Abtei lung V
E-7042/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Regula Schenker Senn
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______, geboren (...), dessen Ehefrau
B._______, geboren (...),
sowie deren gemeinsame Kinder
C._______, geboren (...), und
D._______. geboren (...),
Türkei,
alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Jüsi,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
12. November 2002 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7042/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimat-
staat am 13. Oktober 2000 und reiste am 18. Oktober 2000 illegal in
die Schweiz ein, wo er am 19. Oktober 2000 im Empfangszentrum in
Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte.
A.a Am 27. Oktober 2000 fand die Kurzbefragung statt. Dabei führte
der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen aus, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf
E._______, (...), Provinz F._______. Sein Bruder G._______ sei in den
Jahren 1990 bis 1993 für insgesamt 3 Monate in den Bergen gewesen.
In dieser Zeit sei das Haus seiner Familie mehrmals von
Sondereinheiten durchsucht worden. Nachdem G._______ bei einer
Schiesserei verletzt worden sei, habe seine Familie ihn zu Hause
gepflegt. Eines Nachts seien Angehörige des Militärs erschienen und
hätten seinen Bruder festgenommen. Er selber habe bei den Wahlen
vom 18. April 1999 zusammen mit seinem Freund H._______ die
HADEP unterstützt. Vor den Wahlen hätten Angehörige des Militärs bei
ihm eine Hausdurchsuchung durchgeführt, wobei sie Fahnen und
Flugblätter der HADEP gefunden und ihn mit dem Tod bedroht hätten,
für den Fall dass die HADEP im Dorf Stimmen holen sollte. Einen Tag
nach den Wahlen sei er wegen seines Engagements für die HADEP
festgenommen, für 3 Tage festgehalten und geschlagen worden. Dabei
sei er auch nach seinem Bruder I._______ befragt worden. Er habe im
Weiteren regelmässig seinen Bruder G._______ im Gefängnis in
F._______ besucht. Im August 2000 hätten einige Gefangene
versucht, durch einen Tunnel aus diesem Gefängnis zu fliehen. Deswe-
gen habe man ihn, als er in dieser Zeit seinen Bruder im Gefängnis
habe besuchen wollen, nicht hineingelassen. Auf dem Rückweg nach
Hause sei er an einem Kontrollposten angehalten und für 2-3 Stunden
auf dem Polizeiposten festgehalten und geschlagen worden. In dersel-
ben Nacht sei die Gendarmerie vorbeigekommen, habe sein Haus
durchsucht und ihn erneut auf den Polizeiposten mitgenommen. Dort
sei er wegen des Verdachts, am Fluchtversuch aus dem Gefängnis in
F._______ beteiligt gewesen zu sein, verhört und geschlagen worden
Seine Frau sei gleichzeitig auch mitgenommen, beschimpft und geohr-
feigt worden. Sie seien 2 Tage festgehalten worden. Eine Woche spä-
ter habe ihm sein Bruder G._______ anlässlich eines Besuchs im
Gefängnis gesagt, er müsse die Türkei verlassen. Darauf habe er sich
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mehrere Tage bei einem Cousin aufgehalten. Seine Ehefrau habe ihm
in dieser Zeit mitgeteilt, dass er zu Hause gesucht werde. Er sei dann
nach Istanbul gegangen, wo er sich bis zur Ausreise aufgehalten habe.
Sein Bruder I._______ werde ebenfalls gesucht. Ihm drohe eine
Gefängnisstrafe von 12 bis 19 Jahren. Im Übrigen sei er auch im
Militärdienst, den er im Jahre 1995 absolviert habe, immer wieder
geschlagen und schikaniert worden
A.b Am 20. Dezember 2000 führte das Bundesamt eine direkte Befra-
gung durch. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei zwi-
schen 1990 und 1993, als sein Bruder G._______ bei der PKK in den
Bergen gewesen sei, für diese als Kurier tätig gewesen. Er habe dabei
Notizen überbracht und die Guerilla mit Waffen, Lebensmitteln und
Geld versorgt. Ein Angehöriger der Guerilla, welcher bei einem
Gefecht angeschossen und verhaftet worden sei, habe den Behörden
unter Folter die Namen von ihm und seinem Bruder I._______
verraten. Nach den Wahlen im Jahre 1999 oder 2000 (A16/ S. 6)
respektive vor den Wahlen (A16/ S. 8) sei er während drei Tagen auf
dem Gendarmerieposten J._______ festgehalten und gefoltert worden,
zum einen wegen seines Engagements für die HADEP und zum
anderen wegen seiner Tätigkeit als Kurier für die PKK. Man habe ihm
das Angebot gemacht, als Spitzel zu arbeiten. In der Nacht nach den
Wahlen hätten die Behörden in seinem Haus Fahnen der HADEP und
Bücher sichergestellt. Ebenfalls nach den Wahlen sei er zusammen mit
seiner Ehefrau zwei Tage lang festgehalten worden. Nach einem
Fluchtversuch aus dem Gefängnis, wo sein Bruder inhaftiert sei, sei er
für 1-2 Stunden festgehalten worden. Dies sei vor den Wahlen
gewesen. In der Nacht nach den Wahlen seien er und 1 bis 2 Stunden
später auch seine Ehefrau festgenommen worden. Es seien ihm
Vorwürfe gemacht worden, weil im Dorf viele Leute für die HADEP
gestimmt hätten. Seine Ehefrau sei ebenfalls beschimpft und geschla-
gen und während zwei Tagen festgehalten worden. Dies sei nach den
Wahlen im Jahre 1999 oder 2000 gewesen. Er sei frühmorgens nach
den Wahlen zuhause abgeholt worden. In der Folge sei er nach
Istanbul gegangen. Er sei auch immer wieder (mehrmals pro Woche)
auf den Polizeiposten vorgeladen worden und nach seinem Bruder
I._______ befragt und aufgefordert worden, Kostgeld für Bruder
G._______ zu bezahlen, welcher zu einer Gefängnisstrafe von 36
Monaten verurteilt worden sei. Ab April 1999 habe er den Vorladungen
nicht mehr Folge geleistet.
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A.c Anlässlich einer ergänzenden Anhörung vom 26. September 2001
führte der Beschwerdeführer aus, er sei einmal im Dorf und einmal auf
dem Weg zum inhaftierten Bruder festgenommen worden. Bei der Ver-
haftung im Dorf sei er zusammen mit seiner Ehefrau festgenommen
und 2 Tage lang festgehalten worden. Seine Ehefrau sei erst nach ihm
von den Sicherheitskräften mitgenommen worden. Beide seien für 2
Tage festgehalten worden. Diese Verhaftung sei nach den Wahlen
erfolgt. Etwa einen Monat vor den Wahlen sei er für 3 Tage verhaftet
worden. Es sei um einen Ausbruchsversuch aus dem Gefängnis
gegangen, in welchem sein Bruder inhaftiert sei.
B.
Am 2. September 2001 reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers
ebenfalls in die Schweiz ein und ersuchte am 4. September 2001 um
Asyl. Am 10. September 2001 fand die Kurzbefragung im Empfangs-
zentrum Kreuzlingen statt. Am 26. September 2001 führte das Bundes-
amt eine direkte Befragung durch.
C.
C.a Anlässlich der Empfangsstellenbefragung gab die Beschwerde-
führerin zu Protokoll, sie habe wiederholt ihren Schwager G._______
im Gefängnis besucht, wobei sie von den dortigen Beamten
beschimpft worden sei. Im Jahre 1999 sei sie zweimal von Polizisten
im Zusammenhang mit den Aktivitäten ihres Ehemannes für die
HADEP geohrfeigt worden. Sie habe zusammen mit ihrem Ehemann
vor der Wahl im Jahre 1999 Propaganda für die HADEP gemacht. Sie
sei nie in Haft oder vor Gericht gewesen.
C.b Bei der Befragung durch die Vorinstanz vom 26. September 2001
führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei einmal, glaublich im Herbst
1998, zusammen mit ihrem Ehemann gegen Mittag auf dem Dorfplatz
festgenommen und beschimpft worden Sie sei etwa 1-2 Stunden auf
dem Polizeiposten gewesen. Ihr Mann sei später am selben Tag auch
wieder freigelassen worden. Dies sei nach den Wahlen gewesen. Sie
seien dafür verantwortlich gemacht worden, dass die HADEP viele
Stimmen erhalten habe. Ihr Ehemann sei nie von zu Hause von den
Sicherheitskräften abgeholt worden.
D.
Am 10. Mai 2002 reiste die Tochter C._______ der Beschwerdeführer
in die Schweiz ein und wurde in das Asylgesuch ihrer Eltern einbezo-
gen.
Seite 4
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E.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2001 ersuchte das BFF die Schweizerische
Botschaft in Ankara um Abklärungen hinsichtlich des politischen Pro-
fils des Beschwerdeführers sowie zur Frage ob über ihn ein Datenblatt
bestehe und ob er gesucht werde
In der Antwort vom 18. Juni 2002 wurde im Wesentlichen dargelegt,
dass über den Beschwerdeführer weder ein politisches noch ein
gemeinrechtliches Datanblatt bestehe und er weder auf lokaler noch
auf nationaler Ebene gesucht werde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2002 gab das BFF den
Beschwerdeführern Gelegenheit, sich zu den Abklärungsergebnissen
zu äussern.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. August 2002 bestritten die
Beschwerdeführer die Erkenntnisse der Botschaftsabklärung und
reichten einen Brief von G._______ vom 3. Januar 2002, Artikel aus
den Ausgaben vom 11. Februar 2001 und 24. März 2001 der Zeitung
„Özgür Politika“ sowie einen auf der Website
publizierten Artikel über politische
Gefangene ein.
G.
Mit Verfügung vom 12. November 2002 - eröffnet am 15. November
2002 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und
ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führ-
te es aus, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug
der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte
Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen
eingegangen.
H.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Dezember 2002 erhoben
die Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorins-
tanz und beantragten deren Aufhebung sowie die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei
ihnen die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumut-
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barkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Auf die Begründung
wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie die Übersetzung eines
Urteils des Staatssicherheitsgerichts in Malatya vom 3. Mai 1993
gegen G._______, sowie eine Kopie des Urteils der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) vom 6. Januar 1998 betreffend
K._______, die Ehefrau von G._______, zu den Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2002 stellte der damals
zuständige Instruktionsrichter der ARK fest, dass die Beschwerdefüh-
rer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten und
verzichtete aufgrund des Vorliegens eines Sicherheitskontos mit genü-
gender Deckung auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
J.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2003 - vorab per Telefax - reichten die
Beschwerdeführer einen im Internet publizierten Artikel über den
Fluchtversuch mittels Tunnel aus dem Gefängnis in F._______ in
türkischer Sprache ein.
K.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2003 reichten die Beschwerdeführer eine
Übersetzung des genannten Artikels ein.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2003 hielt die Vorinstanz
an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
M.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2003 machten die Beschwerdeführer von
dem ihnen eingeräumten Recht zur Stellungnahme zur vorinstanzli-
chen Vernehmlassung Gebrauch. Zudem reichten sie einen auf der
Website publizierten Artikel vom 2. September 2003
betreffend die PKK sowie einen Bericht der „International Federation
for Human Rights“ (fidh) vom Juli 2003 über die Menschenrechtslage
im Südosten der Türkei ein.
N.
Am 13. November 2003 wurde der Sohn D._______ der
Beschwerdeführer geboren.
Seite 6
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O.
Mit Telefax-Eingabe vom 6. März 2008 reichte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer auf telefonische Aufforderung des Instruktionsrich-
ters hin eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht,
ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bei gegebener Zuständigkeit
am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der vormaligen ARK hängi-
gen Rechtsmittel übernommen.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
Seite 7
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorins-
tanz aus, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführer als unglaub-
haft zu erachten seien. Sie hätten im Verlaufe des Verfahrens zu we-
sentlichen Punkten ihrer Vorbringen divergierende Angaben gemacht.
So habe der Beschwerdeführer massiv widersprüchliche Aussagen zur
Anzahl, Dauer und zum Zeitpunkt seiner Verhaftungen durch die türki-
schen Sicherheitskräfte gemacht. Zum angeblichen Tunnel-Fluchtver-
such habe er dreimal unterschiedliche Zeitangaben gemacht und die
Konsequenzen dieses Vorfalls für ihn unterschiedlich geschildert. Die
Beschwerdeführer hätten ferner divergierende Angaben zu den
Umständen der angeblichen gemeinsamen Festnahme gemacht, und
seien nicht in der Lage gewesen, die Widersprüche überzeugend zu
erklären. Im Weiteren würden die Vorbringen des Beschwedeführers
auch den Ausführungen seines Schwagers L._______ (N _______),
welcher seinerseits ausgesagt habe, er sei einmal zusammen mit dem
Beschwerdeführer festgenommen worden, widersprechen. Der
Beschwerdeführer sei insgesamt nicht in der Lage gewesen, bei den
Befragungen die geltend gemachten Ereignisse zeitlich übereinstim-
Seite 8
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mend einzuordnen und habe ferner nicht anzugeben vermocht, wo er
sich im Zeitraum zwischen Mitte 1999 und der Ausreise im Oktober
2000 aufgehalten habe. Beide Beschwerdeführer hätten ein auswei-
chendes Aussageverhalten gezeigt und ihre Aussagen während den
Anhörungen immer wieder angepasst. Im Weiteren habe der vom
Beschwerdeführer erwähnte Fluchtversuch aus dem Gefängnis
F._______ durch amtsinterne Abklärungen und Erkundigungen der
Schweizer Botschaft in Ankara nicht verifiziert werden können. Der
vom Beschwerdeführer eingereichte Brief des inhaftierten Bruders
G._______ habe bloss geringen Beweiswert und sei daher nicht
geeignet, diesen Vorfall zu belegen. Aus diesen Gründen sei davon
auszugehen, dass der Tunnel-Fluchtversuch nicht stattgefunden habe,
was die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Vorbringen der Beschwer-
deführer erhärte.
4.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde stellten die Beschwerdeführer
fest, dass sie in hinreichender Weise ihre begründete Furcht vor Verfol-
gung dargetan hätten. Es sei zu berücksichtigen, dass es bei der von
ihnen vorgebrachten Verfolgung im Wesentlichen um Reflexverfolgung
gehe und ihre eigenen Aktivitäten nur in Verbindung mit dem politi-
schen Profil ihrer Verwandten Asylrelevanz aufweisen würden. Im Falle
von Reflexverfolgung sei gemäss der Praxis der Beschwerdeinstanz
aber ein erleichterter Beweismassstab anzuwenden, angesichts der
grossen Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Repressalien gegen-
über Familienangehörigem politisch Verfolgter, welche fortdauernd Dis-
kriminierungen ausgesetzt seien. Den Brüdern des Beschwerdefüh-
rers, I._______ und M._______, sowie der Ehefrau des Bruders
G._______, K._______, sei wegen begründeter Furcht vor Reflex-
verfolgung in der Schweiz Asyl gewährt worden. Dies habe die Vorin-
stanz zu Unrecht ausgeblendet. Sie habe nicht alle für die Prüfung der
begründeten Furcht vor Verfolgung wesentlichen Elemente berücksich-
tigt und gewürdigt. Es werde der Beizug der Verfahrensakten des
Bruders I._______ sowie die Offenlegung derselben und die
Gewährung einer Gelegenheit zur Stellungnahme beantragt. Die von
der Vorinstanz ins Feld geführten Argumente für die Unglaubhaftigkeit
ihrer Asylvorbringen würden durch die gewichtigen Hinweise für eine
begründete Furcht vor Verfolgung mehr als aufgewogen. Zudem sei
betreffend der gerügten Widersprüche der geringe Bildungsgrad der
Beschwerdeführerin und ihre grosse Verunsicherung anlässlich der
Befragungen zu berücksichtigen. Zu den gerügten Widersprüchen zu
den Aussagen des Schwagers L._______ könne ohne Einsicht in die
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diesbezüglichen Akten keine Stellung genommen werden. Dadurch
dass die Vorinstanz diese Aktenstücke nicht offengelegt habe, habe
sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es werde eine
Offenlegung der in der angefochtenen Verfügung zitierten Protokoll-
stellen beantragt. Im Weiteren könnten die Ausführungen des
Beschwerdeführers nicht als unsubstanziiert bezeichnet werden. Auf
die von ihm geschilderten Misshandlungen sei die Vorinstanz nicht
gebührend eingegangen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass derarti-
ge Festnahmen und Folterungen für ihn als Mitglied der Familie
A._______ alltäglich gewesen seien und daher nicht in derselben
Detailliertheit geschildert würden, wie von jemandem, der erstmalig
einen derartigen Vorfall erlebt habe. Vom Tunnel-Fluchtversuch seines
Cousins habe er erst im nachhinein und vom Hörensagen Kenntnis
erlangt, weshalb nicht derselbe Grad an Genauigkeit und Wider-
spruchsfreiheit seiner diesbezüglichen Aussagen wie bei selbst Erleb-
tem verlangt werden könne. Schliesslich habe er gewisse Einzelheiten
bisher aus Sicherheitsbedenken nicht erwähnt. So habe er intensiv mit
dem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten P._______
(N _______) zusammengearbeitet, welcher mit G._______ im Gefäng-
nis gewesen sei und I._______ sehr gut kenne. Aus den Akten seiner
Brüder würde sich ergeben, dass es noch weitere frühere Ereignisse
im Zusammenhang mit der Suche der Behörden nach I._______
gegeben habe. Das Ergebnis der Botschaftsabklärung werde dadurch
relativiert, dass darin die inzwischen widerlegte Behauptung aufge-
stellt worden sei, es gebe in F._______ kein E-Typ-Gefängnis. Vor
diesem Hintergrund erstaune nicht, dass auch der Fluchtversuch aus
dem Gefängnis bestritten worden sei. Es sei notorisch, dass in der
Türkei die offiziellen Registereinträge nicht die ganze Wahrheit bezüg-
lich der Fichierung von Personen wiedergeben würden. Die Bot-
schaftsabklärung sei offensichtlich nicht geeignet, Verfolgung auszu-
schliessen. Amnesty International sei mit der Erstellung eines Gutach-
tens zur Frage der Verfolgung der Beschwerdeführer beauftragt wor-
den. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Ausreise der
Beschwerdeführer bei den türkischen Behörden den Verdacht auf-
drängen werde, sie hätten illegale Aktivitäten oder zumindest Kontakte
zu gesuchten Personen gehabt, was entsprechende Nachforschungen
zur Folge haben werde. Es liege somit ein Nachfluchtgrund vor.
Zusammenfassend sei dargetan, dass begründete Furcht zumindest
vor Reflexverfolgung gegeben sei und sie daher die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen würden. Ferner erweise sich der Wegweisungsvollzug
als unzulässig, da ihnen von Seiten des türkischen Staats Massnah-
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men drohten, welche gegen Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkom-
mens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernie-
drigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (SR 0.105)
verstossen würden. Zudem sei der Wegweisungsvollzug wegen Beste-
hens einer konkreten Gefährdung unzumutbar, zumal ihre Existenz
nicht mehr gesichert wäre, da nunmehr alle Verwandten zur Flucht
gezwungen worden seien.
4.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz im wesentlichen
fest, dass die Argumentation in der Beschwerdeeingabe und die einge-
reichten Beweismittel nicht geeignet seien, die Einschätzung der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer umzustossen.
Da der Beschwerdeführer angeblich in unmittelbarem Zusammenhang
mit dem Tunnel-Fluchtversuch seines Cousins festgenommen worden
sei, sei er entgegen seiner Argumentation durchaus von diesem Vorfall
direkt betroffen gewesen. Daher wäre, auch wenn der Familie des
Beschwerdeführers Misshandlungen durch die Polizei vertraut gewe-
sen seien, zu erwarten, dass er in der Lage wäre, detaillierter darüber
zu berichten. Betreffend die Furcht vor Reflexverfolgung sei zu berück-
sichtigen, dass die Ereignisse, welche zur Asylgewährung im Falle sei-
ner Brüder I._______ und M._______ geführt hätten, über 10 Jahre
zurückliegen würden. Die Situation in der Provinz F._______ habe sich
seit dem Rückzug der PKK aus der Region im Jahre 1993 aber
grundlegend verändert. Die unglaubhaften Aussagen des Beschwerde-
führers würden gerade darauf hindeuten, dass er sich auf frühere
Erfahrungen seiner Familie gestützt habe, welche er nur noch am
Rande selber miterlebt habe. Aus den Akten zum Verfahren des
Bruders I._______ ergebe sich, dass dieser in den Jahren 1992 / 1993
in ein Verfahren verwickelt gewesen sei, nicht aber dass er verurteilt
oder dass nach ihm gefahndet worden wäre. Zudem habe dessen
Ehefrau mit Schreiben vom 3. Februar 2002 auf das ihr gewährte Asyl
verzichtet, um Verwandte in der Türkei besuchen zu können und mit
dem Hinweis, dass sich die Situation in der Türkei verbessert habe.
Somit könnten auch die Beschwerdeführer allein aufgrund der
Familienzugehörigkeit keine Reflexverfolgung ableiten.
4.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführer an ihren Ausführun-
gen auf Beschwerdeebene vollumfänglich fest. Im Besonderen führten
sie aus, dass der Ehefrau von G._______, K._______, noch im Jahre
1998 Asyl gewährt worden sei und zudem einer seiner Brüder auch
heute noch in Haft sei, weshalb die Argumentation der Vorinstanz, die
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Probleme seiner Familienangehörigen würden zeitlich lange zurück-
liegen, nicht zutreffend sei. Dass die Ehefrau von I._______ auf das
Asyl verzichtet habe, schliesse nicht aus, dass der Beschwerdeführer
als Bruder eines Inhaftierten und aufgrund seiner Kontakte zu den in
der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Brüdern ins Visier der
türkischen Behörden geraten würde, zumal angesichts der von ihm
selber erlebten Repressalien. Das Bestehen eines „real risks“, Folter
zu erleiden, könne nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen
werden. Im Weiteren sei die Einschätzung der Vorinstanz, dass sich
die allgemeine Situation in der Türkei verbessert habe, nicht zutref-
fend. Gerade in letzter Zeit habe die Unterdrückung kurdischer Aktivi-
täten wieder zugenommen und die Umsetzung der Bestrebungen zur
Verbesserung der Menschenrechtslage sei noch sehr unbefriedigend.
Namentlich habe die Aufkündigung des Waffenstillstands durch die
PKK/KADEK zur Verstärkung der Repression gegen verdächtige
Elemente geführt.
5.
Vorab ist betreffend die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
durch die nicht erfolgte Offenlegung des in der angefochtenen Verfü-
gung zitierten Protokolls einer Befragung eines Schwagers des
Beschwerdeführers festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die
betreffenden, von seinen Aussagen abweichenden Angaben von
L._______ anlässlich der ergänzenden Befragung vom 26. September
2001 zur Kenntnis gebracht wurden und ihm Gelegenheit zur Stellung-
nahme gegeben wurde. Demzufolge durfte die Vorinstanz zur Begrün-
dung seiner Verfügung auf die zitierte Protokollstelle abstützen. Ob der
Beschwerdeführer ausserdem aus dem Recht auf Akteneinsicht
Anspruch auf Zustellung dieser Protokollstelle erheben kann, kann
indessen offengelassen werden, da, wie im Folgenden zu zeigen sein
wird, die vorliegende Beschwerde gutgeheissen wird und sich daher
eine Kassation der angefochtenen Verfügung erübrigt.
6.
6.1 Bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführer ist Folgendes festzuhalten:
6.1.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann
glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp-
fen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inne-
Seite 12
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ren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5
S. 4 ff.). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforde-
rungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich
nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen
erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaub-
haftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zwei-
fel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren
Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67
ff.).
6.1.2 Zunächst ist festzustellen, dass aufgrund der von den Beschwer-
deführern beigebrachten Dokumente und amtsinterner Abklärungen
die Existenz des E-Typ-Gefängnisses in F._______ und der Tunnel-
Fluchtversuch aus diesem Gefängnis im Jahre 2000 erstellt werden
konnten.
6.1.3 Hingegen ist der Einschätzung der Vorinstanz beizupflichten,
dass die angeblich von den Beschwerdeführern vor ihrer Ausreise aus
der Türkei durch die türkischen Behörden erlittenen Repressalien
nicht als glaubhaft erachtet werden können. Der Beschwerdeführer hat
anlässlich der drei durch die Vorinstanz sowie die kantonale Behörde
durchgeführten Befragungen jeweils klar divergierende Angaben
sowohl zu Anzahl und Dauer der von ihm angeblich erlittenen Verhaf-
tungen und Misshandlungen als auch zu deren zeitlicher Einordnung
gemacht. Insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Festlegung der
geschilderten Ereignisse sind seine Ausführungen äusserst vage und
widersprüchlich ausgefallen. Zudem lassen sich seine Angaben nicht
mit denjenigen seiner Ehefrau zu denselben Vorkommnissen in Über-
einstimmung bringen. Im Weiteren haben die Beschwerdeführer auch
widersprüchliche Angaben zu den von der Beschwerdeführerin erlitte-
nen Behelligungen gemacht. Die Beschwerdeführer vermochten die
geschilderten Diskrepanzen auf Vorhalt anlässlich der Befragungen
nicht auszuräumen und auch ihre Erklärungen auf Beschwerdeebene
sind nicht geeignet, diese überzeugend zu erklären. Insbesondere ver-
mögen die Ausführungen der Beschwerdeführer auch den praxisge-
mäss im Falle von Reflexverfolgung anzunehmenden erleichterten Vor-
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aussetzungen für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit drohender
Verfolgung für Familienangehörige von politisch verfolgten Personen
aus Ländern - wie insbesondere die Türkei - welche Repressalien
gegen Verwandte ausüben (vgl. EMARK 1993 Nr. 6, S. 37 f., E. 4),
klarerweise nicht zu genügen. Zudem wäre auch unter Berücksichti-
gung des Umstandes, dass die geschilderten Repressalien vom
Beschwerdeführer nicht als besonders einschneidend erlebt wurden
sowie des angeblich geringen Bildunsgrades und einer allfälligen Ver-
unsicherung der Beschwerdeführerin zu erwarten, dass sie in der
Lage wären, die wesentlichen Punkte ihrer Asylgründe übereinstim-
mend und widerspruchsfrei zu schildern. Die Erklärung des Beschwer-
deführers, er habe aus Angst bei den Befragungen gewisse Sachen,
so die Zusammenarbeit mit dem als Flüchtling anerkannten
P._______, verschwiegen, vermag nicht zu überzeugen, hat er doch
auch in der Beschwerdeschrift diese angeblichen Aktivitäten nicht kon-
kret umschrieben und auch die in Aussicht gestellte Bestätigung von
P._______ nicht nachgeliefert. Dieses Vorbringen muss daher als
unbehelfliche Schutzbehauptung bewertet werden.
6.2 Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführer nicht glaub-
haft zu machen vermögen, bereits vor ihrer Ausreise aus der Türkei
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein.
7.
Im Weiteren zu prüfen ist die Frage des Bestehens einer begründeten
Furcht der Beschwerdeführer vor Reflexverfolgung aufgrund des politi-
schen Profils ihrer Familienangehörigen:
7.1 Auch wenn die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem
familiären Hintergrund nicht sehr detailliert ausgefallen sind, ergeben
sich aus diesen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er aus einer
Familie stammt, welche aufgrund ihres oppositionellen Profils in der
Vergangenheit erheblichen Repressalien durch die türkischen Behör-
den ausgesetzt war. Ein Bruder des Beschwerdeführers (G._______)
wurde, nachdem er nach Abweisung seines Asylgesuchs in die Türkei
zurückgekehrt war und sich dort den PKK-Guerilla angeschlossen
hatte, im Jahre 1992 verhaftet und in der Folge zu einer lebensläng-
lichen Freiheitsstrafe verurteilt. Seinen Brüdern M._______
(N _______) und I._______ (N _______) wurde in den Jahren 1992
beziehungsweise 1995 Asyl gewährt. M._______ wurde in den Jahren
1989 und 1990 wegen Vorfällen im Dorf E._______, welche auf
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Aktivitäten der PKK zurückzuführen waren, zweimal kurzzeitig festge-
nommen und befragt. I._______ war, nachdem gegen ihn vom Staats-
sicherheitsgericht O._______ ein Verfahren wegen Unterstützung der
PKK eröffnet worden war, von Oktober bis Dezember 1992 im E-Typ-
Gefängnis O._______ inhaftiert und wurde nach der Freilassung unter
dem Vorwurf, die PKK unterstützt zu haben vom 10. bis 12. März 1993
auf dem Gendarmerieposten J._______ festgehalten und misshandelt.
Auch der Ehefrau von G._______, K._______ (N _______) wurde im
Jahre 1998 in der Schweiz erstinstanzlich Asyl gewährt, aufgrund des
bestehenden Verdachts, als Kurierin für die PKK tätig zu sein sowie
wegen einer begründeten Furcht vor Reflexverfolgung. Ein weiterer
Bruder des Beschwerdeführers lebt als anerkannter Flüchtling in
Deutschland. Schliesslich sind zwei weitere Geschwister des
Beschwerdeführers, Q._______ (N _______) und R._______
(N _______), sowie ein Cousin, S._______ (N _______), mit ihren
Familien aufgrund der Befürchtung, Opfer von Reflexverfolgung zu
werden, aus der Türkei ausgereist und haben in der Schweiz um Asyl
ersucht.
Vor diesem Hintergrund erscheint die in der Beschwerde erhobene
Rüge, das BFM habe dem familiären Umfeld der Beschwerdeführer
nicht ausreichend Beachtung geschenkt, und die von ihnen geltend
gemachte Reflexverfolgung bei der Prüfung des Asylgesuchs zu wenig
berücksichtigt, als berechtigt. Im Folgenden geht es vor allem darum
zu untersuchen, ob für die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr
in die Türkei eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung besteht.
7.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Ver-
folgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht bezie-
hungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt
es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umstän-
den, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten,
begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrschein-
lichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu
beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine kon-
krete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in ver-
gleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur
Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der
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begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer
Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese
rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der
betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen
in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine aus-
geprägtere (subjektive) Furcht als jemand, der in der Vergangenheit
keine entsprechenden Erfahrungen gemacht hat (vgl. EMARK 1994
Nr. 24 E. 8b, EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c). Die subjektive Furcht ist
diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der
gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt,
aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a
S. 9, mit weiteren Hinweisen).
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung an die bisheri-
ge Praxis der ARK - davon aus, dass in der Türkei staatliche Repres-
salien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewen-
det werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich
erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlich-
keit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, war nach der Praxis der
ARK vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familien-
mitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat,
dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese
Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politi-
sches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische
Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behör-
den unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195, mit weite-
ren Hinweisen). In erwähntem Urteil wurde weiter ausgeführt, dass
sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des
Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern
geändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Akti-
visten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten.
Dagegen müssten Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit
Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit
Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien. Ein Regelverhalten
der türkischen Behörden lasse sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr
hingen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Inten-
sität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststel-
len lasse sich immerhin, dass zur Zeit besonders diejenigen Person
von einer Reflexverfolgung bedroht seien, die sich offen für politisch
aktive Verwandte einsetzen würden (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3.,
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S. 199 f.). Diese Einschätzung wird auch durch neuere Berichte zur
Menschenrechtslage in der Türkei gestützt (vgl. etwa HELMUT OBERDIEK,
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei, Zur aktuellen Situation - Okto-
ber 2007; U.S. Department of State, Country Reports on Human
Rights Practices 2006: Turkey, March 2007, Section 1 [a, c- e], Human
Rights Watch, World Report 2008, Turkey).
7.4 Vorliegend ergibt sich aus den Akten dass der Beschwerdeführer
einer aus dem Dorf E._______, Provinz F._______ stammenden
Familie angehört, die erheblichen Repressalien durch die türkischen
Behörden ausgesetzt war und unter Beobachtung der Sicherheitskräf-
te steht. Es ist gemäss Aktenlage als gesichert zu erachten, dass sein
Bruder G._______ wegen seinem Engagement für die PKK zu einer
lebenslänglichen Gefängnisstrafe verurteilt und auch gegen den Bru-
der I._______ ein Verfahren eröffnet wurde. Auch wenn der
Beschwerdeführer selber kein eigenes politisches Engagement glaub-
haft zu machen vermag, ist davon auszugehen, dass er als Angehöri-
ger einer den Behörden als oppositionell bekannten Familie im Falle
der Rückkehr in die Türkei einem nicht unerheblichen Risiko von
Reflexverfolgung ausgesetzt wäre, zumal ein grosser Teil seiner Ver-
wandtschaft inzwischen ihr Heimatland verlassen hat und im Ausland
lebt. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die türkischen Behörden
ein Interesse daran haben, den Beschwerdeführer im Falle einer Rück-
kehr in die Türkei zu befragen, um Informationen über allfällige aktuel-
le Exilaktivitäten dieser Personen zu erhalten. Diese Annahme
erscheint umso nahe liegender, als die türkischen Behörden mit gros-
ser Wahrscheinlichkeit davon ausgehen werden, dass der Beschwer-
deführer in der Schweiz in Kontakt zu seinen hier als Flüchtlinge aner-
kannten Verwandten gestanden ist. Es besteht demnach ein nicht
abschätzbares Risiko, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Ein-
reise in die Türkei aufgrund seiner oben dargelegten Verwandtschaft
zu Personen mit einer politischen Vergangenheit mit massiven behörd-
lichen Beeinträchtigungen zu rechnen hätte. An dieser Einschätzung
vermag auch die Tatsache, dass die Ehefrau von I._______,
T._______, im Jahre 2002 auf das ihr gewährte Asyl verzichtete, um
Verwandte im Herkunftsland besuchen zu können, nichts zu ändern.
Zum einen beruht der Verzicht auf das Asyl von T._______ auf deren
subjektiver Risikoeinschätzung, woraus jedoch nicht ohne weiteres
Rückschlüsse auf die objektiv bestehende Gefährdung gezogen wer-
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den kann. Zum anderen dürfte das Interesse der türkischen Behörden
am Beschwerdeführer als Mann grösser sein.
7.4.1 Da die befürchteten Nachteile im Übrigen von den türkischen
Sicherheitskräften ausgehen, welche auf dem ganzen Territorium der
Türkei die Staatsmacht repräsentieren, ist im vorliegenden Fall auch
nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative
auszugehen.
7.5 Nach dem Gesagten ergibt sich unter Berücksichtigung sämtlicher
Vorbringen und insbesondere auch der Verfahrensakten der Geschwis-
ter, dass der Beschwerdeführer begründeten Anlass zur Furcht vor
künftiger (Reflex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat und auch
genügend Gründe dargelegt hat, die seine Furcht vor einer real dro-
henden Verfolgung auch aufgrund einer objektivierten Betrachtungs-
weise als nachvollziehbar erscheinen lassen. und damit die Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Unter diesen Umständen
haben auch die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des Beschwer-
deführers gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Anspruch auf Anerkennung
als Flüchtlinge, zumal keine besonderen Umstände vorliegen, welche
gegen den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers sprechen würden.
Bei diesem Ergebnis wird im Übrigen der Antrag der Beschwerdefüh-
rer auf Offenlegung der Verfahrensakten von I._______ und Gewäh-
rung der Gelegenheit zur Stellungnahme, hinfällig.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführer die Voraus-
setzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllen und keine Asylausschluss-
gründe gegeben sind. Unter diesen Umständen ist die Verfügung der
Vorinstanz vom 12. November 2002 in Gutheissung der Beschwerde
aufzuheben und den Beschwerdeführern und ihren Kindern Asyl zu
gewähren.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10.
Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführern angesichts ihres
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
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Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Par-
teikosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der als
angemessen zu erachtenden Kostennote ihres Rechtsvertreters vom
6. März 2008 auf Fr. 2'188.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer-
anteil) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFF vom 12. November 2002 wird aufgehoben und
die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführern und ihren
Kindern in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 2'188.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten, Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- U._______ des Kantons V._______ ad (...) (in Kopie; Beilagen:
Familienbüchlein Nr. [...], Identitätskarte Nr. [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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