B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7058/2016
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Syrien gemäss eigenen Angaben am
18. Juli 2014 in die Türkei und reichte am 23. September 2015 in der
Schweiz ihr Asylgesuch ein. Die Vorinstanz hörte sie am 4. April 2016 zu
den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte sie geltend, ihre Schwester
B._______ und ihr Bruder C._______ seien politisch aktiv gewesen und
hätten Syrien aus diesem Grund im Jahr 2011 verlassen. Da ihre Ge-
schwister nach ihrer Ausreise von den syrischen Behörden zu Hause nicht
vorgefunden werden konnten, hätten diese gedroht, sie und ihre Schwester
D._______ für Befragungen mitzunehmen. Aus diesem Grund habe ihr Va-
ter sie und ihre Schwester nach F._______ geschickt, wo sie bei Verwand-
ten gewohnt und gearbeitet hätten. In F._______ hätten sie mehrmals an
regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen. Im Mai 2012 sei ihr
Bruder E._______ wegen einer Demonstrationsteilnahme für 20 Tage in-
haftiert worden. Nach seiner Freilassung seien sie zu Dritt wieder zu ihrer
Familie ins Dorf zurückgekehrt. In ihrem Dorf seien sie jedoch von der Par-
tei der Demokratischen Union (kurdisch: Partiya Yekitîya Demokrat, PYD)
aufgefordert worden, sich den Volksverteidigungseinheiten (kurdisch:
Yekîneyên Parastina Gel, YPG) anzuschliessen. Im Juli 2014 sei sie zu-
sammen mit ihrer Schwester D._______ in die Türkei geflohen, wo sie in
G._______ gelebt und gearbeitet hätten.
B.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 – eröffnet am 18. Oktober 2016 –
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz, schob den Wegweisungsvollzug jedoch wegen Unzumutbar-
keit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton
beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 16. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefoch-
tene Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache der Vor-
instanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung auf-
zuheben und sie sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht
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sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und sie sei
von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
Sie reichte eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten.
D.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin die
Begründung des positiven Asylentscheids ihrer Schwester D._______ zu
den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2016 lud der Instruktionsrichter
die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
F.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 reichte die Vorinstanz die Vernehm-
lassung ein. Sie hielt dabei vollumfänglich an den Erwägungen der ange-
fochtenen Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdefüh-
rerin am 20. Dezember 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten der Geschwister der Be-
schwerdeführerin beigezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden der Asylpunkt, die
Flüchtlingseigenschaft und die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist
nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Vollzug infolge Unzu-
mutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hat.
3.
3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
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3.2 Die Beschwerdeführerin rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht, die Begründungs-
und die Abklärungspflicht verletzt. Sie sei in Willkür verfallen.
3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe das Recht
auf Akteneinsicht verletzt. Die Vorinstanz habe offensichtlich die Akten ihrer
Geschwister beigezogen. Dies finde jedoch im Aktenverzeichnis keinen
Niederschlag. Sie hätte genau deklarieren müssen, um welche Akten es
sich handle. Ausserdem befinde sich die eingereichte Identitätskarte weder
im Aktenverzeichnis noch im Beweismittelcouvert.
Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei den Geschwistern der Beschwer-
deführerin wie auch bei der Beschwerdeführerin selbst um volljährige Asyl-
suchende handelt, weshalb jede Person ein eigenes Asylverfahren führt
und aus diesem Grund über ein eigenes Dossier verfügt. Die Vorinstanz ist
nicht verpflichtet, die Dossiers der Geschwister der Beschwerdeführerin im
Aktenverzeichnis des Dossiers der Beschwerdeführerin aufzuführen. Im
Übrigen nimmt die Vorinstanz gar nicht Bezug auf bestimmte Aktenstücke
aus den Dossiers ihrer Geschwister, sondern führt lediglich im Sinne der
Vollständigkeit an, dass die Beschwerdeführerin über Geschwister verfüge,
welchen in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, bei der Vor-
instanz Akteneinsichtsgesuche bezüglich der Akten der Geschwister der
Beschwerdeführerin zu stellen. In der Beschwerdeschrift wird sodann auch
nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführerin solche Aktenein-
sichtsgesuche nicht gewährt worden seien. Schliesslich ist sie durch einen
erfahrenen Asylanwalt vertreten, der wissen muss, dass sich die Identitäts-
dokumente nicht im Beweismittelcouvert und somit im Aktenverzeichnis
befinden, sondern gesondert im vorinstanzlichen Dossier aufbewahrt wer-
den, wo sich auch die Identitätskarte der Beschwerdeführerin befindet.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form einer Verletzung des An-
spruchs auf Akteneinsicht liegt nicht vor.
3.4 Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr sei Gelegenheit zu geben, eine
Beschwerdeergänzung einzureichen. Die gesetzlichen Voraussetzungen
von Art. 53 VwVG zur ergänzenden Beschwerdeschrift (aussergewöhnli-
cher Umfang, besondere Schwierigkeiten der Beschwerdesache etc.) sind
vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
3.5 Eine Gehörsverletzung liegt auch sonst nicht vor. Die Beschwerdefüh-
rerin macht geltend, die Vorinstanz habe seit Gesuchseinreichung sechs
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Monate bis zur Anhörung verstreichen lassen. Dies trifft zu. Indes legt sie
in der Eingabe nicht dar, inwiefern ihr aus diesem Umstand in Bezug auf
ihr Asylverfahren ein Nachteil erwachsen ist. Ein solcher ist auch nicht er-
sichtlich. Auf die Durchführung einer Befragung zur Person hat die Be-
schwerdeführerin keinen Anspruch.
3.6 Weiter rügt sie, dass die Anhörung auf Arabisch und nicht in ihrer Mut-
tersprache Kurmanci stattgefunden habe. Sie habe mehrmals darauf hin-
gewiesen, dass sie nicht so gut Arabisch könne und sich lieber und besser
auf Kurmanci ausdrücke. Die Vorinstanz habe diesen Einwand ausgeblen-
det. Dies wiege umso schwerer, da die Vorinstanz die vorliegende Un-
glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen mit dem Mangel an Substanz und Details
begründe. Zu zusätzlichen sprachlichen Schwierigkeiten habe die Herkunft
(vermutlich Maghreb) der Dolmetscherin geführt. Ein solches Vorgehen
verstosse gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens sowie gegen Treu
und Glauben.
Tatsächlich geht aus dem Protokoll der Anhörung hervor, dass die Be-
schwerdeführerin zu Beginn der Anhörung anmerkt, sie könne nicht so gut
Arabisch. Sie wird daraufhin vom Befrager darauf aufmerksam gemacht,
sie solle sich melden, wenn sie etwas nicht verstehe (SEM-Akten, A13/21
S. 1). Anschliessend gab sie auf die Frage, ob sie die Dolmetscherin ver-
stehe, zu Protokoll, sie verstehe diese gut (SEM-Akten, A13/21 F2). Aus
dem weiteren Verlauf der Befragung geht hervor, dass der Befrager selbst
auch Arabisch spricht und er der Meinung ist, dass das Sprachniveau der
Beschwerdeführerin für die Befragung ausreiche. Ausserdem wird sie er-
neut darauf aufmerksam gemacht, dass sie sich melden könne, wenn sie
eine Frage nicht verstehe (SEM-Akten, A13/21 F62 f.). Kurz vor Ende der
Befragung wird dieses vermeintliche Problem nochmals angesprochen und
die Beschwerdeführerin führt dabei aus, sie habe am Anfang Angst gehabt
und befürchtet, dass sie nicht viel sprechen könne. Dies sei jedoch nicht
so gewesen (SEM-Akten, A13/21 S. 18). Sie bestätigt ausserdem unter-
schriftlich die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Aussagen nach der Rück-
übersetzung Satz für Satz (SEM-Akten, A13/21 S. 20). Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Grundsatzes
eines fairen Verfahrens oder ein Verstoss gegen Treu und Glauben liegt
nicht vor.
3.7 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, in ihrem Anhörungspro-
tokoll fehle ein Abschnitt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es
sich dabei um einen bedeutsamen Abschnitt gehandelt habe.
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Im Anhörungsprotokoll der Beschwerdeführerin findet sich tatsächlich eine
Anmerkung, dass offensichtlich ein Abschnitt fehle (SEM-Akten, A13/21
S. 3). Dass es sich dabei um einen rechtserheblichen oder gar bedeutsa-
men Abschnitt handelt, kann indessen ausgeschlossen werden, da die Be-
schwerdeführerin im entsprechenden Abschnitt über Kriegshandlungen in
ihrem Heimatstaat befragt wird. Zu Beginn des Abschnitts wird sie ausser-
dem darauf aufmerksam gemacht, dass diese Fragen nichts mit ihrem
Asylgesuch zu tun hätten (SEM-Akten, A13/21 S. 2). Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegt auch hier nicht vor.
3.8 Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundes-
verwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen
kann. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von Akten-
einsichtsrecht, Abklärungs- und Begründungspflicht) liegt nicht vor. Die
Rüge ist unbegründet.
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, eine Verfolgungssituation
im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Sie habe zu den Hausbe-
suchen der syrischen Behörden keine substantiierten Angaben machen
können. Ihre Antworten hierzu seien oberflächlich und ausweichend. Ihre
Angaben zur Flucht aus ihrem Dorf nach F._______ seien realitätsfremd.
Es widerspreche jeglicher Logik, dass sie eine Verfolgung durch die syri-
schen Behörden fürchte, gleichzeitig jedoch täglich auf dem Weg zur Arbeit
einen Checkpoint der Regierung passiere. Ihre Ausführungen bezüglich
der vorgebrachten Demonstrationsteilnahmen seien insgesamt oberfläch-
lich und würden nicht den Eindruck vermitteln, dass sie das Geschilderte
tatsächlich erlebt habe. Mangels substantiierter Erklärungen sei nicht
nachvollziehbar, weshalb sie aufgrund des politischen Profils ihrer Familie
gefährdet gewesen sei. Eine Reflexverfolgung sei als unglaubhaft einzu-
stufen. Der Rekrutierung von jungen Männern und Frauen durch die PYD
respektive YPG in den von den Kurden kontrollierten Gebieten in Syrien
komme grundsätzlich keine asylrelevante Bedeutung zu.
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, trotz der sprachlichen
Hürden habe sie sich ausführlich, individuell und nachvollziehbar geäus-
sert und ihr Vorbringen im Detail und insgesamt glaubhaft dargelegt. Die
Hausbesuche der syrischen Behörden würden im Zeitpunkt der Anhörung
bereits fünf Jahre zurückliegen, weshalb nachvollziehbar sei, dass diese
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ihr nicht mehr ganz präsent gewesen seien. Sie habe nie ausgesagt, dass
sie in F._______ Checkpoints des Regimes passiert habe. Der Befrager
habe ihr eine suggerierende Frage gestellt und ihre Antwort deute auf ein
sprachliches Verständigungsproblem. In F._______ sei sie auf jeden Fall
sicherer gewesen, als in ihrem Dorf. Die Demonstrationsteilnahmen habe
sie nachvollziehbar, stimmig und glaubhaft geschildert. Überdies habe sie
asylrelevante Sanktionen aufgrund der Militärdienstverweigerung ihres
Bruders zu befürchten.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
verletzt. Sie hätte weitere Abklärungen betreffend die konnexen Verfol-
gungszusammenhänge mit ihren Geschwistern durchführen müssen. Die
Vorbringen ihrer Schwester D._______, welche die gleichen wie die ihrigen
seien, habe die Vorinstanz als glaubhaft erachtet, ihr die Flüchtlingseigen-
schaft zuerkannt und Asyl gewährt. Dass die Vorinstanz ihre Vorbringen als
unglaubhaft erachte, sei deshalb unlogisch, widersinnig und willkürlich. Sie
stamme aus einer politischen Familie und habe aufgrund der politischen
Aktivitäten ihrer Geschwister, ihres Vaters und ihrer Onkel eine asylrele-
vante Reflexverfolgung zu befürchten.
5.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht
(Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen
zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ord-
nungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asyl-
suchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel
des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV
auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl.
zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1 und 2009/50 E. 10.2, je mit weiteren
Hinweisen).
5.3 Die Beschwerdeführerin bringt in der Anhörung vor, ihre Schwester
(B._______) und ihr Bruder (C._______) seien vom Regime gesucht wor-
den. Diese hätten sich deshalb in die Schweiz begeben. Trotzdem sei ihre
Familie weiterhin verfolgt worden. Ihrem Vater sei gedroht worden, dass
seine ältesten Töchter (sie selbst und ihre Schwester D._______) entführt
werden würden, weshalb sie das Dorf hätten verlassen müssen. Sie und
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ihre Schwester D._______ seien deshalb nach F._______ gegangen, wo
auch ihr Bruder E._______ studiert habe. Nachdem ihr Bruder für 20 Tage
in Haft gewesen sei, seien sie ins Dorf zurückgekehrt (SEM-Akten, A13/21
F49).
Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt findet sich in
den beigezogenen Dossiers ihrer Geschwister wieder. So wurde sowohl
ihrer Schwester B._______ als auch ihrem Bruder C._______ in der
Schweiz Asyl gewährt. Diese bringen vor, dass sie aufgrund ihrer politi-
schen Tätigkeit für die Demokratische Partei Kurdistan-Syrien von der Re-
gierung verfolgt worden seien. Ebenfalls Asyl gewährt wurde ihrem Bruder
E._______. Dieser gibt zu Protokoll, dass er in F._______ studiert und an
Demonstrationen teilgenommen habe. Anfangs Mai 2012 sei er festgenom-
men, verhört und geschlagen worden. Danach sei er mit seinen beiden
Schwestern (A._______ und D._______) in ihr Dorf zurückgekehrt. Auf-
grund dessen sei er von der Universität ausgeschlossen und für den Mili-
tärdienst aufgeboten worden, weshalb er Syrien verlassen habe. Schliess-
lich gewährte die Schweiz auch ihrer Schwester D._______ Asyl. Diese
bringt in ihrer Anhörung vor, ihre Geschwister B._______ und C._______
hätten Syrien verlassen, weil sie von den Behörden gesucht worden seien.
Die Behörden hätten deshalb gedroht, sie und ihre Schwester A._______
(die Beschwerdeführerin) mitzunehmen, weshalb sie nach F._______ ge-
gangen seien. Dort habe ihr Bruder E._______ studiert. Dann sei ihr Bruder
festgenommen worden. Nach seiner Freilassung sei sie zusammen mit
E._______ und A._______ wieder in ihr Dorf zurückgekehrt.
Die Aussagen der Beschwerdeführerin stimmen somit im Wesentlichen mit
denjenigen ihrer Geschwister überein. Auch wenn sie selbst kein politi-
sches Profil wie ihre Geschwister B._______, C._______ und E._______
aufweist, muss festgestellt werden, dass sie aus einer politisch aktiven Fa-
milie stammt. Aus den Protokollen geht ebenfalls hervor, dass der Vater
und die Onkel der Beschwerdeführerin politisch aktiv seien. Auch wenn je-
der Asylsuchende seine Fluchtgründe selbst geltend zu machen hat, er-
staunt es, dass der Schwester D._______, welche den exakt gleichen
Sachverhalt wie die Beschwerdeführerin vorbringt, über das gleiche politi-
sche Profil verfügt und aus der gleichen politischen aktiven Familie stammt,
Asyl gewährt wurde und der Beschwerdeführerin nicht.
Wie die obigen Ausführungen zeigen, finden sich in den Dossiers der Be-
schwerdeführerin und ihrer Geschwister zahlreiche und eindeutige Anzei-
chen dafür, dass auch die Beschwerdeführerin von einer Reflexverfolgung
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betroffen sein könnte und damit die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Diesbe-
züglich hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend
festgestellt. Sie hat den Sachverhalt in Bezug auf die Reflexverfolgung neu
zu erstellen.
5.4 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbeson-
dere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müs-
sen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (WEISSEN-
BERGER/HIRZEL, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016).
Angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegen-
den Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf
Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen
Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorangegangenen Erwägungen
(Sachverhaltserstellung bezüglich einer allfälligen Reflexverfolgung der
Beschwerdeführerin) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung vom 3. Oktober
2016 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des Sachverhalts und
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie das Gesuch um Erlass
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind damit gegenstandslos ge-
worden.
7.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung
von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise
erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine
Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten auf-
grund der Akten zuverlässig abschätzen lassen. Demnach ist die von der
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Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung al-
ler massgeblicher Faktoren auf insgesamt Fr. 2‘600.– (inkl. allfällige Ausla-
gen und MwSt.) festzusetzen (Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 3. Oktober 2016
wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 2‘600.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: