B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7053/2015
Ur t e i l vom 1 6 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. September 2011 in der Schweiz um
Asyl nach. Mit Verfügung vom 8. April 2014 anerkannte das SEM seine
Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihm Asyl in der Schweiz.
B.
Am 27. August 2015 stellte der Beschwerdeführer für seine Ehefrau
B._______ und seine beiden Kinder C._______, geboren am (…), und
D._______, geboren am (…), ein Gesuch um Familienzusammenführung.
C.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 verweigerte die Vorinstanz der Toch-
ter C._______ und dem Sohn D._______ die Einreise und lehnte das Ge-
such um Familienzusammenführung mit den Kindern ab.
D.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 (Poststempel vom 2. November 2015)
reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es
sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu ge-
währen, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung
sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren, es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die zuständige Behörde sei vor-
sorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat-
oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselbe zu un-
terlassen. Eventualiter sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer
separaten Verfügung zu informieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
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Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbe-
halt nachfolgender Erwägungen einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl, die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme begehrt, er-
weitert er den Streitgegenstand, was unzulässig ist. Insoweit ist auf die Be-
schwerde nicht einzutreten.
Soweit der Beschwerdeführer den Antrag stellt, jegliche Datenweitergabe
an den Heimatstaat sei zu unterlassen sowie (eventualiter) bei bereits er-
folgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung informiert
zu werden, so ist die Beschwerde mangelhaft, weil es an einer genügenden
Begründung fehlt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung zur Verbesse-
rung des Mangels (Art. 52 Abs. 2 VwVG) kann unterbleiben, weil der ver-
fahrensrechtliche Antrag mit dem vorliegenden Endentscheid gegen-
standslos wird.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die
Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag
betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl Ehe-
gatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder
als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen.
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3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet weder in seinem Gesuch noch auf Be-
schwerdeebene, dass seine Kinder zum Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung bereits volljährig waren. Damit ist eine der gesetzlichen Vorausset-
zungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt. Die Familienzusammenfüh-
rung mit seinen Kindern in der Schweiz ist daher nicht möglich.
4.
Aus dem vorstehend Ausgeführten ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichts-
los zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel