Abtei lung V
E-7053/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . M a i 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A_______, geboren (...),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 18. September 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7053/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde aus (...), Provinz Erbil,
suchte am 13. Mai 2005 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 30. August 2006 stellte das Bundesamt für Migra-
tion (BFM) fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Das BFM würdigte die Vorbringen des Beschwerdeführers
– er habe vergeblich um die Hand einer Frau angehalten, worauf sie
sich das Leben genommen habe, und er von deren Familienange-
hörigen nun für ihren Tod verantwortlich gemacht werde und mit ent-
sprechenden Racheakten zu rechnen habe – angesichts widersprüch-
licher und unlogischer Darstellungen als nicht glaubhaft gemacht.
Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz und den Vollzug an, wobei es den Wegweisungs-
vollzug wegen Unzumutbarkeit ausschloss und diesen zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme aufschob (Ziff. 4 des Dispositivs). Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 5. September 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es
erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechts-
situation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordira-
kischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya grundsätzlich wieder
für zumutbar. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer zur beab-
sichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit ver-
bundenen Wegweisungsvollzug das rechtliche Gehör.
D.
Am 13. September 2007 nahm der Beschwerdeführer zum Schreiben
des BFM Stellung und ersuchte darum, es sei von der Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme abzusehen.
Er machte im Wesentlichen geltend, dass er von den Familienange-
hörigen seiner verstorbenen Freundin und ihrem Stamm (...) verfolgt
sei und deshalb nicht in den Irak zurückkehren könne. Ausserdem
herrsche im Irak weiterhin eine Situation allgemeiner Gewalt, was eine
Rückkehr ebenfalls als unzumutbar erscheinen lasse.
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E.
Mit Verfügung vom 18. September 2007 hob das BFM die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers auf, ordnete den Wegweisungs-
vollzug an und setzte als Ausreisefrist den 13. November 2007 fest.
F.
Am 17. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer gegen die Ver-
fügung des BFM vom 18. September 2007 Beschwerde ein, wobei er
folgende Rechtsbegehren stellte: Die Verfügung des BFM sei aufzu-
heben und es sei ihm weiterhin die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
Als Begründung verwies der Beschwerdeführer erneut darauf, dass er
von den Familienangehörigen seiner verstorbenen Freundin und ihrem
Stamm (...), die zudem führende Positionen in der KDP inne hätten,
beschuldigt werde, die Ehre der Familie verletzt zu haben, und am Tod
der jungen Frau die Schuld zu tragen. Da in diesem Falle keine
einvernehmliche Lösung in Betracht käme, sei er bei einer Rückkehr in
den Irak durch Racheaktionen seitens der Familie seiner verstorbenen
Freundin konkret an Leib und Leben gefährdet. Ausserdem herrsche
im Nordirak aufgrund zahlreicher Anschläge sowie ethnischer und reli-
giöser Konflikte weiterhin eine Situation allgemeiner Gewalt.
G.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2007 teilte die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne. Weiter wurde verfügt, dass über das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung später be-
funden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet
werde. Des Weiteren wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer
Stellungnahme eingeladen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 25. Oktober 2007 hielt das BFM an
seinem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
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I.
Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 30.
Oktober 2007 zur Stellungnahme unterbreitet, worauf der Beschwerde-
führer am 8. November 2007 replikweise Stellung nahm und im We-
sentlichen erneut die Vorbringen seiner Beschwerde vom 18. Oktober
2007 erwähnte und die Gutheissung seiner Beschwerde beantragte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr ge-
geben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung
zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zu-
mutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich
rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Dritt-
staat zu begeben.
4.
4.1
4.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der flüchtlingsrechtliche Grundsatz der Nichtrück-
schiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft
erfüllen. Da rechtskräftig festgestellt ist, dass der Beschwerdeführer
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die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (vgl. Verfügung des BFM vom
30. August 2006, oben Bst. B), kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat/Herkunftsstaat ist demnach unter dem As-
pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann gilt es zu prüfen, ob Anhaltspunkte vorhanden sind, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Nordirak dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerde-
führer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S.
122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien,
Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S.
327 ff.).
Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in seiner Hei-
mat den Racheaktionen der Familie seiner verstorbenen Freundin aus-
gesetzt, kann darauf verwiesen werden, dass diese Vorbringen bereits
im Asylverfahren vom BFM als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt
wurden, und die entsprechenden Feststellungen des BFM damals vom
Beschwerdeführer unangefochten blieben. Der Beschwerdeführer
brachte in seiner Beschwerde vom 18. Oktober 2007 weder neue An-
haltspunkte noch Beweise vor, um seine Version der Vorkommnisse zu
bekräftigen. Er vermag deshalb eine angebliche Gefährdung, die im
bisherigen Asylverfahren nicht glaubhaft aufgezeigt worden ist, nicht
darzutun.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmung zulässig.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen
Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfas-
senden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Do-
huk, Suleymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht
dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen
generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Re-
gion mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreich-
bar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bag-
dad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heim-
gesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde
und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Do-
huk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar
ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für
Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O.
E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8).
4.2.2 Der Beschwerdeführer ist ein lediger, (...)-jähriger, gesunder
Mann. Er lebte gemäss eigenen Angaben seit seiner Geburt in (...), wo
er zusammen mit seinen Eltern sowie vier Geschwistern ein Haus
bewohnte. Seine Familie ist weiterhin in (...) wohnhaft und somit kann
davon ausgegangen werden, dass er in seiner Heimat über ein
funktionierendes Beziehungsnetz verfügt. Weiter hat der Beschwer-
deführer neun Jahre lang die Schule besucht und anschliessend in
verschiedenen handwerklichen Tätigkeiten freiberuflich gearbeitet (vgl.
A1 S. 2, 3; A7 S. 3ff.). Aufgrund seiner beruflichen Laufbahn und der
Unterstützung durch die Familie kann davon ausgegangen werden,
dass er sich in seiner Heimat auch wirtschaftlich wieder integrieren
kann. Zudem kann er vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch
machen, was ihm den Aufbau einer neuen Existenzgrundlage erleich-
tern sollte. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe er-
sichtlich, welche gegen eine Rückkehr in den Nordirak sprechen
würden. Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb als zumutbar zu be-
zeichnen.
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4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Ver-
fügung vom 30. August 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungs-
vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich gewürdigt hat.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Beschwerdeführer ist jedoch gemäss den Akten als bedürftig an-
zusehen und seine am 17. Oktober 2007 eingereichte Beschwerde war
zu jenem Zeitpunkt nicht als aussichtslos zu betrachten, weshalb dem
Beschwerdeführer nun nachträglich die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt wird, welche er mit seiner Beschwerde beantragt hatte. Somit
werden folglich keine Verfahrenskosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
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