B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7046/2017
Ur t e i l vom 2 6 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. November 2017 / N (…).
E-7046/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am (…) August 2015 in der Schweiz um Asyl
nach und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen.
Anlässlich der Personalienaufnahme vom 11. August 2015 und der Anhö-
rung vom 5. April 2017 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, in B._______ ge-
boren und habe bis zu Beginn der sechsten Klasse dort gewohnt. Er habe
die elfte Klasse im Jahr 2011 in C._______ abgeschlossen und anschlies-
send im Juli 2011 das zwölfte Schuljahr in Sawa begonnen. Nach Ab-
schluss des schulischen Teils habe er mit dem militärischen Teil der Aus-
bildung begonnen. Aufgrund einer Entzündung am Hals habe er, entgegen
den Anweisungen seiner Vorgesetzten, den medizinischen Dienst aufge-
sucht. Da er sich seinen Vorgesetzten widersetzt habe, sei er militärisch
bestraft worden. Er habe während einer Stunde kniend einen mit Sand und
Kieselsteinen gefüllten Behälter halten müssen. Nachdem sich sein ge-
sundheitlicher Zustand verschlechtert habe, sei er vom Arzt, wieder entge-
gen der Anordnung der Vorgesetzten, beurlaubt worden. Er sei zuerst nach
Keren und später ins Krankenhaus nach Asmara transferiert worden. Im
Anschluss an die Behandlung sei er wieder nach Sawa zurückgekehrt. Dort
habe man ihn weiter ausbilden wollen, was aber sein schlechter Gesund-
heitszustand nicht erlaubt habe. Nach einem weiteren Arztbesuch habe er
ein Dokument von der Krankenstation in Sawa erhalten, welches seine
Dienstuntauglichkeit attestiert habe. In den darauffolgenden zwei Jahren
habe er in B._______ gelebt und sei regelmässig nach C._______ gepen-
delt, um Kleinwaren zu verkaufen. Im Oktober 2014 habe er erneut ein mi-
litärisches Aufgebot erhalten. Er sei in dem Schreiben aufgefordert worden,
sich zum Verteidigungsministerium nach Beleza zu begeben und sich dort
bei den Militärbehörden zu melden. Da er nicht Soldat habe werden wollen,
sei er kurz darauf mit drei Freunden aus Eritrea ausgereist. Nachdem er
vier Monate in einem Flüchtlingscamp in Äthiopien verbracht habe, sei er
über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz eingereist.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine eritreische Taufur-
kunde im Original, die Bescheinigung seiner Dienstuntauglichkeit im Origi-
nal mit Übersetzung, die eritreischen Identitätskarten seiner Eltern in Kopie
und eine Lebensmittelkarte des Hochkommissariats für Flüchtlinge der
Vereinten Nationen (UNHCR) im Original aus Äthiopien ein.
E-7046/2017
Seite 3
B.
Am 26. August 2015 verfügte die Vorinstanz die Weiterführung des Verfah-
rens ausserhalb der Testphasen. Die von Amtes wegen zugewiesene
Rechtsvertretung legte im Folgenden ihr Mandat nieder, weshalb der Be-
schwerdeführer bei der Anhörung nicht anwaltlich vertreten war.
C.
Mit Verfügung vom 17. November 2017 – eröffnet am 20. November 2017
– verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2017 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der seit Dezember 2017 durch die Caritas Schweiz vertre-
tene Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter
sei die Unzulässigkeit, Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um die Beiordnung des Rechtsvertreters Urs Jehle von der Caritas
Schweiz als amtlicher Rechtsbeistand.
Der Beschwerde legte er eine Vollmacht vom 6. Dezember 2017, eine
Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 15. Au-
gust 2016 sowie eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde Einsiedeln vom
7. Dezember 2017 bei.
E.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 hiess die damals zuständige Instrukti-
onsrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Be-
schwerdeführer den obengenannten Rechtsvertreter als amtlichen Rechts-
beistand bei.
E-7046/2017
Seite 4
F.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2019 ersuchte der Rechtsvertreter um Ent-
lassung als unentgeltlicher Rechtsbeistand und um Einsetzung von lic. iur.
Isabelle Müller als amtliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers. Sei-
nem Schreiben legte er eine unter anderem durch lic. iur. Isabelle Müller
unterzeichnete Substitutionsvollmacht bei.
G.
Die neu zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts
hiess das Gesuch um Entlassung aus der amtlichen Vertretung mit Verfü-
gung vom 8. März 2019 gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubri-
zierte Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig gab sie den Wechsel der Instruk-
tionsrichterin aus organisatorischen Gründen bekannt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
E-7046/2017
Seite 5
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgrund einer Vielzahl
an logischen Lücken und Ungereimtheiten nicht glaubhaft. Den angebli-
chen Erhalt des Einberufungsschreibens im Jahr 2014 habe er nicht zu
E-7046/2017
Seite 6
plausibilisieren vermocht. Er habe angegeben, von den Behörden als un-
tauglich befunden worden zu sein und dies amtlich bestätigt erhalten zu
haben. In Anbetracht der Erklärung, dass er eines weiteren Schreibens na-
mens "Board" bedurft hätte, um tatsächlich vom Nationaldienst dispensiert
zu werden, sei schleierhaft geblieben, warum er selbst keinen Antrag für
die Ausstellung eines solchen Schreibens gestellt habe. Zudem sei es nicht
logisch nachvollziehbar, dass er überzeugt gewesen sei, dass man ihn für
den militärischen Teil des Nationaldienstes habe einberufen wollen, zumal
er nie die militärische Grundausbildung durchlaufen habe. Ausserdem sei
es unglaubhaft, dass die Behörden den Beschwerdeführer zwei Jahre nach
der Dispens aus Sawa erneut hätten einberufen wollen. Die Erklärungsver-
suche zur zweijährigen Gültigkeit des Passierscheins aus Sawa, mit dem
das freie Bewegen zwischen B._______ und C._______ möglich gewesen
sein soll, vermöchten nicht zu überzeugen. Auch sei es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen, den Zeitpunkt und die Umstände der Ausreise glaub-
haft darzutun. Insbesondere sei es nicht überzeugend, dass er trotz Be-
fürchtung einer erneuten Einberufung weitere zwei Jahre in Eritrea verblie-
ben sein soll und drei seiner Kollegen genau zu diesem Zeitpunkt auch zur
Flucht entschlossen gewesen sein sollen. Der Beschwerdeführer habe
diesbezüglich auch inkonsistente Angaben gemacht. Zuerst habe er ange-
geben, am Tag nach dem Erhalt des Einberufungsschreibens ausgereist
zu sein. An anderer Stelle habe er erklärt, noch am gleichen Tag das Land
verlassen zu haben.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass seine Darlegungen insgesamt
den Eindruck erweckten, als hätte er versucht, eine angebliche Verfol-
gungssituation in allgemein bekannte Umstände in seinem Heimatland ein-
zubetten, ohne jedoch je selber in genannter Form und mit den vorgebrach-
ten Folgen für seine Person betroffen gewesen zu sein.
Allein aufgrund der illegalen Ausreise sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass er sich mit Sanktionen seines Hei-
matstaates konfrontiert sehen würde, die ernsthafte Nachteile gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden.
5.2 Auf Beschwerdeebene rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe
vorliegend den herabgesetzten Beweismassanforderungen gemäss Art. 7
AsylG nicht genügend Rechnung getragen. Er legt dar, sein Vorbringen,
eine Untauglichkeitsbescheinigung durch den Militärarzt bewirke keine
ausreichende und dauerhafte Freistellung vom Militärdienst, decke sich mit
den bekannten Gegebenheiten in Eritrea. Er führt einen Bericht der SFH
E-7046/2017
Seite 7
an, demgemäss kranke Personen aus gesundheitlichen Gründen temporär
vom aktiven Nationaldienst freigestellt, aber wieder eingezogen würden,
sobald sich ihr Gesundheitszustand verbessere. Der Bericht nimmt Bezug
auf einen Artikel von Amnesty International (AI) vom September 2015, in
dem festgestellt wurde, dass funktionierende Prozesse zur Feststellung
von medizinischer Untauglichkeit in Eritrea fehlen würden. Die Lageana-
lyse der SFH erwähne eine Notiz einer Kontaktperson vom Oktober 2014,
in der vermerkt werde, dass aus medizinischen Gründen temporär freige-
stellte Personen seit August 2014 wieder einberufen und einer erneuten
Tauglichkeitsprüfung unterzogen würden. Hinsichtlich des Arguments, es
sei unglaubhaft, dass er nicht selbständig eine Entlassung aus dem Natio-
naldienst beantragt habe, wies er auf bekannte Gegebenheiten in Eritrea
hin. Er hätte mit einer direkten Einberufung rechnen müssen, wenn er sich
bei den Militärbehörden gemeldet hätte. Er habe sich ruhig verhalten wol-
len und auf eine offizielle Entlassung aus dem Dienst gehofft. Ebenfalls
plausibel sei die erneute Einberufung in den Nationaldienst, obwohl er die
militärische Grundausbildung nicht zu Ende geführt habe. Seine diesbe-
züglichen Vorbringen habe er sehr detailliert und nachvollziehbar geschil-
dert. Für seine Glaubhaftigkeit spreche zudem die Tatsache, dass er die
Bescheinigung seiner Dienstuntauglichkeit abgegeben habe und die da-
malige Entlassung aus dem Dienst nicht habe verschleiern wollen. Anstatt
das Kriterium der Plausibilität als kulturell- und persönlichkeitsabhängiges
Konzept zu verstehen, habe die Vorinstanz dieses Kriterium an den hiesi-
gen Gegebenheiten gemessen. Zu beachten sei, dass seine Asylvorbrin-
gen zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits drei Jahre zurückge-
legen hätten und dass er erst während der Bundesanhörung im Jahr 2017
zu seinen Asylgründen befragt worden sei. Der Asylentscheid vom 17. No-
vember 2017 wecke den Anschein, dass vorliegend nur die Elemente ge-
wichtet worden seien, die gegen seine Glaubhaftigkeit sprechen würden.
Dieses Vorgehen verletzte sein Recht auf rechtliches Gehör. Bei einer Ge-
samtwürdigung aller Elemente, die für und wider die Glaubhaftigkeit seiner
Aussagen sprechen würden, würden erstere überwiegen. Er sei erneut
zum Militärdienst aufgerufen worden und zum Zeitpunkt der Ausreise somit
dienstpflichtig gewesen, weshalb seine illegale Ausreise als Desertion zu
werten und er als Flüchtling in der Schweiz zu anerkennen sei.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
E-7046/2017
Seite 8
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23.
Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vorbringen des Beschwer-
deführers angesichts zahlreicher Realkennzeichen insgesamt als überwie-
gend glaubhaft gemacht. Nachfolgend wird auf die von der Vorinstanz an-
geführten Unglaubhaftigkeitselemente und die vom Beschwerdeführer
diesbezüglich entgegneten Argumente beziehungsweise Aussagen an-
lässlich der Personalienaufnahme und Anhörung eingegangen.
6.2.1 Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Erhalt des Einberu-
fungsschreibens angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als
untauglich befunden worden sei, nicht glaubhaft sei, kann nicht gefolgt wer-
den. In Eritrea ist – gemäss diverser nachfolgend genannten Quellen – eine
erneute Einberufung in den Militärdienst trotz temporärer Krankheit durch-
aus möglich. Neben den vom Beschwerdeführer erwähnten Berichten be-
stätigt ein Beitrag von AI vom Dezember 2015, dass Ärzte in Eritrea in Be-
zug auf die Untauglichkeit lediglich eine Empfehlung abgeben könnten.
Diese Empfehlung müsse anschliessend von einem Militärkommandanten
bestätigt werden, damit jemand als (temporär oder dauerhaft) freigestellt
gelte. Eine freigestellte Person erhalte sodann die offiziellen Entlassungs-
dokumente, die im Volksmund als "Board" bezeichnet werden. Der Aus-
druck stamme aus dem eritreischen Militärgesetz Proclamation on National
E-7046/2017
Seite 9
Service von 1995 (vgl. Amnesty International (AI), Just Deserters: Why in-
definite national service in Eritrea has created a generation of refugees,
1. August 2016, S. 28 f.,
ments/AFR6447942016ENGLISH. PDF, abgerufen am 25. Juni 2019).
Art. 15 Abs. 1 dieser Proclamation legt fest: “The board gives decisions on
exemption from National Service to citizens who suffer from disability such
as invalidity, blindness, psychological derangement”. Ziffer 2 desselben Ar-
tikels präzisiert sodann, dass in diesen Fällen vom Verteidigungsministe-
rium ein “certificate of exemption” ausgestellt werde (vgl. Eritrea: Procla-
mation on National Service No. 82/1995 of 1995 Eritrea, 23. Oktober 1995,
, abgerufen am 10. Juli
2019). In einem Interview mit dem UK Home Office bestätigt die eritreische
Gesundheitsministerin dieses Vorgehen und führt aus, dass sich eine Per-
son, die wegen gesundheitlichen Problemen vom Dienst freigestellt wer-
den möchte, an das Verteidigungsministerium wenden müsse, um ein offi-
zielles Entlassungsdokument zu erhalten (vgl. UK Home Office, Report of
a Home Office Fact-Finding Mission, Eritrea: illegal exit and national ser-
vice, Februar 2016, S. 161 ff.,
/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/565637/Repor
t-of-UK-FFM-to-Eritrea-7-20-February-2016.pdf, abgerufen am 25. Juni
2019). Personen, die wegen gesundheitlichen Problemen temporär vom
Dienst freigestellt worden sind, können nach Art. 14 Abs. 1 der Proclama-
tion on National Service von 1995 bei verbessertem Gesundheitszustand
wieder einberufen werden. Dies bestätigt auch die eritreische Gesund-
heitsministerin (vgl. UK Home Office, a.a.O., S. 164). Gemäss dem Men-
schenrechtsrat der Vereinten Nationen (HRC) kommen Freistellungen aus
medizinischen Gründen äusserst selten vor. Berichten zufolge müssten
selbst Personen mit ernsthafter Sehschwäche und selbst Blinde die militä-
rische Ausbildung in Sawa durchlaufen (vgl. Human Rights Council, Report
of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in
Eritrea, 5. Juni 2015,
ouncil/CoIEritrea/A_HRC_29_CRP-1.pdf, abgerufen am 25. Juni 2019).
6.2.2 Nach dem Gesagten erscheint es durchaus möglich, dass der Be-
schwerdeführer zwei Jahre nach seiner Dispens wieder in den Militärdienst
eingezogen wurde. Dafür spricht erstens die Tatsache, dass er lediglich im
Besitz eines Arztzeugnisses war, welches seine Untauglichkeit feststellte,
ihm aber keine offiziellen Entlassungspapiere vom Verteidigungsministe-
rium ausgestellt wurden. Zweitens dürfte zwischenzeitlich der Grund für
seine Untauglichkeit weggefallen sein, zumal die entzündete Wunde am
Hals innerhalb der zwei Jahre mit grösster Wahrscheinlichkeit verheilt war.
E-7046/2017
Seite 10
Es ist zudem nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich nicht bei
den eritreischen Militärbehörden gemeldet hat, um die offiziellen Entlas-
sungspapiere zu erhalten. Offensichtlich konnte er nicht darauf vertrauen,
aufgrund einer ehemals entzündeten Wunde dauerhaft vom Militärdienst
freigestellt zu werden, und hätte mit einer sofortigen Einberufung rechnen
müssen.
6.2.3 Hinsichtlich der Umstände seiner Ausreise ist anzumerken, dass die
Aussagen des Beschwerdeführers teilweise widersprüchlich ausfallen. Ei-
nerseits führte er aus, am 3. Oktober 2014 das Einberufungsschreiben er-
halten zu haben (vgl. A32 F95). In dem Schreiben sei ihm eine dreitägige
Frist gegeben worden, innert der er sich bei den Militärbehörden hätte mel-
den müssen. Er sei ausgereist, als von der Frist noch zwei Tage übrig ge-
wesen seien (vgl. A32 F135). Andererseits sagte er aus, am 3. Oktober
2014 aus Eritrea ausgereist zu sein (vgl. A32 F133–134). Auf den Wider-
spruch angesprochen wiederholt er, die Frist habe drei Tage betragen und
er sei zwei Tage vor Fristablauf weggegangen. Im gleichen Satz präzisiert
er, noch am Tag des Erhalts des Schreibens abgereist zu sein (vgl. A32
F148). Zudem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer auf die erstma-
lige Frage nach dem Datum der Ausreise lediglich den 10. Monat 2014 an-
gab. Nach dem genauen Datum gefragt, antwortete er: "Der Tag, ich
glaube, das war der 3." (vgl. A32 F133 f.). Es macht den Anschein, dass
seitens des Beschwerdeführers eine Unklarheit in der Fristberechnung vor-
liegt. Dieser scheinbare Widerspruch vermag jedoch nicht die Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gesamthaft in Frage zu stel-
len.
Die Vorinstanz ist überdies nicht überzeugt vom Vorbringen, der Beschwer-
deführer sei nach seiner Entlassung aus Sawa weitere zwei Jahre in Eritrea
verblieben und genau zum Zeitpunkt seiner Einberufung seien drei seiner
Kollegen zur Flucht entschlossen gewesen. Er legt jedoch glaubhaft dar,
dass ihm das Reisen innerhalb Eritreas mit dem Untauglichkeitsschreiben
möglich war und er stets auf eine offizielle Entlassung gehofft habe. Es ist
nachvollziehbar, dass er diese Hoffnung mit dem Erhalt des Einberufungs-
schreibens endgültig aufgab. Ausserdem erklärt er, dass seine Freunde
ebenfalls Probleme mit den Behörden gehabt hätten, weshalb sie sich be-
reits öfters über eine mögliche Ausreise unterhalten hätten (vgl. A32 F129).
Die Erklärung, die anderen Kollegen hätten sich für die Ausreise bereitge-
halten, überzeugt daher ebenfalls. Dies umso mehr, als dass gemäss
UNHCR allein im Monat Oktober 2014 insgesamt 5'000 Personen Eritrea
in Richtung Äthiopien verliessen, wovon 90% zwischen 18 und 24 Jahren
E-7046/2017
Seite 11
alt gewesen seien (vgl. UNHCR, Sharp increase in number of Eritrean re-
fugees and asylum-seekers in Europe, Ethiopia and Sudan, 14. November
2014, , abgerufen am 27. Juni
2019). Es ist daher durchaus wahrscheinlich, dass neben dem Beschwer-
deführer drei weitere junge Eritreer zum ungefähr gleichen Zeitpunkt aus-
reisen wollten und sich für die Ausreise zusammenschlossen.
6.2.4 Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass die Vorinstanz
nur diejenigen Elemente zu gewichten schien, die gegen die Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen sprechen. Stattdessen wäre sie gehalten gewesen,
alle Faktoren der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen und gegeneinander
abzuwägen. Seine Ausführungen zum Rekrutierungsprozess weisen eine
Vielzahl an Realkennzeichen auf. Oft verwendet er die direkte Rede und
schildert die Geschehnisse kohärent und widerspruchsfrei (vgl. A32 F58 f.
und F139). Das unerlaubte Aufsuchen der Krankenstation und die darauf-
folgende Bestrafung schildert er ausführlich und realitätsnah (A32 F54–
59). Für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spricht zudem die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer seine durch den Arzt befundene Untauglichkeit
offen darlegt und nicht zu verschleiern versucht, dass er temporär vom Mi-
litärdienst freigestellt wurde. Er vermeidet es, seine Vorbringen auszu-
schmücken oder zu übertreiben (vgl. z. Bsp. A32 F121 und F147). Bei-
spielsweise beantwortet er beim Thema der fehlenden Meinungsäusse-
rungsfreiheit in Sawa die Frage, was er persönlich gemacht habe, wie folgt:
"Ich selber, ich habe da nichts mehr gesagt. Also ich habe meine Meinung
nicht mehr geäussert, weil es andere gab, die gesprochen hatten und sie
sie dann in Haft genommen hatten, deswegen habe ich nichts mehr ge-
sagt" (vgl. A32 F120). Er ist überdies imstande, das behördliche Prozedere
in einem Fall wie dem seinen genau zu schildern und das nötige Vorgehen
zu beschreiben (vgl. A32 F89, F93, F97–99, F105 und F111). In einer Ge-
samtwürdigung sind die Vorbringen übereinstimmend und nachvollziehbar
dargetan worden. Die Angaben zeichnen sich insgesamt durch einige de-
tailreiche und lebhaft beschriebene Erfahrungen aus. Letztlich ist auch die
lange Zeitspanne von zweieinhalb Jahren zwischen dem Erlebten und den
Befragungen zu berücksichtigen. Die Gründe, welche für die Richtigkeit der
vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen, weshalb
vom eingangs geschilderten Sachverhalt (Bst. A) auszugehen und die er-
folgte Dienstverweigerung vorliegend zu bejahen ist.
Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in den militärischen Teil
des Nationaldienstes einberufen wurde, obwohl er die militärische Ausbil-
E-7046/2017
Seite 12
dung in Sawa nicht abgeschlossen hatte und ihm insbesondere das Waf-
fentraining fehlte. Jedoch kann die Frage, ob er in den militärischen oder
in den zivilen Nationaldienst einberufen wurde, offengelassen werden. Die
Dienstpflichtigen im zivilen eritreischen Nationaldienst sind bei der Arbeit
zwar ihren zivilen Arbeitgebern unterstellt, bleiben aber einberufen und ihr
Einsatz wird durch das Verteidigungsministerium koordiniert. Zu beachten
ist in Bezug auf den zivilen Zweig des Nationaldiensts auch die willkürlich
festgelegte und unabsehbar lange Dauer desselben (vgl. BVGE 2018 VI/4
E. 5 – 6). Das unerlaubte Fernbleiben vom zivilen Nationaldienst ohne or-
dentliche Entlassung ist demnach im eritreischen Kontext als Desertion zu
werten (vgl. Urteil des BVGer D-5632/2016 vom 17. Januar 2019 E. 5.3).
Dementsprechend ist die Nichtbefolgung einer Einberufung in den zivilen
Militärdienst einer Dienstverweigerung gleichzusetzen.
Dem Beschwerdeführer ist es gelungen, mit dem Arztzeugnis aus Sawa
den konkreten Kontakt zu den Militärbehörden nachzuweisen und seine
erneute Einberufung glaubhaft darzulegen. Der Umstand, dass er nach Er-
halt des Einberufungsschreibens ausreiste, ist deshalb als Dienstverwei-
gerung zu werten.
7.
7.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Gan-
zen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in den Urteilen
des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1 und E-6507/2016
vom 24. Juni 2019 E. 6.4).
E-7046/2017
Seite 13
7.2 Durch seine Ausreise aus Eritrea nach Erhalt des militärischen Einbe-
rufungsschreibens hat sich der Beschwerdeführer aus Sicht der eritrei-
schen Behörden der Dienstverweigerung schuldig gemacht, weshalb er als
Feind des Regimes betrachtet wird. Hinzu kommt die geltend gemachte
Desertion und Inhaftierung des Vaters des Beschwerdeführers, zu wel-
chem seine Familie seit August 2016 nicht mehr in Kontakt habe treten
können. Die Bekanntheit bei den Behörden und insbesondere die regime-
kritische Haltung, die sich dadurch seitens der Familie des Beschwerde-
führers abzeichnen, sind neben seiner eigenen Dienstverweigerung noch
zusätzliche Anknüpfungspunkte, die ihn in den Augen der eritreischen Be-
hörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. Urteile des BVGer
E-1177/2017 vom 20. September 2017 E. 6.7 und E-2321/2018 vom 5. Juni
2018, E. 6.2).
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerde-
führer davon auszugehen ist, dass ihm bei einer allfälligen Rückkehr nach
Eritrea die reelle Gefahr einer unverhältnismässig strengen Bestrafung we-
gen Dienstverweigerung drohen würde. Eine innerstaatliche Fluchtalterna-
tive besteht nicht. Damit sind die Kriterien von Art. 3 AsylG als erfüllt zu
betrachten und der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen.
Dementsprechend ist ihm mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Aus-
schlussgrundes nach Art. 53 AsylG in der Schweiz Asyl zu gewähren.
9.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom
17. November 2017 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
E-7046/2017
Seite 14
Die in der Beschwerde geltend gemachten Kosten erscheinen den Verfah-
rensumständen als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende
Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1’024.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) fest-
zusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7046/2017
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 17. November 2017 wird aufgehoben.
Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1’024.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Regina Seraina Goll
Versand: