Abtei lung V
E-7045/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
1 W._______,
dessen Ehefrau
2 X._______,
und deren gemeinsame Töchter
3 Y._______,
4 Z._______,
Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
_______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge;
ab 1.1.05: Bundesamt für Migration [BFM])
vom 9. Oktober 2002 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7045/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, türkische Staatsangehörige sunnitischen
Glaubens aus A._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Anga-
ben zufolge am 27. Oktober 2000 und gelangten am 4. November
2000 illegal in die Schweiz, wo sie am 6. November 2000 um Asyl
nachsuchten. Am 9. November 2000 erfolgten die Kurzbefragungen in
B._______ (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum), am 3. Januar
2001 (Beschwerdeführer) und 25. Januar 2001 (Beschwerdeführe-
rinnen) die Anhörungen zu den Asylgründen durch die zuständige
Behörde des Kantons C._______.
Der Beschwerdeführer 1 machte zur Begründung seines Asylgesuchs
geltend, er sei als Funktionär einer (...) seit (...) von der Polizei häufig
mitgenommen, verhört und auch misshandelt worden. Im gleichen Jahr
sei er des Mordes bezichtigt, während neun Tagen inhaftiert und nach
seiner Entlastung wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Im (...) sei er
von Angestellten seiner Firma telefonisch darüber informiert worden,
dass eine Spezialeinheit der Polizei daran sei, sein Geschäft und
seine Wohnung zu durchsuchen. Daraufhin habe er sich aus Angst vor
einer Verhaftung von seiner Familie getrennt und sei bei Freunden in
A._______ und D._______ untergetaucht, wo er heimlich einer
Erwerbstätigkeit nachgegangen und verdeckt für die Gewerkschaft
tätig gewesen sei. Nachdem seine ältere Tochter eines Abends von
Polizisten in Zivil verschleppt und die Wohnung seiner Familie in
A._______ durchsucht worden sei, habe er sich entschlossen, zu-
sammen mit seiner Familie aus der Türkei auszureisen.
Die Beschwerdeführerin 2 führte aus, sie habe (...) ihren Ehemann ge-
heiratet und sei danach zu seiner Familie gezogen. Seither seien
immer wieder Männer ins Haus gekommen, die sich nach dem Ver-
bleib ihres Mannes erkundigt und sie belästigt hätten, wenn dieser
nicht zu Hause gewesen sei. In den letzten zwei Jahren vor der Ausrei-
se hätten sie und ihre zwei Töchter getrennt von ihrem Ehemann, der
in D._______ gelebt habe, in einer den Behörden nicht bekannten
Wohnung in A._______ gelebt. Eines Abends sei ihre ältere Tochter
nach der Arbeit von Polizisten mitgenommen und über den Aufent-
haltsort ihres Vaters befragt worden. In der gleichen Nacht hätten
Polizisten die Türe ihrer Wohnung aufgebrochen und sich nach ihrem
Ehemann erkundigt. Drei oder vier Tage später sei sie von zwei Poli-
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zisten mit verbundenen Augen an einen ihr unbekannten Ort ver-
schleppt worden, wo sie zum Aufenthaltsort ihres Ehemannes und
über den Verwendungszweck der zuvor beschafften Reisepässe befra-
gt und belästigt worden sei.
Die Beschwerdeführerin 3 brachte vor, sie und ihre Familie seien we-
gen den politischen Aktivitäten ihres Vaters von den türkischen Behör-
den dauernd belästigt worden. Die Polizei habe sie unter Druck ge-
setzt und sei wiederholt überfallartig in die Wohnung gekommen, um
ihres Vaters habhaft zu werden. Am (...) sei sie zwischen 23.00 und
23.30 Uhr auf dem Nachhauseweg von zwei Polizisten in ein Auto ge-
zerrt und zu einem ihr unbekannten Ort gefahren worden. Dort habe
sie den zwei Polizisten ihre Wohnadresse bekanntgegeben und ihnen
mitgeteilt, sie kenne die Adresse ihres Vaters nicht. Als sie nach Hau-
se gekommen sei, sei die Wohnungstür eingeschlagen gewesen und
ihre Mutter und Schwester hätten geweint.
Die Beschwerdeführerin 4 machte geltend, sie sei zusammen mit ihrer
Familie aus der Türkei ausgereist, weil ihr Haus wegen den gewerk-
schaftlichen und politischen Aktivitäten ihres Vaters immer wieder von
Zivilpolizisten überfallen worden sei. Eines Tages sei ihre ältere
Schwester und ein paar Tage später ihre Mutter mitgenommen wor-
den.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen
und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwä-
gungen.
Die Beschwerdeführenden reichten im erstinstanzlichen Verfahren
nebst Identitätspapieren zahlreiche Zeitungsausschnitte und Doku-
mente die Asylvorbringen des Beschwerdeführers 1 betreffend zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2002 - eröffnet am 10. Oktober 2002 -
stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden erfüllten man-
gels Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. November 2002 (Poststempel) an die
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vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) lies-
sen die Beschwerdeführenden die vollumfängliche Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Un-
zulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen. In prozessua-
ler Hinsicht beantragten sie den Beizug der Asylverfahrensakten der
Brüder des Beschwerdeführers 1 (E._______ [N_______] und
F._______ [N_______]), eventualiter die Durchführung einer Bot-
schaftsabklärung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und die unentgeltliche Rechtspflege. Zur Stützung der Vor-
bringen reichten sie eine Unterstützungsbestätigung vom 29. Oktober
2002 zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und das
eingereichte Beweismittel wird, soweit für den Entscheid relevant, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2002 teilte die ARK den
Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Abschluss des Asylverfah-
rens in der Schweiz abwarten, ordnete den Beizug der Asylverfahrens-
akten N_______ und N_______ an, hiess das Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und vertagte den Entscheid über weitere Begehren - insbe-
sondere auch über das eventualiter gestellte Gesuch um Durchführung
einer Botschaftsabklärung - auf einen späteren Zeitpunkt.
E.
Am 25. April 2003 erhielt die Beschwerdeführerin 3 (Y._______) nach
erfolgter Heirat mit einem türkischen Staatsangehörigen die Aufent-
haltsbewilligung B.
F.
Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2003
die Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik vom 27. Februar
2003 an ihren Rechtsbegehren fest und reichten nebst einem Auszug
aus dem türkischen Strafgesetzbuch eine Anfrage ihres Rechtsvertre-
ters an Amnesty International die Beurteilungszuständigkeit türkischer
Strafgerichte betreffend ein.
Seite 4
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G.
Am 29. November 2006 reichte der Rechtsvertreter zwei Arztberichte
von Dr. med. G._______ (FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
_______), vom (...) die Beschwerdeführenden 1 und 2 betreffend zu
den Akten und erkundigte sich nach dem Stand des Verfahrens.
H.
Am 11. Dezember 2006 beantwortete der Instruktionsrichter der ARK
die Anfrage der Rechtsvertretung zum Verfahrensstand.
I.
Am 15. März 2007 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwal-
tungsgerichts dem Rechtsvertreter mit, das Gericht habe am 1. Januar
2007 das bei der ARK anhängig gemachte Verfahren übernommen.
J.
In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 19. Juli 2007 führte die Vor-
instanz aus, der Beschwerdeführer 1 habe im erstinstanzlichen Verfah-
ren als Beweismittel eine Gerichtsvorladung (Örnek) vom (...) zu den
Akten gereicht. Um eine allfällige asylbeachtliche Gefährdungssitu-
ation beurteilen zu können, sei es unabdingbar, den aktuellen Stand
beziehungsweise den Ausgang des Strafverfahrens zu kennen. Dem
Beschwerdeführer 1 sei es möglich und zumutbar, Dokumente über
den Stand des Verfahrens zu beschaffen und einzureichen, weshalb
beantragt werde, ihn zur Einreichung entsprechender Dokumente zum
Stand des Strafverfahrens in der Türkei aufzufordern.
K.
Am 27. August 2007 reichten die Beschwerdeführenden innert der mit
Zwischenverfügung vom 23. Juli 2007 angesetzten Frist ein Schreiben
des H._______ (...) vom (...) samt deutscher Übersetzung und ein
Schreiben des von einer Vertrauensperson des Beschwerdeführers 1
kontaktierten türkischen Anwalts vom (...) zu den Akten.
L.
Das BFM beantragte in seiner dritten Vernehmlassung vom 12. No-
vember 2007 die Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit Verfügung vom 29. November 2007 entsprach der Instruktionsrich-
ter dem Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden vom 23. No-
vember 2007 und liess ihnen Kopien des Beweismittelumschlags (Akte
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Vorinstanz A14/1 ) und der in der Vernehmlassung vom 12. November
2007 erwähnten wesentlichen „checkrechtlichen“ Dokumente zukom-
men.
N.
Am 10. Dezember 2007 liessen die Beschwerdeführenden den Aus-
druck eines in türkischer Sprache verfassten E-Mails ihres (türkischen)
Anwalts einreichen und stellten die Nachreichung eines weiteren Do-
kuments (Brief mit Unterschrift des türkischen Anwalts und deutsche
Übersetzung) innert Frist in Aussicht.
Am 4. Januar 2008 reichte der (schweizerische) Rechtsvertreter das in
Aussicht gestellte Schreiben des türkischen Anwalts vom (...) samt
deutscher Übersetzung ein und nahm Stellung zur Vernehmlassung
vom 12. November 2007.
O.
In seiner vierten Vernehmlassung vom 6. Februar 2008 hielt das BFM
vollumfänglich an seinen bisherigen Erwägungen fest und beantragte
die Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik vom 21. Februar
2008 an den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragten die Gut-
heissung der Beschwerde.
P.
Am 29. September 2008 beantwortete die Schweizer Botschaft in
Ankara gestützt auf die Informationen ihrer Vertrauensanwälte die in
der Botschaftsanfrage des Instruktionsrichters vom 19. Mai 2008 auf-
geworfenen Fragen.
Mit Eingabe vom 21. November 2008 (Poststempel) nahmen die Be-
schwerdeführenden Stellung zum Ergebnis der Botschaftsabklärung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit
der Begründung ab, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen; folglich erübrige es sich, die
Aussagen auch auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Insbesondere
habe der Beschwerdeführer 1 keinen plausiblen Grund für die angeb-
liche polizeiliche Hausdurchsuchung angeben können und sein gel-
tend gemachtes Untertauchen sei nicht nachvollziehbar. Die türkische
Polizei versuche seit vielen Jahren, vermeintliche oder tatsächliche
Staatsfeinde unter Druck zu setzen. Vor dem Kontext der aktuellen po-
litischen Lage in der Türkei sei es verständlich, dass er wegen seinen
gewerkschaftlichen Aktivitäten häufiger vorgeladen und befragt worden
sei. Eine direkt gegen ihn gerichtete staatliche Verfolgung, die es ihm
verunmöglicht hätte, weiterhin in seinem Heimatstaat zu leben, sei in-
dessen nicht erkennbar, zumal sein politisches Engagement legal ge-
wesen und von einer starken Organisation getragen worden sei.
Es sei auch nicht klar, warum der Beschwerdeführer selber nach
D._______ gegangen sei und dort auch gearbeitet habe, während
seine Familie weiter in A._______ geblieben sei, wo sie den Behörden
bekannt gewesen seien. Erstaunlich sei schliesslich, dass er sich nicht
bei der Justiz nach dem Grund für die polizeilichen Durchsuchungen
erkundigt habe.
Des Weiteren bestünden Zweifel an der Richtigkeit der Ausreisevor-
bringen, wonach die Beschwerdeführenden mit gefälschten iranischen
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Reisepässen von A._______ nach (...) geflogen und von dort auf dem
Landweg illegal in die Schweiz gelangt seien. Die sich bei den Akten
befindlichen Dokumente (Reisepass der Beschwerdeführerin 2 und ein
auf ihren Namen lautendes Flugticket für einen Flug von A._______
nach [...]) belegten, dass zumindest die Beschwerdeführerin 2 mit
einem Schengen-Visum legal über den Flughafen von A._______ nach
(...) ausgereist sei. Bei dieser Sachlage sei zu vermuten, dass die
ganze Familie legal über den Flughafen von A._______, bei dem
bekanntermassen sehr strenge Passkontrollen durchgeführt würden,
ausgereist sei, welcher Umstand zusätzlich eine staatliche Verfolgung
widerlege.
Die zu den Akten gereichten Zeitungsartikel und weiteren Dokumente
belegten die vom Bundesamt nicht bezweifelten, legalen politischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers 1, welche keine systematische Ver-
folgung der türkischen Behörden nach sich zögen.
In der Beschwerde wird unter Verweis auf die mündlichen Aussagen
der Beschwerdeführenden im Wesentlichen entgegnet, die Vorbringen
seien mit zahlreichen Beweismitteln zur gewerkschaftlichen Tätigkeit
des Beschwerdeführers 1 und mit Dokumenten, welche dessen
Verfolgung durch den türkischen Staat aus politischen Motiven beleg-
ten, untermauert worden. Insbesondere sei im erstinstanzlichen Ver-
fahren eine Vorladung des Beschwerdeführers 1 für den (...)
eingereicht worden, welche Bestimmungen für politische Delikte (Mit-
gliedschaft in illegalen Organisationen, staatsfeindliche Aktivitäten)
enthalte. Die Vorbringen seien widerspruchsfrei zu Protokoll gegeben
worden und deckten sich teilweise mit denjenigen seiner als Flüchtlin-
ge anerkannten Brüder. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen
in der angefochtenen Verfügung sei nicht ein Telefonat der Grund für
die Ausreise gewesen, sondern die Suche der türkischen Behörden
nach dem Beschwerdeführer 1 und die gravierenden Übergriffe auf
dessen Familie. Die Vorinstanz selber habe anerkannt, dass der Be-
schwerdeführer 1 wegen seiner nicht bestrittenen Aktivitäten für die
Gewerkschaft häufiger vorgeladen und befragt worden sei. Als politi-
scher Aktivist sei er zielgerichteten Nachteilen ausgesetzt gewesen
und noch immer ausgesetzt. Die Argumentation des Bundesamtes, die
Repressionen gegen den Beschwerdeführer 1 stellten aufgrund des le-
galen Charakters seiner Gewerkschaft keine direkt gegen den Be-
schwerdeführer 1 gerichtete staatliche Verfolgung dar, sei in keiner
Weise nachvollziehbar und stehe im Widerspruch zu den im gleichen
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Abschnitt festgestellten Tatsachen (Druck des türkischen Staates auf
vermeintliche oder tatsächliche Staatsfeinde). Die staatliche Verfol-
gung richte sich gegen die Person des Beschwerdeführers 1 und sei
mit der eingereichten Vorladung belegt. Des Weiteren werde in der an-
gefochtenen Verfügung aktenwidrig behauptet, die Familie sei an der
den Behörden bekannten Wohnadresse in A._______ zurückgeblie-
ben; diesbezüglich sei von den Beschwerdeführenden überein-
stimmend und plausibel ausgesagt worden, die Familie sei an eine in-
offizielle Adresse in A._______ umgezogen. Das Argument der Vor-
instanz, der Beschwerdeführer 1 hätte sich an die Justiz wenden kön-
nen, um Gewissheit über die Motive der Polizei zu erhalten, sei unhalt-
bar, zumal in der Türkei nicht von rechtsstaatlichen Verhältnissen aus-
gegangen werden könne und die staatlichen Repressionen gegen Ge-
werkschaftsaktivisten in der angefochtenen Verfügung selber
aufgezeigt worden seien.
Weiter wird ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten ihre Ausreise
zunächst mit ihren eigenen Reisepässen auf legalem Weg angestrebt;
der Schlepper sei indessen im letzten Augenblick über eine Ausreise-
sperre informiert worden. Das Bundesamt habe wohl deshalb keine
Abklärungen über die Botschaft in Ankara getroffen, weil eine Fichie-
rung des Beschwerdeführers 1 angesichts seiner Aktivitäten und sei-
ner in der Schweiz lebenden Brüder auf der Hand liege. Es werde des-
halb beantragt, gegebenenfalls erst dann negativ zu entscheiden,
wenn aufgrund entsprechender Botschaftsabklärungen eine behördli-
che Suche nach dem Beschwerdeführer 1, ein Ausreiseverbot und po-
litische Akten der türkischen Behörden über ihn ausgeschlossen wer-
den könnten.
Des Weiteren sei in der angefochtenen Verfügung unberücksichtigt ge-
blieben, dass die Beschwerdeführenden seit langem unter der behörd-
lichen Suche nach dem in der Schweiz als anerkannter Flüchtling le-
benden Bruder des Beschwerdeführers 1 (E._______, N_______)
gelitten hätten und somit einer Reflexverfolgung durch die türkischen
Behörden ausgesetzt gewesen seien. Zudem sei ein anderer Bruder
im Haus verbrannt, und die Fahndung nach dem Beschwerdeführer 1
habe sich reflexartig auf dessen Frau und seine beiden Töchter ausge-
wirkt.
4.2 In seiner ersten Vernehmlassung führt das Bundesamt an, die mit
dem eingereichten „Örnek“ dokumentierte Vorladung des Beschwerde-
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führers 1 als Angeklagter vor das Strafgericht sei nicht geeignet, eine
politische Implikation abzuleiten, eine solche erscheine aufgrund der
Zuständigkeit des Gerichts für allgemeine Straftaten eher als unwahr-
scheinlich.
Was die geltend gemachte Reflexverfolgung anbelange, sei das Asyl-
gesuch des Bruders E._______ (N_______) abgelehnt und die
Verfügung bis auf Stufe Revision bestätigt worden. Das Asylgesuch
des zweiten in der Schweiz weilenden Bruders F._______ (N_______)
sei wegen Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ebenfalls abgelehnt
worden; er sei lediglich aus medizinischen Gründen in der Schweiz
vorläufig aufgenommen worden. Da es den Beschwerdeführenden
nicht gelinge, ihre eigene politische Tätigkeit glaubhaft zu machen,
könne in Anbetracht des vorliegenden Kontextes davon ausgegangen
werden, ihnen drohe bei einer Rückkehr in die Türkei keine
asylrelevante Verfolgung durch die türkischen Behörden.
4.3 In der Replik wird vorab festgehalten, das Bundesamt bestreite
weder die Echtheit der eingereichten Vorladung noch die Existenz des
gegen den Beschwerdeführer 1 hängigen Verfahrens gestützt auf die
in der Vorladung erwähnten Strafbestimmungen. Diese Bestimmungen
würden in der Türkei zur Terrorismusbekämpfung und gerade auch zur
Drangsalierung der Gewerkschaften extensiv angewendet. Sie beträ-
fen die Gründung von und die Mitgliedschaft in illegalen bewaffneten
Organisationen.
Des Weiteren wird auf die gleichzeitig eingereichten Auszüge aus dem
türkischen Strafgesetzbuch verwiesen und für die Beantwortung der
Frage, ob sich ordentliche Strafgerichte in der Türkei mit politischen
Straftatbeständen befassten, ein bei Amnesty International in Auftrag
gegebenes Gutachten in Aussicht gestellt.
Vorliegend deuteten zahlreiche andere Vorkommnisse, in erster Linie
die Aktivitäten des Beschwerdeführers 1, auf den politischen Kontext
der Verfolgung hin. Diese Aktivitäten seien von der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung nicht bestritten worden, weshalb das Argu-
ment in der Vernehmlassung, den Beschwerdeführenden sei es nicht
gelungen, ihre eigene politische Tätigkeit in der Türkei glaubhaft zu
machen, unverständlich sei. Mit der eingereichten Vorladung sei eine
begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor Verfolgung in der
Türkei glaubhaft gemacht.
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Der Beschwerdeführer 1 gehe entgegen den Ausführungen in der Ver-
nehmlassung nach wie vor davon aus, dass sein Bruder E._______
anerkannter Flüchtling in der Schweiz sei, zumal dieser über eine
Niederlassungsbewilligung C verfüge. Dem Beschwerdeführer 1 seien
aufgrund seines schwerwiegenden Konflikts mit seinem Bruder weiter-
gehende diesbezügliche Abklärungen verwehrt, weshalb am Antrag
auf Beizug der Akten seiner Brüder festgehalten werde.
4.4 In seiner Vernehmlassung vom 12. November 2007 führte das
BFM zu den von den Beschwerdeführenden am 27. August 2007 ein-
gereichten Beweismitteln (Schreiben des H._______ [...] vom (...) samt
deutscher Übersetzung, Schreiben des von einer Vertrauensperson
des Beschwerdeführers 1 kontaktierten türkischen Anwalts vom (...)
an, gemäss der amtsintern durchgeführten Dokumentenprüfung
erscheine es fraglich, dass ein Gericht ein in dieser Form eher unübli-
ches Schreiben überhaupt ausstellen würde. Der durch einen türki-
schen Anwalt vertretene Beschwerdeführer 1 müsste in der Lage sein,
nicht nur eine solche Bestätigung, sondern insbesondere auch die An-
klageschrift sowie allfällige Gerichtsprotokolle, die Aufschluss über
den tatsächlichen Verfahrensgegenstand geben könnten, beizubrin-
gen. Des Weiteren sei das besagte Gericht an sich sachlich nicht zu-
ständig für die Behandlung politischer Delikte. Die notarielle Beglaubi-
gung der Übersetzung besage nichts über die formelle Echtheit und in-
haltliche Richtigkeit des Bestätigungsschreibens, weshalb beträchtli-
che Zweifel an der formellen Authentizität und an der Richtigkeit des
Inhalts des Schreibens bestünden. Eine formelle Analyse sei nicht
möglich, weil es sich lediglich um ein „Gerichtsschreiben“ handle, des-
sen Echtheit deshalb „unbestimmt“ bleiben müsse.
Das Schreiben von Rechtsanwalt I._______ beschränke sich auf die
Aussage, dass dieser über eine Vollmacht bezüglich „Rechtsfälle jegli-
cher Art“ verfüge, die weiteren Ausführungen seien allgemeiner Natur
und erlaubten keine Rückschlüsse auf das Bestehen hängiger Unter-
suchungs- respektive Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdefüh-
rer 1. Im Schreiben würden keine hängigen „politischen“ Verfahren er-
wähnt, was darauf schliessen lasse, dass auch keine solchen existier-
ten. Angesichts der privaten Natur des Schreibens sei eine Echtheits-
analyse des Dokuments naturgemäss nicht möglich.
Insgesamt könne gefolgert werden, dass es der Beschwerdeführer 1
über Jahre hinweg trotz wiederholten Aufforderungen unterlassen ha-
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be, das behauptete, politisch motivierte Strafverfahren mit entspre-
chenden Beweismitteln zu untermauern, obwohl ihm dies möglich und
auch zumutbar gewesen sei. Die im erstinstanzlichen Verfahren einge-
reichten Akten sprächen lediglich für ein gemeinrechtliches Verfahren;
es sei möglich, dass dies auf die in der Akte 14 befindlichen Doku-
mente zurückzuführen sei, bei denen es um checkrechtliche Probleme
gehe, mit denen der Beschwerdeführer 1 in der Türkei konfrontiert ge-
wesen sei.
4.5 In der Replik vom 4. Januar 2008 wird entgegnet, die Antworten
des türkischen Anwalts in seinem Schreiben vom (...) vermöchten
nach Ansicht des unterzeichnenden Rechtsvertreters die diesbe-
züglichen Einwände der Vorinstanz zu entkräften und zeigten klar,
dass gegen den Beschwerdeführer 1 in der Türkei ein politisches
Strafverfahren hängig sei. Er müsse bei einer Rückkehr in die Türkei
mit der Weiterführung des Prozesses und mit einer Gefängnisstrafe
rechnen.
4.6 In seiner dritten Vernehmlassung vom 6. Februar 2008 hält das
BFM unter Verweis auf seine bisherigen Ausführungen fest, das An-
waltsschreiben vom 7. Dezember 2007 sei hinsichtlich der Authentizi-
tät aufgrund seines privaten Charakters als unbestimmt einzustufen.
Es enthalte im Wesentlichen allgemeine Ausführungen zu strafrechtli-
chen und strafprozessualen Fragen, die keinen direkten Bezug zum
Fall des Beschwerdeführers 1 aufweisen würden. Unter Punkt 2 neh-
me der Verfasser zwar Stellung zur angeblichen Nichterhältlichkeit von
Dokumenten beziehungsweise zu Zuständigkeitsfragen zwischen dem
H._______ und dem J._______. Gestützt auf die Erkenntnisse des
Bundesamtes sei jedoch davon auszugehen, dass der türkische
Rechtsanwalt mittels seiner Vollmacht Einsicht in die Akten beider Ge-
richte erhalten könnte, unabhängig davon, ob es sich um ein papie-
renes oder elektronisches Dossier handle. Hinzu komme, dass das
ausführliche anwaltliche Schreiben keine klare Stellung dazu nehme,
bei welchem Gericht welches Verfahren mit welchen Anklagepunkten
und mit welcher Verfahrensnummer hängig respektive abgeschlossen
worden sei. Insgesamt sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer 1
nach wie vor kein materiell aussagekräftiges Gerichtsdokument
eingereicht habe, das Aufschluss über den strafrechtlichen Gegen-
stand eines allfälligen Gerichtsverfahrens geben könnte. Insbesondere
sei eine Anklageschrift, die vom türkischen Anwalt auch erhältlich ge-
Seite 13
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macht werden könnte, zwingende Voraussetzung für ein hängiges
Strafverfahren.
4.7 In der Replik vom 21. Februar 2008 wird vollumfänglich an den
bisherigen Ausführungen festgehalten und ausgeführt, im Schreiben
vom (...) werde erklärt, weshalb der türkische Anwalt nur einen
beschränkten Einblick in die Gerichtsakten erhalten habe. Dieser
Umstand hänge offensichtlich mit der Auslandabwesenheit des Be-
schwerdeführers 1 zusammen. Die Vorinstanz bestreite die derzeitige
Unmöglichkeit der Akteneinsichtnahme, ohne dass diese Behauptung
von der Schweizer Botschaft in Ankara bestätigt werde. Da eine Akten-
einsichtnahme durch den türkischen Anwalt unmöglich sei und
diesbezügliche Abklärungen bisher als nicht notwendig erachtet wor-
den seien, werde hiermit ausdrücklich eine Botschaftsanfrage bean-
tragt. Des Weiteren werde in Erinnerung gerufen, dass gemäss Art. 7
AsylG nicht ein strikter Beweis verlangt werde, sondern die Glaubhaft-
machung der Flüchtlingseigenschaft genüge.
4.8 Die Botschaft in Ankara beantwortete am 29. September 2008 die
Fragen des Instruktionsrichters vom 19. Mai 2008 dahingehend, dass
über den Beschwerdeführer 1 weder ein politisches noch ein gemein-
rechtliches Datenblatt bestehe und er in der Türkei weder von der Poli-
zei noch von der Gendarmerie auf lokaler oder nationaler Ebene ge-
sucht werde. Die zwei zur Prüfung eingereichten Dokumente („Örnek“
und Schreiben des H._______) seien aus folgenden Gründen falsch:
Erstens werde die von einer Anschuldigung gestützt auf Art. 168 des
türkischen Strafgesetzbuches betroffene Person vor das (...) gebracht.
Zweitens figuriere auf allen Gerichtsdokumenten des H._______ die
jeweilige Nummer der insgesamt neun Kammern. Drittens hätten die
Esas-Nummern aller Kammern des H._______ im Jahre 1999 zwi-
schen (...) und (...) variiert und niemals die Nummer (...) erreicht.
Viertens schliesslich sei kein Verfahren an das damals zuständige (...)
beziehungsweise an das aktuell zuständige K._______ überwiesen
worden. An den konsultierten Gerichten in A._______ sei kein Verfah-
ren gegen den Beschwerdeführer 1 hängig und er unterliege auch kei-
nem Passverbot.
4.9 In ihrer Stellungnahme vom 21. November 2008 entgegneten die
Beschwerdeführenden, die Botschaft in Ankara dürfte nicht Zugang zu
allen in der Türkei existierenden Registrierungssystemen haben. Ge-
mäss Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) könne die
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E-7045/2006
Botschaft einzig auf das Hauptregistrierungssystem zugreifen. In ihrem
Bericht vom Juni 2003 schreibe sie, die Absenz eines Datenblattes,
keine laufende Fahndung oder die Inexistenz eines Passverbotes sei-
en noch kein Beweis dafür, dass eine Person nicht gefährdet sei. Sie
könne trotz Fehlens solcher Einträge im zentralen Informationssystem
in einem anderen Registriersystem vermerkt sein. Davon müsse auf
jeden Fall bei Personen ausgegangen werden, die in der Vergangen-
heit bereits von der Polizei, der Gendarmerie oder einer anderen Ein-
heit der Sicherheitskräfte in Gewahrsam genommen worden seien.
Beim Beschwerdeführer 1 seien einerseits seine früheren Kontakte mit
den Sicherheitsbehörden und anderseits sein familiäres Umfeld mitzu-
berücksichtigen. So sei sein Bruder E._______ anerkannter Flüchtling
in der Schweiz, weil er in der Türkei für eine illegale, regierungs-
feindliche Organisation tätig gewesen und deshalb zu einer langjährig-
en Haftstrafe verurteilt worden sei. F._______, sein zweiter Bruder, sei
ebenfalls als Flüchtling in der Schweiz anerkannt, er sei wie der Be-
schwerdeführer 1 als Gewerkschaftsmitglied auf höchster Stufe tätig
gewesen. Der Beschwerdeführer 1 wäre wegen seinen beiden Brüdern
bei einer Rückkehr in die Türkei einer Reflexverfolgung durch die
türkischen Behörden ausgesetzt.
Die Abklärungsergebnisse der Botschaft in Bezug auf das hängige
Verfahren seien - nach Abklärungen durch verschiedene Anwälte in
der Türkei - im Grunde zutreffend, jedoch nicht das Fazit. Ein wichtiger
Aspekt werde von der Botschaft nämlich nicht berücksichtigt. Wie
Rechtsanwalt I._______ in seinem aktenkundigen Schreiben vom (...)
unter Ziffer 2 feststelle, habe das H._______ lediglich als Vorla-
dungsgericht gehandelt und kein eigenes Verfahren gegen den
Beschwerdeführer 1 durchgeführt. Ob im vorliegenden Fall keine regu-
läre, sondern eine spezielle Nummerierung zur Anwendung komme,
habe keiner der kontaktierten Anwälte bestätigt oder dementiert. Vor
dem Hintergrund der türkischen Verhältnisse mit den Mängeln und
Besonderheiten im Strafverfolgungssystem könne eine solche Mög-
lichkeit zumindest nicht ausgeschlossen werden. Des Weiteren habe
der türkische Anwalt den Umstand erwähnt, dass das tatsächlich
zuständige Gericht (J._______) im Jahr 1999 noch über kein elektroni-
sches Archivierungssystem verfügt habe. Aufgrund der Auslandab-
wesenheit der gesuchten Person nehme sich das Gericht selbst auf
Anfrage eines bevollmächtigten Rechtsvertreters hin nicht die Mühe,
im Archiv nachzuschauen, unter welcher Geschäftsnummer ein Verfah-
Seite 15
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ren hängig sei. Bei einer Rückkehr der gesuchten Person würde das
Dossier reaktiviert und ein von der Anwaltskammer bestellter Rechts-
anwalt hätte danach Zugriff auf die Akten und die Geschäftsnummer.
Erst ab diesem Zeitpunkt könne ein Beleg zur tatsächlichen Existenz
eines Verfahrens erhältlich gemacht werden. Auch wenn die Abklä-
rungsresultate der Botschaft zutreffend sein sollten, gelte dies auf-
grund der geschilderten Sachlage nicht für das Fazit.
5.
5.1 Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeur-
teilung aller für und gegen den Asylsuchenden sprechenden Elemente.
Eine Sachverhaltsdarstellung ist nur dann glaubhaft, wenn bei einer
objektivierten Sichtweise die positiven Elemente überwiegen und die
Behörde somit das Vorhandensein der Flüchtlingseigenschaft mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3
AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff. und Nr. 21 E. 6.1.
S. 190 f., EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f. und Nr. 28 E. 3a
S. 270).
5.2
5.2.1 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, an der
Richtigkeit der Abklärungsergebnisse der Schweizer Vertretung in An-
kara zu zweifeln. Es gelangt zum Schluss, dass es sich bei den von
den Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen eingereicht-
en und im Rahmen der Botschaftsabklärungen überprüften zwei Doku-
menten (Örnek No: [...] mit Stempel vom [...], Schreiben des
H._______ vom [...]) um Fälschungen handelt, die gestützt auf Art. 10
Abs. 4 AsylG einzuziehen sind.
Des Weiteren ist aufgrund des Ergebnisses der Abklärungen der
Botschaft festzustellen, dass über den Beschwerdeführer 1 weder ein
politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt besteht, er in der
Türkei weder von der Polizei noch von der Gendarmerie auf lokaler
oder nationaler Ebene gesucht wird, an den konsultierten Gerichten in
A._______ entgegen seinen Vorbringen kein Verfahren gegen ihn
hängig ist und er auch keinem Passverbot unterliegt.
Angesichts dieser Sachlage und insbesondere aufgrund der Tatsache,
dass die Beschwerdeführenden zur Stützung des geltend gemachten
Seite 16
E-7045/2006
Sachverhalts gefälschte Dokumente verwendet haben, kann ausge-
schlossen werden, dass der Beschwerdeführer 1 wegen seines - wie
vom Bundesamt in der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2002
zutreffend festgestellt - legalen politischen Engagements asylrelevan-
ten Nachstellungen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt war
oder diesbezüglich begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfol-
gung haben muss.
Die Entgegnungen in der Stellungnahme vom 21. November 2008 zum
Ergebnis der Abklärungen der Botschaft vermögen mangels Stichhal-
tigkeit keine andere Beurteilung herbeizuführen. Die Beschwerdefüh-
renden bestätigen mit ihren Ausführungen selber, das Dossier werde
erst nach der Rückkehr der gesuchten Person reaktiviert und ein von
der Anwaltskammer bestellter Rechtsanwalt habe danach Zugriff auf
die Akten und die Geschäftsnummer, weshalb erst ab diesem Zeit-
punkt ein Beleg für die tatsächliche Existenz eines Verfahrens erhält-
lich gemacht werden könne. Daraus folgt, dass es sich beim einge-
reichten, mit einer Geschäftsnummer versehenen gerichtlichen Bestä-
tigungsschreiben nur um eine Fälschung handeln kann. Des Weiteren
ist zum Einwand, das Strafgericht von H._______ habe lediglich als
Vorladungsgericht gehandelt, was die spezielle Nummerierung auf den
eingereichten Dokumenten erklären könnte, auf die diesbezüglichen
Feststellungen in der Botschaftsantwort zu verweisen, wonach die
Esas-Nummern aller Kammern des H._______ im Jahr 1999 zwischen
(...) und (...) variierten und kein Verfahren an das damals zuständige
J._______ beziehungsweise an das aktuell zuständige K._______
überwiesen wurde. Zudem kommt den Aussagen in den Ziffern 1 und 4
der Botschaftsantwort entgegen den diesbezüglichen Ausführungen
eine erhebliche Bedeutung zu, weil mit der fehlenden Registrierung im
Hauptregistrierungssystem eine Anklageerhebung und der Erlass ei-
nes Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer ausgeschlossen werden
können (vgl. dazu DENISE GRAF/SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGS-HILFE , Türkei.
Zur aktuellen Situation – Juni 2003, S. 40). Auf das familiäre Umfeld
des Beschwerdeführers 1 wird in den nachstehenden Erwägungen
(E. 5.2.3) eingegangen.
5.2.2 Die als Belege für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen eingereich-
ten ärztlichen Berichte vom (...) attestieren den Beschwerdeführenden
1 und 2 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F 43.1)
mit agitiert-depressivem Zustandsbild mit wechselnden aggressiven
und tief depressiven Phasen (Beschwerdeführer 1) respektive mit
Seite 17
E-7045/2006
stark depressiven Zügen und diversen psychosomatischen Beschwer-
den (Beschwerdeführerin 2). Mit einem ärztlichen Gutachten kann
grundsätzlich nicht die Ursache einer geltend gemachten psychischen
Krankheit bewiesen werden (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der
ARK in EMARK 1999 Nr. 5 E. S. 32). Der behandelnde Arzt wird
in der Regel eine weitgehend zuverlässige Diagnose des vorliegenden
Krankheitsbildes stellen können. Bezüglich der Ursachen der Krank-
heit ist er indes vorwiegend auf die Aussagen des Patienten angewie-
sen. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist eine
Rechtsfrage, deren Beantwortung - wie im Übrigen auch die Beweis-
würdigung - Aufgabe des Richters ist (vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 16 E. S. 144, EMARK 1999
Nr. 5 E. S. 31 f., EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f.). Vorliegend
sind die zwei ärztlichen Berichte angesichts der vom Bundesver-
waltungsgericht als nicht glaubhaft qualifizierten Asylvorbringen nicht
geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
5.2.3
5.2.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung an die
Praxis der vormals zuständigen ARK - davon aus, dass es in der Tür-
kei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen
Aktivisten gibt, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrecht-
lich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrschein-
lichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, war nach der Praxis
der ARK vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Famili-
enmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat,
dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese
Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politi-
sches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische
Organisationen hinzu kommt beziehungsweise ihr seitens der Behör-
den unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195, mit wei-
teren Hinweisen). In diesem ARK-Urteil wurde weiter ausgeführt, dass
sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Re-
formprozesses zur Annäherung an die Europäische Union zwar inso-
fern geändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer
Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hät-
ten; sie müssten aber unverändert mit Hausdurchsuchungen und kür-
zeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schika-
nen verbunden seien. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden las-
se sich jedoch nicht ausmachen, vielmehr hingen die Wahrscheinlich-
Seite 18
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keit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkre-
ten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lasse sich immerhin,
dass zur Zeit besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfol-
gung bedroht seien, die sich offen für politisch aktive Verwandte ein-
setzen würden (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f.). Diese Ein-
schätzung wird auch durch neuere Berichte zur Menschenrechtslage
in der Türkei gestützt (vgl. etwa HELMUT OBERDIEK, Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Türkei, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007;
U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices
2006: Turkey, March 2007, Section 1 [a, c- e], Human Rights Watch,
World Report 2008, Turkey).
5.2.3.2 Aus den beigezogenen Akten der Brüder des Beschwerdefüh-
rers 1 ergibt sich, dass E._______ (N_______) bereits am 22. Mai
1990 in der Schweiz um Asyl nachsuchte. Mit unangefochten gebliebe-
ner Verfügung vom 13. November 1991 stellte das BFF fest, er erfülle
die Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an und nahm ihn zufolge Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Zur Begründung hielt das
Bundesamt im Wesentlichen fest, E._______ sei (...) in der Türkei
wegen seiner politischen Gesinnung und wegen seiner Teilnahme an
gemeinrechtlichen Delikten (unter anderem Banküberfälle) zu einer
langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er erfülle zwar die
Flüchtlingseigenschaft, sei jedoch auf Grund seiner verwerflichen
Handlungen (Verbrechen gemäss Art. 9 des Schweizerischen Strafge-
setzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) asylunwürdig.
Im (...) reiste er unter anderen Personalien in die Türkei und kehrte am
(...) in die Schweiz zurück. Mit mündlich eröffnetem Urteil vom 5. Mai
1999 hob die ARK nach erfolgter Instruktions- und Parteiverhandlung
die vom BFF am 8. Januar 1998 verfügte Aberkennung seiner Flücht-
lingseigenschaft auf. Anlässlich der Verhandlung sagte E._______ auf
entsprechende Fragen aus, seine Eltern und zwei Brüder (L._______
und der Beschwerdeführer 1, der für die Gewerkschaft tätig gewesen
sei) lebten in der Türkei. Der Beschwerdeführer 1 vertreibe (...), er sei
zu Hause angemeldet und ständig unterwegs. Er sei offiziell nicht
gesucht worden, habe aber Schwierigkeiten wegen ihm gehabt.
F._______ (N_______) ersuchte am 23. April 1996 in der Schweiz um
Asyl. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 17. August 1999
stellte das BFF fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz
Seite 19
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an. Gleichzeitig verfügte es zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen angeführt, seine Vorbringen vermöchten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Seine
Befürchtung, wegen seiner Abstammung aus einer politisch bekannten
Familie einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu werden, sei unbegrün-
det, weil sich seine gewerkschaftlich engagierten Verwandten (sein Va-
ter und seine zwei Brüder) in der Türkei aufhielten und es den heimat-
lichen Behörden bei entsprechender Verfolgungsabsicht ohne weiters
möglich wäre, auf diese Personen zuzugreifen. Abklärungen bei der
Schweizerischen Botschaft in Ankara hätten zudem ergeben, dass
sein Bruder E._______ in der Türkei offensichtlich nicht mehr gesucht
werde. Die Tatsache, dass sich E._______ 1997 für einige Monate in
der Türkei aufgehalten habe, spreche für die Richtigkeit der Abklä-
rungsergebnisse. Anlässlich der Direktanhörung zu seinen Asyl-
gründen vom 23. September 1996 antwortete F._______ auf
entsprechende Fragen, sein Vater sei am (...) von der Polizei verhaftet
worden; seine Brüder stünden unter polizeilichem Druck.
5.2.3.3 Die entscheidrelevanten Kriterien und Voraussetzungen für die
Bejahung einer drohenden Reflexverfolgung liegen bezüglich des Be-
schwerdeführers 1 nicht vor. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass er
und seine Verwandten (sein Vater und seine Brüder) nach dem Ver-
schwinden seiner Brüder von den türkischen Behörden zu deren Ver-
bleib einvernommen wurden und dabei gewissen Behelligungen aus-
gesetzt waren. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass die Behörden
allein deswegen in erheblichem Ausmass an seiner Person interessiert
gewesen sein sollen. Zudem handelt es sich bei seiner in der Türkei
ausgeübten Tätigkeit als Funktionär bei einer (...) im Gegensatz zu
den Aktivitäten seines Bruders E._______ um ein legales politisches
Engagement. Hinzu kommt, dass gegen den Beschwerdeführer 1 -
soweit aktenkundig - nie ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet
wurde. Er wurde, die Authentizität seiner diesbezüglichen Aussagen
vorausgesetzt, jeweils nach den geltend gemachten kurzzeitigen Fest-
nahmen, die mangels genügender Eingriffsintensität asylrechtlich
ohnehin nicht relevant wären (was im Übrigen auch für die von den
Beschwerdeführerinnen 2 und 3 geltend gemachten Vorfälle gilt), ohne
Auflagen wieder auf freien Fuss gesetzt; das wäre wohl nicht der Fall
gewesen, wenn er im Zusammenhang mit politisch illegalen Tätigkei-
ten oder mit gesuchten, politisch missliebigen Verwandten unter ent-
sprechenden konkreten Verdacht der türkischen Behörden geraten wä-
Seite 20
E-7045/2006
re. Schliesslich haben die Abklärungen bei der Schweizer Botschaft in
Ankara ergeben, dass er in der Türkei nicht gesucht wird. Die unter
Ziffer 5.2.3.2 aufgeführten Vorbringen der Brüder zu seiner Person ver-
mögen mangels hinreichender Aussagekraft zu keiner anderen Ein-
schätzung zu führen.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer 1 nicht gelungen ist, eine Reflexverfolgungsgefahr glaubhaft zu
machen.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine Ausein-
andersetzung mit den weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene
und den zur Stützung der Vorbringen eingereichten weiteren Doku-
menten, weil sie nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbei-
zuführen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit respek-
tive an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Das
BFM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 befinden sich weder im Be-
sitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung noch haben sie
Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die ihre Person betref-
fenden Wegweisungen zu Recht verfügt wurden (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Nachdem die Beschwerdeführerin 3
(Y._______) am 25. April 2003 eine Aufenthaltsbewilligung B erhielt, ist
ihre mit Verfügung vom 9. Oktober 2002 angeordnete Wegweisung aus
der Schweiz gegenstandslos geworden.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
Seite 21
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 in den Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den mündlichen Aussagen zur Be-
gründung der Asylgesuche noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür,
die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 wären für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
Seite 22
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für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
ses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritan-
nien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions
2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.4.2 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürger-
kriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für die von
der Wegweisung betroffenen Beschwerdeführenden bei einer Rück-
kehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. die weiterhin zu-
treffende Lagebeurteilung in EMARK 2004 Nr. 8).
7.4.3 Die auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichte vom
(...) attestieren den Beschwerdeführenden 1 und 2 eine
posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F 43.1) mit agitiert-de-
pressivem Zustandsbild mit wechselnden aggressiven und tief depres-
siven Phasen (Beschwerdeführer 1) respektive mit stark depressiven
Zügen und diversen psychosomatischen Beschwerden (Beschwerde-
führerin 2). Therapiert würden die Patienten mit psychotherapeutisch-
en Gesprächen und die Beschwerdeführerin 2 darüber hinaus mit Psy-
chopharmaka (...). Hinsichtlich Beurteilung und weiterem Verlauf wird
ausgeführt, die volle Heilung hänge auch davon ab, ob sich die
Patienten in ihrem Umfeld sicher und geborgen fühlten, was in ihrem
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Land mit ihrer Lebensgeschichte nicht gewährleistet werden könne.
Die Behandlungen sollten bis auf Weiteres fortgesetzt werden.
Wie bereits im Asylpunkt ausgeführt wurde, sind die eingereichten
ärztlichen Berichte nicht geeignet, die Asylvorbringen glaubhafter er-
scheinen zu lassen. Aufgrund der Akten und den Ausführungen in den
ärztlichen Berichten ist davon auszugehen, dass die Ursache der diag-
nostizierten posttraumatischen Belastungsstörungen anderer Natur
sind und ihre Ursache insbesondere auch im ungewissen Aufenthalts-
status der Beschwerdeführenden in der Schweiz haben dürften. Dem
Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass Ausländer, deren Asylge-
suche abgelehnt werden oder die in lang andauernder Ungewissheit
über ihren Aufenthaltsstatus im Gastland leben, in depressive Stim-
mung verfallen können. Angesichts der Tatsache, dass es die Be-
schwerdeführenden in der Folge unterlassen haben, zusätzliche ärztli-
che Berichte zum weiteren Verlauf der Behandlungen einzureichen, ist
in freier richterlicher Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1957 über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m.
Art. 19 VwVG) davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand
beider Beschwerdeführenden zwischenzeitlich stabilisiert hat. Sollten
sie indessen weiterhin auf eine therapeutische und medikamentöse
Behandlung durch einen Psychiater angewiesen sein, ist eine solche
nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch in der
Türkei möglich; das Versorgungsniveau in A._______ ist hoch. Das
Gesundheitswesen in der Türkei garantiert psychisch kranken
Menschen grundsätzlich den Zugang zu Gesundheitsdiensten und
entsprechenden Beratungsstellen. Der Grund für die im Vergleich zu
westeuropäischen Ländern geringere Dichte an Einrichtungen erklärt
sich in erster Line aus einem anderen soziokulturellen Verständnis der
türkischen respektive kurdischen Gesellschaft, die vor allem die Fa-
milie als geeignete Stütze für psychisch Kranke betrachtet. Insgesamt
gesehen kann davon ausgegangen werden, dass die angemessene
ambulante Betreuung psychisch kranker Menschen in den Gross- und
Provinzstädten der Türkei sichergestellt ist. Weiter sind in der Türkei
auch fast alle Medikamente erhältlich. Schliesslich obliegt es den Be-
schwerdeführenden, sich allenfalls in Zusammenarbeit mit ihrem Arzt
therapeutisch und medikamentös auf die bevorstehende Heimreise
vorzubereiten und bei Bedarf beim Bundesamt einen Antrag auf medi-
zinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG, Art. 75
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
[AsylV 2, SR 142.312]). Insgesamt liegen somit keine medizinisch be-
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dingten Gründe vor, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar
erscheinen lassen.
7.4.4 Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür,
der Wegweisungsvollzug könnte für die betroffenen Beschwerdefüh-
renden aus anderen Gründen unzumutbar sein (vgl. dazu die Ausfüh-
rungen in EMARK 2004 Nr. 8, denen sich das Bundesverwaltungs-
gericht anschliesst). Die Beschwerdeführenden verfügen eigenen An-
gaben zufolge mit den in A._______ lebenden Eltern und einem Bru-
der des Beschwerdeführers 1 und einer Schwester der Beschwerde-
führerin 2 über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Der Be-
schwerdeführer 1 war zudem als Funktionär in einer (...) und vor der
Ausreise als selbständiger Unternehmer (...) tätig. Blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Woh-
nungen und Arbeitsstellen, stellen nach der weiterhin gültigen Recht-
sprechung der ARK keine existenzbedrohende Situation dar, welche
den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar er-
scheinen lassen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149). Schliesslich
steht es den von der Wegweisung betroffenen Beschwerdeführenden
offen, sich an einem anderen als ihrem bisherigen Wohnort niederzu-
lassen und eine neue Existenz aufzubauen.
7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr erfor-
derlichen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt sind die durch die Vorinstanz verfügten Wegweisungen der
Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 aus der Schweiz zu bestätigen. Die
Wegweisung der Beschwerdeführerin 3 ist mit der erteilten Aufent-
haltsbewilligung B gegenstandslos geworden. Die Vorinstanz hat den
Wegweisungsvollzug die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 betreffend
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Ge-
sagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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9.
Die vormals für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen
schwerwiegender persönlicher Notlage massgebenden Bestimmungen
von Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG und Art. 14a Abs. 4bis des Bundesgeset-
zes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän-
der sind mit Wirkung seit dem 1. Januar 2007 aufgehoben worden (vgl.
Ziff. I, II [Anhang Ziff. 1] und VI des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Änderung des AsylG [Änderung vom 16. Dezember
2005, AS 2006 4745, 4751, 4767 und 4772]). Gemäss Absatz 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005, wel-
cher seinerseits am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (vgl. Ziff. VI der
Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4767), gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 hän-
gigen Verfahren neues Recht (vgl. Ziff. III der Änderung vom 16. De-
zember 2005, AS 2006 4762). Somit fehlt es an einer gesetzlichen
Grundlage, welche es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ermög-
lichen würde, eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen.
Nach geltendem Recht kann der Kanton mit Zustimmung des Bundes-
amtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthalts-
bewilligung erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c
AsylG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Der von der ARK am 18. November 2002 gewährte Erlass der Verfah-
renskosten ist praxisgemäss wegen mutwilliger Prozessführung rück-
wirkend zu widerrufen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5258/2006 vom 6. September 2007 E. 9), nachdem die Beschwerde-
führenden mit dem Einreichen gefälschter Beweismittel bewusst fal-
sche und unwahre Angaben gemacht haben, bei deren Kenntnis die
Rechtsmittelinstanz das Erlassgesuch wegen Aussichtslosigkeit abge-
wiesen hätte. Die Kosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG)
und zufolge mutwilliger Prozessführung auf insgesamt Fr. 1200.− fest-
zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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E-7045/2006
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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E-7045/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abge-
wiesen.
2.
Die als gefälscht erkannten Dokumente (...) werden eingezogen.
3.
Der von der ARK am 18. November 2002 gewährte Erlass der Verfah-
renskosten wird rückwirkend widerrufen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.− werden den Beschwerdeführen-
den auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______, N_______ und N_______ (per Kurier; in Ko-
pie)
- M._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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