B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-705/2014
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Januar 2014 / N (…).
E-705/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Äthiopien am
15. März 2011 und gelangte via Djibouti und Frankreich am 31. März
2011 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 5. April
2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe zur
Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 3. Dezember 2013 zu
den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer gel-
tend, seine Probleme in Äthiopien hätten mit der Inhaftierung seines Va-
ters begonnen. Dieser sei (…) inhaftiert und später zum Tode verurteilt
worden, weil er beim Derg-Regime eine hohe Position ([…]) innegehabt
habe. Er (der Beschwerdeführer) sei (…) gewesen, habe jedoch aufge-
hört, nachdem ihm sein Trainer im (…) ([…] nach äthiopischem Kalender)
gesagt habe, dass er gesucht werde. Am (…) ([…]) sei er verhaftet und
drei Tage festgehalten, jedoch nicht verhört worden. Zum zweiten Mal sei
er am (…) ([…]) verhaftet und einen halben Tag verhört worden, als er an
einer politischen Versammlung teilgenommen habe. Gemäss Aussagen
an der BzP sei er eine Woche festgehalten worden. An der Anhörung kor-
rigierte er die Haftdauer auf drei Tage. Die dritte Verhaftung habe am (…)
([…]) stattgefunden und er sei 15 Tage festgehalten worden. Er sei ver-
hört und geschlagen worden und die Behörden hätten ihn nach seiner
Parteizugehörigkeit befragt. Sie hätte ihm gesagt, er stifte genauso wie
sein Vater Unruhe und sie würden ihn wie sein Vater hinrichten. Das vier-
te und letzte Mal sei er am (…) ([…]) anlässlich eines Kirchenbesuchs
zusammen mit den anderen Kirchgängern verhaftet worden. Dabei habe
er eine Verletzung von einem Messer an seinem Bein erlitten. Die Solda-
ten hätten die Verhafteten mit Gewehrkolben und anderem geschlagen.
Zusammen mit ungefähr 200 bis 250 Personen sei er zu einer Feuer-
wehrstation gebracht worden. Ihnen seien die Ausweise abgenommen
worden und sie hätten sich komplett ausziehen müssen. So hätten sie auf
dem Kies des Hofes herumkriechen müssen und seien dabei mit einem
Hartwasserstrahl bespritzt und auch geschlagen worden. Frühmorgens
seien sie mit der Mahnung und der unterschriftlichen Bestätigung, an kei-
nen politischen Versammlungen oder Aktivitäten teilzunehmen, entlassen
worden. Daraufhin habe er sich fünf bis sechs Monate bei Priestern ver-
steckt und habe in der Folge zu seiner Mutter zurückkehren wollen. Da
diese ihm aber mitgeteilt habe, dass er immer noch gesucht werde, sei er
aus Äthiopien geflohen.
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Seite 3
In der Beschwerde ergänzte er seine Aussagen dahingehend, dass sich
sein Vater nicht mehr in Haft befinde. Aufgrund eines Berufungsent-
scheids sei das Urteil des Vaters in lebenslängliche Haft umgewandelt
worden. Am (…) sei dieser mit der Auflage eines (…) Hausarrests aus der
Haft entlassen worden. Während des Hausarrests sei seinem Vater die
Flucht nach (…) gelungen, wo dieser ein Asylgesuch eingereicht habe,
welches noch hängig sei. Auf das im Jahre 2012 gestellte Asylgesuch in
der Schweiz sei wegen des Dublinabkommens nicht eingetreten worden
und sein Vater sei nach (…) weggewiesen worden. Er habe dies an den
Anhörungen nicht erwähnt, da ihm von Bekannten geraten worden sei,
die neue Situation bezüglich des Vaters nicht zu erwähnen. Diesem Rat
sei er gefolgt, da er bisher schlechte Erfahrungen mit den Behörden ge-
macht habe.
B.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 (eröffnet am 10. Januar 2014) stellte
die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerde-
führer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2014 (Datum Poststempel) reichte der Be-
schwerdeführer unter Beilage der auf Seite 15 aufgeführten Beweismittel
(1 bis 13) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantrag-
te, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung
sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sube-
ventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hin-
sicht beantragte er den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses,
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die unentgeltli-
che Verbeiständung.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
anhand der in Art. 106 Abs. 1 AsylG genannten Gründen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
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Seite 5
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Unter anderem seien
die von der geltend gemachten Inhaftierung seines Vaters abgeleiteten
Nachteile unglaubhaft. Er habe sich bei den Aussagen über die Daten
seiner Haft und deren Dauer in Widersprüche verstrickt. Die Schilderung
der Verhöre und der Erlebnisse sei stark plakativ. Hinsichtlich Substanz
und Realitätsnähe gehe sie nicht über das hinaus, was eine Person zu
berichten gehabt hätte, die in oberflächlicher Weise lediglich von Dritten
darüber informiert worden wäre. Sie lasse jeglichen Eindruck subjektiven
Erlebens und persönlicher Betroffenheit vermissen. Es mangle ihr an Dif-
ferenziertheit, an Detailreichtum und an Realkennzeichen. Der Fotokopie
des Dokuments des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK)
könne kein Beweiswert beigemessen werden, da bei der Herstellung ei-
ner Fotokopie jegliche Fälschungsmanipulationen vorgenommen werden
könnten. Im Übrigen seien seine Vorbringen auch nicht asylrelevant, da
die Verfolgungsmassnahmen nicht persönlich gegen ihn gerichtet gewe-
sen, sondern vielmehr aufgenommen worden seien, um die Bevölkerung
im Allgemeinen einzuschüchtern. Dies gehe daraus hervor, dass alle
Kirchgänger verhaftet worden seien und er ausgesagt habe, dass die Re-
gierung so gehandelt habe, weil es nach den Wahlen von 1997 Probleme
zwischen ihr und der Bevölkerung gegeben habe. Die Behelligungen sei-
en nicht direkt gegen ihn gerichtet gewesen.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass im
Ergebnis gar keine Widersprüche vorlägen. Wenn überhaupt solche vor-
handen seien, werde bestritten, dass es sich dabei um wesentliche Wi-
dersprüche handle. Die Schilderungen betreffend seiner Haft seien
glaubhaft. Es könnten heute auch drei (recte: vier) Haftbestätigungen
(Beilagen 5 bis 8) eingereicht werden, welche die Daten der jeweiligen
Gefängnisaufenthalte bestätigten. Die von der Vorinstanz vorgebrachte
fehlende Differenziertheit und der mangelnde Detailreichtum seiner Aus-
sagen hätte sie ohne Weiteres durch Nachfragen erhältlich machen kön-
nen. Dass sie dies unterlassen habe, könne ihm nicht angelastet werden.
E-705/2014
Seite 6
Schliesslich sei das Vorgehen der äthiopischen Behörden in keiner Weise
mit jenem von schweizerischen Behörden zu vergleichen, weshalb eine
willkürliche Verhaftung einer Person, dessen Vater ein bekannter, verur-
teilter Straftäter sei, nachvollziehbar und realitätsnah sei. Eine vorläufige
Übersetzung des Urteils gegen seinen Vater, aus welchem hervorgehe,
dass dieser mit weiteren Personen zum Tode verurteilt worden sei, habe
er eingereicht (Beilage 4). Das Original werde nachgereicht. Auch bestä-
tige das Schreiben des IKRK vom (…) (Beilage 3) die Inhaftierung seines
Vaters und die Entlassung im Jahre (…). Bezüglich des von der Vorin-
stanz vorgebrachten mangelnden Beweiswerts der Fotokopie des IKRK-
Dokuments werde mit der heutigen Einreichung des Originals (Beilage 9)
der Argumentation der Vorinstanz die Grundlage entzogen. Die Beweis-
regel von Art. 7 AsylG sei von der Vorinstanz zu restriktiv gehandhabt
worden. Bei der Verhaftung anlässlich des Kirchenbesuchs seien nicht
beliebige Personen verhaftet worden, sondern eine klar umschriebene
Gruppe, zu welcher der Beschwerdeführer gezählt habe. Dieses Vorbrin-
gen sei durchaus asylrelevant.
Die Vorinstanz habe es unterlassen zu berücksichtigen, dass es sich bei
seinem Vater um einen verurteilten politischen Straftäter handle. Sie habe
der eingereichten Kopie der Bestätigung des IKRK pauschal die Eignung
als Beweismittel abgesprochen ohne weiter auf die Vorbringen betreffend
den Vater einzugehen. Er habe jedoch aufgrund der Tätigkeit seines Va-
ters unter dem Derg-Regime klar Reflexverfolgung zu fürchten, da er als
Sohn unter Generalverdacht stehe, gegen die aktuelle Regierung zu sein.
Ein solcher Verdacht alleine könne für eine Verhaftung genügen. Die Vor-
instanz habe es versäumt, bei diesbezüglichen Vorbringen nachzufragen,
was nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden dürfe. Infolgedessen
habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weshalb eventualiter be-
antragt werde, die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter Hinweis auf verschiedene Berichte über die Menschenrechtslage in
Äthiopien, den Folterungen in Gefängnissen und den äthiopischen Ge-
heimdienst (NISS) führt der Beschwerdeführer weiter aus, dass er bei ei-
ner Einreise in Äthiopien sofort erkannt würde. Er sei im Rahmen seiner
Verhaftungen registriert worden. Seine illegale Ausreise und die Kenntnis
der Behörden über seinen Vater würden sofortiges Misstrauen auslösen,
was die Inhaftierung des Beschwerdeführers zur Folge haben würde.
E-705/2014
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Neben der Reflexverfolgung weise er aufgrund seiner exilpolitischen Tä-
tigkeiten auch subjektive Nachfluchtgründe auf. Er habe an mehreren,
sich gegen das äthiopische Regime richtenden Demonstrationen teilge-
nommen, was die eingereichten Fotos belegen würden (Beilagen 10 und
11). Weiter sei er ein aktives Mitglied des Vereins "(…)", was aus dem
eingereichten Bestätigungsschreiben (Beilage 12) hervorgehe. Laut die-
sem sei er ein aktives Mitglied des Vereins, an dessen Veranstaltungen
und Demonstrationen er teilnehme und sich dabei gegen die aktuelle Re-
gierung einsetze. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft somit auch auf-
grund subjektiver Nachfluchtgründe.
5.
5.1 Den Erwägungen der Vorinstanz kann nur teilweise gefolgt werden.
Die leichten Abweichungen in den Aussagen betreffend die Haftdauer der
zweiten Haft oder des Jahres, in welchem er das (…) aufgegeben hat,
sind – wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt – nur unwesentlich
und vermögen noch nicht die Widersprüchlichkeit seiner Ausführungen
aufzuzeigen. Hingegen überzeugen die Argumente der Vorinstanz, dass
die Schilderungen an Substanz und Realitätsnähe vermissen liessen. In
der Tat erwecken die Aussagen des Beschwerdeführers den Eindruck, er
habe das Geschehene nicht selbst erlebt, sondern sei in oberflächlicher
Weise von einem Dritten darüber informiert worden. Die Vorinstanz führt
zu Recht aus, dass die Schilderung der Verhöre in der Haft jeglichen Ein-
druck subjektiven Erlebens und persönlicher Betroffenheit vermissen lies-
sen. Der Beschwerdeführer nennt weder ihm aufgefallene Details wäh-
rend den Verhören noch sind genügende Realkennzeichen auszuma-
chen. Auch auf entsprechende Nachfragen der Vorinstanz zu dem Ablauf
der Verhöre gab der Beschwerdeführer nur sehr kurze, rudimentäre An-
gaben (BFM-Akten A15/12 F38 ff. und F40 ff.). Entgegen den Vorbringen
des Beschwerdeführers mangelt es an seinen Aussagen nicht deshalb an
Substanz oder Detailreichtum, weil die Vorinstanz nicht genügend nach-
gefragt hat. Im Gegenteil hat die Vorinstanz immer wieder in ihren Fragen
insistiert sowie den Beschwerdeführer aufgefordert, genauer über die An-
zahl, die Dauer und den Ablauf der Verhöre bzw. Verhaftungen zu berich-
ten (BFM-Akten A15/12 F36, F37, F38, F39, F41, F44, F47, F49 und
F53). Es ist somit verfehlt, wenn der Beschwerdeführer die Verantwortung
für die mangelnde Substanz und die Undifferenziertheit seiner Aussagen
der Vorinstanz zurechnet. Insgesamt hat die Vorinstanz sorgfältig und
ausführlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu
E-705/2014
Seite 8
genügen vermögen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf ihre Er-
wägungen verwiesen werden. Die vom Beschwerdeführer eingereichten
Bestätigungen über seine viermalige Inhaftierung (Beilagen 5 bis 8) ha-
ben nur geringen Beweiswert. So ist zum Einen bekannt, dass solche
Dokumente leicht zu fälschen sind, zum Anderen ist nicht ersichtlich, wer
die Übersetzung vorgenommen hat und deren Richtigkeit bestätigt. Unter
diesen Umständen lassen diese Beweismittel die Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers in keinem anderen Licht erscheinen.
5.2 Selbst wenn die geschilderten Erlebnisse des Beschwerdeführers der
Wahrheit entsprechen sollten, wären diese nicht geeignet, die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Die geltend gemach-
te Reflexverfolgung kann nicht nachvollzogen werden. So bringt der Be-
schwerdeführer in der BzP zwar vor, dass seine Probleme nach der Inhaf-
tierung seines Vaters begonnen hätten, jedoch ist in seinen weiteren
Schilderungen kein Bezug zwischen seinen Verhaftungen und seinem Va-
ter auszumachen. Dasselbe gilt für die vertiefte Anhörung. So sei er an-
lässlich seiner ersten Verhaftung gar nicht verhört worden (BFM-Akten
A15/12 F26). Mitunter gibt es keine Anzeichen, dass diese Behelligung
wegen seines Vater erfolgte. Die zweite Verhaftung habe stattgefunden,
weil er an einer politischen Versammlung einer Partei teilgenommen habe
(BFM-Akten A15/12 F24). Damit kann nicht davon ausgegangen werden,
dass er anlässlich des zweiten Vorfalls wegen seinem Vater verhaftet
worden ist, sondern wegen der Teilnahme an einer Versammlung der Op-
position. Gleiches gilt für die dritte Verhaftung. So führt der Beschwerde-
führer zwar aus, dass ihm vorgeworfen worden sei, er stifte genauso wie
sein Vater auch Unruhe (BFM-Akten A15/12 F41). Dies lässt aber eher
den Schluss zu, dass die Behörden den Beschwerdeführer aufgrund der
Teilnahme an politischen Versammlungen verhört haben und nicht wegen
der Rolle seines Vaters während des Derg-Regimes. Auch die angeblich
weitere Drohung während des Verhörs, sie würden seinen Vater hinrich-
ten und auch ihn hinrichten (BFM-Akten A15/12 F42), lässt annehmen,
dass diese nicht die Folge der Rolle seines Vaters, sondern seiner angeb-
lich eigenen politischen Aktivitäten war. Dies ist daran ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer weiter ausführt, er sei ermahnt worden, in keiner
politischen Partei teilzunehmen (BFM-Akten A15/12 F42). Bezüglich der
vierten Verhaftung ist weder ein Bezug zwischen der vorübergehenden
Verhaftung und der Rolle des Vaters während des gestürzten Regimes
ersichtlich, noch wird ein solcher geltend gemacht. Vielmehr wurde eine
Vielzahl von Personen verhaftet. Wiederum handelte es sich offenbar
darum, die Verhafteten zu ermahnen, nicht an politischen Versammlun-
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gen teilzunehmen (BFM-Akten A15/12 F53). Dass es sich bei der Fest-
nahme um eine klar umschriebene Gruppe gehandelt habe, wie der Be-
schwerdeführer vorbringt, ändert nichts an den obigen Ausführungen.
Damit ist den Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte wegen seines
Vaters Probleme in seinem Heimatland, die Grundlage entzogen. Daran
vermögen somit auch die den Vater betreffenden Beweismittel nichts zu
ändern, da eine Reflexverfolgung nicht glaubhaft gemacht bzw. nachge-
wiesen werden konnte.
Schliesslich wären die geltend gemachten Massnahmen der Regierung
auch nicht geeignet, eine direkte asylrelevante Verfolgung des Be-
schwerdeführers darzulegen. Der Beschwerdeführer sagt diesbezüglich
über die Motivation des Militärs zur Ergreifung solcher Massnahmen sel-
ber aus, dass es Probleme zwischen der Regierung und der Bevölkerung
nach den Wahlen von 1997 gegeben habe (BFM-Akten A15/12 F55). Die
Massnahmen betrafen somit einen Grossteil der Bevölkerung und wurden
wohl aufgenommen, um die Bevölkerung im Allgemeinen einzuschüch-
tern. Mithin waren sie nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer gerich-
tet, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt. Vielmehr ist davon auszuge-
hen, dass sich diese gegen alle Personen richtet, die an einer regimekriti-
schen Versammlung teilnehmen oder sich sonst politisch betätigen. Eine
asylrelevante Verfolgung liegt somit nicht vor.
6.
6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver-
halten nach der Ausreise aus dem Heimatland in der Schweiz Grund für
eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat
und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt, wie er dies geltend macht.
6.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn
eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16
E. 5a, m.w.H.). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu
verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachflucht-
gründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist daher nicht
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entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person
durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massge-
bend ist vielmehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asyl-
suchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis
einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Gan-
zen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).
6.3 Zunächst ist festzuhalten, dass – da der Beschwerdeführer eine Vor-
verfolgung nicht glaubhaft machen konnte – ausgeschlossen werden
kann, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche
Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten ist.
6.4 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Ur-
teile D-5248/2008 vom 12. Februar 2009 und E-368/2009 vom
12. Februar 2009 sowie dort zitierte weitere Urteile) ist zwar davon aus-
zugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der
jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglich-
keiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren.
Unter diesen Umständen besteht die Möglichkeit, dass im Ausland agie-
rende Personen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden
Behördenvertretern beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen
für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Ver-
folgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, kon-
krete Anhaltspunkte – nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische
Möglichkeit – dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver äthiopischer
Staatsbürger tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf
sich gezogen hat und als regimefeindliche Person namentlich identifiziert
und registriert worden ist. Von Bedeutung für die Frage, ob im Fall einer
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien eine konkrete und ak-
tuelle Gefährdung seiner Person im Sinne des Asylgesetzes erwartet
werden muss, ist somit, ob er als Regimekritiker und damit als konkrete
Bedrohung für das politische System Äthiopiens aufgrund exponierter po-
litischer Tätigkeit wahrgenommen wird und aus diesem Grund das Inte-
resse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat.
6.5 Aus den eingereichten Fotos des Beschwerdeführers (Demonstration
in Bern und Genf [Beilagen 10 und 11]) und dem Schreiben der "(…)" ge-
hen keine exponierten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers
hervor. Wie viele seiner Landsleute nimmt er an Demonstrationen gegen
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das heimatliche Regime teil und betätigt sich in entsprechenden Verei-
nen. Aufgrund dieser Aktivitäten ist unwahrscheinlich, dass gerade er in
den Fokus der äthiopischen Behörden gerückt ist und angenommen wer-
den muss, dass die Sicherheitskräfte seines Heimatlandes spezielles In-
teresse an ihm zeigen könnten. Viel eher ist wahrscheinlich, dass die Be-
hörden in Äthiopien seine geringen exilpolitischen Aktivitäten überhaupt
nicht zur Kenntnis genommen haben, da er gemäss den eingereichten
Fotos immer Teil einer grösseren Ansammlung von Demonstranten war.
Der Aufwand für eine Identifizierung eines jeden Teilnehmers an einer der
zahlreichen Demonstrationen gegen das äthiopische Regime dürfte aus-
serhalb dessen Möglichkeiten liegen. Hinzu kommt, dass der Beschwer-
deführer gerade einmal zwei Teilnahmen an Demonstrationen belegt,
weshalb er eher als Sympathisant denn als aktives, engagiertes Mitglied
der äthiopischen Opposition oder deren nahestehenden Vereine zu be-
zeichnen ist. Daran ändert auch das Schreiben der "(…)" (Beilage 12)
nichts, geht dieses doch nicht über ein Standardbestätigungsschreiben
entsprechender Vereine hinaus. Im Übrigen lässt auch die Rolle seines
Vaters nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer in der
Schweiz unter besonderer Beobachtung der äthiopischen Behörden
steht, konnte er doch nicht glaubhaft machen, dass die Behelligungen in
seinem Heimatland aufgrund des Profils seines Vaters erfolgten (vgl.
oben E. 5.2).
6.6 Sodann vermag auch die Asylgesuchseinreichung in der Schweiz
nicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen,
da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einreichung eines Asyl-
gesuchs für sich allein bei einer Rückkehr nach Äthiopien regelmässig zu
behördlicher Verfolgung führt. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe ge-
mäss Art. 54 AsylG nicht.
6.7 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfol-
gungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte
und das Asylgesuch ablehnte.
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Seite 12
7.
7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asyl-
gesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei den
Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungs-
verbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht
anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101]).
Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, da er die Flüchtlingsei-
genschaft erfülle, stehe eine Wegweisung im Widerspruch zu Art. 33 FK
und sei unzulässig. Zudem bestehe die reale Gefahr der Inhaftierung und
der damit verbundenen Folterung und unmenschlicher Behandlung, wes-
halb eine Wegweisung auch Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK verletzen würde.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben sich nach
den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten keine konkrete An-
haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
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Seite 13
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der
Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, Äthiopien habe am 12. Dezember
2000 mit Eritrea ein Friedensabkommen unterzeichnet. Seit dem Waffen-
stillstand vom Juni 2000 hätten beide Länder trotz sporadischem Wieder-
aufflackern des Grenzkonflikts darauf verzichtet, ihre unterschiedlichen
Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. In Äthiopien herr-
sche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen ohne nähere Begründung vor, der
Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar, weil es sich vorliegend um eine
konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG handle.
In Äthiopien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in kon-
stanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs dorthin ausgegangen wird (vgl. dazu die unter Ziff. 6.4 erwähnten
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). Konkrete Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer Gefährdungssituati-
on ausgesetzt wäre oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozi-
aler oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten würde, liegen keine vor. Der Beschwerdeführer ist ein junger, ge-
sunder Mann, der über eine gute Schulbildung (bis 12. Klasse Sekundar-
schule) verfügt. Überdies wohnt seine Mutter in Äthiopien und als ehema-
liger (…) ist anzunehmen, dass er auch über ein soziales Beziehungsnetz
verfügt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
7.5 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zustän-
digen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12). Zudem verfügt er über eine äthiopische Identitätskarte.
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
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desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil seine
Begehren als aussichtlos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
9.2 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizugeben. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwen-
dig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 110a
Abs. 1 AsylG; Art. 65 Abs. 2 VwVG). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine
Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren notwendig wäre, da der
vorliegende Fall keiner spezifischen juristischen Kenntnisse bedarf. Der
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung ist somit abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
Versand: