Abtei lung V
E-7045/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Côte d' Ivoire, mit zwei Aliasidentitäten,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. November 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7045/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger der Côte d' Ivoire
mit letztem heimatlichem Wohnsitz in Abidjan – erstmals am
18. März 1994, in Begleitung seiner damaligen Ehefrau, in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung seines damaligen Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, dass er in der Heimat einen politisch motivierten
Zeitungsartikel verfasst habe, weshalb er inhaftiert worden und ein
Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei,
dass das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) mit
Verfügung vom 18. Mai 1994 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die
dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. November 1994
abwies,
dass der Beschwerdeführer im Dezember 1995 in seinen Heimatstaat
zurückkehrte und am 24. Dezember 1995 mit einem Besuchervisum
zwecks Eheschliessung erneut in die Schweiz einreiste,
dass die geplante Heirat in der Folge nicht zustande kam und der
Beschwerdeführer am 28. Dezember 1995 an der Ausreise nach
Italien gehindert wurde, wobei er gefälschte Identitätsdokumente bei
sich trug,
dass er am (...) 1998 die Schweizer Bürgerin B._______ heiratete, er
in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung B und am (...) 2003 eine
Niederlassungsbewilligung C erhielt,
dass die Ehe am (...) 2004 geschieden wurde und der Beschwerdefüh-
rer am (...) 2004 die ebenfalls aus Côte d' Ivoire stammende
C._______ heiratete, die aufgrund ihrer vormaligen Ehe mit einem
Schweizer Bürger das Aufenthaltsrecht erhalten hatte und mit der er
ein gemeinsames Kind – D._______, geboren am (...) 2004 – erwarte-
te,
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dass das Migrationsamt des Kantons Zürich am (...) 2006 die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers mit der Begrün-
dung, er habe diese missbräuchlich, unter Vortäuschung falscher res-
pektive Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen, widerrief,
dass das nachfolgende Rekurs- respektive Beschwerdeverfahren mit
letztinstanzlichem abschlägigen Urteil des Bundesgerichts vom
18. Juni 2009 abgeschlossen wurde,
dass die hierauf ergangene Wegweisungsverfügung des Migrationsam-
tes des Kantons Zürich vom 17. Juli 2008, welche auch für die Ehefrau
sowie das gemeinsame Kind galt, vom BFM hinsichtlich der Ausreise-
frist bis zum 31. August 2008 bestätigt und auf die gesamte Schweiz
ausgedehnt wurde,
dass die Ehe des Beschwerdeführers am (...) 2009 geschieden und
das Sorgerecht für das gemeinsame Kind der Kindsmutter übertragen
wurde,
dass der Beschwerdeführer am 13. Mai 2009 durch die Kantonspolizei
Zürich verhaftet sowie in Vorbereitungshaft gesetzt wurde, und er an-
lässlich der am folgenden Tag durchgeführten polizeilichen Einvernah-
me zu Protokoll gab, in der Schweiz ein neuerliches Asylgesuch
stellen zu wollen,
dass am 5. Juni 2009 (...), wo sich der Beschwerdeführer in Ausschaf-
fungshaft befindet, die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM
stattfand,
dass er dabei zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens sei er
für eine Woche nach Abidjan zurückgekehrt, um ein Visum für seine
Heirat in der Schweiz zu besorgen, seit Dezember 1995 habe er sich
ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten,
dass er nicht nach E._______ zurückkehren könne, nachdem er
bereits 16 Jahre in der Schweiz gelebt habe und auch seine in der
Schweiz lebenden Kinder ihren Vater bräuchten,
dass in seiner Herkunftsregion E._______ Rebellen (...) seien, und
sein Bruder F._______ bei einem Heimatbesuch im letzten Jahr gese-
hen habe, wie Rebellen aus dem Haus der Familie gekommen seien,
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dass das BFM mit Verfügung vom 3. November 2009 – eröffnet am
6. November 2009 – in Anwendung von Art. 33 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerde-
führer bezwecke mit der Einreichung seines Asylgesuchs offensicht-
lich, den drohenden Vollzug seiner Wegweisung zu vermeiden, zumal
er es erst im Rahmen der behördlichen Einvernahme vom
14. Mai 2009, mithin in engstem zeitlichen Zusammenhang mit der am
Vortag erfogten Verhaftung und dem drohenden Wegweisungsvollzug
eingereicht habe,
dass es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, bereits zu einem
früheren Zeitpunkt um Asyl nachzusuchen, zumal ihm die auf den
31. August 2008 angesetzte Ausreisefrist längst bekannt gewesen sei,
dass zudem seinen Angaben anlässlich der Anhörung vom
5. Juni 2009 keine Hinweise auf Verfolgung zu entnehmen seien,
dass deshalb auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 33 Abs. 1
AsylG nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer aus dem Recht auf Einheit der Familie
gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) keinen An-
spruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten könne, da keine enge
Beziehung zu seinen Kindern bestehe und für seine letzte Ehefrau
sowie das gemeinsame Kind ebenfalls eine rechtskräftige Wegweisung
nach Abidjan vorliege, womit das geltend gemachte Recht auf Famili-
enleben dem öffentlichen Interesse der Schweiz an seiner Wegwei-
sung unterzuordnen sei,
dass schliesslich darauf hinzuweisen sei, dass die kantonale Wegwei-
sungsverfügung vom Bundesgericht bestätigt worden sei,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer dro-
hende, gegen Art. 3 EMRK verstossende Strafe oder Behandlung
vorlägen und weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch
individuelle Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers
nach Côte d' Ivoire sprächen,
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dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Abidjan als zumutbar er-
weise, da er dort vor seiner Ausreise mehrere Jahre gelebt habe, wie
er entgegen seiner jüngsten Angaben anlässlich seines ersten Asylge-
suchs explizit zu Protokoll gegeben habe,
dass sich mithin ein Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich erweise,
dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht ge-
richteter Eingabe vom 10. November 2009 (Poststempel) Beschwerde
erhob und sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzu-
heben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen; eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung infolge Unzuläs-
sigkeit und Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
auszusetzen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz
aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den
drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden
(Art. 33 Abs. 1 AsylG),
dass mithin jene Asylgesuche erfasst werden, die von einer in der
Schweiz nicht aufenthaltsberechtigten Person einzig zum Zweck der
Verzögerung einer allfällig drohenden Weg- oder Ausweisung gestellt
werden,
dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem
zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren,
dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfü-
gung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG),
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dass diese Missbrauchsvermutung umgestossen werden kann, wenn
eine frühere Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zu-
mutbar war oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33
Abs. 3 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, weshalb
die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 33 AsylG gegeben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen
und der Vollzug anzuordnen ist,
dass der Beschwerdeführer das vorliegende Asylgesuch erst am
14. Mai 2009, dem Folgetag seiner Verhaftung, gestellt hat,
dass somit – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – ein enger
zeitlicher Zusammenhang zwischen der Verhaftung, der drohenden
Rückführung in das Heimatland und der Asylgesuchseinreichung be-
steht,
dass die Vermutung, der Beschwerdeführer versuche den drohenden
Wegweisungsvollzug zu verzögern oder zu vereiteln auch durch den
Umstand erhärtet wird, dass er nunmehr behauptet, niemals eine Iden-
titätskarte besessen zu haben (B16 S. 9), obschon er eine solche im
Verlauf seines ersten Asylverfahrens zu den Akten gegeben hat,
dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich und zumutbar
gewesen wäre, sein Asylgesuch früher zu stellen, zumal er sich bereits
seit dem 24. Dezember 1995 wieder in der Schweiz aufhielt und ihm
überdies mit Schreiben des Migrationsamtes der Kantons Zürich vom
17. Juli 2008 mitgeteilt wurde, dass er die Schweiz per 31. Au-
gust 2008 zu verlassen habe (vgl. Art. 33 Abs. 3 Bst. a),
dass sodann aus den Aussagen des Beschwerdeführers - wie die Vor-
instanz zutreffend festgestellt hat - auch bei Anwendung eines tiefen,
gegenüber der Glaubhaftmachung nochmals reduzierten Beweismass-
stabes (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 4 S. 107 f.) vorliegend keine Hin-
weise auf Verfolgung ersichtlich sind,
dass bei der Prüfung von Hinweisen auf Verfolgung gemäss Art. 33
Abs. 3 Bst. b AsylG nach Praxis derselbe weite Verfolgungsbegriff wie
in Art. 18, Art. 23 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 2 AsylG zur Anwendung ge-
langt (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), welcher nicht bloss
ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Men-
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schenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f.,
EMARK 2004 Nr. 35 ebenda),
dass der Beschwerdeführer vorliegend – im Gegensatz zu seinen Vor-
bringen im ersten Asylverfahren – keine gezielt gegen ihn gerichtete
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend macht, sondern lediglich
auf die Aktivitäten (...) Rebellen in E._______, mithin auf die
allgemeine Lage in seiner Herkunftsregion, verweist,
dass das BFM in Berücksichtigung der oben umschriebenen Praxis,
welche sich auch heute noch als zutreffend erweist, zu Recht zum
Schluss gekommen ist, es lägen keine Hinweise auf Verfolgung vor, da
sich sich die Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich auf die allge-
meine Situation in E._______, mithin einem Landesteil der
Côte d' Ivoire, in welchen er gerade nicht weggewiesen werden soll
(vgl. hierzu die nachstehenden Ausführungen), beziehen,
dass keine Veranlassung besteht, auf die wenig sachdienlichen Aus-
führungen in der Rechtsmitteleingabe, in welchen der Beschwerdefüh-
rer etwa die Bedingungen erläutert, unter welchen er zu einer Rück-
kehr bereit wäre, einzugehen, weil sie am zutreffenden Schluss des
BFM, es lägen keine Hinweise auf Verfolgung im Sinne von Art. 33
Abs. 2 Bst. b AsylG vor, nichts zu ändern vermögen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen ausserdem auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass das BFM damit zu Recht in Anwendung von Art. 33 AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des AuG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art.
44 Abs. 2 AsylG),
dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn
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sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Auf-
enthaltsbewilligung befindet,
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt,
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass das in Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihm im Heimatstaat droht, zumal –
wie vorstehend aufgezeigt – keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen,
dass der Beschwerdeführer auch aus Art. 8 EMRK keinen Anspruch
auf Verbleib in der Schweiz abzuleiten vermag, wobei zur Begründung
auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden kann,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass in Bezug auf die gegenwärtige allgemeine Menschenrechtslage
in Côte d'Ivoire auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene
Lageeinschätzung im Urteil vom 28. Januar 2008 (D-4477/2006 E. 8.2
und 8.3) verwiesen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil feststellte, dass
im Rahmen des Abkommens von Ougadougou vom März 2007, wel-
ches – im Unterschied zu früheren Übereinkommen – die wichtigsten
politischen Akteure in der Regierung vereint, die politische Lage deut-
lich stabilisiert werden konnte und sich die allgemeine Sicherheits- und
Menschenrechtslage positiv entwickelt hat, weshalb in Côte d'Ivoire
keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation all-
gemeiner Gewalt herrsche,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr von jungen, gesun-
den Männern nach Abidjan im zitierten Urteil als grundsätzlich zumut-
bar erachtete, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben
oder dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im vorliegenden
Asylverfahren bis zu seiner Ausreise 1994 im Dorf G._______
(Unterpräfektur H._______, Departement E._______) gelebt haben
will (B16 S. 3), wohingegen er im Rahmen seines ersten
Asylverfahrens ausdrücklich dargelegt hatte, er habe sich ab 1990 und
bis zu seiner Ausreise in I._______, einem Stadtteil von Abidjan,
aufgehalten (A5 S. 5),
dass angesichts der lückenlosen Darstellung seiner Tätigkeiten in
I._______ anlässlich des ersten Asylverfahrens die Annahme des
BFM, der Beschwerdeführer habe die letzten Jahre vor seiner Ausreise
in Abidjan gelebt und die eigene Biografie im Hinblick auf den drohen-
den Wegweisungsvollzug angepasst, nicht von der Hand zu weisen ist,
dass zur Begründung im Weiteren auf die zutreffenden vorinstanzli-
chen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdefüh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
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sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern respektive -regionen zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung sowie der widersprüchlichen Bezeichnung seines letzten
Wohnorts zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen
ist, er habe die letzten Jahre vor seiner Ausreise in Abidjan zuge-
bracht,
dass der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu bestäti-
gen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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