Abtei lung V
E-7054/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
A._______, angeblich geboren (...),
Algerien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. November 2009 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7054/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein algerischer Staatsbürger aus
B._______ - sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 1.
Juli 2009 verliess, per Boot nach Sardinien reiste, von wo er mit einem
Bus via Como und Chiasso am 20 Juli 2009 nach Lausanne – später
nach Vallorbe - gelangte, wo er am 27. September 2009 um Asyl nach-
suchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im C._______ vom
8. Oktober 2009 sowie der direkten Anhörung vom 21. Oktober 2009
zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
habe in Algerien weder Unterkunft und Eltern, noch habe er dort eine
Ausbildung absolvieren können,
dass er in die Schweiz gekommen sei, um sich helfen und seine
Krankheit heilen zu lassen,
dass ihn die Armee zum Militärdienst aufgefordert habe, er sich aber
nicht habe einziehen lassen wollen, da er gegen Terroristen hätte
kämpfen müssen und sein Leben riskiert hätte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines
Asylgesuchs am 27. September 2009, im Rahmen der Kurzbefragung
vom 8. Oktober 2009 sowie der direkten Anhörung vom 21. Oktober
2009 aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Papiere
einzureichen und er dieser Aufforderung bis heute nicht
nachgekommen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. November 2009 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
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oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass das Desinteresse des Beschwerdeführers, ein amtliches
Ausweisedokument für den jederzeitigen Nachweis der Identität zu
besitzen, wenig plausibel erscheine,
dass er widersprüchliche Angaben zum Besitz der Ausweispapiere
sowie zu seinen Familienverhältnissen und bisherigen
Lebensumständen gemachte habe,
dass der Beschwerdeführer bei einer polizeilichen Anhörung andere
Angaben zu seinem bisherigen Aufenthalt in der Schweiz gemacht
habe, sowie auch der Bussenzettel von der SBB, welchen er auf sich
getragen habe, auf einen anderen Namen laute,
dass somit die widersprüchlichen Angaben die Zweifel an der geltend
gemachten Identität des Gesuchstellers zusätzlich verstärken,
dass überdies die Beschreibung seines Reiseweges als realitätsfremd,
oberflächlich und stereotyp einzustufen sei und ihm auch nicht
geglaubt werden könne, dass er ohne Papiere und ohne je kontrolliert
worden zu sein in die Schweiz habe reisen können,
dass gemäss Knochenalterbestimmung vom 6. Oktober 2009 das
chronologische Alter des Beschwerdeführers neunzehn Jahre oder
mehr betrage, er aber als Geburtsdatum den (...) angegeben habe,
dass davon auszugehen sei, dass es sich beim Beschwerdeführer um
eine volljährige Person handle, die ihre wahre Identität sowie den
tatsächlichen Reiseweg gegenüber den Schweizer Behörden zu
verheimlichen versuche,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten medizinischen
Ausreisegründe als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren
seien,
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dass ein allfälliger Einzug in die algerische Armee sowie auch allfällige
Untersuchungs- und Strafmassnahmen aufgrund versäumter
Militärleistungen bei seiner Rückkehr nach Algerien rechtsstattlich
legitimen Zwecken dienen würden,
dass massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des
Beschwerdeführers betreffend seiner sozialen und wirtschaftlichen
Situation bestünden,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers auf eine Verfolgung eines
anderen Aufenthaltszwecks schliessen liesse, da er sich bereits seit
anfangs 2009 in der Schweiz aufgehalten, jedoch erst am
27. September 2009 ein Asylgesuch einreicht habe,
dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig sei und
angenommen werden müsse, dass er über ein tragfähiges
Beziehungsnetz verfüge,
dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar
und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit zwei Eingaben vom
12. November 2009 (Poststempel) beantragte, der Nichteintretens-
entscheid des BFM vom 10. November 2009 sei aufzuheben und es
sei die Sache zur materiellen Prüfung, insbesondere zur vertieften
Abklärung der Wegweisungsgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. November 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eingegangen sind (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde – vorbehältlich der nachstehenden Erwägung – einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass es in diesem Zusammenhang insbesondere auch mit zutreffender
Begründung dargelegt hat, weshalb es von der Volljährigkeit des
Beschwerdeführers ausgehe,
dass in Ergänzung der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, auf
welche im Übrigen verwiesen werden kann, weitgehend ausgeschlos-
sen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer angesichts strenger
Grenzkontrollen möglich gewesen wäre, mit mindestens zwei
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Transportmitteln ohne authentische Ausweispapiere von Algerien über
Italien in die Schweiz zu gelangen,
dass sich schliesslich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass er
sich seit seiner Einreise in die Schweiz ernsthaft um die Beschaffung
von Papieren bemüht hätte,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten
und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der
gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die
Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche
er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetz-
lichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweize-
rischen Behörden nicht aushändigte,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen
zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom
8. Oktober 2009 sowie der direkten Anhörung vom 21. Oktober 2009
darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche
Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der
eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem
Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32
Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vor-
bringen seien in wesentlichen Aspekten widersprüchlich, wobei zur
Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer weder in der Erstanhörung noch auf dem
Personalienblatt physische beziehungsweise psychische Beschwerden
geltend machte,
dass er erst bei der Anhörung durch das BFM auf die Frage, wieso er
nichts über seine Eltern wisse, erklärte, er sei krank (A15, F44),
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dass er auf die Frage, ob er aufgrund dieser Krankheit in
medizinischer Behandlung gewesen sei, antwortete, man bekomme
dort nur (...) (A15, F68),
dass somit angenommen werden muss, dass es sich nicht um
gravierende Beschwerden handelt,
dass er zudem offenbar nicht bemüht war, ein ärztliches Attest
einzureichen oder eine weitere medizinische Behandlung in Anspruch
zu nehmen,
dass es nicht glaubhaft erscheint, dass das Betreuungspersonal im
Transitzentrum seinen Beschwerden keine Beachtung geschenkt habe
und ihm sogar einen Arztbesuch verweigert haben soll,
dass das Personal des Transitzentrums seine Beschwerden durchaus
ernst nahmen, indem sie ihm Tabletten zur Verfügung stellten ihn
schliesslich ins Spital einweisen liessen,
dass es realitätsfremd erscheint, dass der Spitalarzt, der
diesbezügliche medizinische Abklärungen vorgenommen habe, keinen
Bericht an das BFM geschickt haben soll, obwohl ihn der
Beschwerdeführer darum gebeten habe,
dass der Beschwerdeführer zudem bei dessen Nichterhalt nochmals
hätte nachfragen können, was er jedoch nicht getan hat,
dass der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerdeschrift nur sehr
vage Angaben zu seiner Krankheit macht und weder den Namen des
von ihm konsultierten Arztes beziehungsweise des Spitals noch die
Bezeichnung der von ihm eingenommenen Tabletten nennen kann,
dass der Untersuchungsgrundsatz der Behörden seine Grenzen in der
Mitwirkungspflicht sowie in der Substanziierungslast des
Beschwerdeführers findet,
dass nach dem vorgängig Gesagten kein Grund zur Vornahme
weiterer Untersuchungen besteht und auch das rechtliche Gehör
gewahrt wurde,
dass der Beschwerdeführer die Anschuldigungen betreffend die
Vernachlässigungen des Betreuungspersonals im Transitzentrum erst
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in der Beschwerdeschrift vorbringt und in der Anhörung diese
angebliche Nachlässigkeit nicht erwähnte,
dass deshalb die von ihm geltend gemachte Krankheit, mindestens im
Grad ihrer Schwere, als nachgeschoben zu betrachten ist,
dass daher keine Veranlassung für eine Fristansetzung zur
Einreichung eines Arztberichtes besteht,
dass sich aus den vorstehenden Erwägungen die Erkenntnis ergibt, es
bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E.
2.1),
dass somit die ausschliesslich auf den Gesundheitszustand
bezogenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift an dieser
Feststellung nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm
in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinis-
cher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass insbesondere die vom Beschwerdeführer vorgebrachten
gesundheitlichen Probleme nicht dokumentiert sind und somit nicht
derart gravierend erscheinen, dass sie es rechtfertigen würden, den
Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen, zumal – wie oben
dargelegt – bis anhin keine medizinische Behandlung belegt wurde,
dass überdies auch in Algerien der Erwerb von (...) möglich ist,
dass entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers und mit Verweis
auf die entsprechenden Erwägungen der Verfügung des BFM von
einem sozialen Beziehungsnetz in Algerien auszugehen ist,
dass dem auch vom Bundesverwaltungsgericht als volljährig
betrachteten Beschwerdeführer zuzumuten ist, erneute Anstrengungen
zur Aufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit in seinem Heimatland
zu unternehmen,
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dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des
Kostenvorschusses hinfällig geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
Versand:
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