B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7055/2014
Ur t e i l vom 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Partei
A._______, geboren (…),
seine Ehefrau B._______, geboren (…),
und die gemeinsamen Kinder C._______,
geboren (…), und D._______, geboren (…),
Algerien,
vertreten durch Bettina Schwarz, HEKS Rechtsberatungs-
stelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…),
Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Revision gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 7. Mai 2014 (E-5594/2013) / N (…).
E-7055/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Gesuchstellenden – algerische Staatsangehörige aus E._______
– suchten am 25. (Gesuchsteller) beziehungsweise 27. August 2008 (Ge-
suchstellerin) um Asyl in der Schweiz nach. Als Asylgründe gaben sie im
Wesentlichen an, die Familie der Gesuchstellerin habe sich im Nachhinein
gegen ihre Verlobung im Jahr 2005 gestellt. Aufgrund diverser Verfolgungs-
massnahmen hätten die beiden Verlobten deshalb beschlossen, am 27.
Dezember 2006 nach Tunesien auszureisen und sich dort religiös trauen
zu lassen. Da die Familie der Gesuchstellerin ihren Reisepass vor ihr ver-
steckt habe, habe der Gesuchsteller für sie ein auf die Identität einer ihrer
Cousinen lautendes Reisepapier ausstellen lassen. Nach ihrer Ausreise sei
ein Strafurteil des Gerichts in E._______ gegen den Gesuchsteller wegen
Entführung seiner Partnerin und Urkundenfälschung (wegen der Fäl-
schung des Passes) ergangen, dessen Inhalt er aber nicht kenne. Es sei
aber bekannt, dass bei Fälschungen offizieller Dokumente eine Gefängnis-
strafe von fünf Jahren verhängt werde. Die Höhe der Strafe für die Entfüh-
rung seiner Ehefrau sei ihm nicht bekannt.
A.b Das BFM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 10. September
2013 im Wesentlichen mit der Begründung ab, sie würden die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllen, da die strafrechtliche Verfolgung von Straftaten
eine legitime staatliche Aufgabe sei und die gerichtliche Verurteilung in Ab-
wesenheit des Gesuchstellers im Einklang mit der algerischen Strafpro-
zessordnung stehe. Zudem könne nach der algerischen Strafprozessord-
nung bei in Abwesenheit gefällten Urteilen die Wiederaufnahme des Ver-
fahrens verlangt werden. Eine allfällige Verurteilung beider Gesuchstellen-
den wegen Urkundenfälschung sei ebenfalls rechtsstaatlich legitim und
stelle daher keine asylrelevante Verfolgung dar. Ferner sei davon auszu-
gehen, dass der algerische Staat willens und fähig sei, sie vor den geltend
gemachten Behelligungen seitens der Verwandtschaft der Ehefrau zu be-
schützen. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar
und möglich.
A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Be-
schwerde vom 4. Oktober 2013 mit Urteil E-5594/2013 vom 7. Mai 2014
ab. Zum rechtserheblichen Sachverhalt stellte es fest, dass aufgrund der
Akten, insbesondere den getätigten Abklärungen der Schweizerischen Bot-
schaft in Algerien, feststehe, dass der Gesuchsteller in Algerien durch das
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Gericht in F._______ wegen Urkundenfälschung und Entführung straf-
rechtlich verurteilt worden sei und deswegen gesucht werde (E. 6.2). In-
haltlich bestätigte das Gericht im Wesentlichen die vorinstanzlichen Erwä-
gungen zur mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen (E. 6.4 f.). Es stellte
fest, dass staatlich verordnete Strafen im Falle eines Politmalus asylbe-
achtlich sein können, verneint für den vorliegenden Fall aber einen solchen
(E. 6.4 m.H.a. BVGE 2013/25 E. 5.1, BVGE 2011/10 E. 4.3).
B.
Die Gesuchstellenden liessen mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 durch
ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsge-
such einreichen und beantragen, das Urteil vom 7. Mai 2014 sei revisions-
weise aufzuheben und den Gesuchstellenden sei Asyl zu gewähren, even-
tualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde sinngemäss beantragt, es sei der Vollzug der Wegweisung bis zum
Entscheid auszusetzen, die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver-
beiständung seien zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten.
Zur Begründung der Anträge wurde ausgeführt, es könne ein neues Be-
weismittel beigebracht werden, welches zwar bereits im Zeitpunkt des Ent-
scheides bestanden habe, aber von den Gesuchstellenden nicht früher
habe beigebracht werden können. Dieses würde ihre asylbeachtliche Ver-
folgung in Algerien belegen können.
Eingereicht wurde das Originalurteil des Gerichts von E._______ vom
8. März 2008, aus dessen Sachverhaltsfeststellung hervorgeht, dass die
Gesuchstellerin aus ihrem Elternhaus [Waren] entwendet und dem Ge-
suchsteller übergeben habe. Die anfängliche Anzeige wegen Diebstahls
sei in der Folge von ihrem Vater zurückgezogen worden, weshalb die bei-
den Gesuchstellenden in Abwesenheit ausschliesslich wegen des Delikts
"Verbergen gestohlener Waren" gemäss Art. 387 des algerischen Strafge-
setzbuches zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe ohne Bewährung und ei-
ner Geldstrafe von 20'000 algerische Dinar verurteilt worden seien. Das
Urteil wurde von der Mutter des Gesuchstellers in Algerien erhältlich ge-
macht und von ihr am 14. September 2014 von Algerien per DHL Express
versandt.
C.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Telefaxverfügung vom 9. De-
zember 2014 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG pro-
visorisch aus.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG,
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Es ist ausser-
dem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als
Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. TSCHANNEN/
ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage 2009, § 31
Rz 24 f., S. 289).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund des nachträglichen
Erfahrens erheblicher Tatsachen beziehungsweise des Nachreichens ent-
scheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigen
ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Die am 3. De-
zember 2014 eingereichte Eingabe erweist sich damit formal hinreichend
begründet. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Gesuch
ist deshalb einzutreten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art.
52 VwVG).
3.
3.1 Allgemein gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nach-
sucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen
können, nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Ferner bilden nachträg-
lich erfahrene erhebliche Tatsachen beziehungsweise nachträglich aufge-
fundene entscheidende Beweismittel insbesondere nur dann einen Revisi-
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onsgrund, wenn sie in früheren Verfahren nicht beigebracht werden konn-
ten (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sowie, in sinngemässer Anwendung,
Art. 125 BGG i.V.m. Art. 45 VGG). Es geht also um Tatsachen und Beweis-
mittel, die der gesuchstellenden Person seinerzeit trotz hinreichender
Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder ihr die Geltendmachung oder
Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl.
BGE 134 III 47 E. 2.1). Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen
Tatsache setzt zum einen voraus, dass sich diese bereits vor Abschluss
des Beschwerdeverfahrens verwirklicht hat; zum anderen verlangt er, dass
die gesuchstellende Person die betreffende Tatsache während des voran-
gegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht
gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Ausgeschlossen sind da-
mit auch Umstände, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemäs-
ser Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist also namentlich dann
ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf
Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten ange-
stellt werden können, denn darin liegt eine unsorgfältige Prozessführung
der gesuchstellenden Partei (vgl. MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspra-
xis, Band X, 2008, Rz. 5.47), zumal es den Prozessparteien obliegt, recht-
zeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltes entsprechend
ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. SEILER/ VON WERDT/GÜNGERICH, Bun-
desgerichtsgesetz (BGG), 2007, Art. 123 N. 8–11). Die neuen Tatsachen
oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein, das heisst dazu geeignet
sein, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zu-
treffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person
günstigeren Ergebnis zu führen. Neu entdeckte Tatsachen oder Beweis-
mittel sind dann erheblich, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Ur-
teils so erschüttern können, dass aufgrund des veränderten Sachverhaltes
für die betreffende Partei ein wesentlich günstigerer Entscheid wahrschein-
lich ist (vgl. MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.51, m.H.a. BGE
122 IV 67 E. 2a; 120 IV 248 E. 2b; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O.,
N. 12).
3.2 Das vorliegende Verfahren hat entsprechend dem revisionsrechtlichen
Prüfungsumfang entlang der Frage nach der Richtigkeit des angefochte-
nen Urteils zu verlaufen. Mit anderen Worten wird zu untersuchen sein, ob
die im Urteil vom 7. Mai 2014 getroffene Feststellung, die Gesuchstellen-
den würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, da im vorliegenden
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Fall die strafrechtliche Verfolgung von Straftaten keine asylbeachtliche Ver-
folgung im Sinne eines Politmalus darstelle, vor dem Hintergrund der
neuen Tatsachen und Beweismittel Bestand haben kann.
3.3 Dazu gilt es festzustellen, dass dem übersetzten Urteil zwar tatsächlich
zwei in den bisherigen Verfahren nicht bekannte und in diesem Sinne pro-
zessual neue Sachverhaltselemente zu entnehmen sind, die sich vor Ab-
schluss der vorangegangenen Verfahren verwirklicht haben sollen: Einer-
seits, dass die Gesuchstellerin ihren Vater bestohlen und das Diebesgut
dem Gesuchsteller anvertraut hat, was eine Verletzung von Art. 350 des
algerischen Strafgesetzbuches (Randtitel: "Vols et extorsions") darstellen
dürfte; eine Verurteilung aufgrund dieser Bestimmung resultierte jedoch
nicht, gemäss Strafurteil, weil der Vater der Gesuchstellerin seine am 27.
Dezember 2006 eingereichte Diebstahlsanzeige zurückgezogen hat. An-
derseits, dass beide Gesuchstellenden wegen Hehlerei (Art. 387 des alge-
rischen Strafgesetzbuches: "Le recel de choses") in Abwesenheit zu einer
Haftstrafe von zehn Jahren und einer Geldstrafe von 20'000 DA verurteilt
worden sind.
Weder zum Diebstahl noch zur Hehlerei sind den Akten des vorgängigen
Verfahrens Anhaltspunkte zu entnehmen. Indes muss, die Echtheit des Ur-
teils vorausgesetzt, davon ausgegangen werden, dass beide Straftaten
stattgefunden haben und die Gesuchstellenden sie im Asylverfahren be-
wusst – da sie ja wohl nicht glauben machen wollen, sie hätten ihre Taten
vergessen – verschwiegen haben. Dazu passt, dass im Revisionsgesuch
die tatsächliche Begehung dieser Delikte nicht bestritten wird. Ferner kann
den Akten nicht entnommen werden, dass die Gesuchstellenden bereits
während des Beschwerdeverfahrens E-5594/2013 Nachforschungen an-
gestellt, um die Höhe der tatsächlich ausgefällten Strafe – nach damaliger
Behauptung sei die Verurteilung sei wegen Entführung und Urkundenfäl-
schung erfolgt – mit Beweismitteln zu belegen, was gemäss angerufener
Bestimmung aber Voraussetzung dieses Revisionsgrundes darstellt. Als
Begründung, weshalb das neue Beweismittel von den Gesuchstellenden
unverschuldeterweise nicht bereits im vorgängigen Verfahren beigebracht
worden sei, wird einzig die subjektive Angst des Gesuchstellers für sich
und seine in Algerien verbliebene Familie vor Verfolgung durch die algeri-
schen Behörden angeführt. Zudem seien ihm die Wichtigkeit der Original-
dokumente und die Ernsthaftigkeit der Sachlage nicht klar vor Augen ge-
führt worden (so auf S. 3 des Revisionsgesuchs). Dies vermag in keiner
Weise zu überzeugen. Vielmehr ist, da die Möglichkeit, dass sie von ihrem
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deliktischen Handeln keine Kenntnis hatten, ausscheidet, davon auszuge-
hen, dass die Gesuchstellenden die begangenen Delikte Diebstahl und
Hehlerei absichtlich verschwiegen haben und deshalb auch keine Anstren-
gungen unternommen haben, die deswegen eingeleitete Strafverfolgung
und wegen Hehlerei erfolgte Verurteilung zu belegen. Folglich bestehen
offensichtlich keine Hinweise darauf, dass es die Gesuchstellenden aus
entschuldbaren Gründen unterliessen, das Bundesverwaltungsgericht
über diese Tatsachen im vorgängigen Verfahren zu informieren bezie-
hungsweise sich das nun vorgelegte Urteil zu beschaffen. Den Gesuchstel-
lenden muss deshalb eine unsorgfältige Prozessführung vorgeworfen wer-
den, weshalb unter Verweis auf die generellen Ausführungen in E. 3.1 eine
Revision gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG auszuschliessen ist.
3.4 Aber selbst wenn entschuldbare Gründe für die (verspätete) Nachrei-
chung des Beweismittels vorgelegen hätten, erwiese sich dieses als revi-
sionsrechtlich unerheblich. Inhaltlich kann dem Urteil nämlich nicht ent-
nommen werden, inwiefern die Feststellung des Bundesverwaltungsge-
richts im Urteil vom 7. Mai 2014, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass
die Gesuchstellenden wegen des in Abwesenheit verkündeten Urteils mit
einem Politmalus zu rechnen hätten, nunmehr keinen Bestand mehr haben
soll. Es ist weiterhin keines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfol-
gungsmotive erkennbar, welches das Gericht zu einer verschärften Bestra-
fung veranlasst haben könnte.
Das Strafurteil vermag auch die Beweisgrundlage des seinerzeitigen Bun-
desverwaltungsgerichtsurteils nicht derweise zu erschüttern, dass auf-
grund des veränderten Sachverhaltes ein für die Gesuchstellenden we-
sentlich günstiger Entscheid wahrscheinlich ist. So ist zwar richtig, dass im
Bundesverwaltungsgerichturteil vom 7. Mai 2014 (in E. 6.4.2) festgestellt
worden war, dass das gegen den Gesuchsteller ergangene Strafurteil nicht
vorliege, weshalb die Höhe der ausgesprochenen Strafe nicht bekannt sei,
womit keine konkreten Anhaltspunkte für eine unverhältnismässige Bestra-
fung vorlägen. Mit der Einreichung des Urteils, welches wie erwähnt die
Verurteilung wegen anderer Straftatbestände als in den Vorverfahren be-
hauptet zum Gegenstand hat, ist zwar die Höhe der gefällten Strafe nun-
mehr bekannt, doch kann damit mitnichten – wie im Revisionsgesuch gel-
tend gemacht wird (S. 4) – belegt werden, dass eine unverhältnismässige
Bestrafung und somit eine asylbeachtliche Verfolgung beziehungsweise
ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK vorliegen würde. Einerseits sehen in der
Schweiz die Tatbestände für Diebstahl (Art. 139 StGB) und für die vorlie-
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gend in Frage stehende Hehlerei (Art. 160 StGB) eine maximale Strafan-
drohung von zehn Jahren Freiheitsentzug oder eine Geldstrafe vor. Ande-
rerseits ist die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammen-
hang mit seinen gesamten Ausführungen zur vorliegenden Asylunbeacht-
lichkeit der geltend gemachten Strafmassnahmen zu betrachten. Damit
fehlt den von den Gesuchstellenden geäusserten Furcht vor illegitimer In-
haftierung verbunden mit unrechtmässigen Haftbedingungen und Folter
nach wie vor eine konkrete Grundlage, da kein relevantes Verfolgungsin-
teresse der Behörden erkennbar ist (vgl. E. 6.4.2 des Urteils E-5594/2013
vom 7. Mai 2014). Den Gesuchstellenden droht entgegen ihrer revisions-
weise geltend gemachten Ausführungen offenbar auch keine menschen-
rechtswidrige Behandlung in ihrem Heimatstaat. Vorliegend ist insbeson-
dere zu beachten, dass gemäss Art. 326 der algerischen Strafprozessord-
nung eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich ist, so dass die Verur-
teilung der Gesuchstellenden in Abwesenheit keine offenkundige Rechts-
verweigerung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK
darstellt (dazu im Unterschied der Sachverhalt im zur Publikation vorgese-
hene Urteil E-7321/2013 vom 3. Juli 2014, E. 8 und E. 11) und in Anbetracht
des viel tieferen Strafantrags der Staatsanwaltschaft – nämlich lediglich
zwei Jahre Freiheitsstrafe und eine Busse von 100'000 DA – anzunehmen
ist, dass das Gericht im wiederaufzunehmenden Strafverfahren nicht die
Maximalstrafe aussprechen wird.
4.
Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass mit dem am 3. Dezem-
ber 2014 eingereichten Gesuch keine revisionsrechtlich relevanten Gründe
dargetan wurden. Das Gesuch um Revision des Urteils E-5594/2013 vom
7. Mai 2014 ist demzufolge abzuweisen.
5.
Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Aussetzung des Wegweisungs-
vollzugs gemäss Art. 126 BGG gegenstandslos, und der mit Verfügung
vom 8. August 2012 gestützt auf Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp
ist aufzuheben.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gesuche um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen, und die Kosten
von Fr. 1200.– sind den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
E-7055/2014
Seite 9
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Der mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 angeordnete Vollzugsstopp wird
aufgehoben.
3.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Gesuchstellenden aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
Versand: