Abtei lung V
E-7047/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______, geboren (...), dessen Ehefrau
B._______, geboren (...),
sowie deren gemeinsame Kinder
C._______, geboren(...) und
D._______, geboren (...),
Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Daniel J. Senn, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Sep-
tember 2002 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7047/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer verliessen nach eigenen Angaben ihren Hei-
matstaat am 27. Oktober 2000 und reisten am 2. November 2000 ille-
gal in die Schweiz ein, wo sie am 7. November 2000 im Empfangszent-
rum in Kreuzlingen ein Asylgesuch stellten. Nach den Kurzbefragun-
gen vom 10. November 2000 wurde sie für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton E._______ zugeteilt. Die Befragungen durch die
kantonale Fremdenpolizei fanden am 7. und 8. Dezember 2000 statt.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen vor, er stamme aus F._______, Provinz
G._______. In seinem Heimatdorf habe er die PKK-Guerilla und
insbesondere seinen Cousin H._______, welcher sich dieser ange-
schlossen habe, mit Lebensmitteln, Kleidern und Dünger versorgt.
Ende 1992 sei H._______ jedoch verhaftet und darauf zu einer
lebenslänglichen Gefängnisstrafe verurteilt worden. In diesem Zusam-
menhang sei er selber mehrmals von der Polizei und von Spezialein-
heiten verhört und gefoltert worden. In der Folge sei er im Jahre 1994
nach I._______ umgezogen. Dort sei er, obwohl selber nicht Mitglied
der HADEP, für diese Partei als Wahlbeobachter bei den Parlaments-
wahlen in den Jahren 1995 oder 1996 sowie 1998 tätig gewesen und
habe mehrfach an Demonstrationen und Protestaktionen der Jugend-
organisation der HADEP teilgenommen. Er sei bei einer solchen
Gelegenheit einmal im Jahre 1998 auf das Polizeirevier mitgenommen
und befragt worden. Im Weiteren habe er H._______ regelmässig in
den Gefängnissen in J._______ und G._______ besucht. Anlässlich
eines Gefängnisbesuchs in J._______ sei er einmal von Angehörigen
der Sicherheitskräfte verhört und geschlagen worden, weil sie ihn ver-
dächtigt hätten, selber ein Terrorist zu sein. Im Mai oder Juni 2000
habe er von H._______ erfahren, dass er mit anderen Häftlingen
plane, aus dem E-Typ-Gefängnis G._______ mittels eines selbst
gegrabenen Tunnels auszubrechen. Aus Angst, in die Sache verwickelt
zu werden, habe er sich darauf bis zur Ausreise in Istanbul aufge-
halten. Zudem sei sein Cousin K._______, welcher im Jahre 1995 in
der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, öfters auf den Poli-
zeiposten geholt und gefoltert worden, weil er die PKK unterstützt
habe. K._______ sei zu einer Gefängnisstrafe von 12 Jahren verurteilt
worden und werde daher gesucht. In der Schweiz habe er von
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Verwandten erfahren, dass der Fluchtversuch von H._______
missglückt und dieser wegen dieses Vorfalls erneut angeklagt worden
sei. Seine Verwandtschaft sei aufgrund dessen verstärkten Repressa-
lien durch die Sicherheitskräfte ausgesetzt.
B.b Die Beschwerdeführerin verwies zur Begründung ihres Asylge-
suchs im Wesentlichen auf die Asylvorbringen ihres Ehemannes. Sie
selber habe sich nicht politisch betätigt und habe nie Probleme mit den
Behörden gehabt. Angehörige der Polizei hätten wiederholt zu Hause
wegen ihres Ehemannes vorgesprochen und diesen mehrmals mitge-
nommen und verhört.
C.
Am 12. August 2001 reiste die Tochter C._______ der
Beschwerdeführer in die Schweiz ein und wurde in der Folge in das
Asylgesuch ihrer Eltern einbezogen.
D.
Mit Schreiben vom 16. August 2002 teilte die Vorinstanz den
Beschwerdeführern mit, dass ihre Vorbringen als unsubstanziiert und
ausweichend erachtet würden. Amtsinterne Abklärungen hätten erge-
ben, dass in G._______ kein Spezialtyp-Gefängnis existiere und kein
Fluchtversuch mittels Tunnel in der angegebenen Zeit und Region
bekannt sei. Ferner hätten im Jahre 1998 keine Wahlen stattgefunden.
Schliesslich hätten Abklärungen betreffend des Cousins L._______
des Beschwerdeführers ergeben, dass über diesen kein Datenblatt
bestehe und er weder national noch lokal gesucht werde. Daraus kön-
ne geschlossen werden, dass auch gegen die Beschwerdeführer
nichts vorliege. Es wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit zur
Stellungnahme zu diesen Erkenntnissen gegeben.
E.
Mit Schreiben vom 29. August 2002 gewährte die Vorinstanz den
Beschwerdeführern antragsgemäss Einsicht in die Verfahrensakten
und entsprach dem Antrag auf Erstreckung der Frist zur Stellungnah-
me.
F.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. September 2002 nahmen
die Beschwerdeführer Stellung zu den im Schreiben vom 16. August
2002 formulierten Erkenntnissen der Vorinstanz und hielten an ihren
Vorbringen fest. Ferner beantragten sie die Offenlegung des Akten-
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stücks A 19/1 (Aktennotiz) und der Botschaftsabklärung sowie die
Durchführung einer ergänzenden Befragung.
G.
Mit Verfügung vom 16. September 2002 lehnte das BFM das Asylge-
such der Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus
der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, dass ihre Vorbringen
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten ver-
möchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumut-
bar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit ent-
scheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. Oktober 2002 erhoben die
Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz
und beantragten deren Aufhebung sowie die Gewährung des Asyls. In
formeller Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begrün-
dung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen einge-
gangen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie Auszüge aus der
Zeitung „Özgür Politika“, inklusive auszugsweise Übersetzung, sowie
deutsche Ausweispapiere der Verwandten M._______, O._______ und
P._______ ein.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2002 wies der damals zustän-
dige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wegen des Bestehens eines Sicherheitskontos mit genügender
Deckung ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Betreffend das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung forderte
er die Beschwerdeführer dazu auf, ihre Mittellosigkeit zu belegen. Im
Weiteren gewährte er ihnen antragsgemäss Einsicht in das Dokument
A 19/1 und Gelegenheit zur Stellungnahme. Schliesslich wurden die
Beschwerdeführer betreffend ihres Gesuchs um Einsicht in das Akten-
stück A 24/33 (Befragungsprotokoll des Cousins L._______) aufge-
fordert, eine Einwilligungserklärung desselben beizubringen.
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J.
Mit Telefax-Eingabe vom 1. November 2002 reichten die Beschwerde-
führer eine Einwilligungserklärung von L._______ nach.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2002 wurde den Beschwer-
deführern die Einsicht in das Aktenstück A 24/33 gewährt und antrags-
gemäss die Frist zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit erstreckt.
L.
Mit Eingabe vom 18. November 2002 reichten die Beschwerdeführer
Lohnabrechnungen der Monate April bis Oktober 2002 zum Beleg
ihrer finanziellen Situation ein.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2002 wies der zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltli-
che Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab, da ihr Einkom-
men den prozessualen Zwangsbedarf übersteige.
N.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. Dezember 2002 reichten
die Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme sowie zwei
Ausschnitte aus der Zeitung „Özgür Politika“ vom 11. Februar 2001
und 24. März 2001, in Kopie, und einen Auszug eines auf der Internet-
Homepage publizierten Berichts ein.
O.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Januar 2003 reichten die
Beschwerdeführer einen Artikel aus der Zeitung „Milliyet“ vom
13. August 2000, inklusive Übersetzung ein.
P.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2003 hielt die Vorinstanz
an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
Q.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. Oktober 2003 nahmen die
Beschwerdeführer innert erstreckter Frist im Rahmen der ihnen
gewährten Möglichkeit zur Replik zur vorinstanzlichen Vernehm-
lassung Stellung und beantragten, die Vorinstanz sei anzuweisen, über
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die schweizerische Botschaft in Ankara spezifische Abklärungen vor-
zunehmen. Ferner reichten sie eine eigenhändige schriftliche Erklä-
rung vom 29. September 2003 sowie Zeitungsartikel aus „Özgür
Politika“ vom 23. September 2003 und „Milliyet“ vom 23. September
2003, inklusive auszugsweiser Übersetzung, ein.
R.
Am 8. Juli 2004 wurde die Tochter D._______ der Beschwerdeführer
geboren und in das Verfahren ihrer Eltern einbezogen.
S.
Mit Telefax-Eingabe vom 5. März 2008 reichte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer auf telefonische Aufforderung des Instruktionsrich-
ters hin eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt
für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG)
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bei gegebener Zuständigkeit
am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der vormaligen ARK hängi-
gen Rechtsmittel übernommen.
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
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timiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorins-
tanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien generell wenig
substanziiert und ausweichend, insbesondere betreffend die angebli-
chen Hilfeleistungen an die PKK und die Teilnahme an Demonstratio-
nen. Mehrfach habe er an der Empfangsstelle gemachte Aussagen an-
lässlich der Befragung durch die kantonale Fremdenpolizei relativiert.
Das auffallend ausweichende Antwortverhalten des Beschwerdefüh-
rers sei als Indiz dafür zu werten, dass er sich auf einen weitgehend
konstruierten Sachverhalt berufe. Auch die Aussagen der Beschwerde-
führerin seien unsubstanziiert ausgefallen. Im Weiteren sei zu berück-
sichtigen, dass der vom Beschwerdeführer erwähnte Fluchtversuch
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aus dem Gefängnis G._______ durch amtsinterne Abklärungen und
Erkundigungen der Schweizer Botschaft in Ankara nicht habe verifi-
ziert werden können und auch der Beschwerdeführer keine Beweis-
mittel für dieses Ereignis beigebracht habe. Zudem hätten Verwandte
des Beschwerdeführers, welche sich ebenfalls auf diesen Vorfall beru-
fen hätten, diesen auf das Jahr 1999 datiert. Aus diesen Gründen sei
davon auszugehen, dass der Tunnel-Fluchtversuch nicht stattgefunden
habe, was die Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführer noch
verstärke. Es könne somit nicht geglaubt werden, dass der Beschwer-
deführer Nachteile wegen seiner Besuche beim inhaftierten Cousin
und dessen Fluchtversuch erlitten habe und es sei auch zu bezweifeln,
dass er die PKK unterstützt und wegen Teilnahme an Demonstrationen
der HADEP von den Sicherheitskräften mitgenommen worden sei.
4.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde rügten die Beschwerdeführer
vorab, dass die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt habe, indem ihnen eine Aktennotiz vom 14. August 2002 (Akten-
stück 19/1) sowie die in der angefochtenen Verfügung erwähnte Bot-
schaftsabklärung nicht offengelegt worden seien. Die Einsichtsverwei-
gerung mit der blossen Berufung auf überwiegende öffentliche oder
private Interessen sei rechtsstaatlich nicht haltbar und verunmögliche
es ihnen, die Behauptungen der Vorinstanz auf ihre Stichhaltigkeit zu
überprüfen. Im Weiteren werde der Vorwurf des ausweichenden Ant-
wortverhaltens bestritten. Es sei zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen unter einem grossen
Zeitdruck gewesen sei und die gestellten Fragen jeweils nicht ausführ-
lich habe beantworten können. Dies vermöge zu erklären, dass er
möglicherweise zum Teil unkonzentriert geantwortet habe. Zudem sei
ihm nicht hinreichend klar gewesen, dass auch die Erwähnung von
Details verlangt werde. Die Behauptung, Verwandte des Beschwerde-
führers hätten angegeben, der Tunnel-Fluchtversuch habe bereits im
Jahre 1999 stattgefunden, könne mangels Einsicht in das in der ange-
fochtenen Verfügung erwähnte Aktenstück A 24 nicht überprüft wer-
den. Ferner könnten aufgrund der Akten die von der Vorinstanz
erwähnten amtsinternen Abklärungen und Erkundigungen bei Vertrau-
ensanwälten nicht nachvollzogen werden und seien zu bezweifeln. Es
könne nicht ausgeschlossen werden, dass in ihrem Fall keine spezifi-
schen Abklärungen vorgenommen worden seien, sondern versucht
werde, Rückschlüsse aus anderen Fällen zu ziehen. Aus dem Um-
stand, dass es ihnen bisher nicht gelungen sei, einen Zeitungsbericht
über den Tunnel-Fluchtversuch beizubringen, könne nicht auf dessen
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Unglaubhaftigkeit geschlossen werden. Es sei durchaus möglich, dass
Medienberichte über dieses Ereignis durch die türkischen Behörden
unterdrückt worden seien. Schliesslich habe die Vorinstanz nicht
berücksichtigt, dass sie dem inneren Kreis einer systematisch verfolg-
ten Familie angehören würden und sie schon alleine deshalb mit einer
asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hätten, insbesondere nach ihrer
Flucht ins Ausland. Er, der Beschwerdeführer, befürchte, im Falle der
Rückschaffung in die Türkei das gleiche Schicksal zu erleiden, wie
sein Cousin H._______, welcher zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe
verurteilt worden sei. Ferner sei sein Cousin K._______ zu einer
Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt worden und auch weitere nahe
Verwandte hätten das Heimatland verlassen müssen (zwei Brüder
seien in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt). Vor dem Hintergrund
der Familiengeschichte erschienen ihre Vorbringen durchaus plausibel.
Im Übrigen sei die Herkunftsregion der Beschwerdeführer, Q._______,
weiterhin von staatlichem Terror betroffen. Aufgrund der geschilderten
Umstände sei davon auszugehen, dass ihnen im Falle der Rückkehr
mit grosser Wahrscheinlichkeit eine gemäss Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass die Exis-
tenz des E-Typ-Gefängnisses in G._______ und der Tunnel-
Fluchtversuch nunmehr durch weitere Abklärungen und die von den
Beschwerdeführern beigebrachten Beweismittel als bestätigt zu erach-
ten seien. Dessen ungeachtet werde an der Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen der Beschwerdeführer festgehalten. Namentlich sei nicht be-
legt, dass sie nach dem Ausbruchsversuch grössere Probleme gehabt
hätten als zuvor. Bezüglich der geltend gemachten allgemeinen Situa-
tion in der Region Q._______ sei festzustellen, dass sich die
Beschwerdeführer auf Zeitungsartikel aus den späten 90er Jahren
berufen würden. Die Lage habe sich jedoch seither verbessert. Im Wei-
teren würden auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine den
Beschwerdeführern drohende Reflexverfolgung vorliegen. Allfällige bis-
herige Schikanen, denen die Beschwerdeführer ausgesetzt gewesen
seien, hätten lokalen Charakter und seien auf die damalige herrschen-
de Konfliktsituation zurückzuführen. Es sei bezüglich des Beschwerde-
führers keine Botschaftsabklärung durchgeführt worden, wohl aber be-
treffend eines Bekannten mit ähnlicher Verfolgungsgesichte und eines
Cousins, welche ergeben hätten, dass über diese Personen keine
Datenblätter bestehen würden und sie nicht gesucht würden. Ferner
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habe die Ehefrau des Cousins K._______ auf ihr Asyl verzichtet, um
Verwandte in der Türkei besuchen zu können. Offenbar befürchte sie
keine Reflexverfolgung mehr. Aus diesen Umständen könne geschlos-
sen werden, dass gegen die Beschwerdeführer nichts vorliege. Zudem
würden sie, falls sie in ihrer Heimatregion Probleme befürchteten, über
eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative verfügen.
4.4 In ihrer Replik wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass nun-
mehr erstellt sei, dass ihre Angaben in zentralen Punkten korrekt und
den Tatsachen entsprechend seien. Demnach bestehe kein Anlass
mehr, an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu zweifeln. Vielmehr sei
als erstellt zu erachten, dass mehrere ihrer Verwandten in der Türkei
massive Nachteile erlitten hätten, respektive von den Behörden ge-
sucht würden. Ferner werde bestritten, dass sich die politische Lage
wesentlich verändert habe. Es komme nach wie vor zu willkürlichen
Festnahmen und ungeklärten Todesfällen, was aber kaum je einen
Niederschlag in den Medien finde. Ferner hielten sie daran fest, dass
sie aufgrund der Aktivitäten ihrer Verwandten mit Reflexverfolgung zu
rechnen hätten. Es werde beantragt, dass die Vorinstanz anzuweisen
sei, über die Schweizer Botschaft in Ankara spezifische Abklärungen
zu treffen. Die Angaben der Vorinstanz zu der Verfolgungssituation
eines Bekannten und eines Cousins würden bestritten. Es sei davon
auszugehen, dass die Vorinstanz gar nicht fähig sei, zuverlässige
Informationen über das Bestehen von Datenblättern beziehungsweise
zur Frage, ob jemand national oder lokal gesucht werde, zu erheben.
Im weiteren sei ein Rückschluss aus dem Verhalten der Ehefrau von
K._______ nicht zulässig. Zum einen seien deren innere Beweggründe
nicht bekannt. Zum anderen wäre der Beschwerdeführer als Mann von
vornherein einem höheren Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Schliesslich
werde auch das Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative
bestritten.
5.
5.1 Zunächst rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres ver-
fassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör, dadurch dass
ihnen die Vorinstanz mehrere entscheidwesentliche Aktenstücke
(Aktennotiz A 19, Botschaftsabklärung) nicht offengelegt habe. Nach-
dem der Instruktionsrichter ihnen im Beschwerdeverfahren ergänzen-
de Einsicht in die genannten Aktenstücke gab und ihnen ausreichend
Gelegenheit einräumte, sich dazu zu äussern - welche sie auch wahr-
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genommen haben - , kann der gerügte Verfahrensmangel als geheilt
erachtet werden.
5.2 Bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführer ist Folgendes festzuhalten:
5.2.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann
glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp-
fen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inne-
ren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5
S. 4 ff.). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderun-
gen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich
nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen
erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaft-
machung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Ge-
samtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren
Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67
ff.).
5.2.2 Zunächst können aufgrund der von den Beschwerdeführern bei-
gebrachten Dokumente und der von der Vorinstanz im Vernehmlas-
sungsverfahren getroffenen Abklärungen die Existenz des E-Typ-Ge-
fängnisses in G._______ und der Tunnel-Fluchtversuch aus diesem
Gefängnis im Jahre 2000 als erstellt erachtet werden, womit sich die
diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer als zutreffend
erwiesen haben. Im Übrigen erscheinen zwar die Ausführungen des
Beschwerdeführers namentlich zu seinen angeblichen Hilfeleistungen
an die PKK-Kämpfer sowie zu seinem Engagement für die HADEP
eher oberflächlich und wenig substanziiert. Andererseits sind die Schil-
derungen beider Beschwerdeführer im Wesentlichen widerspruchsfrei
ausgefallen und weisen in verschiedenen Punkten einen durchaus
lebensechten Detaillierungsgrad auf. Schliesslich erscheinen ihre Vor-
bringen angesichts des geschilderten familiären Hintergrundes und
des bekannten Vorgehens der türkischen Behörden gegen als opposi-
tionell eingestufte Familien grundsätzlich nicht unplausibel.
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Auch wenn gewisse Zweifel bestehen bleiben, gelangt das Gericht im
Rahmen einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass die Asylvorbrin-
gen der Beschwerdeführer als überwiegend wahrscheinlich und damit
als glaubhaft einzustufen sind.
5.2.3 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ist aber festzustellen,
dass die vom Beschwerdeführer selber erlittenen behördlichen Über-
griffe - mehrere kurzzeitige Festnahmen und Verhöre, zum Teil mit
Misshandlungen - nicht hinreichend intensiv waren, um eine gemäss
Art. 3 AsylG asylrelevante Verfolgung darzustellen und auch keine
genügende Grundlage für eine begründete Furcht vor künftiger Verfol-
gung bilden. Insbesondere erwecken die Ausführungen des Beschwer-
deführers anlässlich der Befragungen nicht den Eindruck, dass die
behördlichen Massnahmen bei ihm zu einem derart starken psychi-
schen Druck geführt hätten, dass der weitere Verbleib im Heimatstaat
objektiv unzumutbar geworden wäre (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 7.2.
S. 108 f., mit weiteren Hinweisen).
5.2.4 Zusammenfassend kann aufgrund der vom Beschwerdeführer
nach eigenen Aussagen durch die heimatlichen Behörden erlittenen
Repressalien nicht auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden.
6.
Im Weiteren zu prüfen ist die Frage des Bestehens einer begründeten
Furcht der Beschwerdeführer vor Reflexverfolgung aufgrund des politi-
schen Profils ihrer Familienangehörigen:
6.1 Auch wenn die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem
familiären Hintergrund nicht sehr detailliert ausgefallen sind, ergeben
sich aus diesen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er aus einer
Familie stammt, welche aufgrund ihres oppositionellen Profils in der
Vergangenheit erheblichen Repressalien durch die türkischen Behör-
den ausgesetzt war. Ein Bruder sowie eine Schwester des Beschwer-
deführers leben als anerkannte Flüchtlinge in Deutschland. Ein Cousin
des Beschwerdeführers (H._______) wurde, nachdem er nach Abwei-
sung seines Asylgesuchs in die Türkei zurückgekehrt war und sich
dort den PKK-Guerilla angeschlossen hatte, im Jahre 1992 verhaftet
und in der Folge zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt.
Zwei weiteren Cousins des Beschwerdeführers, R._______
(N _______) und K._______ (N _______), wurde in den Jahren 1992
beziehungsweise 1995 in der Schweiz Asyl gewährt. R._______ wurde
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in den Jahren 1989 und 1990 wegen Vorfällen im Dorf F._______,
welche auf Aktivitäten der PKK zurückzuführen waren, zweimal
kurzzeitig festgenommen und befragt. K._______ war, nachdem gegen
ihn vom Staatssicherheitsgericht S._______ ein Verfahren wegen
Unterstützung der PKK eröffnet worden war, von Oktober bis
Dezember 1992 im E-Typ-Gefängnis S._______ inhaftiert und wurde
nach der Freilassung unter dem Vorwurf, die PKK unterstützt zu ha-
ben, vom 10. bis 12. März 1993 auf dem Gendarmerieposten
Q._______ festgehalten und misshandelt. Der Ehefrau von H._______,
T._______ (N _______), wurde im Jahre 1998 in der Schweiz erstins-
tanzlich Asyl gewährt aufgrund des bestehenden Verdachts, als Kurie-
rin für die PKK tätig zu sein, sowie einer begründeten Furcht vor
Reflexverfolgung. Auch ein weiterer Cousin des Beschwerdeführers,
L._______ (N _______) sowie eine Cousine, U._______ (N _______),
sind mit ihren Familien aufgrund der Befürchtung, Opfer von Reflex-
verfolgung zu werden, aus der Türkei ausgereist und haben in der
Schweiz um Asyl ersucht.
Vor diesem Hintergrund erscheint die in der Beschwerde erhobene
Rüge, das BFM habe dem familiären Umfeld der Beschwerdeführer
nicht ausreichend Beachtung geschenkt, und die von ihnen geltend
gemachte Reflexverfolgung bei der Prüfung des Asylgesuchs zu wenig
berücksichtigt, als berechtigt. Im Folgenden geht es vor allem darum
zu untersuchen, ob für die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr
in die Türkei eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung besteht.
6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Ver-
folgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensol-
cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei
genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder
Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen
könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche
Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrach-
tungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunk-
te für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Men-
schen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent-
schluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestim-
mung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypo-
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thetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden wür-
de. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das
von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konse-
quenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für
eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht als jemand, der in der Vergan-
genheit keine entsprechenden Erfahrungen gemacht hat (vgl. EMARK
1994 Nr. 24 E. 8b, EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c). Die subjektive Furcht ist
diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der
gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt,
aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a
S. 9, mit weiteren Hinweisen).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung an die bishe-
rige Praxis der ARK - davon aus, dass in der Türkei staatliche
Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten
angewendet werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlings-
rechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahr-
scheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, war nach der
Praxis der ARK vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen
Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermu-
tung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt
steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeu-
tendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale
politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der
Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195, mit
weiteren Hinweisen). In erwähntem Urteil wurde weiter ausgeführt,
dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des
Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern
geändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Akti-
visten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten.
Dagegen müssten Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit
Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit
Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien. Ein Regelverhalten
der türkischen Behörden lasse sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr
hingen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Inten-
sität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststel-
len lasse sich immerhin, dass zur Zeit besonders diejenigen Person
von einer Reflexverfolgung bedroht seien, die sich offen für politisch
aktive Verwandte einsetzen würden (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3.,
S. 199 f.). Diese Einschätzung wird auch durch neuere Berichte zur
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Menschenrechtslage in der Türkei gestützt (vgl. etwa HELMUT OBERDIEK,
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei, Zur aktuellen Situation - Okto-
ber 2007; U.S. Department of State, Country Reports on Human
Rights Practices 2006: Turkey, March 2007, Section 1 [a, c- e], Human
Rights Watch, World Report 2008, Turkey).
6.4 Vorliegend ergibt sich aus den Akten dass der Beschwerdeführer
einer aus dem Dorf F._______, Provinz G._______ stammenden
Familie angehört, die erheblichen Repressalien durch die türkischen
Behörden ausgesetzt war und und unter Beobachtung der Sicherheits-
kräfte steht. Es ist aufgrund der Aktenlage als gesichert zu erachten,
dass sein Cousin H._______ wegen seines Engagements für die PKK
zu einer lebenslänglichen Gefängnisstrafe verurteilt wurde und dass
auch gegen den Cousin K._______ ein Verfahren eröffnet wurde. Auch
wenn der Beschwerdeführer selber sich nur in geringem Masse für
PKK und HADEP engagiert hat, ist davon auszugehen, dass er im
Falle der Rückkehr in die Türkei als Angehöriger einer den Behörden
als oppositionell bekannten Familie einem nicht unerheblichen Risiko
von Reflexverfolgung ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer
aus demselben Dorf stammt, wie die erwähnten Cousins H._______
und K._______ und inzwischen ein grosser Teil seiner Verwandtschaft
ihr Heimatland verlassen hat und im Ausland lebt. Es erscheint nicht
ausgeschlossen, dass die türkischen Behörden nach wie vor ein
Interesse daran haben, den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr
in die Türkei zu befragen, um Informationen über allfällige aktuelle
Exilaktivitäten dieser Personen zu erhalten. Diese Annahme erscheint
umso nahe liegender, als die türkischen Behörden mit grosser Wahr-
scheinlichkeit davon ausgehen werden, dass der Beschwerdeführer in
der Schweiz in Kontakt zu seinen hier als Flüchtlinge anerkannten Ver-
wandten gestanden ist. Zudem ist zu beachten, dass er glaubhaft dar-
getan hat, in der Vergangenheit bereits gewisse Repressalien auf-
grund seiner Unterstützung seines Cousins H._______ erlitten zu
haben. Es besteht demnach ein nicht abschätzbares Risiko, dass der
Beschwerdeführer bereits bei der Einreise in die Türkei aufgrund sei-
ner oben dargelegten Verwandtschaft zu Personen mit einer politi-
schen Vergangenheit mit massiven behördlichen Beeinträchtigungen
zu rechnen hätte. An dieser Einschätzung vermag auch die Tatsache,
dass die Ehefrau von K._______, V._______, im Jahre 2002 auf das
ihr gewährte Asyl verzichtete, um Verwandte im Herkunftsland besu-
chen zu können, nichts zu ändern. Zum einen beruht der Verzicht auf
das Asyl von V._______ auf deren subjektiver Risikoeinschätzung,
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woraus jedoch nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf die objektiv
bestehende Gefährdung gezogen werden kann. Zum anderen dürfte
das Interesse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer als
Mann, welcher bereits in der Vergangenheit als Sympathisant oppo-
sitioneller Kräfte in Erscheinung getreten ist, grösser sein.
6.5 Da die befürchteten Nachteile im Übrigen von den türkischen
Sicherheitskräften ausgehen, welche auf dem ganzen Territorium der
Türkei die Staatsmacht repräsentieren, ist im vorliegenden Fall auch
nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative
auszugehen.
6.6 Nach dem Gesagten ergibt sich unter Berücksichtigung sämtlicher
Vorbringen und insbesondere auch der Verfahrensakten der Geschwis-
ter, dass der Beschwerdeführer begründeten Anlass zur Furcht vor
künftiger (Reflex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat und auch
genügend Gründe dargelegt hat, die seine Furcht vor einer real dro-
henden Verfolgung auch aufgrund einer objektivierten Betrachtungs-
weise als nachvollziehbar erscheinen lassen und damit die Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Unter diesen Umständen
haben auch die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des Beschwer-
deführers gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Anspruch auf Anerkennung
als Flüchtlinge, zumal keine besonderen Umstände vorliegen, welche
gegen den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers sprechen würden.
Bei diesem Ergebnis wird im Übrigen der Antrag der Beschwerdefüh-
rer auf Durchführung einer Botschaftsabklärung bezüglich ihrer Verfol-
gungssituation hinfällig.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführer die Voraus-
setzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllen und keine Asylausschluss-
gründe gegeben sind. Unter diesen Umständen ist die Verfügung der
Vorinstanz vom 16. September 2002 in Gutheissung der Beschwerde
aufzuheben und den Beschwerdeführern und ihren Kindern Asyl zu
gewähren.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
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9.
Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführern angesichts ihres
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Par-
teikosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der als
angemessen zu erachtenden Kostennote ihres Rechtsvertreters vom
5. März 2008 auf Fr. 4'461.-- (inklusive Auslagen und Mehrwert-
steueranteil) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFF vom 16. September 2002 wird aufgehoben und
die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführern und ihren
Kindern in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 4'461.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beila-
ge: angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- W._______ des Kantons E._______., ad (...) (in Kopie; Beilage:
Eheschein Nr. [...], Militärausweis Nr. [...], Nüfus Nr. [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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