B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7050/2017
Ur t e i l vom 1 5 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin,
Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. November 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 9. September 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 23. September 2015 fand die Befragung zur Person (nach-
folgend Erstbefragung) und am 30. März 2017 die Anhörung (nachfolgend
Zweitbefragung) statt. Hierbei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei
chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und Muttersprache aus
dem Dorf Manang, Gemeinde Toling, Bezirk Tsada, Präfektur Ngari. Sie
habe von Geburt bis zur Ausreise im Jahr 2015 in Tibet gelebt und ent-
stamme einer Nomadenfamilie. Ihre Mutter sei nach der Rückkehr von ei-
ner Pilgerreise 2012 von den Chinesen festgenommen worden und ihr Va-
ter sei aus Kummer darüber 2013 verstorben, wonach sie mit ihrem Onkel
nach Lhasa gezogen sei. Weil die Chinesen ihre Familie auseinanderge-
rissen hätten, habe sie sich zu einer Protestaktion entschieden und am
5. Juni 2015 in Lhasa mit zwei Personen plakatiert. Diese beiden Personen
hätten jedoch mit den Chinesen zusammengearbeitet und sie verraten.
Nach der Plakataktion sei sie für ungefähr zwei Tage arbeiten gegangen,
bis ihr Onkel sie informiert habe, dass sie in Abwesenheit von der Polizei
gesucht worden sei. Ihr Onkel habe sie gleichentags nach Shigatse ge-
bracht, von wo aus sie über Nepal und ihr unbekannte Länder unter einer
anderen Identität in die Schweiz gereist sei.
B.
Am 14. August 2017 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA ein Ge-
spräch mit der Beschwerdeführerin durch. Die darauf gestützte LINGUA-
Evaluation vom 31. August 2017 kommt zum Schluss, die Wahrscheinlich-
keit, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum
gelebt haben könnte, sei klein. Aufgrund der falschen Angaben in allen ab-
gefragten Bereichen zum Alltag müsse davon ausgegangen werden, dass
sie nicht in der angegebenen Region in Tibet gelebt habe. Mit Schreiben
vom 11. September 2017 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche
Gehör zum Resultat der LINGUA-Evaluation gewährt. Mit Schreiben vom
16. Oktober 2017 nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung und
reichte gleichzeitig ein Dokument (Hukou, Household Register) ein, wel-
ches das SEM der Dokumentenprüfstelle zur Analyse übermittelte. Die
Prüfstelle kam zum Schluss, das Dokument verfüge über keinerlei Sicher-
heitselemente; eine abschliessende Echtheitsprüfung sei mangels authen-
tischen Vergleichsmaterials nicht möglich.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 10. November 2017 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung – unter Ausschluss des Vollzugs in die Volks-
republik China – und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug
der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 reichte die Beschwerdeführerin unter
Beilage einer Mitgliederbestätigung (Tibeter Gesellschaft Luzern), einer
Kopie des rechtlichen Gehörs der Vorinstanz vom 11. September 2017, der
entsprechenden Stellungnahme vom 16. Oktober 2017 und eines Kurzbe-
richts der Hilfswerksvertretung vom 30. März 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu
gewähren. Eventualiter seien die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren sowie die Unterzeichnende als amtliche
Rechtsvertreterin beizuordnen.
E.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegwei-
sungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37
VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
3.1 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.2 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Rei-
sepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asyl-
verordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1,
SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine
Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6
S. 213 f.).
4.
4.1 Das LINGUA-Evaluation vom 31. August 2017 kommt zum Schluss, die
Beschwerdeführerin weise nicht das Alltagswissen der angegebenen Re-
gion auf, das von einer einheimischen Person erwartet werden könne. Sie
verfüge zwar über grobe Kenntnisse in Bereichen des Alltags, bei tieferge-
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henden Fragen habe sie indes falsche und unrealistische Angaben ge-
macht. Zudem habe sie ein indisches Wort verwendet, das in Tibet nicht
bekannt sei. Aufgrund der falschen Angaben in allen abgefragten Berei-
chen zum Alltag, müsse davon ausgegangen werden, dass sie nicht in der
von ihr angegebenen Region in Tibet gelebt habe.
4.2 Die Vorinstanz kommt – unter einer Analyse der LINGUA-Evaluation
und der entsprechenden Wissenslücken zu Tibet – im Wesentlichen zum
Schluss, dass aufgrund der Ergebnisse dieser Analyse, des Fehlens von
rechtsgenüglichen Identitätspapieren sowie der unglaubhaft vorgetrage-
nen Asylgründe davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin sei nicht
in der von ihr angegebenen Region, sondern in einer tibetischen Exilge-
meinschaft ausserhalb Chinas sozialisiert worden. Der Beweiswert des
leicht käuflich erwerbbaren Hukou – der über keinerlei Sicherheitsmerk-
male verfüge – sei gering. Mittels diesem könne nicht bewiesen werden,
dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in Tibet beziehungsweise China
gelebt habe. Dasselbe gelte für die Kopie der Identitätskarte des angebli-
chen Onkels.
4.3 Auf Beschwerdeebene führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
aus, aufgrund der Einreichung des originalen Hukou sei ihre chinesische
Staatsangehörigkeit erwiesen und sie – unter einer Gesamtwürdigung aller
Aussagen – im Raum China sozialisiert worden, weshalb auch die subjek-
tiven Nachfluchtgründe von der Vorinstanz in Bezug auf China hätten ge-
prüft werden müssen. Was die Plakataktion anbelange, seien ihre Aussa-
gen durchaus realitätsnah und substantiiert ausgefallen.
5.
5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG statuierte Un-
tersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel be-
dient, seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet
(Art. 8 AsylG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und Identitätspa-
piere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und
die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeich-
nen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometri-
schen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die fehlende Bei-
bringung eines geeigneten Identitätsnachweises stellt eine Verletzung der
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar. Die Kenntnisnahme hiervon
hat die Beschwerdeführerin erstmals bereits am 23. September 2015 un-
terschriftlich bestätigt (SEM-Akten, A5, S. 2). Die Behörde hat lediglich den
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Seite 6
Nachweis zu erbringen, dass eine asylsuchende Person über ihre Identität
getäuscht hat (Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA werden aus-
drücklich als zulässiger „Nachweis“ aufgeführt: BVGE 2013/10 E. 9.1, so
bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2003/27 E. 4a).
5.2 Was die Evaluation der Fachstelle LINGUA anbelangt, wurde eine lan-
deskundlich-kulturelle Analyse durchgeführt, wobei der beauftragte Ex-
perte über eine entsprechende Befähigung verfügt. Bei einer solchen LIN-
GUA-Evaluation handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengut-
achten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57–61 BZP
[SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer
Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsge-
richt misst diesen LINGUA-Analysen dennoch erhöhten Beweiswert bei,
sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität
und Neutralität der Expertin oder des Experten sowie die inhaltliche Schlüs-
sigkeit und Nachvollziehbarkeit gegeben sind, denen eine solche Prüfung
zu entsprechen hat (so auch bei reinen LINGUA-Alltagswissensevaluatio-
nen, vgl. Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014
E. 4.4.1 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die hier zu be-
urteilende Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausge-
wogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass
gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen
Person keine Zweifel (SEM-Akten, A19/1). Somit wird der vorliegenden
LINGUA-Evaluation erhöhter Beweiswert beigemessen und von dessen in-
haltlicher Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen.
6.
6.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung
ist einlässlich begründet und stützt sich auf eine fundierte LINGUA-Analyse
(E. 4.1 und E. 5.1). Die Beschwerdeführerin hat keine rechtsgenüglichen
Identitätsausweise im Sinne von Art. 1a Bst. c AsylV1 eingereicht (zur ent-
sprechenden Mitwirkungspflicht Art. 8 AsylG und Art. 2a AsylV 1). Der
Nachweis der Identitätstäuschung ist erbracht. Die oberflächlichen Erklä-
rungsversuche auf Beschwerdeebene zeigen nicht auf, inwiefern die
vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer
rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch
nicht ersichtlich.
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Seite 7
So sind weder die Kopie einer Identitätskarte eines angeblichen Onkels
noch das eingereichte Hukou (das kein Foto und keine fälschungssicheren
Merkmale aufweist) ein Beleg für eine Sozialisation in Tibet. Das Hukou ist
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aus nachfolgenden
Gründen nicht geeignet, die behauptete und für unglaubhaft befundene
Herkunft aus Tibet glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund, dass die
Beschwerdeführerin bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere
eingereicht hat und ihre Identität daher nicht feststeht, kann das einge-
reichte Hukou nicht zweifelsfrei ihrer Person zugeordnet werden. Zudem
handelt es sich beim Hukou nicht um ein fälschungssicheres Dokument,
weshalb sein Beweiswert – wie die Vorinstanz bereits zutreffend festge-
stellt hat – ohnehin als gering zu erachten ist (siehe hierzu auch das Re-
sultat der Echtheitsüberprüfung vom 20. Oktober 2017, SEM-Akten,
A26/1). Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, dass das Hu-
kou ein Indiz für die chinesische Staatsangehörigkeit darstellen kann. Hin-
gegen kann damit nicht bewiesen werden, dass sie tatsächlich von Geburt
bis zur Ausreise in Tibet beziehungsweise China gelebt hat, dies insbeson-
dere unter Berücksichtigung des Ergebnisses des LINGUA-Gutachtens.
Die übrigen Beschwerdeausführungen und Verweise auf Berichte der
Flüchtlingshilfe betreffend Hukou gehen nach dem Gesagten ins Leere.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin kein Chinesisch spricht, was
heutzutage ein starkes Indiz gegen ein über 23-jähriges Leben vor Ort ist,
erst recht, wenn die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise in Lhasa gelebt
haben will. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche auf Beschwerde-
ebene – beispielsweise sie habe in der Erstbefragung von sich aus zwei
chinesische Wörter verwendet (Beschwerde, S. 8) – ändern hieran nichts.
So versteht die Beschwerdeführerin nicht einmal einfache Fragen nach
dem Alter, Wochentag oder nach Geschwistern und kann keinen der auf-
getragenen, einfachen Standardsätze korrekt wiedergeben (z. B kann sie
nicht korrekt sagen: „Ich bin Tibeterin“ oder „Ich bin 21 Jahre alt“, SEM-
Akten, A18, S. 5, A22, S. 4). Es ist der Beschwerdeführerin darin beizu-
pflichten, dass sie durchaus auch korrekte Antworten anlässlich des LIN-
GUA-Gesprächs gegeben hat. Allerdings überwiegen die fehlerhaften An-
gaben. Beispielsweise wusste die Beschwerdeführerin nicht, dass sich die
Kreishauptstadt sowie die Gemeindehauptstadt am selben Ort befinden,
obschon diese nur 30 Autominuten von ihrem angeblichen Heimatdorf ent-
fernt liegen. Sodann gibt die Beschwerdeführerin als angebliche Nomadin
an, es habe in ihrem Dorf Ackerbauern und Nomaden gegeben, was auf-
grund der unterschiedlichen Wirtschaftsformen unüblich ist. Auch ihre Ant-
wort betreffend Melken der Tiere entspricht nicht dem Wissen einer Noma-
din, deren Familie entsprechende Tiere hält. Ferner sind unter anderem
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ihre Preisangaben unrealistisch. Sodann ist es unglaubhaft, dass die Be-
schwerdeführerin die Schule nicht besucht hat, weil der Weg zum Gemein-
dehauptort in schlechtem Zustand gewesen sein soll, zumal Schulen in Ti-
bet für alle Kinder mit beschwerlichem Anreiseweg Unterkunfts- und Ver-
pflegungsmöglichkeiten anbieten. Obwohl die Beschwerdeführerin angibt,
sie habe sich in Tibet eine Identitätskarte ausstellen lassen, ist sie offen-
sichtlich über den Ausstellungsablauf unsicher und korrigiert ihre Angaben.
Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die Erklärungsversuche der
Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs – beispielsweise
sie habe lediglich die alte mit der neuen Kreishauptstadt verwechselt und
das indische Wort habe sie erst in der Schweiz gelernt – am Resultat der
LINGUA-Analyse nichts zu ändern vermögen. Sie bestätigen vielmehr die
„sehr dürftigen“ und „mangelhaften Chinesischkenntnisse“ der Beschwer-
deführerin oder, dass Bauern und Nomaden tatsächlich nicht zusammen
leben oder, dass in China eine allgemeine Schulpflicht herrscht oder, dass
die Reisezeit im Auto bis zum Gemeindehauptort und zur Kreishauptstadt
30 Minuten beträgt (z. B. SEM-Akten, A25, S. 2 f., S. 4 und S. 6). Ferner
hebt die Stellungnahme die korrekten Angaben hervor, die in der LINGUA-
Evaluation bereits berücksichtigt wurden. Betreffend den Vorwurf von
Falschangaben wird – ohne Quellenangaben – notorisch das Gegenteil be-
hauptet, was nicht geeignet ist, die Resultate der Evaluation zu entkräften.
Auf diese Stellungnahme vom 16. Oktober 2017 ist die Vorinstanz ausrei-
chend eingegangen, wobei sie weder die Untersuchungs- noch die Be-
gründungspflicht verletzt hat. Die angefochtene Verfügung ist – entgegen
den Rügen auf Beschwerdeebene – ausreichend begründet, zumal sich
die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzten
muss (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Dass eine sachgerechte Anfechtung
möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Die Beschwerdeführerin merkt
in einem Satz an, es stünden ihr nicht alle Akten zur Verfügung und sie
habe keine Einsicht in den vollständigen Inhalt der Analyse erhalten, was
sie indes nicht ansatzweise substantiiert. Ferner kann die Beschwerdefüh-
rerin aus dem beigelegten Kurzbericht der Hilfswerksvertretung nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Letztere hat auch keine Anmerkungen auf dem Un-
terschriftenblatt unmittelbar im Anschluss an die Zweitbefragung ange-
bracht (Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung, SEM-Akten, A14,
S. 21). Die weiteren Beschwerdeausführungen sind ebenfalls nicht geeig-
net, am Beweisergebnis etwas zu ändern.
6.2 Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin ihre behauptete
Herkunft und Sozialisation nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
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Seite 9
zu machen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China,
sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische
Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich
in Indien und Nepal. Mithin kann die Beschwerdeführerin aus der zitierten
Rechtsprechung und den Beschwerdeausführungen insbesondere zur ille-
galen Ausreise aus China oder einer dortigen Verfolgung nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Auf Beschwerdeebene wird behauptet, die Vorinstanz
habe die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus Tibet nicht bestrit-
ten. Diese Schlussfolgerung ist der angefochtenen Verfügung indes nicht
zu entnehmen. Der entsprechende Antrag betreffend rechtliches Gehör ist
abzuweisen (Beschwerde, S. 10).
7.
Den Asylvorbringen ist damit der Boden entzogen. Bei Personen, die ihre
Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzen, ist vermutungsweise davon
auszugehen, dass keine flüchtlingsrelevanten Gründe vorliegen. Dennoch
hat die Vorinstanz – wahrscheinlich der Vollständigkeit halber – die Asyl-
vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft und ist zutreffend zum
Schluss gekommen, dass diese ebenfalls unglaubhaft und stereotyp aus-
gefallen sind. Auch die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen sind
nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Um Wiederholungen
zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu ver-
weisen, die folgerichtig keine subjektiven Nachfluchtgründe geprüft und
das Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG).
E-7050/2017
Seite 10
9.2 Die Beschwerdeführerin hat durch die Verheimlichung respektive Ver-
schleierung ihrer wahren Herkunft die ihr obliegende Mitwirkungspflicht
verletzt. Sie hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen. Es
ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthal-
tenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hy-
pothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb
davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse
im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des BVGer
E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Die Beschwerdeausführungen zu Nepal
und Indien vermögen an dieser Praxis nichts zu ändern. Es ist auf diese
und die weiteren Ausführungen betreffend den Wegweisungsvollzug vor-
liegend nicht weiter einzugehen. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volks-
republik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlos-
sen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung).
9.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente bei der Vertretung ihres Heimatlandes zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
Die entsprechenden Eventualanträge sind abzuweisen. Etwaige Anträge
betreffend Herausgabe des Hukou müssen beim SEM gestellt werden, bei
dem das Dokument eingereicht wurde.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
11.2 Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. Der entsprechende An-
trag ist abzuweisen.
E-7050/2017
Seite 11
11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E-7050/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: