jüngerer Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die
äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, wel-
che sich vor allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen
sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses
Ausnahmezustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens
24‘000 Personen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höhe-
ren Zahlen aus. Inzwischen wurden Tausende aus der Haft entlassen,
nachdem sie Umerziehungsprogramme absolviert hatten (vgl. Urteil des
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Seite 11
BVGer D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.). Am 4. Au-
gust 2017 wurde der Ausnahezustand beendet und Anfang dieses Jahr
kündigte der Präsident Äthiopiens an, alle politischen Gefangenen freilas-
sen zu wollen (Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Äthiopien kündigt die Freilas-
sung aller politischer Gefangenen an, 4.1.2018,
national/aethiopien-kuendigt-die-freilassung-aller-politischer-gefangenen-
an-ld.1344399, abgerufen am 24.1.2018; Al Jazeera, Ethiopia lifts state of
emergency imposed in October, 5.10.2017,
/news/2017/08/ethiopia-lifts-state-emergency-imposed-october-
170805044440548.html, abgerufen am 24.1.2018), was auf eine gewisse
Entspannung des innerpolitischen Konflikts hinweisen dürfte. Die Lage
zeigt sich indessen auch in gewissen Grenzregionen angespannt. Trotz
des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem Jahr 2000 kommt es
immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Obwohl eine Lösung
der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staa-
ten nach wie vor nicht in Sicht ist, gibt es jedoch keinen offenen Konflikt
(vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.; NZZ, Die Streithähne am Horn von Af-
rika, 14.06.2016,
rea-ld.88768, abgerufen am 24.1.2018). Dementsprechend ist die vorherr-
schende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt ge-
kennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien auch
in Berücksichtigung dieser Entwicklung zumutbar erscheint. Gemäss Pra-
xis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch genügend
finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz
erforderlich (BVGE 2011/25 E. 8.4).
9.2.2 Weder die aktuelle, allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Be-
schwerdeführers noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Er gehört nicht der Ethnie der
Oromo an, die von den oben beschriebenen Umständen besonders betrof-
fen sind. Zwar soll die schwierige Stellung für Angehörige des B._______-
Clans in der D._______-Gemeinschaft nicht verharmlost werden. Auch von
dieser gesellschaftlich-kulturell bedingten Diskriminierung war der Be-
schwerdeführer aber offenbar in seinen Lebensverhältnissen nicht indivi-
duell betroffen, nachdem seine Asylvorbringen als unglaubhaft qualifiziert
werden müssen. Dies zeigt etwa der Umstand, dass es ihm immerhin mög-
lich war, für acht Jahre die Schule zu besuchen. Auch der Einstieg in ein
Berufsleben, das ihm ein Auskommen ermöglicht hat, ist ihm gelungen, sei
er doch sogar von einem Angehörigen eines angeblich verfeindeten Clans
angestellt worden (vgl. A17/12 F101). In diesem Bereich verfügt er nun
über vier Jahre Berufserfahrung, wobei er zuvor als (…)- und (…)putzer für
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Seite 12
ein Auskommen sorgen konnte. In C._______ leben gemäss den Angaben
des Beschwerdeführers zumindest noch ein Cousin, der bei seinen Eltern
aufgewachsen sei (BzP A6/6 3.01) sowie sein Bekannter F._______, der
ihn bereits in der Vergangenheit unterstützt habe. Ferner leben in
G._______ seine Mutter und zwei Geschwister sowie seine Tante und in
H._______ (phonetische Schreibweise) sein Vater und sein Onkel. Es gibt
keinen Grund anzunehmen, der Beschwerdeführer könne sich nicht auch
an einem dieser Orte aufhalten. Damit sind insgesamt keine Anhaltspunkte
dafür gegeben, dass er bei einer allfälligen Rückkehr in eine existenzielle
Notlage geraten würde. Die geltend gemachten gesundheitlichen Prob-
leme am Arm und am Bein, so sie denn überhaupt bestehen, sind offen-
sichtlich nicht derart schwerwiegend, dass sie zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs führen könnten. Der Vollzug der Wegweisung er-
weist sich somit als zumutbar. Die Ausführungen in der Rechtsmittelein-
gabe sind nicht geeignet zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Auf
die zutreffenden Ausführungen des SEM kann auch hier ergänzend ver-
wiesen werden.
9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Eine Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses erübrigt sich angesichts des vorliegenden Ent-
scheides in der Sache. Der mit Beschwerdeeingabe gestellte Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
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Seite 13
VwVG ist abzuweisen, weil sich die Begehren bereits im Zeitpunkt der Ein-
reichung dieses Antrags als aussichtslos erwiesen haben, zumal den Aus-
führungen in der Beschwerde keine konkrete Auseinandersetzung mit den
berechtigten Einwänden des SEM zu entnehmen ist. Damit fehlt es an ei-
ner der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zum Verzicht auf die
Erhebung von Verfahrenskosten. Demzufolge sind die Verfahrenskosten
von Fr. 750.- (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
11.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
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E-7039/2017
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von
Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert
30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: