B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-705/2012
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Januar 2012 / N (…).
E-705/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer − ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie − reiste am 27. Dezember 2011 in die Schweiz ein und suchte am
30. Dezember 2011 um Asyl nach.
B.
Der Beschwerdeführer wurde am 18. Januar 2012 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum B._______ zur Person befragt. Am 23. Januar 2012 fand
eine Anhörung zu seinen Asylgründen durch das BFM statt.
Dabei brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylge-
suchs im Wesentlichen vor, er stamme aus C._______, habe aber seit
1993 in D._______, E._______ District, gelebt. Er habe in den Jahren
2005 und 2006 in einem den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ge-
hörenden Laden in E._______ gearbeitet. Von Januar bis März 2008 ha-
be er gezwungenermassen Nahrungsmittel an LTTE-Kämpfer an der
Front im Gebiet des Elephant Pass geliefert. Im selben Jahre habe er mit
seinen Familienangehörigen aus ihrem Herkunftsort flüchten müssen,
und sie hätten sich in der Folge bis zur Rückkehr nach D._______ im Juli
2010 in verschiedenen Flüchtlingslagern und bei Verwandten aufgehal-
ten. Einige Kämpfer der LTTE würden nun mit der Armee zusammenar-
beiten und Leute verraten, welche diese Organisation unterstützt hätten.
Er selber sei im Mai 2011 in das Armee-Camp beim "(…)" gebracht und
während mehrerer Stunden verhört worden. Obwohl er seine früheren Tä-
tigkeiten für die LTTE eingestanden habe, habe er nach dem Verhör wie-
der gehen können, sei aber einer monatlichen Meldepflicht unterstellt
worden. Dieser sei er jedoch nicht nachgekommen, sondern habe sich
versteckt. Ende Oktober 2011 sei er nach Colombo gereist. Am
7. Dezember 2011 sei er mit Hilfe eines Schleppers mit einem auf eine
falsche Identität lautenden Reisepapier per Flugzeug über Katar in die
Türkei gereist. Von dort sei er versteckt in einem Container in die Schweiz
gelangt. Sein richtiger Reisepass und seine Identitätskarte würden sich
beim Schlepper befinden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Be-
schwerdeführer Kopien folgender Dokumente zu den Akten: Identitätskar-
te, "Temporary ID Card", ausgestellt im Juni 2009 in F._______, Geburts-
urkunde, ausgestellt am 26. September 2011 in G._______, Relief As-
sistance Card für den Beschwerdeführer und seine Angehörigen, ausge-
stellt am 24. April 2009 in F._______, Formular "Release IDP's" (Entlas-
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sungskarte) für den Beschwerdeführer und seine Angehörigen, Lebens-
mittelkarte.
C.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2012 – eröffnet am 1. Februar 2012 − trat
das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug an.
Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das Bundesamt
aus, den vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichten Dokumenten
könne kein Beweiswert beigemessen werden. Er habe trotz entsprechen-
der Aufforderung nichts unternommen, um rechtsgenügliche Identitäts-
beziehungsweise Reisepapiere zu beschaffen und habe damit seine Mit-
wirkungspflicht verletzt. Es sei daher davon auszugehen, dass er dem
Bundesamt bewusst seine Identitätspapiere vorenthalten habe, um seine
tatsächliche Identität zu verschleiern und einen allfälligen Wegweisungs-
vollzug zu verhindern. Im Weiteren erfülle der Beschwerdeführer die An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG of-
fenkundig nicht. Bei dem Verhör durch die sri-lankischen Militärbehörden
handle es sich hinsichtlich der Art und Intensität der Massnahme nicht um
einen ernsthaften Nachteil im asylrechtlichen Sinne. Da er nach eigenen
Aussagen das Camp der Armee nach einigen Stunden wieder habe ver-
lassen können, sei nicht davon auszugehen, dass er von der Armee ver-
dächtigt werde, erhebliche Straftaten begangen zu haben. Demnach ha-
be er keine begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung. Bei der ihm
auferlegten Meldepflicht handle es sich um eine regional beschränkte
Massnahme, welcher er sich durch Verlegung seines Wohnsitzes in eine
andere Region seines Heimatstaates hätte entziehen können. Im Übrigen
sei an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens zu zweifeln. Es erscheine
unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer trotz Verstosses gegen diese
Auflage nicht zu Hause gesucht worden sei. Zudem habe er auch nach
der Auferlegung der Meldepflicht im Mai 2011 noch Kontakt zu den hei-
matlichen Behörden gehabt, habe er sich doch am 28. September 2011
einen Geburtsschein ausstellen lassen. Aufgrund der Aktenlage seien kei-
ne zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungshindernisses erforderlich. Die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Sri Lanka lasse den Wegweisungsvollzug nicht
als generell unzulässig erscheinen und weder die im Heimatstaat des Be-
schwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe
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würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen.
Da der Beschwerdeführer seine Identität nicht belegt habe, könnten we-
sentliche Angaben zu seiner Person und seinem sozialen Beziehungs-
netz nicht als gesichert betrachtet werden. Es sei nicht Aufgabe der Asyl-
behörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach
allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn dieser seiner Mit-
wirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen sei.
Es sei aber darauf hinzuweisen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage
im Sri Lanka seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der Re-
gierung und der LTTE verbessert habe und der Wegweisungsvollzug in
die Ost- und die Nordprovinz − mit Ausnahme des Vanni-Gebiets −
grundsätzlich zumutbar sei. Der Beschwerdeführer verfüge, sollte sein
letzter Wohnsitz im Vanni-Gebiet gewesen sein, über eine zumutbare
Aufenthaltsalternative, da mehrere seiner Geschwister in H._______
wohnhaft seien. Zudem sei er gesund und es sei aufgrund der Aktenlage
davon auszugehen, dass seine Familie über erhebliche finanzielle Mittel
verfüge.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Februar 2012 reichte der Be-
schwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung ein und beantragte,
diese sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständi-
gen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen und das BFM anzuweisen, ihm Asyl zu
gewähren, oder es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte der Beschwerdeführer um vollständige Akteneinsicht, ins-
besondere in die Aktenstücke A2/1, A3/1, A4/1, A5/1, A6/11, A11/6, und
um Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung und beantragte
ferner, es sei ihm das mit dem Verfahren betraute Spruchgremium be-
kanntzugeben und es sei ihm vor einer Gutheissung der Beschwerde ei-
ne angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote einzuräumen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Origina-
le seiner sri-lankischen Identitätskarte sowie der "Temporary ID Card", ein
Formular "Sensus of Population – 2009" in Kopie, ein "Return Form" des
UNHCR vom 15. Januar 2010 in Kopie sowie eine Kopie des Formulars
"Release IDP's" ein.
Zur Begründung rügte der Beschwerdeführer vorab, die Vorinstanz habe
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und das Akteneinsichtsrecht ver-
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letzt. So sei ihm in mehrere Aktenstücke des erstinstanzlichen Verfah-
rens, namentlich das Protokoll der Befragung zur Person, keine Einsicht
gewährt worden und die von ihm eingereichten Beweismittel seien nicht
in ein Beweismittelverzeichnis aufgenommen worden. Ferner würden die
ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich
der Frage des Vorliegens der materiellen Flüchtlingseigenschaft erkennen
lassen, dass das BFM in willkürlicher Weise einen Nichteintretensent-
scheid erlassen habe, um die Beschwerdefrist zu verkürzen und damit
das Recht auf eine wirksame Beschwerde zu beschneiden. Entgegen der
Annahme der Vorinstanz habe er sich sehr wohl nach der Registrierung
seines Asylgesuchs um die Beschaffung von Identitätspapieren bemüht.
Er habe dies anlässlich der Anhörung vom 23. Januar 2012 verschwie-
gen, weil er befürchtet habe, die Papiere, welche sich beim Schlepper be-
funden hätten, würden nicht bei ihm eintreffen. Am 27. Januar 2012 habe
ihm ein Bote aus Sri Lanka seine Identitätskarte und die Temporary ID
Card im Original überbracht. Damit sei dem Nichteintretensentscheid ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Grundlage entzogen. Im Weite-
ren habe die Flüchtlingseigenschaft nicht schon aufgrund einer summari-
schen Prüfung ausgeschlossen werden können, zumal das BFM eine
zweite Anhörung durchgeführt habe, die Erwägungen erkennen liessen,
dass Länderinformationen eingeholt worden seien und die Begründung
einen mit ähnlich gelagerten, materiell beurteilten Fällen vergleichbaren
Umfang aufweise. Insbesondere hätten zu der als Beweismittel einge-
reichten Registrierungskarte der Familie des Beschwerdeführers weitere
Abklärungen durchgeführt werden müssen. Zur Frage des Bestehens der
Flüchtlingseigenschaft und zu Wegweisungshindernissen könne erst nach
Gewährung der vollständigen Akteneinsicht ausführlich Stellung genom-
men werden. Es sei aber festzustellen, dass er unter mehrere der im
Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober
2011 definierten Risikoprofile falle, zumal er der Verbindung zu den LTTE
verdächtigt werde. Angesichts seiner familiären und ökonomischen Situa-
tion sei eine Ausreise aus seinem Herkunftsland aus rein ökonomischen
Gründen unwahrscheinlich.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2012 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer das zuständige Spruchgremium mit, gewährte
ihm antragsgemäss Einsicht in die von ihm genannten Aktenstücke und
räumte ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung ein. Zudem wurde der
Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist
aufgefordert.
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Seite 6
F.
Mit Eingabe vom 2. März 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und machte ergänzende Ausführungen
zu seiner Beschwerdeeingabe. Ferner beantragte er die Gewährung der
Einsicht in die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Be-
weismittel sowie die Einräumung einer zusätzlichen Frist zur Stellung-
nahme. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er eine Fürsorgebestätigung
des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 27. Februar 2012 sowie diver-
se Dokumente zur allgemeinen Situation in Sri Lanka (UNHCR Eligibility
Guidelines vom 5. Juli 2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe: Sri Lanka:
Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Co-
lombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Themenpapier vom
22. September 2011; UK Home Office, Sri Lanka, Country of Origin In-
formation Report, 4. Juli 2011; International Commission of Jurists (ICJ)
Briefing Note, Beyond Constraints: Sri Lanka's Mass Detention of LTTE
suspects, September 2010; US Department of State, 2010 Country Re-
ports on Human Rights Practices – Sri Lanka, 8. April 2011; Committee
against Torture, Consideration of reports submitted by States parties un-
der Article 19 of the Convention, Concluding observations of the Commit-
tee against Torture, Sri Lanka, 8. Dezember 2011; Freedom from Torture
submission to the Committee against Torture for the examination of Sri
Lanka in November 2011; Amnesty International, Sri Lanka: Briefing to
Committee against Torture, Oktober 2011; Transkription einer Rede des
sri-lankischen Verteidigungsministers vom 11. Januar 2012; Prevention of
Terrorism Act Nr. 48 von 1979; zwei auf der Website TamilNet publizierte
Artikel) ein.
Zur Begründung wies der Beschwerdeführer zunächst darauf hin, er habe
anlässlich der Befragungen ausgesagt, seine Identitätspapiere würden
sich beim Schlepper befinden und er wisse nicht, wo sich dieser aufhalte.
Die Vorinstanz habe es aber unterlassen, nähere Fragen zu seinen Be-
mühungen um die Beschaffung dieser Dokumente zu stellen und damit
den Sachverhalt hinsichtlich des Vorliegens entschuldbarer Gründe für
das nicht rechtzeitige Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren
nicht vollständig und richtig abgeklärt. Da nunmehr seine Identität erstellt
sei, seien auch seine Asylvorbringen als glaubhaft zu erachten. Das Bun-
desamt hätte demnach weitere Abklärungen vornehmen sollen, zu den
Fragen, warum er trotz seines Geständnisses freigelassen worden sei,
zur Bedeutung der Auferlegung einer Meldepflicht und den Konsequen-
zen der Nichtbefolgung derselben sowie zu allfälligen zusätzlichen Prob-
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lemen im Falle eines Umzugs in einen andere Region. Bekannte Unter-
stützer der LTTE würden verstärkt beobachtet, um sie im Falle weiterer
Kontakte zu dieser Organisation verhaften zu können. Zudem könne es
auch längere Zeit nach einer erfolgten Überprüfung noch zu einer Bestra-
fung gestützt auf die Prevention of Terrorism Act (PTA) kommen. Perso-
nen, die nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt würden, mit der
LTTE in Verbindung zu stehen, seien einer erhöhten Verfolgungsgefahr
ausgesetzt und unter der Geltung des PTA hätten die Sicherheitskräfte
beinahe unbeschränkte Machtbefugnisse. Im Ausland lebende Tamilen
würden generell als Verräter und Unterstützer der LTTE abgestempelt.
Die Aktivitäten der Tamilen im Ausland würden systematisch überwacht
und sämtliche Rückkehrer würden bei der Einreise durch das Criminal In-
vestigation Department überprüft. Es sei breit dokumentiert, dass es in
sri-lankischen Gefängnissen zu Misshandlungen und Folter komme, ge-
rade auch bei nach Sri Lanka zurückkehrenden Personen und unabhän-
gig davon, ob sie eine Verbindung zu den LTTE hatten. Personen, welche
der Verbindung zu den LTTE verdächtigt würden, seien auch nach erfolg-
ter Wiedereinreise gefährdet. Die tamilische Bevölkerung werde seit
Sommer 2011 erneut systematisch registriert, was unter anderem dazu
diene, ehemalige Mitglieder und Sympathisanten der LTTE ausfindig zu
machen. Gemäss Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) seien zurückkehrende Tamilen, welche verdächtigt
würden, eine Verbindung zu den LTTE zu haben, gefährdet, Opfer von
Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) zu werden. Er, der Beschwerdeführer, gehöre zu
einer der vom EGMR definierten Risikogruppen. Im Weiteren erhöhe aus
Sicht des EGMR eine Flucht bei einer auferlegten Meldepflicht das Risiko
von Verfolgung im Falle der Rückkehr. Nähere Abklärungen des BFM zu
einer drohenden asylrelevanten Verfolgung aufgrund dieser Umstände
wären notwendig gewesen. Auch das Bestehen eines Beziehungsnetzes
sei nicht korrekt abgeklärt worden. Eine Rückkehr ins Vanni-Gebiet, aus
welchem er stamme, sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts nicht möglich. Eine Wohnsitznahme bei seinen Geschwis-
tern komme nicht in Frage, weil er diese nicht gefährden wolle. Falls kei-
ne Rückweisung an die Vorinstanz erfolge, habe das Gericht die notwen-
digen Abklärungen vorzunehmen. Bereits jetzt sei auf die Gefährdung
aufgrund der den Behörden bekannten Unterstützung der LTTE sowie
aufgrund der Flucht vor der Meldepflicht hinzuweisen. Zudem würden
immer wieder LTTE-Unterstützer durch paramilitärische Gruppierungen li-
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Seite 8
quidiert. Dies komme gerade auch bei Personen vor, welche nach einem
Geständnis freigelassen worden seien.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. März 2012 hob der Instruktionsrichter
die Dispositiv-Ziffer 4 der Zwischenverfügung vom 26. Februar 2012 auf,
hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) gut und verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Ferner wurden dem Beschwerdeführer
die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente offengelegt,
soweit die Originale beziehungswiese Kopien derselben nicht vom Be-
schwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereicht wurden. Das Ge-
such um Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurde abge-
wiesen. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung innert Frist eingeladen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2012 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe vom 12. April 2012 machte der Beschwerdeführer von dem
ihm mit Verfügung vom 28. März 2012 eingeräumten Recht zur Replik
Gebrauch und hielt seinerseits an seinen Beschwerdevorbringen fest.
Zum Beleg reichte er eine Kopie seiner Identitätskarte mit handschriftli-
chen Anmerkungen zu den Akten. Insbesondere wies der Beschwerde-
führer darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil
vom 3. Februar 2010 (D-6069/2008) das Vorliegen entschuldbarer Grün-
de für die verspätete Einreichung von Identitätspapieren unter Verweis
auf die glaubhaften Angaben zum Reiseweg und zum Verbleib der Identi-
tätskarte sowie die umgehende Nachreichung derselben bejaht habe. Aus
den im Beschwerdeverfahren eingereichten Identitätsdokumenten ergebe
sich, dass er seine Personalien korrekt angegeben habe, und es würden
sich keine Hinweise dafür finden, dass er seine Papiere den schweizeri-
schen Behörden bewusst vorenthalten habe. Er habe entschuldbare
Gründe dafür vorgebracht, dass er seine Identitätsdokumente vorerst
nicht eingereicht habe, und habe diese nach erfolgter Kontaktnahme mit
dem Schlepper umgehend nachgereicht. Im Weiteren stehe aufgrund der
Identitätsdokumente sowie der Lebensmittelkarte seine Herkunft aus dem
Vanni-Gebiet fest, aufgrund welcher er vorläufig aufzunehmen sei.
E-705/2012
Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwerdeinstanz den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich ei-
ner selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung
E-705/2012
Seite 10
auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung ans BFM zurück (Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
4.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben.
Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) oder wenn auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund
der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshinder-
nisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Darunter sind Abklärungen jeg-
licher Art, also etwa auch amtsinterne Recherchen und Überprüfungen,
zu verstehen, die sich auf Sachverhalts- oder Rechtsfragen beziehen
können und im Übrigen nicht zwingend den Niederschlag in den Akten
finden müssen; im Zweifelsfall ist somit auf ein Asylgesuch einzutreten
(vgl. BVGE 2007/8, E.5.6.4 - 5.6.6).
Nach erfolgter Gesetzesrevision bildet somit auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens, wobei im Rah-
men der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlings-
eigenschaft – sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind,
oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz
nach Art. 3 AsylG aufweisen – und das offenkundige Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (BVGE 2007/8 E. 2.1). Pra-
xisgemäss gelten als Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG nur solche, welche sich auf die Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs auswirken, nicht aber solche, welche die Zumut-
barkeit oder Möglichkeit des Vollzugs betreffen (BVGE 2009/50 E. 5-8).
Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird von der Vorinstanz ma-
teriell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
grundsätzlich volle Kognition zukommt.
5.
5.1. Betreffend der formellen Rügen des Beschwerdeführers ist zunächst
festzustellen, dass ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens antrags-
E-705/2012
Seite 11
gemäss Einsicht in die ihm von der Vorinstanz nicht offengelegten Akten-
stücke sowie in die von ihm eingereichten Beweismittel, sofern er diese
nicht im Beschwerdeverfahren im Original oder in Kopie zu den Akten
reichte, gewährt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt
wurde. Damit ist die gerügte Verletzung des Akteneinsichtsrechts geheilt
worden. Im Weiteren ergibt eine Durchsicht der Vorakten und namentlich
der Protokolle der Anhörungen, dass der Beschwerdeführer seine Asyl-
gründe ungehindert hat darlegen können. Zudem hat das BFM in der an-
gefochtenen Verfügung den damals rechtserheblichen Sachverhalt im
Wesentlichen korrekt zusammengefasst und rechtsgenüglich erstellt. Bei
dieser Sachlage erweisen sich die Rügen in Bezug auf eine ungenügen-
de Sachverhaltsfeststellung (im Sinne einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs) als nicht haltbar.
5.2. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen
Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von
Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu den Akten gereicht hat. Er reichte
anlässlich der Befragung zur Person Kopien mehrerer Identitätspapiere
sowie anderer amtlicher Dokumente ein. Da es sich nur um Kopien han-
delte, welche grundsätzlich nicht fälschungssicher sind, stellen diese ge-
mäss den in BVGE 2007/7 dargelegten Kriterien klarerweise keine Reise-
oder Identitätsdokumente im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar.
5.3. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene
zwei Identitätskarten im Original zu den Akten gereicht hat, vermag nicht
per se die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung zu rechtfertigen.
Das nachträgliche Vorlegen von Identitätspapieren auf Beschwerdeebene
führt nicht zur Aufhebung eines Nichteintretensentscheides, sofern der
Gesuchsteller nicht entschuldbare Gründe dafür vorzubringen vermag,
dass er diese Papiere nicht innert der in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statu-
ierte Frist von 48 Stunden abgegeben hat (EMARK 1999 Nr. 16 E. 5).
Demnach steht fest, dass vorliegend grundsätzlich ein Nichteintretens-
grund im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben ist, und es ist im
Folgenden zu prüfen, ob einer der in Art. 32 Abs. 3 AsylG genannten
Ausnahmetatbestände erfüllt ist.
5.4. Entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG lie-
gen vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie
ihre Identitätspapiere aus zwingenden Gründen im Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder in einem Drittstaat zurückgelassen hat und sich umge-
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Seite 12
hend und ernsthaft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert
angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6 S. 28 f.). In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Gericht zum Schluss,
der Beschwerdeführer könne keine entschuldbaren Gründe für die ver-
spätete Einreichung seiner Identitätspapiere vorbringen. Anlässlich der
Befragung zur Person vom 18. Januar 2012 brachte er vor, er habe nichts
zur Beibringung der Originale seiner Identitätspapiere unternommen, weil
er nicht wisse, wo der Schlepper, welcher diese einbehalten habe, sich
aufhalte (Akten BFM A6 S. 6). Anlässlich der Anhörung durch das BFM
vom 23. Januar 2012 bestätigte er, dass er sich bisher nicht um die Bei-
bringung seiner Papiere bemüht habe (Akten BFM A9 S. 2). Die Erklä-
rung des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, er habe sich bereits
vor der Anhörung vom 23. Januar 2012 um die Beibringung der beim
Schlepper verbliebenen Identitätspapiere bemüht, habe dies aber bei der
Anhörung verschwiegen, weil er nicht sicher gewesen sei, diese zu erhal-
ten, und seine Papiere seien ihm am 27. Januar 2012 von einem Boten
überbracht worden, ist als unbehelfliche Schutzbehauptung zu bewerten.
Es muss als unrealistisch bezeichnet werden, dass es ihm gelungen sein
soll, innert 9 Tagen nach der Befragung zur Person den Verbleib des
Schleppers ausfindig zu machen und sich seine Identitätspapiere von
diesem in der genannten Weise zukommen zu lassen. Zudem erscheint
seine Erklärung für das Verschweigen der Bemühungen zur Beschaffung
seiner Identitätspapiere unlogisch und vermag in keiner Weise zu über-
zeugen. Unter den genannten Umständen ist vielmehr davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Einreichung
seines Asylgesuchs im Besitz seiner Identitätspapiere war und diese den
Asylbehörden bewusst vorenthalten hat. Der Antrag des Beschwerdefüh-
rers, es sei ihm, falls seine Angaben zur Beschaffung der Identitätspapie-
re bezweifelt würden, eine Frist zur Beibringung entsprechender Zeugen-
aussagen einzuräumen, ist abzuweisen. Beschwerdeführende sind im
Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten, allfällige Beweismittel und Stel-
lungnahmen zu aus ihrer Sicht wesentlichen Sachverhaltselementen von
sich aus einzureichen (Art. 8 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2007/21
E. 11), und es besteht kein Anspruch auf entsprechende (wiederholte)
Fristansetzungen durch die Asylbehörden. Im Übrigen ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer keine Angaben zur Identität der angeblichen
Zeugen und deren Verhältnis zu ihm gemacht hat. Es kann aber im Sinne
einer antizipierten Beweiswürdigung die Annahme getroffen werden, dass
es sich bei den angebotenen Zeugenaussagen um eine Gefälligkeit han-
deln würde und ihnen deshalb kein relevanter Beweiswert zukommen
würde (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84).
E-705/2012
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5.5. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen der Ausnahmebe-
stimmung von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG gegeben sind, ist Folgendes
festzustellen:
5.5.1. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft, welche
zusätzliche Abklärungen als unnötig erscheinen lässt, ist nur zu bejahen,
wenn schon aufgrund einer bloss summarischen Prüfung festgestellt
werden kann, dass die Vorbringen der asylsuchenden Person selbst Be-
weisanforderungen nicht zu genügen vermögen, die im Vergleich zu den-
jenigen der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nochmals her-
abgesetzt sind, oder wenn aufgrund einer bloss summarischen Prüfung
ohne Weiteres ersichtlich wird, dass die materiellrechtlichen Anforderun-
gen von Art. 3 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-2879/2007 vom 14. April 2010 E. 6.2.2).
5.5.2. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Gericht der Auffas-
sung, dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind.
Vorab ist festzustellen, dass der Rüge des Beschwerdeführers, die durch
die Vorinstanz getroffenen Instruktionsmassnahmen sowie der Umfang
der Begründung in der angefochtenen Verfügung seien mit dem summa-
rischen Charakter des Nichteintretensverfahrens nicht vereinbar, nicht ge-
folgt werden kann. Die Durchführung einer Anhörung gemäss Art. 29 und
30 AsylG ist von Gesetzes wegen bei Nichteintretensverfahren gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vorgesehen (Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG), und
es fand keine zusätzliche Anhörung des Beschwerdeführers statt. Es er-
geben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, das BFM habe im erst-
instanzlichen Verfahren Abklärungen vorgenommen − namentlich Infor-
mationen zu den Gegebenheiten in Sri Lanka eingeholt −, welche den
Rahmen einer summarischen Prüfung sprengen würden. Ferner weist die
Begründung in der angefochtenen Verfügung entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers nicht einen besonders grossen Umfang auf.
5.5.3. Im Weiteren fehlt es den Asylvorbringen des Beschwerdeführers −
ungeachtet der Frage von deren Glaubhaftigkeit − offenkundig an der
asylrechtlichen Relevanz. Daraus dass er gemäss seiner Darstellung
nach dem Verhör im Mai 2011 wieder freigelassen wurde und in der Folge
trotz der Missachtung der ihm auferlegten Meldepflicht und obwohl er sich
angeblich noch mehrere Monate in seinem Herkunftsort aufhielt, von den
heimatlichen Behörden weder gesucht noch sonst wie behelligt wurde,
kann geschlossen werden, dass im Zeitpunkt der Ausreise offenkundig
E-705/2012
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kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse der Behörden an ihm bestand.
Bestätigt wird diese Einschätzung durch den Umstand, dass der Be-
schwerdeführer sich am 26. September 2011 einen Geburtsregisteraus-
zug in seinem Geburtsort C._______ ausstellen liess, woraus in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz auf eine fehlende Furcht vor landesweiter
Verfolgung geschlossen werden kann. Im Weiteren besteht kein Grund
zur Annahme, der Beschwerdeführer müsste aufgrund seiner Flucht ins
Ausland oder der zwischenzeitlichen Entwicklung der allgemeinen Situa-
tion in Sri Lanka aktuell mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungs-
massnahmen rechnen, zumal er nicht vorgebracht hat, er pflege in der
Schweiz Kontakte zu LTTE-nahen Kreisen oder habe sonstige exilpoliti-
sche Aktivitäten entfaltet. Er weist klarerweise kein relevantes Risikoprofil
auf und kann demnach auch aus dem von ihm zitierten Grundsatzent-
scheid BVGE 2011/24 des Gerichts betreffend die einer erhöhten Verfol-
gungsgefahr ausgesetzten Personengruppen in Sri Lanka nichts zu sei-
nen Gunsten ableiten. Es liegen demnach keine konkreten Anhaltspunkte
dafür vor, dass der Beschwerdeführer eine gezielte Verfolgung durch die
heimatlichen Behörden zu befürchten hat. Einen anderen Schluss vermö-
gen auch die von ihm eingereichten Berichte zur Situation in Sri Lanka
nicht zu rechtfertigen. Insbesondere ist nach dem Gesagten nicht davon
auszugehen, der Beschwerdeführer gehöre zu einer der in diesen Publi-
kationen genannten Risikogruppen. Nach dem Gesagten kann ohne wei-
tere Abklärungen festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und auch keine Anhalts-
punkte für das Vorliegen eines Wegweisungshindernisses im Sinne von
Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vorliegen. Der relevante Sachverhalt wurde
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vom BFM hinreichend
abgeklärt und ebenso sind keine rechtlichen Fragen ersichtlich, die einer
näheren Prüfung bedürfen. Die Anträge des Beschwerdeführers, es seien
zu verschiedenen Punkten des Sachverhalts und der sich daraus erge-
benden Gefährdung für ihn zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, sind
abzuweisen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern diese geeignet wären, zu
einer anderen Einschätzung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner
Vorbringen zu führen.
5.6. Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass das BFM zu
Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
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Seite 15
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
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kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1. Im Urteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundes-
verwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des
sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 und der militärisch vernichten-
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den Niederlage der LTTE eine aktualisierte Beurteilung vorgenommen.
Demzufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts von einer erheb-
lich verbesserten Sicherheitslage, jedoch einer Verschlechterung der
Menschenrechtslage, namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs-
und Pressefreiheit, auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen
Landesteilen gleich präsentiert (vgl. a.a.O. E. 7.6). In das sogenannte
"Vanni-Gebiet" – die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nörd-
lichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen
Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil
umfassend (vgl. a.a.O. E. 13.2.2.1) – ist eine Rückkehr aufgrund der
weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung weiterhin unzu-
mutbar. In das übrige Staatsgebiet – insbesondere auch die Ostprovinz
und die nicht zum Vanni-Gebiet gehörenden Gebiete der Nordprovinz –
ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, zumal dort insbe-
sondere keine Situation allgemeiner Gewalt festzustellen ist. Für Perso-
nen, welche aus dem Vanni-Gebiet stammen, ist das Bestehen einer zu-
mutbaren Aufenthaltsalternative in der übrigen Nordprovinz oder anderen
Landesteilen Sri Lankas zu prüfen, welche das Vorliegen besonders
günstiger Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, gesi-
cherte Einkommens- und Wohnsituation) erfordert (vgl. a.a.O. E. 13.2).
7.4.2. Der heute (…)-jährige Beschwerdeführer stammt nach seinen An-
gaben aus C._______, Nordprovinz, hat aber ab 1993 bis Oktober 2011
in D._______, E._______ District, gelebt, welches im "Vanni-Gebiet" liegt.
Ein Vollzug der Wegweisung dorthin wird nach der aktualisierten Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich als nicht zu-
mutbar erachtet. Demnach ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über
eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative in einem anderen
Teil Sri Lankas verfügt. Gemäss seinen Angaben hat er nebst zwei in
E._______ wohnhaften Schwestern mehrere Geschwister, welche aus-
serhalb des Vanni-Gebiets leben (Bruder in C._______, Schwester in
H._______, Schwester in I._______). Es kann demnach davon ausge-
gangen werden, dass er in der Nordprovinz ausserhalb des "Vanni-
Gebiets" über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt auf dessen Unter-
stützung er zur Sicherung seiner Existenz zählen kann, zumal er sich
nach seinen Angaben bereits in den Jahren 2009/2010 mehrere Monate
bei seiner Schwester in H._______ aufhielt (vgl. Akten BFM A. 9, Seite
4). Das Argument, er könne sich nicht um Unterstützung an seine Ange-
hörigen wenden, weil er diese dadurch gefährden würde, kann nicht ge-
hört werden, da – wie oben dargelegt – keine begründete Furcht vor Ver-
folgung gegeben ist. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer verhältnismäs-
E-705/2012
Seite 18
sig jung und es sind keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig. Der
Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung eine Frist zur Beibrin-
gung von Beweismitteln hinsichtlich der Lebenssituation seiner Geschwis-
ter ist unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht abzuweisen (vgl. BVGE
2011/24 E. 5.4). Der Beschwerdeführer ist der Obliegenheit zur Einrei-
chung der von ihm in Aussicht gestellten Beweismittel innert nützlicher
Frist nicht nachgekommen, hatte er doch im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens hinreichend Zeit, diese beizubringen, was er aber unterlassen
hat, ohne einen entschuldbaren Grund zu nennen und ohne entspre-
chende Bemühungen zu dokumentieren. Demnach besteht keine Anlass
zur Einräumung einer weiteren Beweismittelfrist.
7.4.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfü-
gung vom 8. März 2012 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hätte, sind
ihm jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-705/2012
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand: