B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7050/2018
Ur t e i l vom 2 5 . N o vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
5. E._______, geboren am (…),
6. F._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Hirschengraben 10, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 6. November 2018 / N (…).
E-7050/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden reisten am 17. Februar 2016 in die Schweiz
ein und stellten tags darauf ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur
Person (BzP) am 11. März 2016 führte der Beschwerdeführer 1 aus, die
Familie habe Syrien wegen des allgemeinen Kriegsgeschehens verlassen.
Als er in der (…) Klasse gewesen sei, habe er ein Flugblatt der PDK-S
(Demokratische Partei Kurdistans Syrien) bei sich gehabt und sei für fünf-
zehn Tage inhaftiert worden. Die Sache sei danach abgeschlossen gewe-
sen und er habe keine Probleme mehr gehabt. Er habe hin und wieder an
Demonstrationen teilgenommen, habe deswegen aber keine Schwierigkei-
ten gehabt. Weil die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungs-
einheiten) seinen Sohn G._______ habe rekrutieren wollen, dieser sich
aber versteckt gehabt habe, sei er selbst während zwanzig Tagen inhaftiert
worden.
Die Beschwerdeführerin 2 gab an, die Familie sei wegen des Krieges aus
Syrien ausgereist. Ihr Mann sei als Knabe einmal in Haft gewesen und vor
der Ausreise während 20-23 Tagen inhaftiert worden. Sie habe wie die ge-
samte Familie an Demonstrationen teilgenommen, habe sich sonst aber
nicht politisch engagiert. Die Apoci (Anhänger des Kurdenführers "Apo" Ab-
dullah Öcalan, also Mitglieder der PKK [Partiya Karkeren Kurdistan] res-
pektive der YPG) hätten den Sohn G._______ rekrutieren wollen. Weil sie
ihn versteckt hätten, sei der Beschwerdeführer 1 inhaftiert worden.
Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 bestätigten diese Angaben. Die bei-
den jüngeren Kinder (Beschwerdeführende 5 und 6) wurden nicht befragt.
A.b Anlässlich der Anhörung vom 22. Januar 2018 gab der Beschwerde-
führer 1 im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Er selbst sei seit unge-
fähr 15 Jahren Sympathisant der PKK beziehungsweise YPG gewesen.
Sie hätten ihn als aktives Mitglied haben wollen. Er habe jedoch gesagt, er
bezahle zwar den Mitgliederbeitrag, habe aber keine Zeit, ein offizielles
Mitglied zu werden, da er für seine Familie aufkommen müsse. Als sein
Sohn G._______ (…) gewesen sei, habe die YPG ihn rekrutieren wollen.
Sie hätten ihm Zeit gegeben, damit G._______ das Schuljahr beenden
könne, hätten ihn aber angehalten, ihnen G._______ danach auszuliefern.
Weil er selbst ein Sympathisant gewesen sei, habe er auch an den Treffen
der YPG teilgenommen. Als er aber bemerkt habe, dass die YPG mit dem
Regime kollaboriere, habe er daran gedacht, sich zurückzuziehen und
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habe an Kundgebungen anderer Parteien teilgenommen. Nach den Matu-
raprüfungen seines Sohnes seien Mitglieder der YPG gekommen, um
G._______ abzuholen. Da er nicht zu Hause gewesen sei, hätten sie ge-
droht, die Tochter H._______ mitzunehmen. Da sich G._______ nach den
Prüfungen nicht mehr zu Hause aufgehalten habe, sei er (der Beschwer-
deführer 1) am (…) 2013 mitgenommen worden. Er sei ungefähr während
15 Tagen im Gefängnis gewesen. Einige der Wächter hätten ihn am ersten
Tag seiner Inhaftierung am Rücken mit ihren Zigaretten verbrannt. Er habe
ihnen gesagt, er sei ein Mitglied der YPG und werde sich an höherer Stelle
beschweren. Danach hätten sie davon abgesehen, ihn zu misshandeln. In
den nachfolgenden Tagen sei er gefragt worden, wo sich sein Sohn auf-
halte. Seine Schwiegermutter habe einen Funktionär der YPG aufgesucht,
woraufhin er auf dessen Anweisung hin, freigelassen worden sei. Er sei
überzeugt, dass die YPG ihn nicht in Ruhe gelassen hätte, insbesondere
als bekannt geworden sei, dass er ihr gegenüber nicht mehr wohlgesonnen
eingestellt gewesen sei. Viele, die sich von der YPG abgewandt hätten,
seien getötet worden. Deshalb habe er mit seinen Kindern das Land ver-
lassen.
In der Schweiz sei er Kadermitglied in der Organisation (…) und habe in
dieser Funktion bisher zwei «sit-ins» organisiert, wovon er auch Fotos auf
Facebook gestellt habe.
A.c Die Beschwerdeführerin 2 gab anlässlich ihrer Anhörung am 23. Ja-
nuar 2018 zu Protokoll, sie habe Syrien verlassen, weil nach ihrem Sohn
G._______ gesucht und ihr Mann festgenommen worden sei. Nachdem
mehrmals nach dem Sohn gesucht worden sei, habe sie darauf bestanden,
dass er sich nicht mehr zu Hause aufhalte. Insgesamt seien Leute der
PKK/YPG wohl etwa fünfmal vorbeigekommen, wobei die ersten beiden
Male freundschaftlich gewesen seien. Die Leute seien in ziviler Kleidung
gekommen und sie habe ihnen Tee serviert, eine Person habe sie sogar
gekannt. G._______ sei aber wegen der Teilnahme an Demonstrationen
auch vom Regime gesucht worden. Sie persönlich habe keine Probleme
gehabt. Bei einer Rückkehr fürchte sie, dass es ihr Mann nicht überleben
würde, da er ein Apoci gewesen sei. Ihr Sohn werde nun vom Regime ge-
sucht und sie könne nicht akzeptieren, dass eine ihrer Töchter zu den Waf-
fen greifen müsse.
A.d Die Beschwerdeführerin 4 gab bei ihrer Anhörung am 23. Januar 2018
an, es seien Leute gekommen – die manchmal in militärischer, manchmal
in ziviler Kleidung – nach ihrem Vater gesucht hätten. Sie glaube, es seien
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die Apoci gewesen, sei sich aber nicht sicher. Ihr Bruder habe Demonstra-
tionen organisiert und dies seinen Freunden erzählt. Sie selbst habe mit
der Familie jeweils freitags an Kundgebungen teilgenommen. Ihr Vater sei
während einiger Tage inhaftiert worden. Ihr Problem sei gewesen, dass sie
in Syrien keine Rechte gehabt habe. Falls sie dort geblieben wäre, hätten
die Apoci nach ihr und ihren Geschwistern gefragt und sie mitgenommen.
Sie hätten sie aber noch nicht direkt aufgefordert, sich ihnen anzuschlies-
sen.
A.e Die Beschwerdeführerin 3 sagte anlässlich ihrer Anhörung am 29. Ja-
nuar 2018 aus, die Familie habe jeden Freitag an Demonstrationen teilge-
nommen. Die Apoci hätten ihrem Vater deshalb Fragen gestellt, weshalb
er daran teilnehme und nicht mehr sie (die Apoci) unterstütze. Sie seien
wiederholt bei ihnen vorbeigekommen und hätten gefordert, dass ihr Bru-
der sich ihnen anschliesse. An einem Tag hätten sie ihren Vater mitgenom-
men, der ungefähr zwei Wochen im Gefängnis gewesen sei. Sie habe Sy-
rien im August 2013 verlassen. Ihr Onkel habe sie alle zusammen abgeholt
und zur Grossmutter gebracht, ihr Bruder sei bereits dort gewesen. Falls
sie nach Syrien zurückkehren würde, wäre sie gezwungen in die Berge zu
gehen und sich den Apoci anzuschliessen.
B.
Mit Verfügung vom 6. November 2018 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylge-
suche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegwei-
sungsvollzug schob es zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 reichten die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
ein und beantragten, die angefochtene Verfügung des SEM vom 6. Novem-
ber 2018 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und
richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung
des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen-
den festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfü-
gung aufzuheben und die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge an-
zuerkennen. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und die Befreiung von der Bezahlung von Ver-
fahrenskosten beantragt.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2018 wies die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab
und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvor-
schusses auf.
Dieser traf innert Frist bei der Gerichtskasse ein.
E.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 teilte der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführenden mit, es sei vor einigen Tagen zu einer Invasion der Türkei in
Nordsyrien gekommen. In der Folge sei es zu einer Übereinkunft der Kur-
den mit dem syrischen Regime gekommen. Diese neusten Entwicklungen
seien bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Nach einer Stabilisierung der
Situation sei zu gegebener Zeit Frist zur Aktualisierung des Dossiers zu
setzen.
Mit Schreiben vom 7. November 2019 liessen die Beschwerdeführenden
mitteilen, sie hätten erfahren, dass ihr Haus im Rahmen der Angriffe der
türkischen Armee bombardiert worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so-
weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
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ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In der Beschwerdeschrift werden die formellen Rügen der Verletzung
des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes erhoben.
Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine
Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE
2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
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Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, das SEM habe davon abgesehen,
die Dossiers der Verwandten der Beschwerdeführenden, insbesondere
dasjenige des Sohnes (bzw. Bruders) G._______, beizuziehen. Damit
habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt und den Sachverhalt un-
zureichend abgeklärt.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Verfügungen betreffend die Be-
schwerdeführenden und diejenigen betreffend die volljährigen Töchter so-
wie diejenige betreffend den Sohn G._______ vom selben Sachbearbeiter
des SEM verfasst wurden. In der angefochtenen Verfügung werden denn
auch die Aussagen des Beschwerdeführers 1 den Aussagen des Sohnes
G._______ gegenübergestellt. Daraus ist zu schliessen, dass der zustän-
dige Sachbearbeiter die Verfügung der Beschwerdeführenden in Kenntnis
des von G._______ geschilderten Sachverhalts verfasst hat. Somit liegt
weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes vor.
4.4 Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht hat die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung geprüft, ob die Beschwerde-
führenden vor ihrer Ausreise aus Syrien konkret bedroht waren und ob sie
aufgrund ihres Engagements in der Schweiz bei einer Rückkehr gefährdet
wären. Aus der Verfügung ergibt sich, dass sich die Vorinstanz mit den Vor-
bringen und Argumenten der gesamten Familie auseinandergesetzt hat.
Wie erwähnt, darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung
auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und
ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung
auseinanderzusetzen. Alleine aus der Tatsache, dass in der Verfügung die
auf Facebook veröffentlichten Fotos und das Interview des Beschwerde-
führers 1 auf (…) nicht ausdrücklich erwähnt sind, ergibt sich nicht, dass
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die Vorinstanz diese Umstände nicht in ihre Beurteilung miteinbezogen hat.
Es liegt damit keine Verletzung der Begründungspflicht oder eine unvoll-
ständige Feststellung des Sachverhalts vor.
4.5 Soweit in der Beschwerdeschrift in der Tatsache, dass die Anhörung
erst zwei Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs stattgefunden hat, eine
Verletzung der Abklärungspflicht erkannt wird, ist festzuhalten, dass sich
aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine zeitlichen Vorgaben für die
Vorinstanz ergeben.
Ferner habe die Anhörung des Beschwerdeführers 1 sieben Stunden und
fünf Minuten gedauert, wobei lediglich drei Pausen stattgefunden hätten.
Diese unzumutbar lange Dauer der Anhörung verletzte den Grundsatz ei-
nes fairen Verfahrens.
Die Anhörung des Beschwerdeführers dauerte von 9.30 Uhr bis 16.35 Uhr.
Dies erscheint zwar auf den ersten Blick durchaus lang, ist aber angesichts
der drei integrierten Pausen von total 80 Minuten nicht unzumutbar. Zudem
sind weder aus dem Protokoll selber noch aus dem Bestätigungsblatt der
beobachtenden Hilfswerksvertretung irgendwelche kognitiven Beeinträch-
tigungen beim Beschwerdeführer 1 feststellbar. Solche oder konkrete an-
dere Unzumutbarkeitsgründe werden auch nicht geltend gemacht. Das
Protokoll der betreffenden Anhörung ist somit verwertbar.
4.6 Das SEM – so in der Beschwerde – beziehe sich in der angefochtenen
Verfügung auf die Anhörung des Beschwerdeführers 1 und die dortigen
Antworten zu den Fragen 35 und 44. Es habe dabei die Akte A29 zitiert.
Das Anhörungsprotokoll sei aber die Akte A32. Dies illustriere das willkürli-
che Vorgehen des SEM. Es ist offensichtlich, dass die Vorinstanz die Akte
A32 zitieren wollte. Wie in der Beschwerde zu Recht angeführt, wird auf
Seite 5 der Verfügung der Sohn «I._______» statt G._______ genannt, die
Verschriebe zeugen von einer gewissen Nachlässigkeit, jedoch ist daraus
kein willkürliches Vorgehen des SEM abzuleiten.
4.7 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. Es be-
steht deshalb keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag
ist abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Per-
son erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten ins-
besondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen
des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylge-
suchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung be-
gründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjek-
tiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden
jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden vermöchten weder den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu ge-
nügen.
Zur Begründung führte es an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden
zur Dauer der Inhaftierung des Beschwerdeführers 1 seien widersprüchlich
gewesen. Die Angaben zum Datum der Ausreise aus Syrien seien inkon-
sistent gewesen und hätten nicht den Angaben auf dem vom UNHCR aus-
gestellten Dokument (Asylum Seeker Certificate) und denjenigen des Soh-
nes G._______ entsprochen. Auch was den Zeitpunkt betreffe, an welchem
die YPG zum ersten Mal nach G._______ gefragt habe, und ob er damals
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zu Hause gewesen sei, hätten die Antworten des Beschwerdeführers 1
nicht mit denjenigen von G._______ übereingestimmt. Zudem habe der
Beschwerdeführer 1 ausgesagt, die Mitglieder der YPG hätten akzeptiert,
dass G._______ vor der Rekrutierung die Schule beende. Deshalb sei es
nicht verständlich, dass er im selben Monat erneut vier bis fünfmal hätte
besucht werden sollen. Darüber hinaus seien die Ausführungen zu den
fraglichen Besuchen substanzlos gewesen, da sich der Beschwerdefüh-
rer 1 darauf beschränkt habe anzugeben, die Besuche seien immer gleich
verlaufen, und er nicht exakt habe angeben können, bei wie vielen Besu-
chen G._______ zu Hause gewesen sei. Die Angaben seien insgesamt
allgemein und stereotyp geblieben. Zudem habe er sich widersprochen,
indem er einerseits gesagt habe, er habe Qamishli mit seiner gesamten
Familie verlassen, und andererseits angegeben habe, G._______ sei be-
reits zuvor ins Dorf J._______ gegangen. Nachdem die Vorbringen unzu-
reichend begründet, widersprüchlich und unlogisch seien, seien sie als
nicht glaubhaft zu beurteilen.
Soweit der Beschwerdeführer 1 vorgebracht habe, die YPG habe seinen
Sohn G._______ rekrutieren wollen, treffe es zwar zu, dass die kurdischen
Volksverteidigungseinheiten im Juli 2014 eine obligatorische Dienstpflicht
für Männer ab 18 bis 30 Jahre eingeführt hätten. Gemäss der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts fehle es bei einer (Zwangs-)rekru-
tierung durch die YPG aber an einem in Art. 3 AsylG umschriebenen Motiv
für die Verfolgungshandlung. Es sei davon auszugehen, dass eine Weige-
rung keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehe. Ferner habe der
Beschwerdeführer 1 angegeben, nach seiner Freilassung hätten die YPG
aufgehört, ihn unter Druck zu setzen.
Die kriegerischen Auseinandersetzungen und deren Auswirkungen auf die
Lebensbedingungen der lokalen Bevölkerung seien in der allgemeinen Si-
tuation in Syrien und dem herrschenden Bürgerkrieg begründet und träfen
grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise. Es handle sich dabei nicht
um Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG, die geeignet wä-
ren, einen Anspruch auf Asyl zu begründen.
Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz
würden sich auf sein Engagement bei der Organisation (…), welche sich
(…) Interessen widme, beschränken. Zudem habe er von der Teilnahme an
zwei «sit-ins», wozu er Leute eingeladen habe, gesprochen und angege-
ben, er sei nicht sehr aktiv, da er die Sprache noch nicht vollständig be-
herrsche. Seine exilpolitische Tätigkeit sei nicht geeignet, eine Furcht vor
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flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Den Akten seien keine kon-
kreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise
exilpolitisch betätigt habe. An dieser Einschätzung vermöchten auch die
eingereichten Fotos nichts zu ändern, zumal sich anhand dieser nicht ab-
leiten lasse, er habe sich exponiert exilpolitisch betätigt. Demnach könne
nicht davon ausgegangen werden, dass er eine konkrete Bedrohung für
das syrische System darstelle und deshalb verfolgt werde. Seine exilpoliti-
schen Aktivitäten würden somit im Falle einer Rückkehr nicht zu einer Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsyIG führen und seien deshalb nicht als
asylrelevant zu beurteilen.
6.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, der Beschwerdeführer 1
habe zur Dauer seiner Haft einen ungefähren Wert angegeben. Es sei of-
fensichtlich, dass er zwischen 15 und 20 Tage in Haft verbracht habe, wo-
bei er Gewalt erlebt habe. Es sei deshalb verständlich, dass er sich nicht
mehr an die genaue Dauer erinnern könne, und es bestehe deshalb in sei-
nen Aussagen kein Widerspruch. Auch die Beschwerdeführerin 2 habe ge-
sagt, sie wisse es nicht genau, und einen Zeitraum von 20-23 Tagen ange-
geben, aber auch gesagt, es könnten 15 Tage gewesen sein. Das Abstüt-
zen des SEM auf dieses irrelevante Detail und die hier unnötige «Genau-
igkeit» illustriere sein willkürliches Vorgehen.
Bezüglich des Ausreisezeitpunkts habe der Beschwerdeführer 1 dargelegt,
dass seine Frau und die Beschwerdeführerinnen 4 und 6 bereits im (…)
2013 einmal in den Irak gereist seien, wobei sie auch im Flüchtlingscamp
registriert worden seien. Er sei damals bei den übrigen Kindern geblieben.
Die Beschwerdeführerinnen 2, 4 und 6 seien wieder zurückgekehrt und im
(…) 2013 seien sie alle zusammen in den Irak gereist.
Was die Suche nach dem Sohn betreffe, habe der Beschwerdeführer 1
glaubhaft ausgesagt, die YPG habe mehrmals nach ihm gesucht, jedoch
sei der Druck ab (…) 2013 gestiegen. Insofern es für das SEM nicht ver-
ständlich sei, dass er weitere vier bis fünfmal gesucht worden sei, obwohl
sie gesagt hätten, der Sohn könne (…) beenden, könne das Vorgehen der
YPG nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführenden ausgelegt werden. So-
weit dem Beschwerdeführer 1 seitens des SEM vorgehalten werde, seine
Aussagen seien substanzlos, weil er bei den Fragen 96 und 99 in der An-
hörung angegeben habe, die Besuche der YPG seien immer gleich verlau-
fen, sei darauf hinzuweisen, dass er bereits in Frage 83 ausführlich darge-
stellt habe, wie ein Besuch der YPG jeweils abgelaufen sei.
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Es sei klar, dass der Beschwerdeführer 1 bei den Fragen 46 und 47 die
ganze restliche Familie ohne G._______ gemeint habe, was auch die Ant-
wort der Beschwerdeführerin 2 auf dieselbe Frage (Nr. 25) bei ihrer Anhö-
rung zeige. Der vom SEM diesbezüglich erkannte Widerspruch sei kon-
struiert. Das SEM habe es offenbar unterlassen, die Angaben der Be-
schwerdeführerin 2 zu berücksichtigen.
Hinzu komme, dass die YPG seither immer wieder bei den Eltern des Be-
schwerdeführers 1 vorbeigehe und sich nach ihm erkundige. Der Bruder
des Beschwerdeführers 1 sei einmal mitgenommen und für mehrere Stun-
den festgehalten worden, weil Mitglieder der YPG hätten wissen wollen, wo
sich der Beschwerdeführer 1 befinde. Bei einer erneuten Suche habe die
Familie zugegeben, dass er sich in der Schweiz befinde.
Es sei zu berücksichtigen, dass aufgrund der schwerwiegenden Vorverfol-
gung die Voraussetzungen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor
asylrelevanter Verfolgung massiv herabgesetzt seien. Der Beschwerdefüh-
rer 1 sei zudem bereits in der elften Klasse einmal aus politischen Gründen
inhaftiert worden. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführenden von
der syrischen Regierung aufgrund ihrer politischen Tätigkeiten als Opposi-
tionelle und Regimekritiker betrachtet und im Falle einer Rückkehr ins Vi-
sier der syrischen Behörden und der YPG geraten würden.
Was den Wehrdienst bei der YPG betreffe, halte sich diese nicht an die
Vorschriften. Es gebe Berichte über regelmässige Zwangsrekrutierungen
sowie über Verhaftungen junger Männer und Frauen an Checkpoints. Seit
kurzem würden sogar Minderjährige ab zwölf Jahren in den Militärdienst
geschickt. Es stehe fest, dass dieses Vorgehen gegen international aner-
kannte Menschenrechte verstosse.
Die Beschwerdeführenden hätten eine politische, oppositionelle Haltung,
die sie öffentlich bekundeten. Der Beschwerdeführer 1 sei Mitglied der kur-
dischen Organisation (…) und werde in naher Zukunft wahrscheinlich eine
Sektion in K._______ übernehmen. Zudem sei er vom Fernsehsender (…)
interviewt worden und habe Fotos auf Facebook veröffentlicht. Die Be-
schwerdeführenden würden an Demonstrationen teilnehmen und es sei of-
fensichtlich, dass sie als Regimegegner identifiziert worden und damit asyl-
relevant verfolgt seien. Bei einer Rückkehr nach Syrien müsse mit einem
Verhör durch die Behörden und der anschliessenden Auslieferung an den
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Geheimdienst ausgegangen werden. Die Gefahr, dass die Beschwerdefüh-
renden aufgrund ihres Profils einem willkürlichen Verhör und asylrelevan-
ten Massnahmen ausgesetzt würden, sei ausgesprochen hoch.
6.3 Zum Beweis des exilpolitischen Engagements wurden diverse Fotos
eingereicht, auf welchen die ganze Familie bei der Teilnahme an Demonst-
rationen in L._______, M._______ und N._______ zu sehen sei. Daraus
werde das herausragende politische Profil der Familie ersichtlich.
7.
7.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die
Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4, Ur-
teil des BVGer E-7430/2015 vom 20. November 2017 E. 5.7.1).
7.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
zu Recht abgelehnt hat.
In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz ist festzuhalten,
dass die Widersprüche zwischen den Angaben der einzelnen Beteiligten
was die Dauer der Inhaftierung des Beschwerdeführers 1 betrifft, nicht aus-
geräumt werden konnten. Da der Beschwerdeführer 1 ansonsten konsis-
tent und nachvollziehbar ausgesagt hat, sind seine Vorbringen indes nicht
als gänzlich unglaubhaft zu beurteilen. Er vermochte nachvollziehbar zu
schildern, er sei Sympathisant der YPG gewesen. Im vorliegenden Kontext
erscheint ebenfalls plausibel, dass die YPG den Sohn hat rekrutieren wol-
len. Die damit im Zusammenhang stehende Inhaftierung konnte der Be-
schwerdeführer 1 mit einigen Realkennzeichen beschreiben. Die Mit-
nahme und Unterdrucksetzung des Beschwerdeführers 1 diente aber allein
dazu, in erster Linie den Sohn G._______, ansonsten eine Tochter zum
Anschluss bei der YPG anzuhalten, und erfolgte nicht aus einem in Art. 3
AsylG genannten Motiv. Der Beschwerdeführer 1 hat zudem angegeben,
er sei nach den Vorfällen in der ersten Nacht und nachdem er zu erkennen
gegeben habe, er sei selbst ein Anhänger der YPG und habe die Möglich-
keit, sich an «höherer Stelle» zu beschweren, in Ruhe gelassen worden
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(SEM-Akte A32/24 Q62). Darüber hinaus hat die YPG gemäss seinen An-
gaben nach seiner Freilassung davon abgesehen, ihn weiter unter Druck
zu setzen (Q119). Insgesamt ist damit nicht von einer begründeten Furcht
des Beschwerdeführers 1 vor einer zukünftigen Verfolgung im Sinne des
Asylgesetzes durch die YPG auszugehen.
7.3 Zu den Rekrutierungsversuchen durch die YPG und dem auf den Be-
schwerdeführer 1 diesbezüglich ausgeübten Druck – eines oder mehrere
seiner Kinder zur Verfügung zu stellen – ist der Vollständigkeit halber fest-
zuhalten, dass auch eine Zwangsrekrutierung durch die YPG nicht zur An-
erkennung als Flüchtling führt (vgl. dazu statt vieler Urteil BVGer
E-4866/2015 vom 18. Mai 2017). Es ist auf die entsprechenden Erwägun-
gen (insbesondere E. 5.3) im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 zu verweisen.
Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist demgemäss davon
auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur
Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung aber keine
flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich ziehen würde (zuletzt
bestätigt im Urteil des BVGer E-2678/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 6.4).
Hinzu kommt, dass selbst unter der Annahme, es käme zu Bestrafungen
erheblicher Schwere, deren zugrundeliegende Motivation wohl flüchtlings-
rechtlich nicht relevant wäre, zumal die Quellenlage nicht darauf hindeutet,
Refraktäre im Zusammenhang mit dem Wehrdienst bei der YPG würden
als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten drakoni-
schen Bestrafung zugeführt. Die obligatorische Dienstpflicht knüpft in der
Heimatregion der Beschwerdeführenden lediglich an den Wohnort, das Al-
ter und das Geschlecht der betroffenen Person und nicht an eine der in Art.
3 AsylG genannten Eigenschaften an. In Ermangelung eines im Sinne von
Art. 3 AsylG relevanten Verfolgungsmotivs wäre eine drohende Bestrafung
somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, was aufgrund der in der ange-
fochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings
nicht Prozessgegenstand ist (vgl. Urteil des BVGer E-4866/2015 vom
18. Mai 2017 E. 5.1.3 m.w.H.).
Die Befürchtung allfälliger Rekrutierungsversuche der YPG betreffend die
heute inzwischen (…) Beschwerdeführerin 3 sowie die noch (…) Be-
schwerdeführenden 4 und 5 wären deshalb als nicht asylrelevant zu beur-
teilen. Sollte der Beschwerdeführer 1, wie auf Beschwerdeebene ausge-
führt, erneut gesucht worden sein, dürfte auch diese Suche seitens der
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Seite 15
YPG im Zusammenhang mit einer allfälligen Rekrutierung seiner Kinder
gestanden haben.
7.4 Soweit in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, der Beschwerde-
führer 1 werde auch vom Regime gesucht, führte er in keiner Weise aus,
welche Gründe es für die Furcht vor einer Verfolgung seitens des Regimes
geben würde. Der Beschwerdeführer hat zwar angegeben, er habe an De-
monstrationen teilgenommen, Behelligungen oder Probleme in diesem Zu-
sammenhang erwähnte er aber nicht. Es ist damit nicht davon auszugehen,
dass er seitens der syrischen Behörden als Regimegegner identifiziert wor-
den ist.
7.5 Zum geltend gemachten exilpolitischen Engagement ist festzustellen,
dass nach wie vor keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die Beschwerde-
führenden beziehungsweise einzelne Mitglieder der Familie hätten sich in
besonderem Masse (das heisst über die Teilnahme an Veranstaltungen
und über den Kontakt mit den besagten Organisationen hinaus) exponiert
und deshalb als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die
Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen.
7.6 Die Ereignisse in Syrien, insbesondere im Norden des Landes, haben
sich jüngst überstürzt und die Lage ist, wie die Beschwerdeführenden in
ihrer Eingabe vom 17. Oktober 2019 geltend machen, in jeder Hinsicht
volatil. Demgegenüber vermögen sie daraus unter flüchtlingsrechtlichen
Aspekten im heutigen Zeitpunkt nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Einer
allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien ist mit der Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme bereits Rechnung getragen worden. Aufgrund des vorlie-
genden Entscheides erübrigt sich auch die Ansetzung einer Frist zur Aktu-
alisierung des Dossiers.
7.7 Demnach hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
renden zu Recht verneint und deren Asylgesuche abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
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Seite 16
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben und damit der allgemeinen Bürgerkriegssituation Rechnung
getragen. Die Beschwerdeführenden verfügen damit über ein vorüberge-
hendes Bleiberecht in der Schweiz. Diese Massnahme entsprechend der
Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung hat nach wie vor Bestand.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nicht gerecht-
fertigt und das entsprechende Begehren wird abgewiesen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 31. Dezember 2018 geleistete Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe wird zu Bezahlung der Verfahrenskosten verwen-
det.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7050/2018
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger