B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7055/2016
Ur t e i l vom 1 5 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch MLaw Gian Ege, (…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 7. November 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige – reichte am
1. Juni 2016 in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch ein.
B.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 trat das SEM auf ihr Asylgesuch nicht ein
und ordnete die Wegweisung nach Italien an. Es kam dabei im Wesentli-
chen zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe am 5. Mai 2016 in Italien
ein Asylgesuch eingereicht. Italien sei für die Durchführung ihres Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständig. Sie habe die von ihr geltend gemachte
Ehe mit C._______ (Bemerkung Bundesverwaltungsgericht: C._______
wurde am 4. März 2016 Asyl in der Schweiz gewährt; N […]) nicht glaubhaft
machen können, weshalb sie sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen könne.
Damit bestehe keine Pflicht, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs.
1 Dublin-III-VO anzuwenden.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Juli 2016 wurde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2016 abgewiesen. Am 5. August
2016 wurde die Beschwerdeführerin nach Italien überstellt.
C.
Mit schriftlicher Eingabe vom 21. September 2016 (Eingang SEM: 22. Sep-
tember 2016) suchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz erneut um
Asyl nach. Dabei machte sie geltend, sie sei schwanger. Vor ihrer Über-
stellung nach Italien habe sie in der Schweiz einen Schwangerschaftstest
gemacht, der dies belege. Eine ärztliche Untersuchung in der Schweiz
habe aufgrund der Überstellung nach Italien nicht mehr durchgeführt wer-
den können. In Italien habe sie keine medizinische Unterstützung erhalten.
D.
Gestützt darauf ersuchte das SEM am 11. Oktober 2016 die italienischen
Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin.
E.
Am 11. Oktober 2016 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass das
Gesuch vom 22. September 2016 als Mehrfachgesuch behandelt werde
und erteilte ihr dazu das rechtliche Gehör.
F.
In ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2016 hielt die Beschwerdeführerin
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fest, die Schweiz sei für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig. Sie
befinde sich in einer dauerhaften Beziehung mit C._______, den sie im
September 2013 in Äthiopien nach Brauch geheiratet habe. Die Schwan-
gerschaft manifestiere ihre gelebte und auf Dauer angelegte Beziehung mit
C._______, mit dem sie zusammenlebe und bei dem es sich um einen Fa-
milienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handle. Auch
unter Berücksichtigung der Situation in Italien und des Wohls des ungebo-
renen Kindes liege ein Selbsteintritt der Schweiz nahe.
G.
Die italienischen Behörden nahmen zum Übernahmeersuchen innert Frist
keine Stellung.
H.
Mit Verfügung vom 7. November 2016 – eröffnet am 10. November 2016 –
trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung
von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte die Beschwerdefüh-
rerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
(gemeinsam mit ihrer Tochter) zu verlassen, ansonsten sie in Haft gesetzt
und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden könnte. Es beauftragte
den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, dass
der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehän-
digt würden und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine
aufschiebende Wirkung zukomme.
I.
Mit Eingabe vom 16. November 2016 erhob die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anwei-
sung an das SEM, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu
erklären. In prozessualer Hinsicht sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und seien die Voll-
zugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzuse-
hen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der ein-
gereichten Beschwerde entschieden habe. Sodann sei ihr die unentgeltli-
che Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
J.
Am 17. November 2016 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des
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Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art.
56 VwVG per sofort einstweilen aus.
K.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. November 2016 räumte das
Gericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ein, hiess das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
L.
Am (…) 2017 wurde das Kind B._______ geboren.
M.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2017 die
Abweisung der Beschwerde.
N.
Die Beschwerdeführerin nahm dazu in ihrer Replik vom 12. Juni 2017 Stel-
lung. Gleichzeitig wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht.
O.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 wurde ein Gutachten zur Abstammungsun-
tersuchung vom (…) 2017 eingereicht, womit die Vaterschaft von
C._______ erwiesen sei.
P.
Am 4. September 2017 wurde eine Vaterschaftsanerkennung vom (…)
2017 eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
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sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Das am (…) 2017 geborene Kind wird in das vorliegende Beschwerde-
verfahren einbezogen.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).
3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
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zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Ver-
steinerungsprinzip]; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dub-
lin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederauf-
nahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich
keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
3.3. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen damit, die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens sei gegeben. Im Zusammenhang mit der Schwanger-
schaft der Beschwerdeführerin werde das SEM die italienischen Behörden
anlässlich der Ankündigung ihrer Überstellung in Kenntnis setzen, um die
medizinische Versorgung und eine geeignete Unterkunft sicherzustellen.
Sollte das Kind noch vor der Überstellung nach Italien geboren werden,
würde das SEM der neuen familiären Situation Rechnung tragen und bei
den italienischen Behörden die erforderlichen Garantien einholen. Es wür-
den keine Gründe vorliegen, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs.
1 Dublin-III-VO anzuwenden. Hinsichtlich der Absichtserklärung der Be-
schwerdeführerin, mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Kind eine
Familiengemeinschaft aufzubauen, sei festzuhalten, dass gemäss Art. 2
Bst. g Dublin-III-VO unter den Begriff „Familienangehörige“ unter anderem
Ehegatten oder nicht verheiratete Partner fallen würden, mit welchen eine
dauerhafte Beziehung geführt werde, die bereits im Herkunftsland bestan-
den habe. Zudem würden die minderjährigen Kinder als Mitglieder der
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Kernfamilie bezeichnet. Es sei der Beschwerdeführerin im ersten Asylver-
fahren in der Schweiz nicht gelungen, die geltend gemachte Ehe mit
C._______ zu belegen. Ausserdem könne vorliegend nach wie vor nicht
von einer dauerhaften Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO
in Verbindung mit Art. 8 EMRK ausgegangen werden. Was die Beziehung
zu C._______ betreffe, sei seit der erneuten Einreise der Beschwerdefüh-
rerin in die Schweiz keine erheblich veränderte Sachlage eingetreten. Die
Beziehung zu C._______ sei im Entscheid des SEM vom 21. Juni 2016
und im Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 14. Juli 2016 in Erwä-
gung gezogen und ausführlich gewürdigt worden. Die Beschwerdeführerin
könne aus Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten. Davon könne
auch durch die Geburt eines gemeinsamen Kindes nicht abgewichen wer-
den. Es würden auch keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, wonach
C._______ der leibliche Vater des noch ungeborenen Kindes sei. Zudem
sei nach der Geburt die Mutter eines noch jungen Kindes als primäre Be-
zugsperson zu betrachten. Daher bestehe keine Pflicht zur Anwendung der
Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO.
4.2. In der Beschwerdeschrift wird dem entgegengehalten, zwar sei die Zu-
ständigkeit Italiens grundsätzlich gegeben. Indessen könne ein Asylgesuch
gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 aus humanitären Gründen dann geprüft
werden, wenn eigentlich ein anderer Staat für die Prüfung zuständig wäre.
Entgegen den Feststellungen im vorinstanzlichen Entscheid vom 21. Juni
2016 und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2016 be-
stehe zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ seit Februar 2013
eine dauerhafte Beziehung, welche durch ihre Heirat am 14. September
2013 bestärkt worden sei. Sie könnten sich damit auf die Garantien von
Art. 8 EMRK und Art. 13 BV berufen. Im Übrigen verfüge der Ehemann
aufgrund der Asylgewährung über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Auch
komme der Achtung des Familienlebens im Bereich der Dublin-III-VO vor-
rangige Bedeutung zu. Insgesamt sei von einer Situation auszugehen, in
welcher ein Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.m.V. Art. 29a
Abs. 3 AsylV zwingend zu erfolgen habe. Weiter sei das Kindeswohl zu
berücksichtigen. Aus diesen Gründen bestehe ein Interesse an der Durch-
führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin in der Schweiz.
4.3. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2017 an ih-
rem Standpunkt fest. Hinsichtlich der geltend gemachten Beziehung der
Beschwerdeführerin zu C._______ sei keine erheblich veränderte Sach-
lage eingetreten. Die Beschwerdeführerin sei nach ihrer Überstellung nach
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Italien offensichtlich zwecks Verbleib bei C._______ in der Schweiz zurück-
gekehrt und nicht zwecks erneuter Prüfung ihres bereits in Italien geprüften
Asylgesuches. Es müsse der Beschwerdeführerin und C._______ von An-
fang an bewusst gewesen sein, dass ein allfällig aufgenommenes Fami-
lienleben möglicherweise nur von vorübergehender Dauer sei. Es könne
von der Beschwerdeführerin verlangt werden, das für eine Familienzusam-
menführung vorgesehene Verfahren einzuleiten, wobei es ihr zugemutet
werden könne, den Ausgang des entsprechenden Verfahrens in Italien ab-
zuwarten. Hinsichtlich der zwischenzeitlich erfolgten Geburt der Tochter
der Beschwerdeführerin habe das SEM die italienischen Behörden darüber
informiert. Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 hätten die italienischen Behör-
den dem SEM mitgeteilt, dass eine Überstellung nach Brindisi erfolgen
solle. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter seien eindeutig als Famili-
enmitglieder identifiziert worden und würden nach Ankunft in Italien ge-
meinsam in einem der vor Ort zur Verfügung stehenden SPRAR Projekte
untergebracht. Durch den Umstand, wonach das genaue Projekt noch
nicht bezeichnet werden könne, entstehe keine Verletzung von Art. 3
EMRK. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und justiziablen Informa-
tionen hinsichtlich der künftigen Unterbringung in Italien würden dem SEM
keine konkreten Hinweise vorliegen, dass Italien nicht in der Lage wäre,
die Beschwerdeführerin und ihre Tochter gemeinsam und in einem dem
Alter der Tochter gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. Es sei bei ei-
ner erneuten Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien gemäss
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht von einer Verletzung nach Art. 3 EMRK
auszugehen. Hinsichtlich der Beziehung zwischen der Tochter der Be-
schwerdeführerin und C._______ bestehe aktuell kein ausgewiesenes
Kindsverhältnis. Aufgrund des geringen Alters der Tochter könne nicht von
einer besonders engen Bindung zum mutmasslichen Vater gesprochen
werden. Es sei nicht davon auszugehen, der Aufenthalt des mutmasslichen
Vaters in der Schweiz hätte derart gravierende Konsequenzen, als dass
das Kindeswohl ernsthaft gefährdet wäre.
4.4. In ihrer Replik vom 12. Juni 2017 hält die Beschwerdeführerin dazu
fest, der persönliche Kontakt würde bei einer Überstellung von ihrer und
ihrer Tochter nach Italien erheblich erschwert. Die blosse Möglichkeit des
telefonischen Kontakts dürfte der vorrangigen Bedeutung der Achtung des
Familienlebens nicht genügen. Zudem habe das Zusammenleben des
Paares während den letzten acht Monaten deren auf Dauer angelegte,
ernsthafte Beziehung bekräftigt. Die Vorinstanz setze sich mit ihren Aus-
führungen über das Kindeswohl hinweg. Die Beschwerdeführerin könne
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bei der Erziehung der Tochter auf die Hilfe ihres Partners zurückgreifen,
was in Italien fraglich sei.
5.
Das vorliegend zu behandelnde Asylgesuch vom 22. September 2016 ist
das zweite der Beschwerdeführerin in der Schweiz, nachdem sie bereits
einmal zuständigkeitshalber nach Italien überstellt worden war. Weil die
Beschwerdeführerin am 5. Mai 2016 (und erneut am 5. August 2016) in
Italien ein Asylgesuch gestellt hat, handelt es sich um eine take-back-Kons-
tellation, bei der grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III der Dublin-III-VO stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
weshalb vorliegend Art. 9 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung gelangt. Die
Vorinstanz stellte am 11. Oktober 2016 bei den italienischen Behörden zu
Recht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ein Gesuch um Auf-
nahme der Beschwerdeführerin. Da die italienischen Behörden innert Frist
keine Stellung nahmen, teilte das SEM der italienischen Dublin-Unit am
8. November 2016 mit, es erachte sie als zuständig für das Verfahren der
Beschwerdeführerin. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist damit ge-
geben und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
Weiter sind – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – keine Anzei-
chen für systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmeverfahren Italiens vor-
handen. Ferner haben die italienischen Behörden die Beschwerdeführerin
und ihre Tochter mit Schreiben vom 17. Mai 2017 unter expliziter Namens-
nennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft erkannt und deren
familiengerechte Unterbringung gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015
ausdrücklich garantiert (vgl. dazu BVGE 2015/4 und Referenzurteil D-
6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2), weshalb von einer hinreichenden Zu-
sicherung seitens der italienischen Behörden für die kindsgerechte Unter-
bringung unter Wahrung der Familieneinheit der beiden auszugehen ist. Es
besteht ausserdem kein Grund zur Annahme, sie würden in Italien wegen
fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügenden Aufenthaltsbe-
dingungen in eine existenzielle Notlage geraten. Der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin für ein erst wenige Monate altes Kindes zu sorgen hat,
steht einer Überstellung nach Italien ebenfalls nicht entgegen. Unter diesen
Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht ge-
rechtfertigt.
6.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Wegwei-
sung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nach Italien verletze Art. 8
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Seite 10
EMRK, da der Partner der Beschwerdeführerin respektive der Vater des in
der Zwischenzeit geborenen Kindes gestützt auf die Asylgewährung über
eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfüge. Weiter wird Art. 3 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(nachfolgend: KRK, SR 0.107) angerufen. Ferner wird die Anwendung der
Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das
Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch „aus humanitären
Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO
ein anderer Staat zuständig wäre, gefordert.
7.
7.1. Gestützt auf die aktuelle Aktenlage ist vorliegend zu prüfen, ob sich die
Beschwerdeführerin und ihre Tochter in einer individuellen Betrachtung auf
einen Anspruch aus Art. 8 EMRK berufen können, woraus sich – abwei-
chend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO – zwingende Gründe für die Aus-
übung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art.
17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
Namentlich hat der befasste Staat, wenn die Einheit der Familie gemäss
der Definition in Art. 8 EMRK durch den Entscheid, auf ein Asylgesuch nicht
einzutreten und den betroffenen Asylsuchenden an den grundsätzlich zu-
ständige Staat zu überstellen, gefährdet ist, die völkerrechtliche Pflicht, die
Souveränitätsklausel anzuwenden. In einem solchen Fall besteht ein ein-
klagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (BVGE
2013/24 E. 5).
7.2. Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres
Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz
(Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen,
soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Ge-
sellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das
wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur
Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder
zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2).
Art. 8 EMRK gibt jedoch weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in
einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am ge-
eignetsten erscheinenden Ortes (BGE 130 II 281 E. 3.1 [S. 285] mit Hin-
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Seite 11
weisen). Art. 8 EMRK kann angerufen werden, wenn eine staatliche Ent-
fernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitglie-
dern führt (BGE 135 I 153 E. 2.1). In den Schutzbereich des Rechts auf
Achtung des Familienlebens fallen in erster Linie die Mitglieder der Kern-
familie, das heisst die Ehegatten und minderjährige Kinder; auch die Be-
ziehung zwischen minderjährigen Kindern und einem einzigen Elternteil
fällt unter diesen Schutz (Urteil des EGMR vom 30. Juli 2013, Polidario
gegen Schweiz, Nr. 33169/10). Ebenfalls in den Schutzbereich fallen kön-
nen nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genü-
gend nahe, echte und tatsächliche gelebte Beziehung vorliegt. Hinweise
für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen
Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, re-
gelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine an-
dere Person (BGE 135 I 143 E. 3.1). Der sich hier aufhaltende Familienan-
gehörige muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seinerseits über
ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist,
wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewil-
ligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die
ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143
E.1.3.1 [S. 145]). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Zusammen-
hang mit Dublin-Verfahren dieser Praxis ausdrücklich angeschlossen
(BVGE 2013/24 E. 5.2).
7.3. Vorliegend steht fest, dass der Partner der Beschwerdeführerin res-
pektive Vater deren Tochter, C._______, am 4. März 2016 in der Schweiz
als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt worden ist, mithin er einen
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung hat
sowie über eine B-Bewilligung verfügt. Sein Aufenthaltsstatus in der
Schweiz entspricht somit einem gefestigten Aufenthaltsrecht im Sinne der
bundesgerichtlichen Praxis. Auch gab C._______ anlässlich seiner seiner-
zeitigen Befragung vom 6. August 2014 an, er sei mit der Beschwerdefüh-
rerin seit September 2013 nach Brauch verheiratet und habe bis Mai 2014
mit ihr im Flüchtlingslager D._______ (Äthiopien) zusammengelebt (vgl.
N […] Akte A4). Nach seiner Ausreise habe er weiterhin Kontakt zu ihr ge-
habt (vgl. a.a.O. A21 S. 4). Am 29. Juni 2016 (Eingang SEM: 4. Juli 2016)
wurde für die Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft von C._______ ersucht. Dabei verzichtete die Beschwerdeführerin
mit ihrer Unterschrift auf eigene Asylgründe (vgl. Akte A17). Diese Eingabe
wurde vom SEM unbeantwortet in die Akten der Beschwerdeführerin ab-
gelegt. Am 20. Juli 2016 gelangte C._______ mit einem Schreiben an die
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Seite 12
Vorinstanz und hielt zum negativen Entscheid betreffend die Beschwerde-
führerin vom 21. Juni 2016 fest, seine Ehefrau sei mit der Begründung
nach Italien weggewiesen worden, er habe angegeben , ledig zu sein und
keine Frau zu haben. Er könne sich aber daran erinnern, dass er erwähnt
habe, verheiratet zu sein. Er bitte deshalb um Einsicht in die betreffenden
Stellen seiner Anhörungen, wo er sich zu seiner Frau und dem Zivilstand
geäussert habe. Die entsprechenden Unterlagen wurden ihm in der Folge
zugestellt (vgl. N […]). Gestützt auf diese Feststellungen steht für das Ge-
richt fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner C._______ stets
den Willen zum Ausdruck gebracht haben, als Paar zusammenleben zu
wollen. Ferner kann den Akten entnommen werden, dass die Beschwerde-
führerin nach ihrer erneuten Einreise in die Schweiz im September 2016
die Beziehung zu C._______ – in diesem Zeitpunkt war sie von ihm im
vierten Monat schwanger – sogleich wieder aufnahm und mit diesem seit-
her zusammenlebt (vgl. Replik vom 12. Juni 2017, S. 2). Am (…) 2017 kam
das gemeinsame Kind zur Welt. Zudem gilt gemäss dem am 15. Juni 2017
eingereichten Gutachten zur Abstammungsuntersuchung vom (…) 2017
die Vaterschaft von C._______ als mit an Sicherheit grenzender Wahr-
scheinlichkeit erwiesen. Schliesslich hat C._______ das gemeinsame Kind
am (…) 2017 vor dem Zivilstandsamt E._______ – fünf Monate nach des-
sen Geburt – anerkannt. Damit ist die vom SEM in seiner Vernehmlassung
gemachte Feststellung, wonach kein ausgewiesenes Kindsverhältnis be-
stehe, widerlegt. Überdies wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass
sie für die Erziehung ihrer Tochter „erheblich auf die Hilfe ihres Partners
zurückgreifen könne“.
In Würdigung all dieser Umstände gelangt das Gericht daher zum Schluss,
dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ von
Beginn weg geltend gemacht worden ist und im heutigen Zeitpunkt nahe,
echt und tatsächlich gelebt ist, weshalb die Familie unter den Schutzbe-
reich von Art. 8 EMRK fällt.
7.4. Insgesamt können sich die Beschwerdeführerin und ihre Tochter damit
grundsätzlich auf Art. 8 EMRK berufen. Eine Überstellung der Beschwer-
deführerin und ihrer Tochter nach Italien wäre demnach mit dieser Bestim-
mung nicht vereinbar. Die Voraussetzungen für ein völkerrechtlich gebote-
ner Selbsteintritt sind damit gegeben.
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Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwer-
deführerin und ihre Tochter grundsätzlich auf Art. 8 EMRK und damit po-
tentiell auf einen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung berufen können (BVGE 2013/37).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung
des SEM vom 7. November 2016 aufzuheben. Die Vorinstanz wird ange-
wiesen, sich für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Toch-
ter zuständig zu erklären und das nationale Verfahren durchzuführen.
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.
9.2. Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
nen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der in der Kostennote vom 12. Juni 2017 ausgewiesene Vertretungsauf-
wand ist unter Berücksichtigung der seither erfolgten Eingaben vom
15. Juni 2017 und 4. September 2017 als angemessen zu werten. Die von
der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist somit auf insge-
samt Fr. 1‘440.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7055/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 18. November 2016 wird aufgehoben. Die
Vorinstanz wird angewiesen, sich für das Asylverfahren der Beschwerde-
führerin und ihrer Tochter zuständig zu erklären und das nationale Verfah-
ren durchzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1‘440.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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