B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7040/2015
Ur t e i l vom 2 7 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Tochter
B._______, geboren am (…),
beide Angola,
vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, Bureau de Conseil
pour les Africains Francophones de la Suisse (BUCOFRAS),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2015 / N (…).
E-7040/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerinnen gemäss eigenen Angaben die Demokra-
tische Republik Kongo am 29. Juni 2015 verliessen und mit Hilfe eines
Schleppers über diverse Länder am 5. Juli 2015 illegal in die Schweiz ein-
reisten, wo sie am darauffolgenden Tag in Vallorbe um Asyl nachsuchten,
dass das SEM die Mutter am 15. Juli 2015 zur Person befragte und diese
angab, sie habe ihr Heimatland zusammen mit ihrer Tochter verlassen, da
sie aus politischen Gründen verfolgt worden sei,
dass sie nach ihrem Gesundheitszustand befragt angab, sie sei bei guter
Gesundheit, habe aber manchmal Kopfschmerzen oder Schmerzen an den
Füssen,
dass das SEM der Beschwerdeführerin gleichentags das rechtliche Gehör
gewährte zu ihren Erkenntnissen, wonach sie, gemäss einem Abgleich mit
dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS), über eine andere Iden-
tität (Namen und Nationalität) sowie über einen Pass mit einem von Spa-
nien ausgestellten Schengenvisum verfüge,
dass sie die Vorhalte verneinte und von der Änderung der Angaben betref-
fend ihre Identität für das eingeleitete Asylverfahren Kenntnis nahm,
dass der Beschwerdeführerin schliesslich im Hinblick auf eine allfällige Zu-
ständigkeit Spaniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens ebenfalls das rechtliche Gehör gewährt wurde und sie angab, sie
kenne niemanden in Spanien, während sie in der Schweiz Bekannte habe,
die ihr helfen könnten,
dass das SEM die spanischen Behörden am 29. Juli 2015 und 9. Septem-
ber 2015 um Übernahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 12
Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-III-VO), ersuchte,
dass die spanischen Behörden die Gesuche um Übernahme der Be-
schwerdeführerinnen am 19. August 2015 und 17. September 2015 mit der
E-7040/2015
Seite 3
Begründung ablehnte, es lägen keine Beweise vor, wonach die Beschwer-
deführerinnen tatsächlich über Spanien mit den von Spanien ausgestellten
Schengenvisa eingereist seien,
dass das SEM die spanischen Behörden am 6. Oktober 2015 erneut um
Übernahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-
III-VO ersuchte und neue Beweismittel beilegte,
dass das SEM den Beschwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung vom
6. Oktober 2015 mitteilte, es sei zur Kenntnis gelangt, dass sie am 20. Ap-
ril 2015 im Rahmen von spanischen Einreisevisa legal in das Hoheitsgebiet
der Dublin-Staaten eingereist seien,
dass es ihnen Gelegenheit gab, bis am 20. Oktober 2015 zu dieser neuen
Beweislage sowie zur möglicherweise damit verbundenen Wegweisung
nach Spanien Stellung zu nehmen,
dass die spanischen Behörden das Übernahmeersuchen am 8. Okto-
ber 2015 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO akzeptierten und um Be-
kanntgabe der Überstellungsmodalitäten ersuchten,
dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2015
unter anderem ausführte, sie sei ursprünglich kongolesischer Nationalität,
habe aber seit (…) mit ihrer Tochter in Angola gelebt, wo sie die angolani-
sche Staatsangehörigkeit erhalten habe,
dass sie und ihre Tochter mit Hilfe eines (…) Staatsangehörigen – mit wel-
chem sie einen Arbeitsvertrag abgeschlossen habe – spanische Schen-
genvisa erhalten und Angola verlassen hätten, nachdem ihr Ehemann und
deshalb auch sie, verfolgt worden seien,
dass ihnen in Spanien die Reisepässe weggenommen und sie Opfer von
Zwangsprostitution geworden seien und man sie mit dem Tode bedroht
habe für den Fall, dass sie im Asylverfahren davon erzählen würden,
dass sie dem (…) Geschäftsmann schliesslich den für die Reise geschul-
deten Geldbetrag hätten zurückzahlen können und am (…) 2015 freige-
kommen seien, und dass die Beschwerdeführerinnen ein (…),
dass das SEM sein Recht auf Selbsteintritt aufgrund humanitärer Gründe
auszuüben habe,
E-7040/2015
Seite 4
dass das SEM mit – den Beschwerdeführerinnen am 28. Oktober 2015 er-
öffneter – Verfügung vom 21. Oktober 2015 auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführerinnen nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Spanien anordnete und die Beschwerdeführerinnen aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegwei-
sung beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerinnen verfügte und feststellte,
einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschie-
bende Wirkung zu,
dass das SEM zur Begründung unter anderem ausführte, ein Abgleich mit
dem CS-VIS weise nach, dass ihnen von den spanischen Behörden ein bis
zum 6. Mai 2015 gültiges Visum ausgestellt worden sei, und dass die spa-
nischen Behörden das Ersuchen des SEM um ihre Übernahme gutgeheis-
sen hätten, weshalb Spanien für die Behandlung der Asylgesuche der Be-
schwerdeführerinnen zuständig sei,
dass kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz und auch keine huma-
nitäre Gründe vorlägen,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 2. November 2015 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen und beantragen,
die Verfügung des SEM sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, sich
für die vorliegenden Asylgesuche für zuständig zu erachten, eventualiter
sei die Sache zur erneuten Prüfung im Sinne der Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift ans SEM zurückzuweisen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht begehren, es sei die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und es seien provisorische Massnahmen zu erlas-
sen beziehungsweise den Beschwerdeführerinnen sei zu erlauben, das
Verfahren in der Schweiz abzuwarten,
dass sie zur Begründung insbesondere ausführten, das SEM habe ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt nicht hinrei-
chend abgeklärt, indem es die fristgerecht eingereichte Stellungnahme der
Beschwerdeführerinnen vom 20. Oktober 2015 in seiner Verfügung vom
21. Oktober 2015 nicht berücksichtigt habe,
E-7040/2015
Seite 5
dass in den im Rahmen dieser Stellungnahme geltend gemachten Umstän-
den humanitäre Gründe zu erkennen seien, aufgrund derer das SEM sein
Recht auf Selbsteintritt auszuüben habe,
dass diese insbesondere darin bestünden, dass die alleinerziehende Mut-
ter und ihre (…)-jährige Tochter in Spanien Opfer von Zwangsprostitution
geworden seien, wobei die Täter in Spanien über grossen Einfluss verfüg-
ten,
dass die Beschwerdeführerinnen aufgrund des Erlebten auch spezifische
psychische und physische Behandlung benötigten,
dass sie in Spanien ferner auch keine Möglichkeit für psychische Unter-
stützung hätten, zumal sie dort niemanden kennen würden, die sie im Ver-
laufe des von ihnen angestrebten Strafverfahrens aber dringend benötig-
ten,
dass die Beschwerdeführerinnen ihrer Rechtsmitteleingabe eine Bestäti-
gung/Quittung der Post vom 20. Oktober 2015 und einen Auszug aus der
Nachverfolgung eines eingeschriebenen Briefes sowie ein Exemplar ihrer
Eingabe vom 20. Oktober 2015 an das SEM beilegten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 3. November 2015
den Vollzug der Überstellung nach Spanien gestützt auf Art. 56 VwVG
einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
E-7040/2015
Seite 6
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass mit dem vorliegenden Entscheid der Antrag auf Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass vorliegend das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwen-
dung gelangt, weshalb das SEM die Zuständigkeit für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf die Dublin-III-VO prüft,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
E-7040/2015
Seite 7
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern
nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internatio-
nalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) vorsieht, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Ge-
such behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien des Dublin-Abkom-
mens ein anderer Staat zuständig ist (vgl. auch BVGE 2011/9 E. 4.1 und
8.1 m.w.H.),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass den Beschwerdefüh-
rerinnen von den spanischen Behörden am 8. April 2015 Schengen-Visa
ausgestellt wurden,
dass die spanischen Behörden den Gesuchen des SEM vom 29. Juli 2015
und vom 9. September 2015 um Aufnahme der Beschwerdeführerinnen am
8. Oktober 2015 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist, was
von den Beschwerdeführerinnen auch nicht bestritten wird,
dass die Beschwerdeführerinnen im Übrigen aber geltend machen, der
Sachverhalt sei nicht hinreichend erstellt und ihr Anspruch auf rechtliches
Gehör sei verletzt worden,
dass sie sich insbesondere auf den Standpunkt stellen, in ihren individuel-
len Umständen lägen humanitäre Gründe vor, welche gestützt auf Art. 29a
Abs. 3 AsylV1 den Selbsteintritt auf ihr Asylgesuch rechtfertigen würden,
dass gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2015/9 das SEM bei der Anwendung der Souveränitätsklausel
(Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1) über einen Er-
messensspielraum verfügt, bezüglich der Frage, ob humanitäre Gründe
vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz zu rechtfertigen vermö-
gen (vgl. BVGE 2015/9, E. 7.6),
dass aufgrund der Kognitionsbeschränkung im revidierten Art. 106 Abs. 1
AsylG die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts im Be-
schwerdeverfahren diesbezüglich darauf beschränkt ist, zu beurteilen, ob
E-7040/2015
Seite 8
die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen gesetzeskonform ausgeübt
hat,
dass das Verwaltungs- respektive Asylverfahren vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht wird (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und daher die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände ab-
zuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat,
dass gemäss Art. 8 AsylG die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht – und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht – hat, an der Feststel-
lung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21
E. 5.1 und BVGE 2009/50 E. 10.2 je mit weiteren Hinweisen),
dass der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör,
welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, einerseits der Aufklärung
des Sachverhalts dient, andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir-
kungsrecht der Partei darstellt sowie verlangt, dass die verfügende Be-
hörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernst-
haft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entspre-
chend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35
Abs. 1 VwVG),
dass das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teil-
gehalt des rechtlichen Gehörs insbesondere vorsieht, dass die Behörde
sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu
denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äus-
sern und diesbezüglich Beweis führen konnte,
dass vorliegend offensichtlich ist, dass mit der angefochtenen Verfügung
das Recht der Beschwerdeführerinnen auf Gehör verletzt worden ist,
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist der Be-
hörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post über-
geben werden müssen (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass aus den auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismitteln (Bestäti-
gung der Post und Sendungsverlauf) hervorgeht, dass eine eingeschrie-
bene Sendung zu Handen des SEM am 20. Oktober 2015 auf der Post
E-7040/2015
Seite 9
aufgegeben wurde, die am 21. Oktober 2015 zugestellt und deren Empfang
am 22. Oktober 2015 bestätigt worden war,
dass zwar das Zustellcouvert dieser Sendung in den vorinstanzlichen Ak-
ten fehlt, weshalb nicht auf den Poststempel zurückgegriffen werden kann,
dass dieser Mangel offensichtlich nicht den Beschwerdeführerinnen anzu-
lasten und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerinnen – entgegen
der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Ansicht – fristgerecht zu
dem ihnen mit Zwischenverfügung des SEM vom 6. Oktober 2015 entge-
gengehaltenen Erkenntnissen Stellung genommen haben,
dass sich nicht nur der Verfügung, sondern auch den vorinstanzlichen Ak-
ten klar entnehmen lässt, dass die von den Beschwerdeführerinnen in ihrer
Stellungnahme vom 20. Oktober 2015 geltend gemachten Umstände kei-
nen Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden haben, zumal sich
die Stellungnahme mit dem Ausgang der angefochtenen Verfügung ge-
kreuzt habe,
dass aufgrund dieser Erwägungen festzustellen ist, dass die Vorinstanz
den Anspruch des Beschwerdeführers auf Einräumung des rechtlichen Ge-
hörs sowie den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat, mithin die Sache
nicht entscheidreif ist,
dass der vorliegend festgestellte Verfahrensmangel als schwerwiegend zu
erachten ist und eine Heilung schon aufgrund der eingeschränkten Kogni-
tion des Bundesverwaltungsgerichts – zumal im Hinblick auf allfällige hu-
manitäre Gründe – nicht in Frage kommt (vgl. BVGE 2015/9),
dass die Beschwerde daher gutzuheissen, die Verfügung vom 21. Oktober
2015 aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zu
neuem Entscheid – unter vollständiger und richtiger Feststellung des Sach-
verhalts sowie in Berücksichtigung des Anspruchs der Beschwerdeführe-
rinnen auf rechtliches Gehör – an das SEM zurückzuweisen ist,
dass im Rahmen des neuen Entscheides namentlich die Stellungnahme
der Beschwerdeführerinnen vom 20. Oktober 2015 Eingang in die Würdi-
gung zu finden hat,
dass es sich angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz er-
übrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen,
weil die Beschwerde ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden
E-7040/2015
Seite 10
erstinstanzlichen Verfahrens sein und die Vorinstanz sich damit zu befas-
sen haben wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und sich das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegen-
standslos erweist,
dass den vertretenen Beschwerdeführerinnen angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass keine Kostennote eingereicht wurde, auf die Nachforderung einer sol-
chen indessen verzichtet werden kann, weil im vorliegenden Verfahren der
Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann,
dass die Parteientschädigung in Anwendung von Art. 14 VGKE unter Be-
rücksichtigung der massgeblichen Berechnungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE)
auf Fr. 600.- festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7040/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2015 wird aufgehoben. Die Sa-
che wird zur Neubeurteilung und neuem Entscheid im Sinne der Erwägun-
gen ans SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Lea Graber