B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7060/2014
Ur t e i l vom 7 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer,
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
und deren Kind
C._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
vormals Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Hei-
matstaat am 20. November 2010 mit gefälschten Pässen auf dem Luftweg
nach Deutschland und gelangten am 21. November 2010 mit dem Zug il-
legal in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten. Am
30. November 2010 fanden die Befragungen zur Person (BzP) statt. Am
13. Dezember 2010 wurde die Beschwerdeführerin und am 14. Dezember
2010 der Beschwerdeführer vom BFM zu ihren Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer, von Beruf (…), machte im Wesentlichen geltend,
im Jahre 1999/2000 wegen einer verbalen Auseinandersetzung mit einem
Beamten zu 45 Peitschenhieben verurteilt worden zu sein. Im Jahre
2008/2009 sei er wegen der Teilnahme an einer „gemischten Party“ drei bis
vier Tage festgehalten und zu einer Busse verurteilt worden. Am Wahltag
der Präsidentschaftswahlen vom 12. Juni 2009 sei er mit einem Kollegen
an einem Stimmlokal vorbeigekommen. Er habe festgestellt, dass die Wah-
len gefälscht worden seien und er und sein Kollege hätten angefangen zu
lachen. Ein Beamter im Rang eines Oberst, der aus dem gleichen Dorf
stamme und seine Familie (Anhänger der Mujaheddin) kenne, habe ihn
absichtlich mit Beschimpfungen herausgefordert. Er (der Beschwerdefüh-
rer) und sein Kollege hätten mit den Füssen auf die Wahlurnen eingetreten,
worauf es zu einer Auseinandersetzung gekommen und er verhaftet wor-
den sei. Während einer einmonatigen Haft beim Nachrichtendienst sei er
– wie andere auch – gefoltert worden (an den Füssen kopfüber an Ventila-
tor aufgehängt, Augen mit benzingetränktem Lappen verbunden, Flasche
in den After gesteckt). Nach dieser Haft sei er ins Gefängnis überführt wor-
den. Wiederum ein Monat später sei es zu einer zweiminütigen Gerichts-
verhandlung gekommen, an der er beschimpft und anschliessend wieder
ins Gefängnis gebracht worden sei. Er habe insgesamt ein Jahr, zwei Mo-
nate und einen Tag im Gefängnis verbracht, wobei das Urteil auf ein Jahr
und einen Tag Haft gelautet habe. Er sei zudem zu 85 Peitschenhieben
verurteilt worden. Nach seiner Entlassung aus der Haft gegen eine Kaution
von 70 Millionen Tuman (in Form der Besitzurkunde des Hauses seines
Vaters) habe er seinen Arbeitsplatz verloren und sei zu fünf Jahren Verban-
nung verurteilt worden.
Die Beschwerdeführerin brachte zu ihrem Asylgesuch im Wesentlichen vor,
im Jahre 1998/1999 drei bis vier Tage festgehalten und zu Peitschenhieben
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verurteilt worden zu sein, weil ihr vorgeworfen worden sei, mit einem Jun-
gen verlobt gewesen zu sein. Sie sei auch beleidigt und von den Nachbarn
schief angeschaut worden, weil sie sich geschminkt und den Schleier nicht
richtig getragen habe.
Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren als Be-
weismittel im Wesentlichen mehrere gerichtliche Dokumente in Kopie ein
(Urteil datiert vom 18.11.1377 [abendländisch: 7. Februar 1999], Urteil aus
dem Jahre 1387 [2008], gerichtliche Vorladung datiert vom 13.04.1389
[4. Juli 2010]). Dazu erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhö-
rung, das Gerichtsurteil vom 18.11.1377 (7. Februar 1999) betreffe die Aus-
einandersetzung mit den Beamten, das Gerichtsurteil von 1387 (2008) be-
treffe die „gemischte Party“ und das dritte Dokument, eine Vorladung, be-
treffe seine Festnahme beziehungsweise das Gerichtsurteil, wonach er
(wegen des Vorfalls) anlässlich der Präsidentschaftswahlen zu einem Jahr
verurteilt worden sei (A10/15 F7).
B.
Am (…) wurde den Beschwerdeführenden ihr Kind geboren.
C.
Die Vorinstanz ersuchte mit Anfrage vom (…) 2014 an die Schweizer Bot-
schaft in Teheran um Abklärungen zur geltend gemachten Inhaftierung des
Beschwerdeführers vom Mai/Juni 2009 und der Haft von einem Jahr, zwei
Monaten und einem Tag, zur geltend gemachten Entlassung von seiner
Arbeitsstelle und zur geltend gemachten Verurteilung zu fünf Jahren Ver-
bannung sowie zur Authentizität der in Kopie eingereichten gerichtlichen
Dokumente. Zur Botschaftsantwort vom (…) 2014 (Eingang BFM am […]
2014) gewährte das BFM den Beschwerdeführenden am 29. August 2014
das rechtliche Gehör.
Dabei führte das BFM an, die Botschaftsantwort enthalte Angaben, an de-
ren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe (Art. 27
Abs. 1 VwVG), weshalb sie nicht offengelegt werden könne. Jedoch werde
als wesentlicher Inhalt zur Kenntnis gebracht (Art. 28 VwVG), dass die in
Kopie eingereichte Vorladung unter anderen folgende Unstimmigkeiten
aufweise: „1. Wesentliche Angaben, die in solchen Dokumenten zwingend
anzubringen sind, fehlen“. „2. Die Formulierung der Angaben, weshalb der
Gesuchsteller vorgeladen wird, entspricht nicht dem Vorgehen der irani-
schen Behörden.“ „3. Die angegebene Aktennummer ist falsch.“ „4. Das
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Format der Vorladung entspricht nicht demjenigen einer echten Vorla-
dung.“
D.
Zum Ergebnis der Botschaftsabklärungen nahmen die Beschwerdeführen-
den (nach vom BFM bewilligter Fristverlängerung) mit Eingabe vom 9. Ok-
tober 2014 (Eingang BFM 10. Oktober 2014) Stellung und reichten als Be-
weismittel das Original „des ältesten der drei bereits in Kopie eingereichten
Urteile (aus dem Jahre 1377)“, Fotografien, die den Beschwerdeführer mit
Verletzungen (Hämatome im Gesicht, streifenförmige Wunden auf dem Rü-
cken) zeigen, die Quittung einer postalischen Sendungsaufgabe (aus dem
Iran), einen Briefumschlag (einer aus England stammenden Postsendung),
Taufurkunden (mit Fotos und einer CD) und Auszüge aus dem Internet so-
wie eine CD zu Kundgebungen in der Schweiz zu den Akten.
Im Wesentlichen brachten sie vor, es handle sich bei den (von der Bot-
schaft geprüften) Dokumenten um in Kopie eingereichte Urteile und nicht
um eine „Vorladung“, wie im Schreiben des BFM vom 29. August 2014
fälschlicherweise bezeichnet. Sie würden an der Echtheit der Dokumente,
sowie daran, dass diese von den iranischen Behörden ausgehändigt wor-
den seien, festhalten. Sie würden davon ausgehen, dass sich die Bot-
schaftsabklärung auf die Urteile und nicht auf die Vorladung, wie vom BFM
fälschlicherweise bezeichnet, beziehe. Falls hier eine Vermischung zu
Tage treten sollte, sei ihnen erneut das rechtliche Gehör einzuräumen. Im
Weiteren machten sie geltend, zu den im Schreiben des BFM vom 29. Au-
gust 2014 angeführten Unstimmigkeiten sei eine Stellungnahme nicht
möglich, wenn sie derart pauschal dargelegt würden. Es werde demnach
um eine weitere Offenlegung der Resultate der Botschaftsabklärung er-
sucht, sollten neben der mit vorliegender Eingabe eingereichter Stellung-
nahme weitere Erklärungen zur Ausräumung der Unstimmigkeiten erfor-
derlich sein. Bezüglich der angeblich falschen Aktennummer sei entgegen-
zuhalten, dass auf allen Dokumenten dieselbe Aktennummer stehe, ob-
wohl deren Erlass zeitlich Jahre auseinander liege, was für die Richtigkeit
der Nummer spreche. Hinsichtlich des Formates wiesen die Beschwerde-
führenden darauf hin, dass es sich bei den eingereichten Kopien um Scan-
Versionen handle, was die Abweichung des Formates von Originalen er-
kläre. Die Beschwerdeführenden führten weiter aus, sollten bezüglich der
eingereichten Urteile in Kopie tatsächlich Unstimmigkeiten vorhanden sein,
gebe es für sie folgende mögliche Erklärungen: 1. Die iranischen Behörden
würden absichtlich manipulierte Dokumente erstellen, damit Leuten, die
das Land verliessen, Fälschungen vorgeworfen werden könnten. 2. Die
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Botschaftsabklärung sei durch die Mitarbeit von iranischen Landsleuten,
deren Interesse es sei, „Landesverräter“ wie sie zur Rechenschaft ziehen
zu können, verfälscht. 3. Der Erlass der verschiedenen Dokumente liege
zeitlich bis zu zirka 16 Jahre zurück und das jüngste Dokument sei vor zirka
4-5 Jahren ausgestellt worden, weshalb Veränderungen in der Ausgestal-
tung solcher Dokumente plausibel seien.
Es scheine zudem wichtig zu erwähnen, dass im Rahmen der Botschafts-
abklärung die erste von zwei Fragen – ob die Vorbingen des Beschwerde-
führers zutreffen würden – nicht beantwortet worden sei, was den Schluss
zulasse, dass die Vorbingen an sich zutreffend seien.
Zudem müsse auch die Frage aufgeworfen werden, ob sie nicht gerade
durch die Botschaftsabklärung zusätzlich gefährdet würden, da bezweifelt
werden müsste, dass die Erkundigungen hätten eingeholt werden können,
ohne dass den iranischen Behörden bekannt geworden wäre, dass sie in
der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hätten.
Mit der Einreichung des Original „des ältesten der drei bereits in Kopie ein-
gereichten Urteile (aus dem Jahre 1377)“ steige der Beweiswert der einge-
reichten Urteile in Kopie ungeachtet der vorliegend ohnehin strittigen Bot-
schaftsabklärung. Das Urteil habe ihn (den Beschwerdeführer) und einen
seiner Cousins betroffen, weshalb beiden je ein Original ausgehändigt wor-
den sei. Bereits vor zirka drei Jahren habe sein Schwager versucht, ein
Paket mit den Originalbeweismitteln und einigen Fotos, getarnt in einem
Wörterbuch, per Post in die Schweiz zu schicken (Beilage Quittung der
postalischen Sendungsaufgabe aus dem Iran). Zirka fünf Tage darauf sei
der Schwager verhaftet worden und es sei davon auszugehen, dass die
Geheimpolizei das Paket konfisziert habe. Deshalb hätten sie damals keine
Beschaffung der Beweismittel mehr gewagt. Aufgrund der Botschaftsab-
klärung hätten sie sich gezwungen gesehen, die Beschaffung von Beweis-
mitteln trotz der Gefahr erneut an die Hand zu nehmen. Um die Gefahr
einer erneuten Konfiszierung zu verringern, habe ein Freund des Bruders
(des Beschwerdeführers) das Originalurteil, welches damals der Cousin
erhalten habe, bei der Familie abgeholt und persönlich mitgenommen, als
er nach D._______ gereist sei. Er habe das Urteil seinem, der in
D._______ lebe, übergeben und dieser habe es in die Schweiz geschickt
(entsprechender Briefumschlag als Beilage eingereicht).
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Nebst den konfiszierten Fotos hätten sich noch weitere bei der Familie be-
funden, von denen ihm (dem Beschwerdeführer) einige geschickt worden
seien.
Mit dem Urteil und den Fotos sowie den weiteren eingereichten Belegen
würden Beweismittel im Original vorliegen, welche ihre Vorbringen unter-
mauern würden.
In der Stellungnahme machten die Beschwerdeführenden zudem politi-
sche Aktivitäten in der Schweiz und die Konvertierung zum Christentum
geltend.
Schliesslich brachten die Beschwerdeführenden vor, die Eltern (des Be-
schwerdeführers) seien vor zirka einem Jahr darüber orientiert worden,
dass dieser keinesfalls in den Iran zurückkehren könne, da er von der Ge-
heimpolizei gesucht werde. Die Warnung sei vom Ehemann der Tante müt-
terlicherseits ausgegangen, der bei der Sicherheitspolizei arbeite und des-
halb darüber informiert sei, dass er (der Beschwerdeführer) auf der Liste
der Sicherheitspolizei aufgeführt sei.
E.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 – eröffnet am 3. No-
vember 2014 – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, das zentrale Vorbringen des Be-
schwerdeführers der über einjährigen Haft würde den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht genügen. Die
weiteren von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Ereignisse
vor deren Ausreise aus dem Heimatland würden die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Auch lägen keine
subjektiven Nachfluchtgründe vor, die die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft zulassen würden. Zudem entfalte die Konversion zum Christen-
tum keine Asylrelevanz.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten über ein-
jährigen Haft seien teilweise widersprüchlich und andernteils zu wenig kon-
kret und nachgeschoben. Diese Unstimmigkeiten habe das BFM veran-
lasst, die Schweizer Botschaft in Teheran um nähere Abklärungen zu den
Vorbringen zu ersuchen. Die Nachforschungsergebnisse hätten ergeben,
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dass die eingereichte Vorladung, welche gemäss der Darstellung des Be-
schwerdeführers zur rund einjährigen Haftstrafe geführt habe, unstimmig
sei. Wesentliche Angaben, die in solchen Dokumenten zwingend anzubrin-
gen seien, würden fehlen. Die Formulierung der Angabe, weshalb der Be-
schwerdeführer vorgeladen worden sei, entspreche nicht dem Vorgehen
der iranischen Behörden. Die angegebene Aktennummer sei nicht korrekt.
Zudem entspreche das Format der Vorladung nicht demjenigen einer ech-
ten Vorladung. Die Beschwerdeführenden hätten im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs erklärt, es handle sich nicht um eine Vorladung. Demgegen-
über hätten der Beschwerdeführer selbst (Akten BFM A10/15 S. 2) als auch
die Botschaftsantwort das Dokument von seinem Inhalt her als Vorladung
erkannt. Zudem hätten die Beschwerdeführenden anlässlich des rechtli-
chen Gehörs eingewendet, die eingereichten Dokumente seien von den
Behörden ausgehändigt worden, seien echt oder allenfalls würden die ira-
nischen Behörden absichtlich manipulierte Dokumente ausstellen und die
Botschaftsabklärung sei durch die Mitarbeit von iranischen Landsleuten
verfälscht worden. Das BFM hielt dem in der angefochtenen Verfügung
entgegen, die Behauptungen seien als solche bar jeglicher nachvollzieh-
baren Begründung und würden die bestehenden Unstimmigkeiten nicht
auflösen. Aufgrund dieser Umstände sei das Vorbringen, der Beschwerde-
führer sei im Mai/Juni 2009 verhaftet, zu Peitschenhieben verurteilt, länger
als ein Jahr inhaftiert und dabei gefoltert worden, nicht glaubhaft.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahre 1999/2000 wegen einer
Auseinandersetzung mit einem Beamten zu 45 Peitschenhieben und die
Festhaltung von drei bis vier Tagen sowie die Verurteilung der Beschwer-
deführerin im Jahre 1998/1999 zu Peitschenhieben lägen 15 bis 16 Jahre
zurück und es gäbe keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführen-
den in diesem Zusammenhang zum Zeitpunkt der Ausreise noch staatli-
chen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wären. Daran änder-
ten auch die in Kopie und im Original (Urteil aus dem Jahre 1377, Eingabe
vom 10. Oktober 2014) eingereichten Dokumente nichts.
Die geltend gemachte Festhaltung von drei bis vier Tagen im Jahre
2008/2009 wegen der Teilnahme an einer „gemischten Party“ sei aufgrund
der Art und Intensität nicht von der Art, als dass die Beschwerdeführenden
gezwungen gewesen wären, sich durch Flucht ins Ausland zu entziehen.
Im Weiteren führte das BFM aus, das Vorbringen der Beschwerdeführerin,
sie sei beleidigt und von Nachbarn schief angeschaut worden, weil sie sich
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geschminkt und den Schleier nicht richtig getragen habe, stelle keine asyl-
beachtliche Verfolgung dar.
Bezüglich der geltend gemachten politischen Aktivität in der Schweiz stellt
die Vorinstanz fest, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
renden nicht über ein politisches Profil verfügen würden, das sie bei einer
Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aus-
setzen würde. Den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu ent-
nehmen, dass sie sich im Herkunftsland oder exilpolitisch in qualifizierter
Weise betätigt hätten. Anhand der eingereichten Fotos von Demonstratio-
nen in der Schweiz lasse sich nicht ableiten, dass die Beschwerdeführen-
den exponiert exilpolitisch engagiert wären. Ihr entsprechendes Verhalten
in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vor-
gehen der iranischen Behörden zu bewirken. Zudem bestünden keine An-
haltspunkte für die Annahme, im Iran wären aufgrund der geltend gemach-
ten Aktivitäten behördliche Massnahmen gegen sie eingeleitet worden.
Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie als konkrete
Bedrohung für die iranischen Behörden wahrgenommen und deshalb ver-
folgt würden.
Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, nach ihrer Kenntnis löse eine Kon-
version zum Christentum für sich alleine keine asylrelevanten Massnah-
men des iranischen Staates aus.
Aufgrund der Ablehnung der Asylgesuche seien die Beschwerdeführenden
zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Wegweisung sei
zulässig, zumutbar und möglich.
Bezüglich der weiteren Ausführungen im Einzelnen ist auf die angefoch-
tene Verfügung und, soweit entscheidrelevant, auf die nachfolgenden Er-
wägungen zu verweisen.
F.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 liessen die Beschwerdeführenden
durch ihre (damalige) Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und deren Zurückweisung an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Begründung beantragen.
Eventualiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Flücht-
lingseigenschaft erfüllen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, subeventua-
liter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und
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die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzuneh-
men. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, ihnen sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihnen die unterzeichnende
Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen, und es sei von der Er-
hebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde wurde
eine Bestätigung vom 3. Dezember 2014 beigelegt, dass sie auf Sozialhilfe
angewiesen seien.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel fanden ärztliche Berichte
vom 8. Februar 2012, 24. April 2012, 14 Juni 2012 und ein Röntgen-Be-
fundbericht vom 5. Juli 2011 Eingang in die Akten.
G.
Nach vorgängiger Eingangsbestätigung der Beschwerde mit Schreiben
des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2014 wurden mit Zwi-
schenverfügung vom 12. Dezember 2014 die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen.
Den Beschwerdeführenden wurde E._______, als amtliche Rechtsbeistän-
din beigeordnet.
Die Vorinstanz wurde ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung einzu-
reichen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 23. Dezember 2014 (Eingang Bundesver-
waltungsgericht am 30. Dezember 2014) hielt das BFM an seiner Verfü-
gung vollumfänglich fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, welche eine Änderung des Standpunktes des BFM rechtfertigen
könnten. Die Vernehmlassung wurde am 14. Januar 2015 den Beschwer-
deführenden zur Kenntnisnahme zugestellt.
I.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2015 teilte die Rechtsbeiständin die Been-
digung ihres Mandats mit, da die Beschwerdeführenden Fürsprecher Da-
niel Weber in vorliegender Sache bevollmächtigt hätten und reichte ihre
Kostennote zu den Akten.
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J.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar
2016 wurde (…), aus dem amtlichen Mandatsverhältnis als Rechtsbeistän-
din entbunden. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, durch Ver-
mittlung ihrer ehemaligen amtlichen Rechtsbeiständin E._______, innert
Frist eine Vollmacht betreffend ihres neu bezeichneten Rechtsvertreters
einzureichen.
K.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 reichte der neue Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden entsprechende Vollmachten zu den Akten und er-
suchte um Einsetzung seiner Person als neuer amtlicher Rechtsbeistand.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und
ordnete den Beschwerdeführenden Daniel Weber, Fürsprecher, (…), als
amtlicher Rechtsbeistand bei.
M.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2016 reichte der Rechtsbeistand der Be-
schwerdeführenden verschiedene Dokumente zu den Akten: Gerichtsvor-
ladung (mit deutscher Übersetzung) an den Vater des Beschwerdeführers
betreffend der „Immobilien-Kaution“ (Vorladungstermin: […] 2014), zwei
Zustellcouverts, zwei Taufurkunden (in Kopie), Kopie Briefwechsel Solida-
ritätskomitee/Bundesrat Burkhalter, Kopie Schreiben Solidaritätskomitee
an die iranische Botschaft, CD mit Bildmaterial Demonstration vom (…)
2015 sowie Flugblätter und Fotos Demonstration vom November 2015 in
Zürich.
Dabei legten die Beschwerdeführenden Wert auf die Feststellung, dass sie
zum christlichen Glauben konvertiert seien und ihren Glauben aktiv leben
würden. Zudem möchten sie ihre weiteren exilpolitischen Tätigkeiten zu-
mindest teilweise dokumentieren.
Der Rechtsbeistand legte der Eingabe eine Kostennote bei.
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Seite 11
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehörte zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und war daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 12
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich
sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanzi-
iert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt,
im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegrün-
det nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis –
ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behaup-
tung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit
nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht
alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegen-
über nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Ent-
scheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2 S. 43 f., BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde
(vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme
bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grund-
sätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Entscheidend ist, ob die heimat-
lichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeind-
lich einstufen und diese deshalb bei einer Rückkehr in den Heimatstaat
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Seite 13
eine Verfolgung im Sinne des Gesetzes befürchten muss. Die vom Gesetz-
geber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylaus-
schlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgrün-
den vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich
allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewäh-
rung ausreichen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5407/2014
vom 2. Juni 2015 E. 6.3).
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylaus-
schluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend ma-
chen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und
weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr)
Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzge-
ber allerdings durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen –
ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt nach Prüfung der Akten in der
angefochtenen Verfügung keine Verletzung von Bundesrecht oder anderer
rügefähigen rechtlichen Aspekte durch die Vorinstanz und erachtet die
vorinstanzlichen Erwägungen in den rechtserheblichen Punkten und die
daraus gezogenen Folgerungen als dem Gesetz entsprechend und mit der
geltenden Rechtsprechung übereinstimmend.
4.2
4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab gerügt, im vorinstanzlichen
Verfahren sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt und
der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt worden. Die
Rügen erweisen sich als nicht stichhaltig.
E-7060/2014
Seite 14
4.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel. Un-
richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber un-
vollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachum-
stände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 630). Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, die Aussagen wörtlich wie-
derzugeben; es genügt eine sinngemässe Wiedergabe. Gemäss konstan-
ter Rechtsprechung muss sie in der Verfügung auch nicht jedes einzelne,
sondern die entscheidwesentlichen Vorbringen entweder im Rahmen des
Sachverhaltes oder der Würdigung nennen (vgl. statt vieler: Urteil des
BVGer E-6467/13 vom 25. Februar 2014). Im Rahmen der Begründungs-
pflicht muss gemäss konstanter Rechtsprechung der Entscheid so abge-
fasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müs-
sen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde
leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2009/35
E. 6.4.1).
4.2.3 Einerseits wird mit der Beschwerde geltend gemacht, mit der Stel-
lungnahme vom 10. Oktober 2014 seien ein Originalurteil, Fotos des Be-
schwerdeführers mit Folterspuren sowie eine Sendungsbestätigung aus
dem Iran eingereicht worden. Diese gewichtigen Beweismittel sowie die
Stellungnahme würden in der Verfügung vom 30. Oktober 2014 nicht res-
pektive nicht angemessen gewürdigt. Die Stellungnahme werde zwar in
der Verfügung erwähnt, jedoch mit dem Satz, die darin enthaltenen Be-
hauptungen seien bar jeder nachvollziehbaren Begründung. Die neuen ge-
wichtigen Beweismittel würden in der Verfügung mit keinem Wort gewür-
digt. Die Beweismittel seien Zeugnis der erlittenen und drohenden Verfol-
gung respektive Inhaftierung und Folter und seien Teil des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
dar. Damit rügen die Beschwerdeführenden auch eine Verletzung der Be-
gründungspflicht.
Die entsprechenden Rügen gehen fehl, wenn vorgebracht wird, die neuen
gewichtigen Beweismittel würden in der Verfügung mit keinem Wort gewür-
digt. Das mit der Stellungnahme von 10. Oktober 2014 eingereichte Urteils-
original und die eingereichten Fotos beziehen sich auf die Vorbringen aus
den Jahren zwischen 1998/1999 und 1999/2000. In der angefochtenen
Verfügung wird ausdrücklich begründet, dass diese Vorbringen 15 bis 16
E-7060/2014
Seite 15
Jahre zurücklägen und es keine Hinweise darauf gäbe, dass die Beschwer-
deführenden in diesem Zusammenhang zum Zeitpunkt der Ausreise des-
halb noch staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wä-
ren. Daran würden auch die in Kopie und im Original (Urteil aus dem Jahre
1377, Eingabe vom 10. Oktober 2014) eingereichten Dokumente nichts än-
dern. Selbstredend fallen demnach auch die eingereichten Fotos unter
diese Würdigung. Dass die Vorinstanz die mit der Stellungnahme vom
9. Oktober 2014 eingereichte postalische Sendungsbestätigung aus dem
Iran nicht ausdrücklich in die schriftliche Entscheidfindung miteinbezog,
schadet vorliegend nicht. Diese ist als Beweismittel gänzlich untauglich,
eine allfällige Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführenden zu stützen. Zu-
dem betreffen die vorgebrachten Begleitumstände zur geltend gemachten
Postaufgabe die Beschwerdeführenden nicht direkt persönlich. Eine in die-
sem Zusammenhang unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes durch die Vorinstanz oder eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht ist demnach nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat die Stellung-
nahme vom 9. Oktober 2014 in der angefochtenen Verfügung diesbezüg-
lich rechtsgenüglich berücksichtigt.
Als offenkundig vorliegend nicht rechtserheblich hat das Vorbringen in der
Stellungnahme vom 9. Oktober 2014 zu gelten, wonach die Beschwerde-
führenden sich aufgrund der Botschaftsabklärung hätten gezwungen gese-
hen, die Beschaffung von Beweismitteln erneut an die Hand zu nehmen
und das eingereichte Originalurteil auf dem Weg über D._______ habe er-
hältlich gemacht werden können. Der eingereichte entsprechende Briefum-
schlag aus D._______ müsste im Übrigen ebenso als untaugliches Be-
weismittel gelten, ganz abgesehen davon, dass dieser mit dem Poststem-
pel vom 1. Juli 2014 versehen ist und somit aus der Zeit vor der Existenz
der Botschaftsabklärung stammen muss.
4.2.4 Im Weiteren ist festzustellen, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom
29. August 2014 die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu Recht auf das
Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten In-
haftierung vom Jahre 2009, auf die in diesem Zusammenhang eingereichte
Vorladung und die nachfolgende Haft sowie die geltend gemachte fünfjäh-
rige Verbannung beschränkte. Auch in der Botschaftsanfrage vom 8. Juli
2014 (A26/2) wurde die Botschaft ausdrücklich nur bezüglich dieses gel-
tend gemachten Sachverhaltes um Abklärung und Verifizierung ersucht.
Wenn mit der Botschaftsanfrage im Rahmen eines Gesamtbildes zusätz-
lich um die Abklärung der Authentizität der in Kopie eingereichten Urteile
gebeten wurde, vermag dies vorliegend nicht zu schaden. Da diese Urteile
E-7060/2014
Seite 16
von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Sachverhalte betreffen, die
die Vorinstanz ohnehin nicht als flüchtlingsrechtlich relevant einstufte, ist
nicht zu beanstanden, die Gewährung des rechtlichen Gehörs auf den
flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt und insbesondere auf die in die-
sem Zusammenhang erhebliche Vorladung zu beschränken.
4.2.5 Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen
verweigerter Einsicht in die Botschaftsabklärung ist festzuhalten, dass die
Vorinstanz entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden den Anfor-
derungen an das rechtliche Gehör hinreichend nachgekommen ist. Das
BFM hat zwecks Wahrung von Geheimhaltungsinteressen nach Art. 27
VwVG zu Recht auf die vollumfängliche Offenlegung des Berichts verzich-
tet und stattdessen den wesentlichen Inhalt desselben mitgeteilt (Art. 28
VwVG). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2013/23 E.
6.4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (EMARK) 1994 Nr. 26 E. 2.d.cc; EMARK 1994 Nr. 1 E. 3). Zu-
dem haben die Beschwerdeführenden mit ihrer ausführlichen Stellung-
nahme im Rahmen der Ausübung des rechtlichen Gehörs selbst aufge-
zeigt, dass es ihnen möglich war, zum offengelegten Inhalt der Botschafts-
abklärung Gegenargumente vorzubringen.
4.2.6 Die angefochtene Verfügung beziehungsweise das vorinstanzliche
Verfahren trägt dem Untersuchungsgrundsatz, dem Gebot der hinreichen-
den Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, wie auch den ver-
schiedenen Teilbereichen des Anspruchs auf rechtliches Gehör hinrei-
chend Rechnung. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorin-
stanz ist abzuweisen.
5.
5.1
In materiell-rechtlicher Hinsicht kommt das Bundesverwaltungsgericht
nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum
Schluss, dass die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Sachver-
halte zum einen Teil nicht glaubhaft gemacht worden sind und andernteils
die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllen.
5.2
5.2.1 Den Entgegnungen in der Beschwerde ist zwar insoweit zuzustim-
men, als die von der Vorinstanz im Zusammenhang mit der geltend ge-
machten Operation als widersprüchlich bezeichneten Angaben nicht als
E-7060/2014
Seite 17
solche aufrecht zu erhalten sind. Anlässlich der BzP sagte der Beschwer-
deführer aus, er habe aus Angst vor Verfolgung nicht ins Spital gehen kön-
nen (A1/10 S. 6). Inhaltlich dasselbe gab er bei der Anhörung an und
brachte vor, während der Haft operiert worden zu sein (A10/15 F52). So
kann in den Aussagen des Beschwerdeführers diesbezüglich kein Wider-
spruch erkannt werden. Zudem vermag der Vorhalt der Vorinstanz nicht zu
überzeugen, der Beschwerdeführer habe zu wenig konkrete Angaben über
den Verlauf der (erfolglosen) Operation machen können, als dass diese
geeignet wären, daraus ein mitentscheidendes Element der Unglaubhaf-
tigkeit abzuleiten (A10/15 F 53 und F54).
Hinsichtlich der der Haftdauer und des angeblichen Haftentlassungsda-
tums hat die Vorinstanz mit Verweis auf die entsprechenden Aktenstellen
zwar zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer unstimmige Anga-
ben gemacht hatte. Nebst den Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung ist zudem anzumerken, dass die Vorbringen der Beschwerdeführen-
den bezüglich des Zeitpunktes der Haftentlassung und der anschliessen-
den Reise nach Teheran in deren Abgleich nicht kongruent ausgefallen sind
(A10/15 F77-F81). Indessen gab der Beschwerdeführer auch zu, sich al-
lenfalls zu täuschen (A10/15 F78). Jedoch wiegt dieses allfällig doch nicht
als widersprüchlich dargelegte Element nicht zur Genüge, um das ganze
Geschehen um die angebliche Haft wegen einer im Jahr 2009 erfolgten
Auseinandersetzung mit einem Beamten als glaubhaft erscheinen zu
lassen.
Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Darstellung des Be-
schwerdeführers anlässlich der Anhörung, wonach sein Vater nach der
Haftentlassung drei- bis viermal pro Woche behördlich zitiert und das Haus
durchsucht worden sei, als nachgeschobener und somit unglaubhafter
Sachverhalt zu erachten ist, wenn er diese Umstände anlässlich der BzP
auch nicht nur ansatzweise erwähnte. Aufgrund der einschneidenden Na-
tur solcher behördlicher Massnahmen gegen seinen Vater kurze Zeit vor
der Ausreise der Beschwerdeführenden aus dem Heimatland könnte be-
gründeterweise erwartet werden, dass diese bereits in der ersten Anhörung
angesprochen worden wären, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der
BzP ausdrücklich auch auf seinen Vater zu sprechen kam, der den Be-
schwerdeführenden geraten habe, den Iran zu verlassen (A1/10 S. 6).
Die Vorinstanz hat (zu Recht) nicht einzig aufgrund dieser Unstimmigkeiten
auf die Unglaubhaftigkeit des geltend gemachten Sachverhalts bezüglich
der vorgebrachten gut einjährigen Haft geschlossen, sondern in diesem
E-7060/2014
Seite 18
Zusammenhang über eine Botschaftsanfrage nähere Abklärungen veran-
lasst. Hierbei kommt der eingereichten Vorladung die zentrale Bedeutung
zu. Die Erklärung der Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen
Gehörs, es handle sich nicht um eine Vorladung, ist nicht nachvollziehbar.
Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, sowohl
vom Beschwerdeführer selbst (A10/15 S. 2) als auch in der Botschaftsant-
wort sei das Dokument von seinem Inhalt her als Vorladung erkannt wor-
den. In der Beschwerde selbst bezeichnen denn auch die Beschwerdefüh-
renden das fragliche Dokument nun als Vorladung. Der Einwand in der Be-
schwerde, weder aus dem Schreiben (des BFM) vom 29. August 2014
noch aus der Verfügung vom 30. Oktober 2014 gehe hervor, welche Doku-
mente die Botschaft tatsächlich überprüft habe, ist unbehelflich. Wesentlich
ist, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 29. August 2014 die Gewährung
des rechtlichen Gehörs zu Recht auf das Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers bezüglich der geltend gemachten Inhaftierung vom Jahre 2009, auf die
nachfolgende Haft, die in diesem Zusammenhang eingereichte Vorladung
sowie die geltend gemachte fünfjährige Verbannung beschränkte
(vgl. oben E. 4.2.4). Es hätte auch für die Beschwerdeführenden unschwer
erkennbar sein müssen, dass die Vorinstanz die mit den eingereichten Ur-
teilen gestützten geltend gemachten Sachverhalte nicht in Zweifel zog,
sondern diesen die Qualität absprach, die Voraussetzungen zur Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. Auf das Vorbringen der Be-
schwerdeführenden, sollten bezüglich der eingereichten Urteile in Kopie
tatsächlich Unstimmigkeiten vorhanden sein, gebe es für sie mögliche Er-
klärungen (durch die iranischen Behörden absichtlich manipulierte Doku-
mente, Mitarbeit von iranischen Landsleuten, deren Interesse es sei, „Lan-
desverräter“ zur Rechenschaft ziehen zu können), ist demnach nicht weiter
einzugehen.
Aufgrund des Ergebnisses der Botschaftsantwort kommt auch das Gericht
zum Schluss, dass es sich bei der eingereichten Vorladung um eine Fäl-
schung oder zumindest grobe Verfälschung des Dokumentes handelt,
auch wenn der Einwand der Beschwerdeführenden hinsichtlich des For-
mates (es handle sich bei den eingereichten Kopien um Scan-Versionen,
was die Abweichung des Formates von Originalen erkläre) zumindest hin-
sichtlich des blossen Masses der Kopiefassung des Dokumentes nicht un-
plausibel erscheint. Die übrigen Erklärungsversuche vermögen die als zu-
verlässig einzustufenden Erkenntnisse der Dokumentenprüfung nicht zu
relativieren und es ist mit dem BFM einig zu gehen, dass diese die beste-
henden Unstimmigkeiten nicht aufzulösen vermögen. Durch das Einrei-
E-7060/2014
Seite 19
chen verfälschter oder gefälschter Dokumente, die einen geltend gemach-
ten Sachverhalt stützen sollten, muss in aller Regel auf einen sich tatsäch-
lich nicht ereigneten Sachverhalt geschlossen werden, wenn trotz gegen-
teiliger Beweislage an der Echtheit des Dokumentes konsequent festge-
halten wird. Andernfalls wäre vernünftigerweise nicht nachvollziehbar, wes-
halb es nicht möglich gewesen wäre, ein entsprechendes authentisches
Dokument vorzulegen oder plausibel zu erklären, aus welchen Gründen
ein entsprechendes Dokument nicht erhältlich gemacht werden konnte.
Das Vorbringen in der Beschwerde, im Rahmen der Botschaftsabklärung
sei die erste von zwei Fragen – ob die Vorbingen des Beschwerdeführers
zutreffen würden – nicht beantwortet worden, was den Schluss zulasse,
dass die Vorbingen an sich zutreffend seien, vermag offenkundig nicht zu
verfangen.
In entscheidwesentlicher Hinsicht kann im Weiteren nicht unberücksichtigt
bleiben, dass sich die Beschwerdeführenden während des bisherigen Ver-
fahrens trotz Zumutbarkeit und Möglichkeit der Beschaffung offenbar nicht
darum bemühten, (allenfalls über einen Anwalt im Heimatland) ein Urteil,
das die Verhaftung vom Juni 2009, die Verurteilung zu Peitschenhieben
und die über einjährige Inhaftierung sowie die fünfjährige Verbannung au-
thentisch belegen könnte, erhältlich zu machen und den schweizerischen
Asylbehörden einzureichen, obwohl sie zweifellos über Kontakte zu den
Angehörigen im Iran verfügen.
Aufgrund dieser Umstände ist die Folgerung in der angefochtenen Verfü-
gung, das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei im Juni 2009 verhaftet, zu
Peitschenhieben verurteilt, länger als ein Jahr inhaftiert und dabei gefoltert
worden, sei nicht glaubhaft gemacht, zu bestätigen. Auch wenn nicht ab-
gesprochen werden kann, dass eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls
die Schilderungen des Beschwerdeführers den geltend gemachten Sach-
verhalt prima vista nicht unplausibel erscheinen lassen mögen, ist die obige
Einschätzung in Berücksichtigung und nach einlässlicher Prüfung der ent-
scheidwesentlichen Faktoren der Aktenlage begründet.
Schliesslich brachten die Beschwerdeführenden in der Stellungnahme vom
9. Oktober 2014 vor, die Eltern des Beschwerdeführers seien vor zirka ei-
nem Jahr darüber orientiert worden, dass dieser keinesfalls in den Iran zu-
rückkehren könne, da er von der Geheimpolizei gesucht werde. Die War-
nung sei vom Ehemann der Tante mütterlicherseits ausgegangen, der bei
der Sicherheitspolizei arbeite und deshalb darüber informiert sei, dass der
E-7060/2014
Seite 20
Beschwerdeführer auf der Liste der Sicherheitspolizei aufgeführt sei. Auf-
grund der Würdigung der Aktenlage muss dieses Vorbringen als unglaub-
haften Nachschub gewertet werden. Auch sind keine Anhaltspunkte er-
sichtlich, dass sich die Beschwerdeführenden bemüht hätten, diesen neu
geltend gemachten Sachverhalt auch nur ansatzweise mit objektiven Be-
legen zu stützen, was im Rahmen der Mitwirkungspflicht ohne Weiteres zu
erwarten gewesen wäre und angesichts der engen Kontakte hin in den Si-
cherheitsapparat der iranischen Behörden auch als möglich hätte erachtet
werden müssen.
5.2.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Si-
tuation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann
nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen,
sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). In diesem Sinne ist die Beurteilung der
Vorinstanz zu schützen, wonach die Verurteilung des Beschwerdeführers
im Jahre 1999/2000 wegen einer Auseinandersetzung mit einem Beamten
zu 45 Peitschenhieben und die Festhaltung von drei bis vier Tagen sowie
die Verurteilung der Beschwerdeführerin im Jahre 1998/1999 zu Peit-
schenhieben 15 bis 16 Jahre zurücklägen und es keine Hinweise darauf
gäbe, dass die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang zum
Zeitpunkt der Ausreise noch staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt gewesen wären. Selbstredend ist demnach auch die Feststellung in
der angefochtenen Verfügung zutreffend, dass daran auch die in Kopie und
im Original (Urteil aus dem Jahre 1377, Eingabe vom 10. Oktober 2014)
eingereichten Dokumente sowie die zu den Akten gereichten Fotografien
nichts ändern können. Den in der Rechtsmitteleingabe unter dem Titel „Vor-
verfolgung“ gemachten Ausführungen (Beschwerde S. 10/11) ist insoweit
zu folgen, dass die Furcht vor künftiger Verfolgung bei einer vorverfolgten
Person grundsätzlich leichter zu bejahen ist als bei einer Person, welche
in der Vergangenheit noch keiner Verfolgung ausgesetzt war. Diese Kons-
tellation trifft jedoch auf die vorliegend zu beurteilende Sachlage nicht zu,
nachdem die Verhaftung vom Juni 2009, die anschliessende Verurteilung
zu Peitschenhieben und die darauf folgende über einjährige Inhaftierung
als nicht glaubhaft gemacht zu erachten sind und somit im Rahmen der
Prüfung einer begründeten Furcht vor künftigen ernsthaften Nachteilen
nicht belastend ins Gewicht fällt.
Sodann ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwog, die geltend
gemachte Festhaltung von drei bis vier Tagen im Jahre 2008/2009 wegen
E-7060/2014
Seite 21
der Teilnahme an einer „gemischten Party“ sei aufgrund der Art und Inten-
sität nicht geeignet, dass sich die Beschwerdeführenden hätten gezwun-
gen sehen müssen, aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen ihr Hei-
matland deshalb zu verlassen, was im Übrigen auch nicht geltend gemacht
wurde.
Im Weiteren führte das BFM offenkundig zu Recht aus, das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, sie sei beleidigt und von Nachbarn schief angeschaut
worden, weil sie sich geschminkt und den Schleier nicht richtig getragen
habe, stelle keine asylbeachtliche Verfolgung dar.
5.2.3 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt
vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland einerseits den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermö-
gen und andernteils die Voraussetzungen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht
erfüllen. In Berücksichtigung der gesamten Aktenlage und aufgrund vorlie-
gender Beurteilung der geltend gemachten Sachverhalte vermag auch die
mit Eingabe vom 28. Januar 2016 zu den Akten gereichte Gerichtsvorla-
dung (mit deutscher Übersetzung) daran nichts zu ändern und auf eine
Prüfung der Authentizität des Dokumentes kann in antizipierter Würdigung
der Beweismittel verzichtet werden. Immerhin ist zu bemerken, dass die
Gerichtsvorladung vom (…) 2014 datiert, wobei gemäss der beiliegenden
deutschen Übersetzung der Vater des Beschwerdeführers auf den (…)
2014 vor dem Revolutionsgericht zu erscheinen hatte, „Betreffend der Im-
mobilien-Kaution“ und „zur Beschlagnahmung des Besitzes an das Revo-
lutionsgericht“. Demnach hätte der Gerichtstermin vier Jahre nach der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Haftentlassung im Jahre 2010 statt-
gefunden. Es ist demnach nicht auszuschliessen, dass der Gerichtsvorla-
dung andere Motive zugrunde lagen als die von den Beschwerdeführenden
geltend gemachten.
5.2.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
keine Vorfluchtgründe glaubhaft darzutun vermochten, mithin im Zeitpunkt
ihrer Ausreise aus dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt
hatten. Daran vermögen auch die eingereichten Arztberichte offenkundig
nichts zu ändern. Aus den ärztlichen Zeugnissen und Berichten lassen sich
keine schlüssigen Folgerungen ziehen, die die geltend gemachte Inhaftie-
rung aus dem Jahre 2009 und die anschliessende Haft verifizieren könn-
ten. Es kann diesen in entscheidwesentlicher Hinsicht beweismässig kein
erhebliches Gewicht beigemessen werden.
E-7060/2014
Seite 22
5.3
5.3.1 Im Rahmen der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 9. Okto-
ber 2014 brachten die Beschwerdeführenden vor, seit sie in der Schweiz
lebten, seien sie politisch aktiv, was sie mit zahlreichen Dokumenten bele-
gen könnten. Sie reichten insbesondere Bildmaterial, Internetartikel und
eine CD, welche die Beschwerdeführenden an Kundgebungen zeigen wür-
den – was auch im Internet abrufbar und auf einem Satellitensender aus-
gestrahlt worden sei – zu den Akten. Mit Eingabe vom 28. Januar 2016
reichte der Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden in diesem Zusam-
menhang weitere Dokumente ein: Kopie Briefwechsel Solidaritätskomi-
tee/Bundesrat Burkhalter, Kopie Schreiben Solidaritätskomitee an die ira-
nische Botschaft, CD mit Bildmaterial Demonstration vom (…) 2015 sowie
Flugblätter und Fotos Demonstration vom November 2015 in Zürich.
5.3.2 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitä-
ten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Ur-
teile des BVGer E-5292/2014 und E 5296/2014 vom 25. Februar 2016
E. 7.4 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpoliti-
schen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach
sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei da-
von auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfas-
sung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrig-
profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen
ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige
Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen
und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen.
Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheits-
behörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch enga-
gierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster
Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
5.3.3 Die gemäss skizzierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts geforderte Exponiertheit ist im Falle der Beschwerdeführenden zu
verneinen. Zunächst ist festzuhalten, dass ein politisches Engagement in
erhöhtem Ausmass für die Zeit ihres Aufenthaltes im Iran gemäss Akten
nicht zu erkennen ist, dies insbesondere auch nicht als allfällige Sympathi-
santen der Volksmujaheddin (vgl. Beschwerdeeingabe, S. 11 f.). Auch
wenn der Beschwerdeführer vorbrachte, die angeblich im Jahr 2009 er-
E-7060/2014
Seite 23
folgte Auseinandersetzung mit einem Behördenmitglied habe darauf ba-
siert, dass seine Familie für die Sympathie oder gar ehemalige Mitglied-
schaft bei diesen bekannt gewesen sei (A10 F18), ist aufgrund der Akten
ein persönliches Engagement der Beschwerdeführenden für diese Bewe-
gung nicht gegeben. Wie oben dargelegt, konnten die Beschwerdeführen-
den daraus denn auch keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile
glaubhaft ableiten. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sind
sodann auch nicht geeignet, eine merkliche Schärfung ihres Profils zu be-
wirken. In Bestätigung der Einschätzung der Vorinstanz ist davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführenden nicht über ein politisches Profil ver-
fügen, das sie bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung
nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. Den Akten sind keine konkreten Hin-
weise darauf zu entnehmen, dass sie sich exilpolitisch in qualifizierter
Weise betätigt hätten. Anhand der eingereichten Unterlagen (siehe oben
4.4.1) lässt sich kein entsprechend hinreichend exponiertes exilpolitisches
Engagement der Beschwerdeführenden ableiten. Ihr entsprechendes poli-
tisches Verhalten in der Schweiz ist insgesamt als niederschwellig zu be-
trachten und nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Be-
hörden zu bewirken. Unterstrichen wird das niederschwellige Profil der Be-
schwerdeführenden durch die mit Fotos dokumentierten Teilnahmen an
Demonstrationen. Ihr öffentliches In-Erscheinung-Treten unterscheidet
sich nicht von demjenigen der anderen Kundgebungsteilnehmenden, in-
dem sie etwa Transparente halten oder allenfalls Flugblätter verteilen.
Nach Einschätzung des Gerichts sind entsprechende Demonstrationen
und Anlässe darauf angelegt, möglichst viel Aufmerksamkeit in den Medien
zu erlangen, mit anschliessender Dokumentation im Internet, wobei die Bil-
der der Teilnehmenden mit ihren Namen jeweils möglichst prominent her-
ausgestellt werden. Es ist offenkundig, dass eine solche Betriebsamkeit
nicht auf eine echte Strategie in Bezug auf eine Veränderung der politi-
schen Verhältnisse im Heimatstaat abzielt, sondern einzig dem
(Selbst-)Zweck dient, ein angebliches Verfolgungsszenario heraufzube-
schwören (vgl. Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.3 [als
Referenzurteil publiziert]). Aus den Akten ist denn auch nicht ersichtlich,
dass die Beschwerdeführenden Führungspositionen innehätten, in deren
Funktion sie ihre individuelle regimekritische Meinung prominent in geeig-
neten Medienträgern zum Ausdruck bringen würden, die sie von der Gross-
zahl von politischen Mitläufern herausheben würde. Das Bundesverwal-
tungsgericht setzt weiterhin – wie auch der EGMR – eine Exponierung vo-
raus, welche die betreffende Person als ernsthaften und gefährlichen Re-
gimegegner erscheinen lässt. Es bestehen auch keine hinreichenden An-
E-7060/2014
Seite 24
haltspunkte für die Annahme, im Iran wären aufgrund der geltend gemach-
ten Aktivitäten behördliche Massnahmen gegen die Beschwerdeführenden
eingeleitet worden. Demnach kann nicht davon ausgegangen werden,
dass sie als konkrete Bedrohung für die iranischen Behörden wahrgenom-
men werden und deshalb begründeterweise befürchten müssten, im Iran
ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
5.3.4 Gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
haben Personen aus dem Iran sowohl aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus
ihrem Heimatstaat als auch wegen der Einreichung eines Asylgesuchs in
der Schweiz bei einer Rückkehr in ihre Heimat keine asylrechtlich relevan-
ten Nachteile zu befürchten haben (vgl. BVGE 2009 E. 7.4.4.S. 367). Auf-
grund der Aktenlage und insbesondere des Profils der Beschwerdeführen-
den sind keine Hinweise ersichtlich, wonach es sich in ihrem Falle anders
verhalten könnte.
Der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob die Beschwerdeführen-
den nicht gerade durch die Botschaftsabklärung zusätzlich gefährdet wür-
den, da bezweifelt werden müsse, dass die Erkundigungen hätten einge-
holt werden können, ohne dass den iranischen Behörden bekannt gewor-
den wäre, dass sie in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hätten, muss
demnach mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz nicht weiter nachgegan-
gen werden. Immerhin kann hierzu festgestellt werden, dass vorliegend
anlässlich der Abklärungen die iranischen Behörden nicht kontaktiert wur-
den, sondern die von der Botschaft betraute Vertrauensperson die Prüfung
der Dokumente gestützt auf die von den Beschwerdeführenden eingereich-
ten Unterlagen vornahm.
Gemäss der soeben zitierten Rechtsprechung des Gerichts kann demnach
auch dem Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, die Beschwerdeführen-
den besässen keinen Pass mit Ausreisevisum und würden bei einer Rück-
kehr in ihr Heimatland wie illegal aus dem Iran Ausgereiste betrachtet,
keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommen.
5.3.5 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund
ihrer geltend gemachten Taufe während ihres Aufenthalts in der Schweiz
und das Bekenntnis zum christlichen Glauben befürchten müssen, flücht-
lingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Auch in diesem
Kontext werden sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend ge-
macht. Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsu-
chenden im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die
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christliche Überzeugung der betreffenden Personen im Einzelfall, soweit
möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. hierzu insbeson-
dere BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und E. 7.3.5). Eine christliche Glaubensaus-
übung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Mass-
nahmen auslösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen
praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass
das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionie-
rende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Der Übertritt zum
Christentum kann unter bestimmten Voraussetzungen auch als "Hochver-
rat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm"
gesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prü-
fung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Aus-
mass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht ge-
zogen werden (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-5454/2013 vom 25. Februar 2014 E. 6.3 und E-6369/2013 vom 26. März
2014 E. 5.2.5).
Die Beschwerdeführenden reichten Taufurkunden ein, die ausweisen, dass
sie am (…) 2012 von (…) getauft wurden, und brachten in der Eingabe vom
28. Januar 2016 vor, sie würden ihren Glauben aktiv leben. Dieses Vorbrin-
gen ist jedoch nicht geeignet, um die Furcht vor einer zukünftigen staatli-
chen Verfolgung im Iran zu begründen. Wie vorstehend dargelegt, führt al-
lein der Übertritt zum christlichen Glauben nicht per se zur Bejahung einer
Verfolgung. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ergeben sich auch
keine Hinweise darauf, dass die iranischen Behörden von der Taufe Kennt-
nis hätten. Aufgrund der Akten kann nicht davon ausgegangen werden,
dass die Beschwerdeführenden sich in diesem Zusammenhang auffällig
verhalten würden. Dementsprechend kann weder von einer im vorliegen-
den Sinne relevanten aktiven und nach aussen sichtbar praktizierenden
oder gar missionierenden Züge annehmenden Glaubensausübung gespro-
chen werden. Die Vorinstanz hat eine begründete Furcht vor staatlichen
Repressionen im Falle einer Rückkehr in den Iran somit zu Recht verneint.
Die vorliegend geltend gemachte Konversion ist nach dem Gesagten nicht
als subjektiver Nachfluchtgrund zu erkennen.
5.3.6 Schliesslich wird in der Rechtsmitteleingabe auf die vom Beschwer-
deführer (…) angebrachte Tätowierung hingewiesen, die (…), zeigen
würde, und geltend gemacht, allein diese Tätowierung würde für den Be-
schwerdeführer zu einer langjährigen Haftstrafe führen. Einerseits sind (…)
nicht (…) zuzurechnende Symbole zu verstehen. Das (…). Bereits auf
achämenidischen Ornamenten aus dem 6. Jhd v. Chr. sind die Symbole
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(…) abgebildet. (…). Inwieweit und in welcher Form die Verwendung des
jahrtausendalten Symbols (…) flüchtlingsrechtlich relevante Folgen auslö-
sen könnte, kann offengelassen werden. Es liegt jedenfalls im Einflussbe-
reich des Beschwerdeführers, seine Tätowierung durch das Tragen von
Kleidungsstücken nicht offen zur Schau zu stellen. Allenfalls steht es ihm
auch frei, die Tätowierung entfernen zu lassen.
5.3.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz mit der an-
gefochtenen Verfügung nach einer Gesamtbetrachtung zu Recht das Vor-
liegen von Vor- und Nachfluchtgründen verneint, den Beschwerdeführen-
den die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und ihre Asylgesuche ab-
gelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.3
7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rück-
kehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat – auch wenn bekanntermassen bei der Ein-
reise in den Iran strikte Kontrollen durchgeführt werden – dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdefüh-
renden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft ma-
chen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe lassen auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Ferner er-
geben sich aus den Akten keine weiteren konkreten Anhaltspunkte, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführen-
den würden im Falle der Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedro-
hende Situation geraten. Aus den eingereichten Arztberichten ist jedenfalls
nicht ersichtlich, dass der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerde-
führer nicht zumutbar erscheinen müsste. Es kann nur dann auf Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine not-
wendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht, und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Da-
bei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Be-
handlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht
vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen
Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die
notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist,
so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.3.2). Vorliegend sind offenkundig keine Anhaltspunkte für eine
drohende medizinische Notlage des Beschwerdeführers im Heimatstaat im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erkennen. Im Weiteren verfügt der Be-
schwerdeführe seinen Angaben zufolge über eine solide Berufsausbildung
und –erfahrung und die Beschwerdeführerin mit Gymnasiumsabschluss ar-
beitete zwei Jahre vor ihrer Heirat in der gleichen Branche wie ihr Ehe-
mann. In Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren rele-
vanten Aspekte ist der Vollzug der Wegweisung bezüglich der Beschwer-
deführenden und ihres knapp fünfjährigen Kindes somit als zumutbar zu
erachten.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden
grundsätzlich die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwi-
schenverfügung vom 12. Dezember 2014 wurden die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
und der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG
gutgeheissen. Den Beschwerdeführenden wurde E._______ (…), als amt-
liche Rechtsbeiständin beigeordnet. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2015
teilte die Rechtsbeiständin die Beendigung ihres Mandats mit und reichte
ihre Kostennote zu den Akten. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar
2016 ordnete das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden
Daniel Weber, Fürsprecher, (…), als amtlicher Rechtsbeistand bei. Mit Ein-
gabe vom 28. Januar 2016 reichte der Rechtsbeistand der Beschwerde-
führenden unter anderem eine Kostennote zu den Akten. Da die Beschwer-
deführenden gemäss heutigem Wissensstand des Gerichts aktuell nach
wie vor nicht erwerbstätig sind, kann davon ausgegangen werden, dass sie
prozessual bedürftig sind. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist dem-
nach zu verzichten.
9.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Ver-
fahrens zu entschädigen. Entschädigt wird der sachlich notwendige Auf-
wand (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die vormalige Rechtsbeiständin hat am
22. Dezember 2015 mit der Kostennote einen Aufwand von 16 Stunden à
Fr. 250.-- ausgewiesen. Der dort ausgewiesene Gesamtaufwand erscheint
jedoch nicht vollumfänglich angemessen, weshalb er entsprechend zu kür-
zen ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE), der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen erscheint
ein Aufwand von fünf Stunden sachgerecht. Der vormaligen Rechtsbei-
ständin E._______ (…), ist somit vom Bundesverwaltungsgericht eine Ent-
schädigung von Fr. 1300.– (inkl. Auslagen von Fr. 50.–) aus der Gerichts-
kasse zu entrichten.
9.3 Mit Eingabe vom 28. Januar 2016 wies der Rechtsbeistand der Be-
schwerdeführenden mit der Kostennote einen Aufwand von 5 Stunden à
E-7060/2014
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Fr. 220.-- ausgewiesen. Der ausgewiesene Aufwand erscheint jedoch
sachlich nicht notwendig, weshalb er entsprechend zu kürzen ist. Der sach-
lich notwendige Aufwand lässt sich zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, der Akten-
lage und der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11
VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag) festzusetzen. Daniel Weber, Fürsprecher, (…), ist
somit vom Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 500.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) aus der Gerichtskasse zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der vormaligen amtlichen Rechtsbeiständin E._______, wird zu Lasten der
Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1300.– entrichtet.
4.
Dem amtlichen Rechtsbeistand Daniel Weber, Fürsprecher, (…) wird zu
Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 500.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuerzuschlag) entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Christoph Berger
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