B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7047/2015
Ur t e i l vom 6 . Ju l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…), und
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des
SEM vom 30. September 2015 / N (…).
E-7047/2015
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Sachverhalt:
A.
Die kurdischen Beschwerdeführenden – mit letztem Wohnsitz in
C._______ (beziehungsweise D._______ ) in der Nähe von Damaskus (A7
S. 4; A10 S. 4) – seien ungefähr im (…) 2013 (oder früher) mit einem Auto
an die türkische Grenze gereist, welche sie zu Fuss mit ihrem Reisepass
überquert hätten (A7 S. 6 f.; A10 S. 6 f.). Über ein Jahr lang hätten sie dann
beim Bruder des Beschwerdeführers A._______ in Nusaybin gelebt (A20
S. 4 und 8). Am (…) 2014 seien sie mit einem schweizerischen Visum (A7
S. 5; A10 S. 5) auf dem Luftweg in die Schweiz gereist, wo ihr Sohn
E._______ sie erwartet habe. Am 17. März 2014 reichten sie ihre Asylge-
suche ein. Eine getrennt durchgeführte summarische Befragung zur Per-
son und zum Reiseweg fand für beide am 26. März 2014 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen statt. Dabei machten sie im We-
sentlichen den syrischen Bürgerkrieg als Fluchtursache geltend (A7 S. 7;
A10 S. 7). Eingehende Anhörungen zu den Asylgründen fanden je am
25. September 2014 statt.
B.
Mit Verfügung vom 30. September 2015 – eröffnet am 3. Oktober 2015 –
wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und wies sie
aus der Schweiz weg; der Vollzug der Wegweisung sei indes aus Gründen
der Unzumutbarkeit aufzuschieben und die Beschwerdeführenden seien
vorläufig aufzunehmen. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen
damit, dass die Vorbringen nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG [SR 142.31])
seien. Auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente müsse in casu nicht einge-
gangen werden, diesbezüglich sei jedoch ein ausdrücklicher Vorbehalt an-
zubringen.
C.
Mit Eingabe vom 2. November 2015 beantragten die Beschwerdeführen-
den durch ihren Rechtsvertreter, dass die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der
Verfügung vom 30. September 2015 aufzuheben seien, ihre Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei
die Sache zur neuen Entscheidfindung nach ergänzender Sachverhalts-
feststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hin-
sicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei der Rechtsver-
treter als amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Dabei rügten sie, dass
nicht alle Nachteile, die sie erlebt hätten, im Kontext mit dem Bürgerkrieg
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in Syrien zu betrachten seien. Zudem habe die Vorinstanz es unterlassen,
die politischen Aktivitäten ihrer Kinder zu berücksichtigen. Da die gesamte
Familie als regimekritisch einzustufen sei, sei die Sache auch aus dem
Blickwinkel der Reflexverfolgung zu untersuchen. In diesem Zusammen-
hang wurde beantragt, die Akten des Sohnes F._______ für die Beurteilung
des vorliegenden Falles heranzuziehen.
Als Beilagen fanden sich eine Unterstützungsbestätigung der (…) vom
23. Oktober 2015 sowie eine Kostennote des Rechtsvertreters vom 2. No-
vember 2015.
D.
Mit Verfügung vom 6. November 2015 wurde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen.
Gleichzeitig wurde dem Rechtsvertreter Gelegenheit gegeben, sich zu den
genannten Bedingungen für seine Einsetzung als unentgeltlicher Rechts-
beistand zu äussern. Am 18. November 2015 erklärte sich der Rechtsver-
treter „zwangsweise“ bereit, die Bezahlung seines Honorars im Sinne der
Verfügung vom 6. November 2015 zu akzeptieren. Gleichzeitig reichte er
eine neue Kostennote mit Datum vom 18. November 2015 ein. Mit Verfü-
gung vom 10. Dezember 2015 wurde das Gesuch der unentgeltlichen Ver-
beiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der manda-
tierte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand dem vorliegenden Ver-
fahren zugeordnet.
E.
Im Rahmen der Vernehmlassung vom 24. Dezember 2015 hielt das SEM
fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen Tatsachen enthalte, welche
eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
F.
Am 11. Januar 2016 replizierten die Beschwerdeführenden, dass sie an
den vorgebrachten Beschwerdegründen festhalten würden. Der Rechts-
vertreter reichte in der Beilage eine neue Kostennote gleichen Datums ein.
G.
In den vorinstanzlichen Akten fanden sich folgende Dokumente: je ein sy-
rischer Reisepass von B._______, geboren am (…) in G._______ (No. […],
ausgestellt am (…) 2011 in al-Hasaka; National-No. […]), und A._______,
geboren am (…) in G._______ (No. […], ausgestellt am (…) 2011 in al-
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Hasaka; National-No. […]), mit je einem Visum der schweizerischen Ver-
tretung Istanbul gültig vom (…) bis (…) 2014 (No. […] und […]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden – beide Analphabeten (A7 S. 2; A10 S. 2),
wobei der Beschwerdeführer zusätzlich angab, er höre sehr schlecht (A7
S. 2; A21 S. 1) – würden ursprünglich aus H._______ beziehungsweise
I._______ (mutmasslich in der Nähe von J._______ beziehungsweise
K._______ [kurdisch], Provinz al-Hasaka) stammen, wo sie in der Land-
wirtschaft tätig gewesen seien (A7 S. 4; A10 S. 3; A20 S. 2 f.). Ungefähr im
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Jahr 2006/2007 seien sie aufgrund einer Enteignung ihres Landes genötigt
worden, ihre Heimat zu verlassen (A20 S. 2 f.; A21 S. 2 f.). So seien sie in
die Nähe von Damaskus zu ihren Kindern gezogen (A7 S. 4; A10 S. 4). In
C._______ hätten sie zusammen mit einem Teil ihrer Kinder in einem Haus
gelebt (A20 S. 5). Bomben hätten dann im Krieg viele Häuser zerstört –
darunter auch dasjenige ihrer Tochter L._______ (A10 S. 5; A20 S. 3 ff.).
Die Beschwerdeführenden machten zunächst keine konkreten Probleme
mit Organisationen oder Behörden geltend (A7 S. 7; A10 S. 7 f.). Allerdings
führten sie aus, ihre Kinder seien insbesondere geflüchtet, weil sie in
C._______ an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen hätten
(A10 S. 7; A20 S. 4) und sie aufgefordert worden seien, in den Militärdienst
einzutreten (A10 S. 7; A20 S. 3). Sicherheitsbeamte und Oppositionelle
(A20 S. 5) seien viele Male bei den Beschwerdeführenden erschienen, hät-
ten ihr Haus durchsucht und sie bedroht: „Wenn ihr nicht eure Jungen
schickt, nehmen wir eure Mädchen“ (A20 S. 4 und 6 f.). Aufgrund der Dro-
hungen und mangels Bleibe – ihr Haus sei dem Erdboden gleichgemacht
worden – seien sie wieder in ihre Heimat in al-Hasaka zurückgekehrt; doch
auch dieses Haus sei zerstört gewesen (A20 S. 3 f.), weshalb sie in die
Türkei ausgereist seien (A20 S. 4 und 7). In dieser Zeit seien (…) Söhne
und (…) Töchter in den Nordirak geflüchtet (A20 S. 3).
Der Beschwerdeführer brachte ferner zu Protokoll, dass er ungefähr im
Jahr 2004 für (…) Monate im Gefängnis von M._______ gewesen sei; ein
anderes Mal habe man ihn für (…) Tage festgenommen (A21 S. 3 f.).
3.2 Die negative Verfügung vom 30. September 2015 wurde dahingehend
begründet, dass die Nachteile, welche die Beschwerdeführenden vorge-
bracht hätten, auf den in Syrien herrschenden Bürgerkrieg zurückzuführen
und daher nicht asylrelevant seien (Art. 3 AsylG). In diesem Sinne sei auch
die Zerstörung der Häuser nicht als eine zielgerichtete Massnahme gegen
sie zu erkennen (Art. 3 AsylG). Zwischen den Inhaftierungen des Be-
schwerdeführers und der effektiven Ausreise liege ferner ein lange Zeit-
spanne, weshalb ein hinreichender Kausalzusammenhang diesbezüglich
verneint werden müsse (Art. 3 AsylG). Darüber hinaus sei die Angst um die
Kinder zwar nachvollziehbar, indes seien den Beschwerdeführenden im
Zusammenhang mit deren Situation keine asylrelevanten Nachteile er-
wachsen (Art. 3 AsylG). Das SEM verzichtete auf eine Prüfung der Glaub-
haftigkeit der Vorbringen (Art. 7 AsylG), brachte diesbezüglich indes einen
ausdrücklichen Vorbehalt an.
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Seite 6
3.3 In der Beschwerdeschrift vom 2. November 2015 wurde zunächst die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt. Die Vorinstanz habe es unterlasen, die politischen Aktivitäten
der Söhne der Beschwerdeführenden zu berücksichtigen, obwohl diese
Aktionen während den Befragungen und Anhörungen angesprochen wor-
den seien. Zudem sei auch auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen
der Beschwerdeführenden nicht eingegangen worden. In der Schweiz
seien insgesamt (…) Söhne anwesend und von den Behörden befragt wor-
den. Ihre Aussagen würden nicht nur die Glaubhaftigkeit der Schilderungen
der Beschwerdeführenden unterstreichen (Art. 7 AsylG), sondern auch ver-
deutlichen, dass die gesamte Familie als regimekritisch einzustufen sei,
weshalb vorliegend auch die Inhaftierung des Beschwerdeführers von Be-
deutung sei (Art. 3 AsylG). Nach dem Gesagten sei offensichtlich, dass –
unter Hinweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2027/2015
vom 22. Oktober 2015 und E-5108/2006 vom 12. November 2010 – vorlie-
gend auch die Reflexverfolgung zu prüfen sei (Art. 3 AsylG).
3.4 In seiner Vernehmlassung vom 24. Dezember 2015 hielt das SEM fest,
dass es die Verweisdossiers der Beschwerdeführenden – zwecks Einsicht
vor Entscheidfindung – konsultiert und berücksichtigt habe. Hinsichtlich der
geltend gemachten Reflexverfolgung machte das SEM ferner darauf auf-
merksam, dass nur die Kinder der Beschwerdeführenden aufgrund des
drohenden Militäreinzugs aus Syrien geflüchtet seien. Die Beschwerdefüh-
renden hätten sich bezüglich der behördlichen Suche nach den Kindern –
insbesondere nach F._______ – nur vage und oberflächlich ausgedrückt.
Körperliche Beeinträchtigungen, welche die Beschwerdeführenden ge-
mäss Aussagen ihres Sohnes erlebt hätten, hätten diese indes verneint.
Ausserdem hätten sie ihre Flucht aus Syrien explizit mit dem derzeit herr-
schenden Bürgerkrieg begründet.
3.5 Am 11. Januar 2016 replizierten die Beschwerdeführenden zusam-
menfassend, dass der schlechte Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers (er leide an der […]-Krankheit) sein Aussageverhalten und Erinne-
rungsvermögen beeinträchtigt habe. Es wurde darauf beharrt, dass die Be-
schwerdeführenden in Syrien künftige Nachteile aus politischen Gründen
– wegen den Aktivitäten der Kinder – zu befürchten hätten.
3.6 Von insgesamt (…) Kindern haben gemäss dem ZEMIS (Zentrales Mig-
rationsinformationssystem) (…) Kinder in der Schweiz um Asyl nachge-
sucht. Aus den relevanten Dossiers der hier anwesenden Kindern lässt sich
Folgendes zusammenfassen:
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3.6.1 E._______ (N […]) suchte im (…) 2003 in der Schweiz um Asyl nach.
Seine Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung wurden verneint, in-
des ist er heute aufgrund einer Härtefallbewilligung im Besitz einer Aufent-
haltsbewilligung B.
3.6.2 N._______ (N […]) begründete sein Asylgesuch mit seiner Mitglied-
schaft in der Partei der Demokratischen Union (PYD, Partiya Yekitîya De-
mokrat); dieses wurde am 14. Mai 2013 unter anderem wegen unglaubhaf-
ten Vorfluchtgründen abgelehnt (Art. 7 AsylG). Eine dagegen erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (…) vom (…) ab.
Im letzten Herbst erlosch aufgrund einer unkontrollierten Ausreise seine
vorläufige Aufnahme.
3.6.3 F._______ (N […]), der in früheren Jahren Militärdienst geleistet habe
(Akten N […]; A7 S. 8), reichte am 6. April 2010 bei den hiesigen Behörden
ein Asylgesuch ein, welches am 16. Oktober 2015 gutgeheissen wurde. Als
Asylgrund machte er geltend, er sei seit dem Jahr 2006 Mitglied der Yekîtî-
Partei (Partiya Yekîtî ya Demokrat a Kurd li Sûriyê, Kurdische Demokrati-
sche Einheitspartei in Syrien) und habe sich an der Parteiarbeit beteiligt.
Ab (…) habe er in Damaskus gelebt und gearbeitet. Im (…) sei seine Woh-
nung durchsucht worden; gleichzeitig sei Parteimaterial beschlagnahmt
und ein Freund festgenommen worden. Das Regime habe F._______ ge-
sucht und deshalb seine Eltern, welche damals (im Jahr 2010) im Dorf
H._______ gelebt hätten (Akten N […]; A1 S. 1 und 4) – auch mit Stock-
schlägen – mehrmals eingeschüchtert (Akten N […]; A7 S. 3 und 8 f.).
Seine Familie sei bekannt, die Behörden hätten ein „schwarzes Dossier“
über sie angelegt, da sie sich schon immer für die Kurden-Sache einge-
setzt hätten (Akten N […]; A7 S. 8). Als Beweismittel reichte F._______ ei-
nen Haftbefehl vom (…) 2010 gegen seine Person wegen seiner Aktivitäten
bei einer verbotenen kurdischen Partei ein (Akten N […]; A13).
3.6.4 O._______ (N […]) begründete sein Asylgesuch vom 7. Oktober
2013 einerseits damit, er sei als Reservist einem Marschbefehl nicht ge-
folgt (Akten N […]; A4 S. 7; A11 S. 2 ff., 6 f. und 16 f.). Anderseits stehe er
durch den bewaffneten Arm der PYD (YPG, Yekîneyên Parastina Gel) un-
ter Druck, weil er von 2011 bis 2013 in H._______ (wo auch seine Eltern
noch während seiner Befragung vom 18. Oktober 2013 gelebt hätten [Ak-
ten N […]; A4 S. 4; A11 S. 9 ff. und 11 ff.]) für diese als Chauffeur tätig ge-
wesen sei (Akten N […]; A4 S. 7). Die Mitglieder der YPG seien immer zu
ihm (beziehungsweise seinen Eltern) nach Hause gekommen und hätten
ihn zur Arbeit abgeholt (Akten N […]; A11 S. 11 f.). Als Beweismittel reichte
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er ein Militärbüchlein sowie eine Mobilmachungsbenachrichtigung zu den
Akten (Akten N […]; A12). Mit Verfügung vom 13. November 2015 hiess
das SEM das Asylgesuch gut.
4.
4.1 In der Beschwerdeschrift vom 2. November 2015 wurde bemerkt, dass
der Rückweisungsantrag aufgrund des Alters und des Gesundheitszustan-
des der Beschwerdeführenden nicht priorisiert werde. Die Sache sei wohl
– insbesondere nach Beizug des Dossiers von I._______ – entscheidreif.
Folglich werde an diesem Antrag nur festgehalten, wenn die Sache ohne
neue Abklärungen – insbesondere auch aus medizinischer Sicht – nicht
zugunsten der Beschwerdeführenden entschieden werden könne.
Da – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht zugunsten der Beschwerde-
führenden entschieden werden kann, soll vorweg die Rüge der unvollstän-
digen Sachverhaltsfeststellung geprüft werden, da ein allenfalls ungenü-
gend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen
würde.
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt
von Amtes wegen fest. Sie ist in dem Ausmass zur Untersuchung des
Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten
kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzli-
chen Mitwirkungspflicht der Parteien. Art. 13 VwVG verpflichtet die Par-
teien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die
sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des Ge-
suchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situa-
tion betreffen und die der Gesuchsteller besser kennt als die Behörden
oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünf-
tigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2
m.w.H.). Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylver-
fahren.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG konkreti-
siert. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilaspekte
einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde
(Art. 30 und Art. 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vor-
bringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher
Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der an-
gebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG).
Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des
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rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus
auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht (Art. 29
Abs. 2 BV) ergeben.
4.3 Die Beschwerdeführenden rügten, dass die politischen Aktivitäten der
Söhne in der Verfügung vom 30. September 2015 nicht berücksichtigt wor-
den seien. Einerseits ist die zuständige Behörde verpflichtet, die Vorbrin-
gen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in die Entscheid-
findung einfliessen zu lassen. Andererseits ist festzuhalten, dass sich die
verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behaup-
tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern
sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 141
I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; je m.w.H.). Die Beschwerdeführenden brach-
ten an verschiedenen Stellen zu Protokoll, dass sie Syrien aufgrund des
Bürgerkriegs verlassen hätten (A7 S. 7; A10 S. 7; A20 S. 3; A21 S. 5). Die
Beschwerdeführerin B._______ deutete zwar auch an, dass sie – da sie in
C._______ mit (…) von ihren Kindern zusammen gewohnt hätten (A20
S. 5) – aufgesucht und bedroht worden seien, weil ihre Kinder in den Mili-
tärdienst hätten eintreten sollen (A20 S. 4 und 6 f.). Doch scheint diese
Aussage primär Ausdruck ihrer Angst um die Zukunft und das Leben ihrer
Kinder zu sein. Damit steht fest, dass für die Vorinstanz kein Anlass be-
stand, den Sachverhalt diesbezüglich weiter abzuklären. In der Verfügung
vom 30. September 2015 sind die wesentlichen Vorbringen der Beschwer-
deführenden in Bezug auf ihre Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies
als angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt
worden. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der
Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung be-
rücksichtigt hat, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
4.4 Weiter wurde in der Beschwerdeschrift vom 2. November 2015 mo-
niert, die Akten des Sohnes F._______ seien nicht für die Entscheidfindung
beigezogen worden. Das SEM hielt demgegenüber in seiner Vernehmlas-
sung vom 24. Dezember 2015 fest, dass diese konsultiert und im ange-
fochtenen Entscheid berücksichtigt worden seien. Somit kann dieser Ein-
wand nicht gehört werden.
4.5 Zusammenfassend ist folglich erstellt, dass die Rügen der Beschwer-
deführenden, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts seien durch die Vorinstanz verletzt
worden, nicht gerechtfertigt sind. Damit besteht auch keine Veranlassung,
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Seite 10
die angefochtene Verfügung zu kassieren, weshalb der entsprechende An-
trag abzuweisen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Vorab ist anzumerken, dass das syrische Regime seit Beginn der Un-
ruhen im Jahre 2011 zunehmend gewaltsam gegen die landesweiten Pro-
teste mit Hunderten von Todesopfern sowie der Inhaftierung und Folterung
Zehntausender von Personen reagierte. Es folgte eine Eskalation des Kon-
flikts, der schliesslich in einen erbarmungslosen Bürgerkrieg mündete (vgl.
dazu BVGE 2015/3 E. 6.2.1), dessen Ende nicht absehbar ist. Soweit sich
die Beschwerdeführenden auf die ernsthaften Nachteile dieses Bürgerkrie-
ges beziehen, ist nicht von einer gezielten Verfolgung des syrischen Re-
gimes auszugehen (Art. 3 AsylG). Demzufolge sind die Zerstörungen der
Häuser in C._______ nicht als eine gezielte Verfolgung der Beschwerde-
führenden zu werten, sondern als Folge eines Kampfs um einen strate-
gisch wichtigen Ort im Westen Syriens, von welchem alle seine Einwohner
betroffen sind, zu betrachten. Dies wird vom Rechtsvertreter denn auch
nicht bestritten.
Der Beschwerdeführer gab weiter an, er sei ungefähr im Jahr 2004 zum
einen für (…) Monate im Gefängnis in M._______ inhaftiert gewesen, weil
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Seite 11
man „sie“ – vermutlich ist damit die kurdische Ethnie gemeint – nicht aner-
kannt und unterdrückt habe (A21 S. 3). Zum anderen sei er während (…)
Tagen auf einem Polizeiposten festgehalten worden (A21 S. 3 f.). Eine Ver-
folgungssituation muss in der Regel aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG
als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet, dass zwischen dem Ereignis und
der Flucht – mutmasslich im (…) 2013 – ein zeitlicher und kausaler Zusam-
menhang bestehen muss. Dieser ist vorliegend nicht gegeben, was vom
Rechtsvertreter grundsätzlich nicht bestritten wird.
Auch ist zwischen der Enteignung des Landes der Beschwerdeführenden
in der Provinz al-Hasaka und ihrer darauf beruhenden Umsiedelung in den
Umkreis von Damaskus in den Jahren 2006/2007 sowie der Ausreise aus
Syrien kein zeitlicher und kausaler Zusammenhang zu erkennen (Art. 3
AsylG).
6.2 In der Beschwerdeschrift vom 2. November 2015 wurde insbesondere
ausgeführt, dass die gesamte Familie als regimekritisch zu betrachten sei.
Die Eltern seien wegen der politischen Ausrichtungen ihrer Kinder und des
Mobilisierungsaufgebots von O._______ mehrmals von den Behörden auf-
gesucht, bedroht und geschlagen worden. Demzufolge sei das Vorliegen
einer Reflexverfolgung zu prüfen.
6.2.1 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Familienangehörige von politi-
schen Aktivisten staatlichen Repressalien ausgesetzt sind. Diese kann
flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hän-
gen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität
stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer
Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss
also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht
vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die
begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sach-
lich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktu-
ell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht
werden.
6.2.2 Vorliegend ist vorauszuschicken, dass selbst von betagten Personen
beziehungsweise auch von Analphabeten erwartet werden kann, dass sie
sich im Asylverfahren zu ihren Asylgründen klar äussern und relevante Ein-
griffe in ihre Rechtsgüter – wie beispielsweise eine körperliche Beeinträch-
tigung – ansprechen beziehungsweise ihre Nennung nicht unterlassen.
E-7047/2015
Seite 12
Aus den Akten der Familienangehörigen geht klar hervor, dass insbeson-
dere F._______ und O._______ aus politischen Gründen Asyl gewährt
wurde. Trotz dieses familiären Hintergrunds – die Familie sei den syrischen
Behörden bekannt, sie habe bei diesen ein „schwarzes Dossier“ aufgrund
ihres Engagements für die kurdische Sache (Akten N […]; A7 S. 8) – ver-
mögen die Beschwerdeführenden den Nachweis eines genügend ernsthaf-
ten Nachteils seitens der syrischen Behörden im Sinne einer Reflexverfol-
gung im konkreten Fall nicht zu erbringen. Die Behörden hätten F._______
seit (…) gesucht; im (…) habe er seine Heimat verlassen. Zwar gab er an,
seine Eltern seien seit (…) in H._______ mehrere Male aufgesucht und
geschlagen worden. Doch habe er ihnen – um sie zu schützen – nie seinen
Aufenthaltsort preisgegeben (Akten N […]; A7 F. 17). Als wesentliche Tat-
sache gilt im vorliegenden Fall die Aussage der Beschwerdeführenden,
dass diese keine Probleme mit den Behörden gehabt hätten (A7 S. 7; A10
S. 7; A20 S. 6). Auch aus den Schilderungen von O._______ – der nach
seinem Bruder und seinen Eltern (im […] 2013) Syrien verlassen habe –
ist keine Reflexverfolgung bezüglich die Eltern zu entnehmen (vgl. z.B. Ak-
ten N 610 443; A11 F. 17 ff., F. 101 ff. und F. 166 ff.).
Es scheint zwar nicht unplausibel, dass Sicherheitsbeamte die Beschwer-
deführenden im Zusammenhang mit der Teilnahme ihrer Kinder an regime-
kritischen Demonstrationen oder mit dem Haftbefehl vom (…) 2010 gegen
F._______ (Akten N […]; A13) aufgesucht haben, um diese einzuschüch-
tern (A20 F. 15, F. 18 und F. 38 ff.). Doch muss diesbezüglich eine asyl-
rechtlich genügende Intensität verneint werden (Art. 3 AsylG). An diesen
Erwägungen vermag auch die von der Rechtsvertretung genannte Recht-
sprechung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2027/2015 vom
22. Oktober 2015 und E-5108/2006 vom 12. November 2010) nichts zu än-
dern.
6.3 Zusammenfassend wird die Asylrelevanz im vorliegenden Fall verneint
(Art. 3 AsylG). Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführen-
den im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
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7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Da die Vorinstanz am 30. September 2015 die vorläufige Aufnahme an-
geordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Aus diesem
Grund ist auf die gesundheitlichen Schwierigkeiten vorliegend nicht weiter
einzugehen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführenden
die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Mit Verfügung vom 6. November 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht
dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattge-
geben. Demzufolge sind die Beschwerdeführenden von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit.
9.2 Am 10. Dezember 2015 bestellte das Bundesverwaltungsgericht den
Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Die
neueste Kostennote vom 11. Januar 2016 weist einen Gesamtbetrag von
Fr. 3‘249.60 auf. Der in der Kostennote ausgewiesene Aufwand sowie der
Stundenansatz (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) erscheinen nicht voll-
umfänglich angemessen beziehungsweise notwendig im Sinne von Art. 64
Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungs-
faktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfäl-
len ist der zeitliche Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren auf
insgesamt 8 Stunden (à Fr. 220.-) festzusetzen. Als amtliches Honorar sind
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demzufolge Fr. 1‘960.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, wird
vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1‘960.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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