B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7059/2018
Ur t e i l vom 1 4 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. November 2018 / N (…).
E-7059/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der tamilischen Ethnie mit letz-
tem Aufenthalt in B._______, C._______ (Nordprovinz), verliess Sri Lanka
gemäss eigenen Angaben am (…) 2016 und gelangte per Flugzeug von
D._______ über E._______ in ein unbekanntes Land und von dort mit dem
Auto am 11. Juli 2016 in die Schweiz. Am selben Tag reichte er ein Asylge-
such ein. Die Befragung zur Person fand am 26. Juli 2016 statt (BzP; Pro-
tokoll in den SEM-Akten: A8/13). Am selben Tag meldete das SEM dem
zuständigen Kanton den Beschwerdeführer als unbegleitete minderjährige
asylsuchende Person (UMA) und bat um Einleitung der entsprechenden
Schutzmassnahmen. Am 21. August 2018 fand die Anhörung zu den Asyl-
gründen statt (Protokoll in den SEM-Akten: A18/11).
A.b Zu seinen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, seine
Eltern hätten Sri Lanka, vermutlich (…), wegen des Krieges verlassen und
dann in E._______ gelebt. Dort sei er geboren und aufgewachsen (in
F._______ und G._______). Er habe mit seinen Eltern und (…) gelebt und
zehn Jahre lang die Schule besucht. Den Lebensunterhalt habe sein Vater
als (…) verdient respektive sei der Vater (…) gewesen und die Mutter habe
(…). Weil in F._______ alles teurer geworden sei, sei die Familie am (…)
oder (…) 2016 in den Heimatstaat Sri Lanka, zum (…), der in C._______
lebe, zurückgekehrt. Bei der Einreise am Flughafen hätten sie keine Prob-
leme gehabt. Seine Eltern, (…) und (…) lebten nach wie vor in Sri Lanka,
auch habe er dort Onkel und Tanten, die er aber nicht kenne. Er selbst
habe während seines (…) Aufenthaltes in Sri Lanka einen (…) besucht.
A.c Zu seinen Asylgründen gab der Beschwerdeführer an, (…) Wochen
nach der Rückkehr der Familie nach Sri Lanka sei sein Vater zu Hause von
unbekannten bewaffneten Personen festgenommen worden; es gebe von
ihm keine Neuigkeiten. Er (Beschwerdeführer) sei damals nicht zu Hause
gewesen. Gemäss (…) sei sein Vater wegen Verbindungen zu einer Bewe-
gung verhaftet worden, zu welcher wisse er nicht; er kenne auch keine Be-
wegung in Sri Lanka. Im (…) 2016 seien wieder zwei dieser Leute gekom-
men, hätten seine Mutter bedroht, ihren Arm verbrannt und sie geschlagen
sowie ihn getreten und gefragt, ob sein Vater Verbindungen zu einer Be-
wegung gehabt habe, woraufhin er ihnen gesagt habe, er wisse es nicht.
Danach seien sie wieder gegangen. Als er im (…) 2016 vom Spielen nach
Hause zurückgekehrt sei, habe ihm seine Mutter erzählt, dass wieder Per-
sonen da gewesen seien, die sie geschlagen hätten; er habe auch zwei
E-7059/2018
Seite 3
Personen gesehen, als er reingekommen sei, diese seien aber weggegan-
gen. Seine Mutter habe ihn dann ins Ausland geschickt, weil sie Angst um
ihn gehabt habe, er wisse aber nicht warum. Er habe noch (…) Monate
lang (…) gelebt, (…) ihn versteckt habe, dann sei er abgeholt worden und
auf der Reise von seinem Schlepper begleitet worden. Er könne nicht in
seinen Heimatstaat zurückkehren, weil er keinen Kontakt mehr zu seiner
Mutter habe und seine Verwandten nicht kenne. Was er bei einer Rückkehr
in sein Heimatland zu befürchten habe, wisse er nicht.
A.d Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine beglaubigte Kopie
seines Geburtsscheins zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 13. November 2018 – eröffnet am 15. November 2018
– verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
und lehnte sein Asylgesuch vom 11. Juli 2016 ab. Gleichzeitig ordnete es
seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde vom 13. Dezember 2018
an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl. Es sei festzustellen, dass der Wegweisungs-
vollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei ihm die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten. Zudem sei ihm ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
D.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 stellte das Bundesverwaltungsge-
richt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einst-
weilen in der Schweiz abwarten.
E-7059/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht (in der
Folge: BVGer) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art.
48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe den Untersuchungs-
grundsatz verletzt, indem es die aktuelle politische Krise in Sri Lanka nicht
E-7059/2018
Seite 5
erwähnt und berücksichtigt habe, ist offensichtlich unbegründet. Zwar hat
sich die Vorinstanz tatsächlich nicht zu den Vorkommnissen vom letzten
Herbst geäussert. Das Bundesverwaltungsgericht geht bisher aber nicht
davon aus, die Ereignisse im vergangenen Jahr – insbesondere die putsch-
artige Einsetzung von Mahinda Rajapaksa (Anmerkung des Gerichts:
Rajapaksa amtierte von November 2005 bis Januar 2015 als Präsident Sri
Lankas) als Premierminister habe einen grundsätzlichen Einfluss auf die
Einschätzung der Gefährdungslage, wie sie im Urteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) vorgenom-
men worden war (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-5593/2018 E. 6.8 vom
29. November 2018). Im Übrigen präzisiert der Beschwerdeführer auch auf
Beschwerdestufe nicht, inwiefern er persönlich davon betroffen wäre, son-
dern bringt einzig pauschal vor, alle Tamilinnen und Tamilen trügen Konse-
quenzen, was offensichtlich nicht zutreffen kann.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwer-
deführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der
Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
E-7059/2018
Seite 6
Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE
2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
6.
6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit noch an die Flüchtlingseigenschaft als genü-
gend.
Sie erwog zunächst unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit der Vorbringen,
seine Schilderungen seien allgemein ausgefallen und es fehlten persönli-
che und erlebnisgeprägte Details. Insbesondere sei er nicht in der Lage
gewesen, spontan und auch auf Nachfrage hin, detailliert und erlebnisnah
über sein Treffen mit Unbekannten im (…) 2016 zu erzählen und er habe
nicht sagen können, wo genau sein Vater in Haft sei, und wieso er festge-
nommen worden sei. Ebenso unsubstantiiert seien die Aussagen zu den
(…) Monaten, in welchen er sich angeblich bei (…) versteckt habe, obwohl
er auch dort gesucht worden sei. Ferner sei erstaunlich, dass der Be-
schwerdeführer nicht wisse, wieso er nach Europa geschickt worden sei
und die Beschreibung seiner Ausreisegründe seien alle sehr knapp und
unpersönlich ausgefallen. Seine widersprüchlichen Angaben zu den beruf-
lichen Tätigkeiten seiner Eltern, zu seinem Geburtsort und den aktuellen
Kontaktmöglichkeiten mit seiner Mutter und seine mangelnden Kenntnisse
zu Sri Lanka und seinen Verwandten in seinem angeblichen Heimatland
erweckten schliesslich sogar den Eindruck, dass er dem SEM seine wahre
Identität zu verheimlichen versucht habe.
Unter dem Aspekt einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung hielt
es fest, der Beschwerdeführer habe keine Vorfluchtgründe glaubhaft ge-
macht. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehenden Risikofaktoren
hätten also kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden
ausgelöst, vielmehr habe der Beschwerdeführer im Jahr 2016, also nach
Kriegsende, noch (…) Monate lang in Sri Lanka gelebt. Aufgrund der Ak-
tenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in sein Heimat-
land nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter
Weise verfolgt werden sollte.
6.2 In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen vor, es sei unfair, ihm vorzuwerfen, er habe nicht detailreich über den
Vorfall im (…) 2016 erzählt, nachdem das SEM ihm dazu lediglich eine
E-7059/2018
Seite 7
Frage gestellt habe; er habe davon ausgehen dürfen, das SEM wolle nicht
mehr dazu wissen. Im Weiteren könne man ihm nicht vorhalten, er habe
nicht gewusst, in welchem Gefängnis sein Vater inhaftiert sei, da die Ver-
wandten bei irregulären Verhaftungen regelmässig nicht wüssten, wo sich
ihre Angehörigen befänden. Auch könne er keine genaueren Angaben zu
seiner Verfolgung in Sri Lanka machen, da ihm seine Eltern aufgrund sei-
nes jugendlichen Alters nie genau erzählt hätten, weshalb sie nach
F._______ hätten fliehen müssen, oder ob sie bei den LTTE (Liberation
Tigers of Tamil Eelam) gewesen seien. Zudem kenne er sich mit den his-
torischen und politischen Gegebenheiten in Sri Lanka nicht aus, zumal er
nur während (…) Monaten dort gelebt habe. Bei der Beurteilung seiner Ge-
fährdungslage habe er sich auf die Einschätzung seiner Mutter verlassen.
Er sei jedoch überzeugt, dass ihm als Sohn einer Person, die vermutlich
Verbindungen zu den LTTE habe, Reflexverfolgung drohe.
Dass er nur wenig Auskunft über die sri-lankischen Gegebenheiten habe
erteilen können, sei nachvollziehbar, da er sein ganzes Leben lang in
F._______ und nur während (…) Monaten in Sri Lanka gelebt habe. Es
dürfe daraus nicht gefolgert werden, er verschleiere seine Identität.
7.
7.1 Die Einschätzung des SEM, die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien weder glaubhaft noch asylrelevant, sind offensichtlich zutreffend. Es
kann weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung oben E. 6.1).
Zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer einzig darin, dass aus seinen lü-
ckenhaften Vorbringen zu seinen Kenntnissen über Sri Lanka noch nicht
direkt auf Identitätstäuschung geschlossen werden kann, nachdem er nur
(…) Monate dort gelebt habe. Daraus vermag er aber nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten, weil es sich dabei nur um eine ergänzende Bemer-
kung des SEM handelt und die übrigen Erwägungen auch so überzeugen.
Im Übrigen aber bestätigt der Beschwerdeführer mit den Ausführungen in
seiner Rechtsmitteleingabe noch seine Unglaubwürdigkeit, spricht er doch
nun plötzlich davon, er habe erst (…) Monate in Sri Lanka gelebt, was mit
seinen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren nicht vereinbar ist. Neu
spricht er nun von der Bewegung, zu der sein Vater angeblich Verbindun-
gen gehabt habe, ausdrücklich von den LTTE, während er zuvor immer nur
von „einer Bewegung“ erzählt hatte; auf Rückfrage hin hatte er gar deutlich
verneint, zu wissen, zu welcher Bewegung sein Vater angeblich Kontakt
E-7059/2018
Seite 8
haben solle (vgl. A18 F37), ja er gab sogar an, keine einzige Bewegung in
Sri Lanka zu kennen (ebd. F38). Selbst wenn daraus nicht gleich auf Iden-
titätstäuschung geschlossen werden darf, ist in keiner Weise nachvollzieh-
bar, wie ein junger gebildeter Mann mit sri-lankischer Staatsangehörigkeit,
dessen Eltern (…) wegen dem Krieg nach F._______ geflohen seien, der-
artig unwissend sein kann. Es erübrigt sich, auf weitere Einwände in der
Beschwerde hinsichtlich der Glaubhaftmachung einzugehen, weil sie nicht
geeignet sind, an der zutreffenden Einschätzung des SEM etwas zu än-
dern.
7.2 Es ist sodann auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Hei-
matland alleine wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder
aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile drohen würden.
7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 eine eingehende Analyse der Situation von Rückkehren-
den nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa res-
pektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht gene-
rell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt
seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung
des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von
Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren (vgl.
a.a.O., E. 8.4.1 – 8.4.3 und E. 8.5.1). Diese Einschätzung im Referenzurteil
des BVGer (vgl. a.a.O.) gilt auch heute noch (vgl. u.a. Urteil des BVGer
E- 2294/2016 vom 19. Dezember 2018, E. 5.1 m.w.H.). Nach heutiger Ein-
schätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kom-
munalwahlen vom 10. Februar 2018 an der im Urteil E-1866/2015 darge-
legten Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkeh-
render Tamilen noch nichts in grundsätzlicher Weise; dies gilt auch für die
weiteren Ereignisse im vergangenen Jahr (vgl. das bereits zitierte Urteil D-
5593/18 E. 6.8). Im Übrigen ist Mahinda Rajapaksa inzwischen, am 15. De-
zember 2018, wieder zurückgetreten ist (vgl. Neue Zürcher Zeitung: Sri
Lankas neuer Premierminister zurückgetreten, 15. Dezember 2018,
rueckgetreten-ld.1445101>, abgerufen am 9. Januar 2019).
7.2.2 Wie bereits ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt
der Ausreise keine Verfolgung oder Verfolgungsfurcht glaubhaft machen.
Er weist sodann offensichtlich kein politisches Profil, insbesondere kein
E-7059/2018
Seite 9
LTTE-Profil auf, welches bei den sri-lankischen Behörden zu der Einschät-
zung führen könnte, dass er den tamilischen Separatismus wiederaufleben
lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährden könnte. Mit Blick
auf die Risikofaktoren sind in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren
Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt
sind und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise
einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder
vermuteten Verbindung zu den LTTE enthält. Entsprechendes gilt auch für
sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt
haben. Beide Risikofaktoren sind vorliegend offensichtlich zu verneinen.
Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund zweieinhalbjährigen Lan-
desabwesenheit kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten.
Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im
Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen.
7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-7059/2018
Seite 10
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr in sein Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Ak-
ten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124 –
127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt
den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzuläs-
sig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2).
Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013,
Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Ent-
scheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unter-
streicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen
sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.
E-7059/2018
Seite 11
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so-
genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich
gefährdet wäre.
9.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch in-
dividuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers las-
sen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzu-
lässig erscheinen.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Die allgemeine Menschenrechtssituation und sicherheitspolitische
Lage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zu-
mutbar erscheinen, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskrite-
rien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Be-
ziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015,
a.a.O., E. 13.2). Auch in Bezug auf das Vanni-Gebiet kam das Bundesver-
waltungsgericht nach eingehender Analyse zum Schluss, ein Wegwei-
sungsvollzug sei bei Vorliegen begünstigender Faktoren grundsätzlich zu-
mutbar. So habe sich die Sicherheitslage seit dem Ende des Konflikts im
Jahr 2009 deutlich verbessert. Die weiterhin präsente Armee werde im All-
gemeinen nicht als Sicherheitstruppe angesehen und die noch vorhande-
nen Minengebiete seien klar markiert, so dass diese kein grosses Sicher-
heitsproblem darstellen würden. Die Infrastruktur sei teilweise wiederher-
gestellt, wobei der Zugang zu Trinkwasser und Elektrizität weiterhin ein
Problem für die Bevölkerung darstelle. In wirtschaftlicher Hinsicht bleibe
die Situation im Vanni-Gebiet zwar prekär, doch erweise sich der Wegwei-
sungsvollzug von Personen mit familiärer oder sozialer Unterstützung vor
Ort, einer vorübergehenden oder dauerhaften Wohnmöglichkeit und der
Aussicht, die eigenen Grundbedürfnisse decken zu können, grundsätzlich
E-7059/2018
Seite 12
als zumutbar (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 E. 9.4 [als Referenzurteil publiziert]).
9.3.3 Das SEM hielt bezüglich der individuellen Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer verfüge über
eine fundierte Schulausbildung und sehr gute Englischkenntnisse. Zudem
habe er gemäss eigenen Angaben einen (…) in Sri Lanka besucht und ver-
füge dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz und Verwandte aus der Mit-
telschicht. Schlussendlich sei er jung, gesund und habe keine Kinder. Folg-
lich erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
Diese Erwägungen sind ebenfalls offensichtlich zutreffend. Insbesondere
ist, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, von einem tragfähi-
gen Beziehungsnetz in Sri Lanka auszugehen. Denn seine Argumentation,
er habe keinen Kontakt zu seiner Mutter, hat die Vorinstanz zu Recht als
unglaubhaft bezeichnet. Unter anderem führte der Beschwerdeführer zu
Beginn der BzP aus, seine Mutter habe ihm nach seiner Ausreise eine be-
glaubigte Kopie seines Geburtsscheins organisiert (vgl. A8 Ziff. 1.06). Hin-
gegen sagte er später, er habe seit seiner Flucht aus Sri Lanka keinen
Kontakt zu seinen Eltern (vgl. ebd. Ziff. 3.01).
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit insgesamt als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist
(Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Be-
schwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-7059/2018
Seite 13
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den
vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbese-
hen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos
erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
in der Höhe von Fr. 750.– zu tragen (Art. 1 ‒ 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
11.2 Nachdem sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne des Geset-
zes erwiesen hat, ist auch das Gesuch um Beigabe einer amtlichen
Rechtsvertretung im Sinne von Art. 110a AsylG abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7059/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abge-
wiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus
Versand: