B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7045/2013
U r t e i l v o m 1 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
Kolumbien,
vertreten durch Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für
Asylsuchende (ZBA), (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 11. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. April 2006 bei der schweizeri-
schen Botschaft in Bogotà (Kolumbien) um Asyl nach. Dabei machte er
im Wesentlichen geltend, er sei als Sohn eines Menschenrechtsaktivisten
und juristischen Beraters einer sich für intern Vertriebene einsetzenden
Nichtregierungsorganisation, der deshalb durch die Paramilitärs bedroht
werde, mitgefährdet. Sein Vater hatte bereits am 10. Februar 2006 für
sich, seine Mutter, den Beschwerdeführer sowie dessen Geschwister bei
der schweizerischen Botschaft schriftlich um Asyl nachgesucht.
A.b Mit Verfügung vom (…) 2006 bewilligte das BFM dem Beschwerde-
führer sowie seinen Eltern und zwei volljährigen Geschwistern die Einrei-
se in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens.
In der Folge verliessen die Eltern und die zwei Geschwister Kolumbien
Anfang März 2007.
A.c Am (…) 2007 wurde den Eltern und den Geschwistern des Be-
schwerdeführers in der Schweiz Asyl gewährt.
A.d Mit Verfügung vom 13. Dezember 2007 hob das BFM die dem Be-
schwerdeführer am 2. August 2006 erteilte Einreisebewilligung auf, ver-
weigerte ihm die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.
Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, aufgrund des
Verhaltens des Beschwerdeführers, der im Hinblick auf den bevorstehen-
den Abschluss seines Studiums in Kolumbien geblieben und nach wie vor
nicht in die Schweiz gereist sei, müsse davon ausgegangen werden, dass
sich seine persönliche Situation in Kolumbien seit Erlass der Einreisebe-
willigung vom 2. August 2006 insofern geändert habe, als er eine Mög-
lichkeit gefunden habe, sich der Bedrohung durch die Paramilitärs zu ent-
ziehen. Er sei demzufolge keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des
Asylgesetzes ausgesetzt und bedürfe dementsprechend nicht des Schut-
zes der Schweizer Behörden.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 20. Juni 2008 gutgeheissen, die Einreise als berechtigt
erachtet und das BFM angewiesen, nach der Einreise des Beschwerde-
führers das Asylverfahren fortzusetzen.
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A.e Am 5. Dezember 2008 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz
ein. Am 29. Dezember 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) (…) summarisch befragt. Am 12. Februar 2010 folgte eine ein-
lässliche Anhörung durch das Bundesamt. Der Beschwerdeführer machte
im Wesentlichen geltend, sein Vater sei infolge seiner Tätigkeit als Men-
schenrechtsaktivist und seines Einsatzes für intern Vertriebene zur Ziel-
scheibe der Paramilitärs geworden. Eine Anzeige seines Vaters gegen ei-
nen Senator wegen dessen Verbindungen zu paramilitärischen Gruppie-
rungen habe die bedrohliche Situation verschärft. Aufgrund seiner Eigen-
schaft als Familienangehöriger sei der Beschwerdeführer von den Para-
militärs persönlich bedroht worden. So sei ihm am 29. Oktober 2005 in
einem Anruf mitgeteilt worden, dass wegen seines Vaters die ganze Fa-
milie umgebracht würde. Seither habe er sich bis zu seiner Ausreise aus
Kolumbien am 4. Dezember 2008 im Versteckten aufgehalten.
A.f Mit Verfügung vom 8. März 2010 wies das BFM das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers nicht plausibel seien, weil er seine Beziehung und sein Studium
über sein Leben stelle und erst ein Interesse an einer Einreise in die
Schweiz zu erkennen gebe, nachdem das BFM seine Einreisebewilligung
aufgehoben habe. Die einzige Bedrohungssituation gehe auf Oktober
2005 zurück. Das Verhalten des Beschwerdeführers spreche insgesamt
gegen die von ihm geltend gemachte Gefährdungssituation. Die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers hielten damit den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht stand.
A.g Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 8. April 2010 machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe wegen seines Stu-
dienabschlusses und der Erkrankung seiner damaligen Freundin und
heutigen Ehefrau Kolumbien nicht verlassen können.
A.h Am 20. Juli 2010 reichte er für seine Ehefrau beim Migrationsamt (…)
ein Gesuch um Familienzusammenführung ein, welches an das BFM wei-
tergeleitet wurde.
A.i Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2012 wurde
die Beschwerde abgewiesen.
B.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 ersuchte der Beschwerdeführer beim
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BFM um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. März
2010 sowie um Feststellung, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfü-
gung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sach-
lage eingetreten sei. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Der
Beschwerdeführer begründete sein Gesuch damit, er habe (…) studiert
und sei wie sein Vater Menschenrechtsaktivist. Sein Vater sei in Kolum-
bien dafür bekannt gewesen und zur Zielscheibe der Paramilitärs gewor-
den. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund seines Namens, der ähn-
lich wie derjenige seines Vaters sei, in Kolumbien verstecken müssen.
Seine Eltern und Geschwister seien in der Schweiz als Flüchtlinge aner-
kannt worden. In der Schweiz habe er sich der [Non governmental orga-
nization, NGO] angeschlossen. Er sei ständiger Stellvertreter der [NGO]
bei den Vereinten Nationen in Genf und berate Organisationen über die
schweren Menschenrechtsverletzungen durch das kolumbianische Militär
sowie Paramilitärs. Er verfasse für die [NGO] Stellungnahmen und Be-
richte. In Kolumbien seien Personen, die sich für die Menschenrechte
einsetzen würden, gefährdet. Dies zeige auch die Ermordung eines [Be-
rufsbezeichnung] mit fast dem gleichen Namen wie der Beschwerdefüh-
rer im Juli 2012. Er befürchte aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit für
die [NGO] bei einer Rückkehr ermordet zu werden. Zur Untermauerung
seiner Vorbringen reichte er die folgenden Beweismittel ein:
– zwei Schreiben der [NGO] vom (…) 2011 und (…) 2012,
– fremdsprachige Internetartikel vom (…) 2012 und (…) 2012,
– Mitgliedschaftsbestätigung der [NGO] vom (…) 2012 samt deutscher
Übersetzung,
– Kopie eines Badge vom (…) 2012.
C.
Mit Verfügung vom 11. November 2013 – eröffnet am 13. November 2013
– wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfü-
gung vom 8. März 2010 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest,
einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Es
wurde eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhoben. Zur Begründung
wurde angeführt, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die
Rechtskraft der Verfügung vom 8. März 2010 beseitigen könnten. Im Wei-
teren wurde festgehalten, dass das Asylgesuch der Ehefrau des Be-
schwerdeführers vom 15. Oktober 2012 mit Verfügung vom 11. November
2013 ebenfalls abgewiesen worden sei. Es sei für sie und den Beschwer-
deführer dieselbe Ausreisefrist angesetzt worden.
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Seite 5
D.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2013 erhob der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin dagegen Beschwerde und beantragte, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben, auf das Wiedererwägungsgesuch
einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, die Unzulässigkeit
und allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei
der Vollzug der Wegweisung auszusetzen und der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung beizugeben. Im Sinne einer vorläufigen Massnahme
seien die zuständigen Behörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die
Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung von Vollzugshandlungen ab-
zusehen. Auf die Begründung im Einzelnen wird in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Zur Untermauerung der Begründung reichte
der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein:
– Homepage der [NGO] mit Angabe der Delegation der [NGO] als
Vertreter vor der UNO, für die Periode vom (…) 2011,
– 4 Fotos in Kopie,
– Homepage der [NGO] mit fremdsprachigen Berichten ("[…] 2010,
2011, 2012, 2013),
– Bericht der [NGO] "(…)" vom (…) 2013.
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Dezember 2013 wurde der
Vollzug der Wegweisung ausgesetzt und festgestellt, dass der Beschwer-
deführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde
zu einem späteren Zeitpunkt geprüft. Es wurde auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet und der Beschwerdeführer zur Einreichung
einer Fürsorgebestätigung aufgefordert.
F.
Am 10. Januar 2014 wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht.
G.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Januar 2014 wurde die Vorin-
stanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
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Seite 6
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2014 beantragte die Vorinstanz
unter Hinweis auf BVGE 2013/22 die Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer wurde am 31. Januar 2014 zur Replik und zur Ein-
reichung von Beweismitteln eingeladen; er verzichtete auf eine Stellung-
nahme.
I.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. März 2014 wurde der Be-
schwerdeführer eingeladen, zu einer allfälligen Behandlung seiner Einga-
be vom 1. Oktober 2012 als Revisionsgesuch Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer wies in seiner Stellungnahme vom 7. April 2014
darauf hin, dass seine Aktivitäten für die [NGO] im Januar 2012 begonnen
hätten und die Treffen bei der UNO seither jeweils im März, Juni/Juli und
September stattgefunden hätten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis
Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfü-
gung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden kön-
nen, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in
der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.
2.1 Seit dem 1. Februar 2014 ist eine neue Fassung des Asylgesetzes
(Änderungen vom 14. Dezember 2012) in Kraft, die unter anderem auch
neue Bestimmungen zur Wiedererwägung (insb. Art. 111b AsylG) enthält.
2.2 Auf das vorliegende Verfahren findet indessen – das Wiedererwä-
gungsgesuch wurde am 1. Oktober 2012 eingereicht – das bisherige
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Seite 7
Recht Anwendung (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Ände-
rung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012).
3.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
4.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
5.
Nachdem das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerde-
führers eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
es das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.
6.
Der Beschwerdeführer machte in seiner als Wiedererwägungsgesuch be-
zeichneten Eingabe vom 1. Oktober 2012 unter anderem geltend, er sei
Mitglied der [NGO] und deren alternierender Vertreter bei den Vereinten
Nationen in Genf. Er sammle für die [NGO] Informationen über Men-
schenrechtsverletzungen in Kolumbien und stelle jeweils einen Bericht
zuhanden der [NGO] zusammen. Dreimal im Jahr könnten er und weitere
Vertreter der [NGO] ein kurzes Statement vor der UNO abgeben. Danach
folge eine schriftliche Erklärung der [NGO] zu Kolumbien, an der er arbei-
te und die auf der [NGO] veröffentlicht werde. Seine Familie sei bekannt,
zumal sein Vater ein bekannter Menschenrechtsaktivist sei. Der Be-
schwerdeführer habe ebenfalls (…) studiert und sei [Berufsbezeichnung].
Dabei reichte er Beweismittel ein, aus denen hervorgeht, dass die [NGO]
am (…) 2011 – für die Zeit vom (…) 2011 – und am (…) 2012 einen tem-
porären UN-Zutrittspass in Genf für den Beschwerdeführer beantragt hat.
In einem weiteren Schreiben der [NGO] vom (…) 2012 wird u.a. die Mit-
gliedschaft des Beschwerdeführers bei der [NGO] und seine Tätigkeit als
permanent alternierender Vertreter bei den Vereinten Nationen in Genf
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bescheinigt. Als solcher biete er der [NGO] Beratung und Information
über Menschenrechtsverletzungen und anderes an. Ausserdem informie-
re er über Aktivitäten in Genf. Ferner wies er auf die Ermordung eines
[Berufsbezeichnung] im Juli 2012 mit dem fast gleichen Namen wie er
hin. In seiner Eingabe vom 7. April 2014 bestätigte er wiederum, für die
[NGO] aktiv zu sein, wobei jeweils im März, Juni, Juli und September
Treffen bei der UNO stattfinden würden.
7.
7.1 Vorab ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer im vorange-
gangenen ordentlichen Verfahren nicht gelungen ist, eine drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung glaubhaft zu machen. Wie von der Vorin-
stanz zutreffend dargelegt, kann aufgrund der Mitgliedschaft und Tätigkeit
des Beschwerdeführers bei der [NGO] sowie der früheren Tätigkeit seines
Vaters als Menschenrechtsverteidiger weiterhin nicht von einer Verfol-
gung ausgegangen werden. Zwar ist er auf den auf Beschwerdeebene
eingereichten Internetauszügen der Homepage der [NGO] für die Zeit
vom (…) 2011 als alternierender ständiger Vertreter bei den Vereinten Na-
tionen in Genf aufgeführt. Hingegen erscheint sein Name auf keinem der
Berichte, die auf der Homepage der [NGO] publiziert worden sind. Auch
den zu den Akten gegebenen Fotos kann nicht entnommen werden, dass
er in exponierender Weise in Erscheinung getreten ist. Da eine Gefähr-
dung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten jedoch eine gewisse Exponiert-
heit voraussetzt (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
3240/2011 vom 28. März 2013 E. 6), die vom Beschwerdeführer in keiner
Weise substanziiert dargelegt wurde, liegen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass er in Kolumbien wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivi-
täten einer spezifischen Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Auch sonst
kann der gegenwärtigen Aktenlage – insbesondere der letzten Eingabe
vom 7. April 2014 – nichts entnommen werden, wonach er seine exilpoli-
tischen Aktivitäten intensiviert und/oder sich als Menschenrechtsaktivist in
grösserem Ausmass exponiert hätte. Zwar kommt es in Kolumbien ge-
mäss verschiedenen Berichten von Menschenrechtsorganisationen wei-
terhin zu Gewalt gegenüber Menschenrechtsaktivisten sowie Inhaftierun-
gen (vgl.
of-concern/colombia-country-of-concern, abgerufen am 10. Juli 2014;
report/index.htm?year=2013&dlid=220431, abgerufen am 10. Juli 2014;
cion-conjunta-organizaciones-internacionales-solicitan, abgerufen am
10. Juli 2014; , abgerufen am
E-7045/2013
Seite 9
10. Juli 2014; , abgerufen am
10. Juli 2014). Von den im Jahre 2013 begangenen dokumentierten Ver-
gehen gegen Menschenrechtsaktivisten seien 50 Prozent von Paramili-
tärs 33 Prozent von Unbekannten und 14 Prozent von der Polizei ausge-
gangen (, abgerufen am 10. Juli
2014). Weiter ist festzuhalten, dass es sich bei der [NGO] um eine inter-
national tätige Organisation (…) handelt, die insbesondere über Men-
schenrechtsverletzungen berichtet. Indessen kann den hievor erwähnten
Berichten nicht entnommen werden, dass sich deren Mitglieder selber als
Menschenrechtsaktivisten vor Ort betätigen würden und damit einer be-
sonderen Gefährdung ausgesetzt wären (vgl. http://www. […]). Dies gilt
offensichtlich auch für den Beschwerdeführer, der – wie hievor erwähnt –
nie unter seinem Namen Berichte verfasst und/oder veröffentlicht hat.
Das blosse Verfassen von Menschenrechtsberichten und die Anwesen-
heit an Sitzungen bei der UNO in Genf lassen nicht auf eine Gefährdung
schliessen.
An dieser Schlussfolgerung vermag die frühere Tätigkeit seines Vaters –
welche bereits im ordentlichen Verfahren bekannt war – ebenfalls nichts
zu ändern, zumal der Beschwerdeführer die damals geltend gemachte
Reflexverfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Somit ergibt sich aus
den Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch weiterhin keine EMRK-
widrige Misshandlungsgefahr, welche die Annahme eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses gebieten würde. Schliesslich ist auch der Hinweis
auf die Ermordung eines [Berufsbezeichnung] in Kolumbien im (…) 2012
mit ähnlichem Namen wie der Beschwerdeführer (vgl. zwei Internetaus-
züge vom […] 2012 und vom […] 2012) nicht geeignet, ein Vollzugshin-
dernis offenkundig zu machen, zumal zwischen dieser Person – es han-
delte sich offenbar um einen [Berufsbezeichnung], der sich in Kolumbien
aktiv für die Menschenrechte betätigt hatte – und dem Beschwerdeführer
offenbar – angesehen vom ähnlichen Namen – keine Verbindung und
damit kein Zusammenhang bestand. Eine mit derjenigen des Mordopfers
vergleichbare Tätigkeit im Heimatland vermochte der Beschwerdeführer
im ordentlichen Verfahren, wie bereits erwähnt, gerade nicht glaubhaft zu
machen, weshalb er in Kolumbien auch nicht als Menschenrechtsaktivist
wahrgenommen werden dürfte.
7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, Gründe darzutun, welche es rechtfertigen würden, die
rechtskräftige und vollstreckbare Verfügung vom 8. März 2010 in Wieder-
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Seite 10
erwägung zu ziehen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch
daher zu Recht abgewiesen.
7.3 Das BFM ist darauf aufmerksam zu machen, dass die Ausreisefrist
des Beschwerdeführers mit derjenigen seiner Ehefrau (E-7036/2013) zu
koordinieren ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
9.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit verfahrensleiten-
der Verfügung vom 20. Dezember 2013 wurde die Behandlung des Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, jedoch an-
tragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, weil die Beschwerdebegehren zum
Zeitpunkt von deren Einreichung nicht aussichtslos erschienen und in Be-
rücksichtigung der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 8. Januar
2014 von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist. Der Beschwer-
deführer ist von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7045/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: