Abtei lung V
E-7056/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans
Schürch, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Mario Vena.
A._______, Iran,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20.
September 2002 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7056/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Iran eigenen Angaben zufolge am 18.
Dezember 2000, reiste über die Türkei und weitere, nicht näher be-
zeichnete Staaten am 31. Dezember 2000 in die Schweiz ein und stell-
te gleichentags bei der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum) des damals zuständigen BFF (heute: BFM) in Kreuz-
lingen ein Asylgesuch. In der Empfangsstelle wurde er am 8. Januar
2001 summarisch zu den Gründen für sein Asylgesuch und zum Rei-
seweg befragt, worauf er mit Entscheid vom 10. Januar 2001 für den
Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton Graubünden zu-
gewiesen wurde. In der Folge führte die zuständige kantonale Behörde
am 12. Februar 2001 die Anhörung zu den Asylgründen durch.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei am 15. April 1992 (gemäss
persischem Kalender am 26. Farvardin 1371) wegen der Teilnahme an
einer Demonstration gegen die iranische Regierung festgenommen
und daraufhin dreizehn Tage lang festgehalten worden; da er zu dieser
Zeit Militärdienst geleistet habe, sei er vor ein Militärgericht geführt
worden, das ihn allerdings mangels Beweisen freigesprochen habe.
Am 16. Juli 1999 (25. Tir 1378) sei er aufgrund seiner Beteiligung an
einer Studentenversammlung in B._______, die im Zusammenhang
mit den Studentenunruhen in Teheran gestanden habe, erneut festge-
nommen, verhört und dabei geschlagen worden; 48 Stunden später
sei er wieder freigelassen worden. An seinem Arbeitsplatz, beim (...)
von B._______, habe er ab 1998 Schwierigkeiten wegen seiner politi-
schen Aktivitäten, seiner Meinungsäusserungen und seiner Kleidungs-
weise bekommen; in der Folge sei er von seinem Arbeitgeber nach
C._______ versetzt worden. Ende August 2000 habe er wiederum an
einer Studentendemonstration gegen die Regierung teilgenommen,
worauf er drei Tage später, am 3. September 2000 (13. Shahrivar
1379) zu Hause abgeholt, befragt, geschlagen und bedroht worden
sei; er sei zwar nach 24 Stunden wieder freigelassen worden, doch
habe man ihm erklärt, dass er sich den Behörden jederzeit zur Verfü-
gung halten müsse. Danach habe er am 15. November 2000 (25. Aban
1379) eine Vorladung des Revolutionsgerichts von B._______ erhal-
ten, welcher er keine Folge geleistet habe; er sei nicht mehr zur Arbeit
gegangen, habe sich versteckt gehalten und seine Ausreise vorberei-
tet. Er sei daraufhin vom selben Gericht schriftlich verwarnt worden;
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zweimal sei zudem bei ihm zu Hause nach ihm gesucht worden. Seine
Familienangehörigen hätten ein internes Schreiben des
Revolutionsgerichts von B._______ erhältlich machen können, aus
dem die gegen ihn erhobenen Vorwürfe hervorgehen würden.
Angesichts dieser Vorwürfe habe er damit rechnen müssen, zum Tode
verurteilt zu werden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende
Dokumente als Beweismittel zu den Akten: eine schriftliche Verwar-
nung des (...) vom 7. Oktober 1999 (15. Mehr 1378); ein Versetzungs-
schreiben des (...) vom 10. Juli 2000 (20. Tir 1379); ein Schreiben des
Revolutionsgerichts von B._______ vom 5. November 2000 (15. Aban
1379), in welchem der Beschwerdeführer beschuldigt wird, gegen die
nationale Sicherheit und die Ziele der Islamischen Republik Iran aktiv
zu sein; eine Verwarnung und Vorladung des Revolutionsgerichts von
B._______ vom 26. November 2000 (6. Asar 1379).
B.
Mit Schreiben vom 7. August 2001 ersuchte das BFF die schweizeri-
sche Botschaft in Teheran (Iran) um die Überprüfung der Echtheit der
vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichten Dokumente.
C.
Am 13. November 2001 ging beim BFF die Antwort der schweizeri-
schen Botschaft in Teheran vom 4. November 2001 ein, deren Abklä-
rungen im Wesentlichen ergaben, dass es sich bei den vom Beschwer-
deführer eingereichten Dokumenten des Revolutionsgerichts von
B._______ um Fälschungen handle, während die beiden Schreiben
des (...) als echt erschienen.
D.
Zu diesem Abklärungsergebnis gewährte das BFF dem Beschwerde-
führer am 27. November 2001 das rechtliche Gehör. Dieser nahm in
der Folge mit Eingabe vom 4. Dezember 2001 zur Botschaftsantwort
Stellung.
E.
Mit zusätzlichen Eingaben vom 2. April 2002, 13. Mai 2002 und 23. Mai
2002 (jeweils Eingangsdatum BFF) reichte der Beschwerdeführer fol-
gende weitere Dokumente samt deutschen Übersetzungen zu den Ak-
ten: eine Anzeige in einer amtlichen iranischen Zeitung (...) vom (...),
eine Videokassette mit Aufnahmen von einer Demonstration des
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D._______ vom (...) in E._______, einen Brief seines Bruders
beziehungsweise eines Arbeitskollegen .
F.
Mit Verfügung vom 20. September 2002 - am 1. Oktober 2002 eröffnet
- lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete gleichzeitig seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll-
zug an. Zudem verfügte es die Einziehung der als Fälschungen er-
kannten Dokumente (Schreiben des Revolutionsgerichts von
B._______ vom 5. November 2000 bzw. Verwarnung / Vorladung des
Revolutionsgerichts von B._______ vom 26. November 2000). Zur Be-
gründung führte es im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht stand; ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung möglich, zu-
lässig und zumutbar.
G.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Ok-
tober 2002 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) an. Er beantragte die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl in der Schweiz, eventualiter die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er
um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerdeführer reichte zudem folgende weitere Dokumente zu
den Akten: verschiedene Schriftstücke, welche seine - mit der Be-
schwerde neu geltend gemachte - Kandidatur für ein Amt im (...) im
Rahmen der Gemeindewahlen von 1998 belegen sollen; schriftliche
Bestätigungen vom 7. August 2002 und 21. Oktober 2002 für seinen in
der Schweiz erfolgten Beitritt zur F._______ beziehungsweise zur
G._______; Belege für die Teilnahme an verschiedenen Veranstaltun-
gen der iranischen Exilopposition im Jahre 2002.
H.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 7. November 2002 wurde auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses - antragsgemäss - verzichtet.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 6. Dezember 2002 hielt das BFF an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
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J.
In seiner Replik vom 27. Dezember 2002 hielt der Beschwerdeführer
an seinen Begehren fest. Mit der Replik wurden verschiedene die poli-
tischen Exilaktivitäten des Beschwerdeführers für die G._______ do-
kumentierende Unterlagen eingereicht. In diesem Zusammenhang
wurde im Übrigen die Einvernahme des Präsidenten und des Sekre-
tärs der G._______ als Zeugen beantragt.
K.
Mit Eingaben vom 23. Februar 2004 und 17. Dezember 2004 reichte
der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen zum Nachweis weite-
rer politischer Exilaktivitäten in der Schweiz ein.
L.
Mit einer weiteren Eingabe vom 28. Dezember 2004 wurden eine den
Beschwerdeführer betreffende Referenz des (...) Vorsitzenden der
G._______ vom 16. Dezember 2004 sowie ein Kurzgutachten der Uni-
versität H.______ über Aktivisten der G._______ zu den Akten ge-
reicht.
M.
Im Rahmen eines weiteren, von der ARK eingeleiteten Vernehmlas-
sungsverfahrens bestritt das BFM am 2. September 2005 die Relevanz
der vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Exilaktivitä-
ten unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe und ver-
neinte überdies das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage im Sinne der damals noch geltenden, inzwischen allerdings
(mit Wirkung seit dem 1. Januar 2007) aufgehobenen asylgesetzlichen
Regelung.
N.
Mit Eingabe vom 27. September 2005 nahm der Beschwerdeführer zu
den Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM vom 2. September
2005 Stellung. Überdies reichte er weitere seine politischen Exilaktivi-
täten dokumentierende Unterlagen zu den Akten, unter anderem auch
ein Referenzschreiben der F.______ vom 16. September 2005.
O.
Mit Schreiben vom 19. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer die
Übernahme des hängigen Verfahrens per 1. Januar 2007 durch das
Bundesverwaltungsgericht angezeigt.
Seite 5
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P.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2007 ergänzte der Beschwerdeführer
seine bisherigen Ausführungen zu den von ihm geltend gemachten po-
litischen Exilaktivitäten und reichte verschiedene diesbezügliche Un-
terlagen ein, insbesondere auch eine Bestätigung der I._______ (...)
vom 21. September 2005.
Q.
Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels wurde das BFM am 12.
Dezember 2007 eingeladen, zur Beschwerdeergänzung vom 7. De-
zember 2007 Stellung zu nehmen.
In seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2007 beantragte das
BFM erneut die Abweisung der Beschwerde.
R.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2008 nahm der Beschwerdeführer zu den
Ausführungen des BFM in der Vernehmlassung vom 21. Dezember
2007 Stellung, reichte überdies eine Fotografie ein, die ihn gemäss
seinen Angaben bei einem Hungerstreik iranischer Asylsuchender in
Zürich im Dezember 2003 abbildet, und stellte diesbezüglich die Nach-
reichung zusätzlicher Fotografien und einer Bestätigung weiterer Teil-
nehmenden in Aussicht.
S.
Am 29. Februar 2008 reichte der Rechtsvertreter aufforderungsge-
mäss eine Kostennote ein (Telefax-Kopie; Nachreichung des Originals
mit Eingabe gleichen Datums).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den
anfechtbaren Entscheiden gehören damit auch Verfügungen des BFM
beziehungsweise BFF gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998
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(AsylG, SR 142.31; vgl. auch Art. 105 AsylG); das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007, sofern es
zuständig war, die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Es wendet neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar
2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeit-
punkt beziehungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestim-
mungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar
(Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember
2005; AS 2006 4767 und 2007 5573).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG; Art. 108 Abs. 1
AsylG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3.
3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs.
1 AsylG). Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, die in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die ei-
nen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Nach
Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise be-
fürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu wer-
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den drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für
die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich
auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Überdies
muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchen-
de Person über keine innerstaatliche Schutzalternative verfügt (vgl.
zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 5 S. 339 f. mit weiteren
Hinweisen).
3.2 Die Darstellungen, mit welchen eine asylsuchende Person ihr Ge-
such begründet, müssen zumindest glaubhaft sein. Vorbringen sind
dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig
und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen er-
schöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allge-
meinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsu-
chende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Be-
weis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden
Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die
urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie
aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt
sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend
ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs.
1 - 3 AsylG; zum Ganzen EMARK 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28
E. 3a S. 270; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frank-
furt a.M. 1990, S. 304 ff.).
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4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten
gestützt auf Art. 7 AsylG zum Schluss, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers, mit welchen er eine politisch motivierte Verfolgung
im Zusammenhang mit einem Verfahren vor dem Revolutionsgericht
von B._______ geltend gemacht hat, als nicht glaubhaft zu erachten
sind.
4.1.1 Die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Dokumente
des Revolutionsgerichts von B._______ vom 5. beziehungsweise 26.
November 2000 (vgl. vorne, Bst. A.) wurden im Rahmen der durchge-
führten Botschaftsabklärung mit überzeugenden Argumenten als Fäl-
schungen bezeichnet. Die verschiedenen, im Botschaftsbericht vom 4.
November 2001 festgehaltenen Fälschungsmerkmale brauchen an
dieser Stelle nicht mehr im Einzelnen wiedergegeben zu werden,
nachdem sie von der Vorinstanz sowohl in der Zwischenverfügung vom
27. November 2001, mit welcher dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör gewährt wurde, als auch in der angefochtenen Verfügung selbst
detailliert aufgezählt wurden. Der Beschwerdeführer geht in der Be-
schwerdeschrift - wie auch bereits in seiner Stellungnahme vom 4. De-
zember 2001 - auf die einzelnen, konkret aufgezeigten Fälschungs-
merkmale nicht weiter ein, sondern beschränkt sich im Wesentlichen
darauf, die Überprüfbarkeit der Echtheit von iranischen Gerichtsdoku-
menten generell in Frage zu stellen. So sei das administrative Chaos
der Revolutionsgerichte sprichwörtlich, und die Form der behördlichen
Mitteilungen werde von den jeweiligen Sachbearbeitern absolut will-
kürlich und nach persönlichem Geschmack gewählt. Deshalb sei auf
Stempel, Aktennummern oder Namen von zuständigen Verwaltungs-
und Gerichtsbeamten, welche die eingereichten Dokumente unter-
zeichnet hätten, kein Verlass. Diese generellen Einwände - wie auch
der blosse Hinweis auf einen Fall eines anderen Asylsuchenden, in
welchem sich gleichartige Gerichtsdokumente entgegen der Einschät-
zung der schweizerischen Botschaft in Teheran nachträglich als echt
erwiesen hätten - sind indessen nicht geeignet, erhebliche Zweifel an
der Richtigkeit der Schlussfolgerungen im Botschaftsbericht vom 4.
November 2001 hervorzurufen. Zu Recht hat daher das BFM die be-
treffenden Dokumente des Revolutionsgerichts von B._______ auf-
grund des Botschaftsberichts als Fälschungen erachtet und gestützt
auf Art. 10 Abs. 4 AsylG deren Einziehung angeordnet.
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4.1.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer das von ihm vorge-
brachte Verfahren vor dem Revolutionsgericht von B._______ und die
damit zusammenhängenden Verfolgungshandlungen im November und
Dezember 2000 bei der Befragung in der Empfangsstelle vom 8. Ja-
nuar 2001 noch gänzlich unerwähnt liess. Die Vorinstanz hat zutref-
fend festgestellt, dass er bei jener Befragung seinen Entschluss zur
Ausreise aus Iran mit einer Verhaftung Anfang September 2000 und
der damit verbundenen Verpflichtung, sich jederzeit den Behörden zur
Verfügung zu halten, begründet hatte. Seine diesbezügliche Erklärung,
er sei anlässlich jener Befragung angewiesen worden, sich kurz zu
fassen (BFM act. A 8/21), vermag nicht zu überzeugen. Das geltend
gemachte Verfahren vor dem Revolutionsgericht von B._______ steht
nämlich im Zentrum seiner Aussagen bei der Anhörung vom 12. Feb-
ruar 2001 und soll gemäss seiner eigenen Darstellung letztlich flucht-
auslösend gewesen sein, weshalb dessen anfängliche Nichter-
wähnung auch nicht mit dem summarischen Charakter der Empfangs-
stellenbefragung (vgl. dazu im Einzelnen EMARK 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13
f.) plausibel erklärt werden kann.
4.1.3 Nicht zu übersehen ist überdies, dass der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit dem geltend gemachten Verfahren vor dem Revo-
lutionsgericht von B._______ neben den von ihm eingereichten Ge-
richtsdokumenten, die sich als Fälschungen erwiesen haben, am 15.
November 2000 eine erste Vorladung erhalten haben will, die er indes-
sen nicht zu den Akten gereicht hat. Auf entsprechende Frage erklärte
er anlässlich der Anhörung vom 12. Februar 2001, jene Vorladung
müsse zu Hause sein, er wisse nicht, weshalb sie ihm nicht zusam-
men mit den anderen Dokumenten zugestellt worden sei (BFM act. A
8/20). Festzustellen ist jedoch, dass er die genannte Vorladung bis
heute nicht nachgereicht hat, was als zusätzliches Unglaubhaftigkeits-
element zu werten ist.
4.1.4 Aufgrund der Akten ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der näheren Umstände, wie er
Ende 2000 seine Arbeit niedergelegt, sich versteckt und auf die Flucht
vorbereitet haben soll, widersprüchliche und realitätsfremde Aussagen
gemacht hat. Inbesondere erscheint es kaum realistisch, dass er Mitte
November 2000 - nach dem angeblichen Erhalt einer ersten Vorladung
durch das Revolutionsgericht von B._______ - untergetaucht sein soll
(vgl. demgegenüber seine Darstellung anlässlich der Empfangsstellen-
befragung, als er noch angegeben hatte, noch drei bis vier Tage vor
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seiner Ausreise gearbeitet beziehungsweise bei sich zu Hause ge-
wohnt zu haben [BFM act. A 3/1 f.]), daraufhin aber die Vorladung be-
ziehungsweise Verwarnung durch das Revolutionsgericht von
B._______ vom 26. November 2000 persönlich in Empfang genommen
haben will, weil er sich zu diesem Zeitpunkt zufällig wieder zu Hause
befunden habe (vgl. BFM act. A 8/17 f.). Die Behauptung des Be-
schwerdeführers, er habe den chronologischen Ablauf der Ereignisse
plausibel erklärt (Beschwerdeschrift, S. 7), steht damit in eindeutigem
Kontrast zum Eindruck, den die Befragungs- und Anhörungsprotokolle
vermitteln. Die von ihm erwähnten "Bestätigungsschreiben seiner Ar-
beitgeberbehörde", welche belegen würde, dass er bis am "25.8.1379"
(das heisst bis am 15. November 2000) gearbeitet habe (Beschwerde-
schrift, S. 6), sind bis heute nicht zu den Akten gereicht worden. Sie
würden aber ohnehin nichts an der in dieser Hinsicht unplausiblen
Darstellung des Beschwerdeführers ändern, zumal in der von ihm
selbst eingereichten amtlichen Zeitung (...) vom (...) festgehalten wird,
er sei am "10.10.1379" (also am 30. Dezember 2000) nicht mehr zur
Arbeit erschienen, was sich ebenfalls nicht mit seinen eigenen Aussa-
gen deckt.
4.1.5 Bei dieser Sachlage kommt den eingereichten Briefen eines Bru-
ders und eines Arbeitskollegen des Beschwerdeführers, die von einem
anhaltenden Interesse der iranischen Behörden an der Person des Be-
schwerdeführers sprechen, kein entscheidender Beweiswert zu.
4.2 Hinreichend belegt und damit glaubhaft ist hingegen, dass der Be-
schwerdeführer von seinem Arbeitgeber im Oktober 1999 wegen Miss-
achtung von Kleidungsvorschriften verwarnt und in der Folge im Juli
2000 nach C._______ versetzt wurde. In den betreffenden, vom Be-
schwerdeführer eingereichten Dokumenten wurden seitens der
schweizerischen Botschaft in Teheran keine Fälschungsmerkmale aus-
gemacht.
4.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten drei Verhaftungen
und Festhaltungen in den Jahren 1992, 1999 und 2000 sind von der
Vorinstanz ebenfalls als unglaubhaft erachtet worden. Begründet wur-
de dies freilich einzig damit, dass der Beschwerdeführer widersprüchli-
che Angaben darüber gemacht habe, von wem die betreffenden Ver-
haftungen vorgenommen worden seien. Tatsächlich ist aufgrund der
Akten festzustellen, dass er bei der Befragung in der Empfangsstelle
erklärte, er sei jeweils von Angehörigen des Herasat (das heisst des
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innerbetrieblichen staatlichen Sicherheitsdienstes) festgenommen wor-
den, dagegen bei der Anhörung zu den Asylgründen von betreffenden
Verhaftungen durch Vertreter des Eteelaat (also des iranischen
Nachrichtendienstes) sprach. Von beschwerdeführender Seite werden
diese beiden Behörden insofern zueinander in Verbindung gesetzt, als
behauptet wird, der Herasat teile seine Beobachtungen und
Wahrnehmungen jeweils direkt dem Eteelaat mit, weshalb die
Aussagen des Beschwerdeführers nicht widersprüchlich seien (vgl.
Beschwerdeschrift, S. 5 f.) Eine entsprechende Zusammenarbeit
zwischen Herasat und Eteelaat wird von der Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung vom 6. Dezember 2002 ausdrücklich bestritten. Wie
es sich damit im Einzelnen verhält, kann jedoch offen bleiben, da die
genannten Verhaftungen und Festhaltungen - wie nachfolgend näher
darzulegen ist - keine entscheidende flüchtlingsrechtliche Relevanz
nach Art. 3 AsylG aufweisen und entsprechend auch nicht
abschliessend auf ihre Glaubhaftigkeit hin geprüft werden müssen.
4.4 Ebenfalls mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz braucht im Übri-
gen auch auf die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer
erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemachten Kandi-
datur für ein kommunales Amt bei den Gemeindewahlen von 1998
nicht näher eingegangen zu werden.
5.
5.1 Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich auf die
Zeit vor seiner Ausreise aus Iran Ende 2000 beziehen, gemäss den
vorstehenden Erwägungen nicht bereits als unglaubhaft zu erachten
sind, lassen sich ihnen keine Vorfluchtgründe entnehmen, die für sich
allein für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG
ausreichen würden.
5.2 Mit Bezug auf die Verwarnung des Beschwerdeführers durch sei-
nen Arbeitgeber im Oktober 1999 wegen Missachtung von Kleidungs-
vorschriften und seine spätere Versetzung nach C._______ teilt das
Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz, die dabei
auf die überzeugenden Feststellungen der schweizerischen Botschaft
in Teheran abgestellt hat. Gestützt auf den Botschaftsbericht vom 4.
November 2001 hält die Vorinstanz fest, dass entsprechende Verwar-
nungen im beruflichen Alltag in Iran nichts Aussergewöhnliches dar-
stellen würden, sondern durchaus häufig seien. Entsprechend zu
Recht spricht sie der betreffenden Verwarnung aufgrund ihres Charak-
Seite 12
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ters und des mit ihr verfolgten Zwecks keine flüchtlingsrechtliche Rele-
vanz nach Art. 3 AsylG zu. Dem scheint im Übrigen auch der Be-
schwerdeführer selbst beizupflichten, wird doch in der Beschwerde-
schrift festgehalten, dieser habe wegen der betreffenden Verwarnung
keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen erlitten beziehungswei-
se zu befürchten gehabt (vgl. a.a.O., S. 8). Ebenfalls zu Recht erblickt
die Vorinstanz in der Versetzung des Beschwerdeführers im Juli 2000
keine flüchtlingsrechtlich relevante Sanktion, zumal aus dem einge-
reichten Versetzungsdokument hervorgeht, dass er für die mit dem
Umzug nach C._______ verbundenen Unannehmlichkeiten (etwa das
dort herrschende rauere Klima) besonders entschädigt worden sein
soll. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. insbe-
sondere auch Beschwerdeschrift, S. 9) beruht auf Mutmassungen, die
in den Akten keine Stütze finden, und vermag nicht zuletzt auch des-
halb nicht zu überzeugen, weil ein Zusammenhang hergestellt wird
zwischen der betreffenden Versetzung und der behaupteten Verfolgung
durch das Revolutionsgericht von B._______, die sich indessen - wie
dargelegt - als nicht glaubhaft erwiesen hat.
5.3 Den geltend gemachen Verhaftungen und Festhaltungen in den
Jahren 1992, 1999 und 2000 kommt - unabhängig von der Frage ihrer
Glaubhaftigkeit - keine Relevanz nach Art. 3 AsylG zu, weil sie entwe-
der im Zeitpunkt der Ausreise bereits zu weit zurücklagen oder aber
aufgrund der Gesamtumstände keinen Anlass für eine begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung gaben. So seien von den Festnahmen
im Juli 1999 und September 2000 nach eigenen Angaben des Be-
schwerdeführers viele andere Personen betroffen gewesen, die - wie
er - an den betreffenden Studentendemonstrationen teilgenommen
hätten; Ziel der Behörden sei es in erster Linie gewesen, die De-
monstrierenden einzuschüchtern (vgl. BFM act. A 8/11 f.). Entspre-
chend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf-
grund dieser im Zusammenhang mit den beschriebenen Studentenun-
ruhen stehenden Ereignisse weitere Behelligungen durch die irani-
schen Behörden zu befürchten gehabt hätte. In der Beschwerdeschrift
wird die Gefahr einer weiteren behördlichen Verfolgung denn auch
ausschliesslich an die behauptete Einleitung eines Verfahrens durch
das Revolutionsgericht von B._______ angeknüpft (vgl. a.a.O., S. 11),
die jedoch - wie erwähnt - als unglaubhaft zu erachten ist.
5.4 An der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen
des Beschwerdeführers ändert im Übrigen auch seine Kandidatur für
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eine kommunales Amt im Jahre 1998 nichts, ist doch auch von ihm
selbst in keiner Weise geltend gemacht worden, dass er sich aus die-
sem Grund einer besonderen Verfolgungsgefahr ausgesetzt hätte (vgl.
Beschwerdeschrift, S. 10).
6.
Im Sinne einer ersten Zusammenfassung ist festzuhalten, dass die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile bis zu seiner
Ausreise aus Iran im Dezember 2000 zum Teil als unglaubhaft, zum
Teil als für sich allein flüchtlingsrechtlich nicht erheblich zu erachten
sind.
7.
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, son-
dern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist auch eine
asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund sub-
jektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die
unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art.
3 AsylG befürchten muss, wenn auch in diesen Fällen trotz Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen
hat. Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten
insbesondere ein illegales Verlassen des Heimatstaates (sog. Re-
publikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland sowie
politische Betätigungen im Exil, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen
Verfolgung begründen. Eine Person, welche sich auf subjektive Nach-
fluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn eine flüchtlingsrechtlich
relevante Bestrafung - durch eine Verurteilung in Abwesenheit - bereits
feststeht oder der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von
politischen Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb
bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen
würde. In beweismässiger Hinsicht gelten für den Nachweis von sub-
jektiven Nachfluchtgründen die allgemeinen, sich aus Art. 7 AsylG er-
gebenden Anforderungen (vgl. zum Ganzen EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c
S. 91, 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, je mit weiteren Hinweisen; MARIO
GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999,
S. 85 f.; KÄLIN, a.a.O., S. 131 f.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/
MÜNCH/GEISER/ARNOLD [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Genf/München
2002, Rz. 8.20).
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8.
8.1 Die Vorinstanz bestreitet das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgrün-
de, was sie in der angefochtenen Verfügung sowie in den verschiede-
nen Vernehmlassungen im Wesentlichen damit begründete, dass der
Beschwerdeführer ungeachtet seiner dokumentierten Aktivitäten in der
Schweiz kein derart hohes politisches Profil aufweisen würde, dass
davon ausgegangen werden könnte, der iranische Geheimdienst hätte
von diesen Aktivitäten tatsächlich Kenntnis erhalten. Immerhin scheint
die Vorinstanz für den Fall eine Ausnahme zu machen, dass der Be-
schwerdeführer an einem Hungerstreik iranischer Asylsuchender im
Dezember 2003 teilgenommen hätte, was allerdings aufgrund der von
ihm mit Eingabe vom 23. Februar 2004 eingereichten Fotografie, auf
welcher er nicht erkennbar sei, nicht feststehe.
8.2 Demgegenüber bezeichnet sich der Beschwerdeführer als "nim-
mermüder exilpolitischer Aktivist mit besonderem Profil", der sich bei
jeder Gelegenheit öffentlich abfällig über die "Herrschaft des "Mullah-
Regimes" äussere. Hinzu komme, dass er einer politischen Gruppe an-
gehöre, welche vom iranischen Geheimdienst mit besonderer Auf-
merksamkeit überwacht werde. Seine Teilnahme am Hungerstreik von
Dezember 2003 habe er hinreichend belegt; nicht mehr beteiligt habe
er sich an der Schlusskundgebung, an welcher der Hungerstreik abge-
brochen worden sei, da er an jenem Tag bereits wieder habe arbeiten
müssen; noch heute stehe er aber in Kontakt zu anderen Hungerstrei-
kenden, die an der Schlusskundgebung teilgenommen hätten (vgl. Ein-
gaben des Beschwerdeführers vom 27. September 2005, S. 2, sowie
vom 14. Januar 2008, S. 1 f.).
8.3 Dem Bundesverwaltungsgericht liegen keine Informationen vor,
dass abgewiesene iranische Asylsuchende bei einer Rückkehr nach
Iran bereits allein wegen der Einreichung eines Asylgesuchs verfolgt
würden. Iranische Asylsuchende hingegen, die sich in der Schweiz in
ausgeprägter und exponierter Weise politisch betätigen und daher vom
iranischen Geheimdienst, der Exponenten der iranischen Exilopposi-
tion im Rahmen einer breit angelegten Überwachungstätigkeit intensiv
beobachtet, erfasst werden, haben bei einer Rückkehr nach Iran mit
einer Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten nach Art. 498 -
500 des iranischen Strafgesetzbuchs zu rechnen, wobei angesichts
der in Iran herrschenden Menschenrechtssituation bereits im Rahmen
eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens die konkrete
Gefahr gravierender Übergriffe bestünde (vgl. UK Home Office,
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Country of Origin Report, Iran, 4. Mai 2007, Rzn. 7.01 ff., 12.05 ff.,
16.15, 27.08 und 28.08 ff., mit weiteren Hinweisen; MICHAEL KIRSCHNER,
Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpoliti-
scher Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden,
Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, 4. April 2006, mit
weiteren Hinweisen; Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichts-
hofs 6 UE 3108/05.A vom 24. Juli 2007 S. 15).
Der Beschwerdeführer hat am 14. Januar 2008 eine Fotografie nach-
gereicht, auf welcher er mit hinreichender Deutlichkeit als Teilnehmer
jenes Hungerstreiks erkennbar ist, an dem sich zwischen dem 10. und
dem 19. Dezember 2003 ca. 60 iranische Asylsuchende in Zürich be-
teiligten. Dieser Hungerstreik hatte ein relativ grosses Medienecho im
In- und Ausland zur Folge, weshalb davon auszugehen ist, dass er
auch von den iranischen Behörden zur Kenntnis genommen worden
ist. Die Hungerstreikenden nutzten das öffentliche Interesse an ihrer
Aktion dazu, die iranische Regierung und die Menschenrechtssituation
in Iran aufs Heftigste zu kritisieren. Vor diesem Hintergrund ist auch ei-
nige Jahre nach dem betreffenden Hungerstreik anzunehmen, dass
der iranische Staat nicht bereit sein dürfte, jene rufschädigenden
Äusserungen seiner eigenen Staatsangehörigen tatenlos hinzuneh-
men, selbst wenn es sich bei den betreffenden Personen nicht - be-
ziehungsweise nicht durchwegs - um solche mit einem besonderen po-
litischen Profil handelte. Nicht entscheidend ins Gewicht fällt dabei,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigener Darstellung an der
Schlusskundgebung, mit welcher besagter Hungerstreik beendet wur-
de, nicht mehr teilnahm. Ohnehin ist nämlich in seinem Falle zusätzlich
zu berücksichtigen, dass er zwischen 2002 und 2007 auch an zahlrei-
chen anderen gegen die iranische Regierung gerichteten, öffentlichen
Protestaktionen der G._______ und der F.______ teilgenommen hat,
wie aufgrund der Akten hinreichend dokumentiert ist; verschiedene
dieser Protestaktionen wurden dabei vom Beschwerdeführer mitorga-
nisiert, wie aus diversen, bei den Akten liegenden verwaltungspolizeili-
chen Unterlagen hervorgeht. Ebenfalls belegt ist, dass er mit Vertre-
tern des aktiven Kerns der iranischen Exilopposition in der Schweiz in
Kontakt steht. Überdies hat er auf verschiedenen Internet-Websites mit
seinem Namen und teilweise auch mit seinem Bild versehene regie-
rungskritische Artikel publiziert. Nach dem Gesagten ist davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Iran
wegen seiner umfangreichen politischen Exilaktivität und den damit
zum Ausdruck gebrachten Anschauungen ernsthafte Nachteile im Sin-
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ne von Art. 3 AsylG befürchten müsste. Er erfüllt damit im heutigen
Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 AsylG.
8.4 Bei dieser Sachlage erübrigen sich sowohl die vom Beschwerde-
führer beantragte Zeugeneinvernahme als auch weitere Beweismass-
nahmen.
8.5 Da der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 54 AsylG vom Asyl aus-
zuschliessen ist, sein Asylgesuch damit von der Vorinstanz im Ergeb-
nis zu Recht abgelehnt worden ist und er keine Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung besitzt, ist auch die von der Vorinstanz ge-
stützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG angeordnete Wegweisung zu bestätigen
(vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV
1, SR 142.311] sowie EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 176). Der Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers, der sich - wie aufgezeigt -
aufgrund seiner politischen Exiltätigkeit zu Recht auf die Flüchtlingsei-
genschaft begründende subjektive Nachfluchtgründe beruft, ist indes-
sen nicht zulässig, legt doch Art. 5 Abs. 1 AsylG in Anlehnung an Art.
33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) fest, dass keine Person in irgendei-
ner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr
Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen zu werden (sogenanntes flüchtlingsrechtli-
ches Rückschiebungsverbot; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 BV). Im Übrigen
wäre ein Vollzug der Wegweisung auch nach Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) unzulässig, bestehen doch nach dem Ge-
sagten hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der
Beschwerdeführer in Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Daher ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdefüh-
rer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 3 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) als Flüchtling vorläufig aufzuneh-
men.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde insofern teil-
weise gutzuheissen ist, als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
beantragt wurde, darüber hinaus aber abzuweisen ist.
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10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
praxisgemäss um zwei Drittel reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 200.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]
i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
10.2 Der Beschwerdeführer hat teilweise obsiegt, indem er mit seiner
Beschwerde bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft durchgedrun-
gen ist. Ihm ist daher eine angemessene, praxisgemäss um ein Drittel
reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Mit Eingabe vom 29. Februar 2008 ist eine
Kostennote eingereicht worden, in welcher der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insge-
samt 16.17 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 240.--) und
Auslagen von insgesamt Fr. 263.50 ausweist. Der geltend gemachte
Zeitaufwand erscheint angemessen. Aufgrund der weiteren in Betracht
zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist dem Be-
schwerdeführer daher eine Parteientschädigung im Betrag von insge-
samt Fr. 2973.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit der Beschwerdeführer die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme beantragt hat, im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositiv-Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des BFF vom 20. Sep-
tember 2002 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vor-
läufig aufzunehmen.
4.
Dem Beschwerdeführer werden herabgesetzte Verfahrenskosten im
Betrag von Fr. 200.-- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Das BFM wird angewiesen, eine Parteientschädigung von 2'973.--
(inkl. Auslagen und MwSt) an den Beschwerdeführer zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie)
- (Kanton) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Mario Vena
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