B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7060/2016
Ur t e i l vom 1 0 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass es sich bei dem im Rubrum genannten Rechtsvertreter der Beschwer-
deführerin um den angeblichen Ehemann der Beschwerdeführerin handelt
und unter diesen Umständen von der Einholung einer Vollmacht abgese-
hen wird,
dass ein Asylgesuch des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin aus
dem Ausland vom 20. Juni 2012 mit Verfügung der Vorinstanz vom 2. Au-
gust 2013 abgelehnt (Akten Vorinstanz A9/5) und eine dagegen erhobene
Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4728/2013 vom
28. November 2013 abgewiesen wurde,
dass der Rechtsvertreter am (…) in die Schweiz einreiste und gleichentags
um Asyl nachsuchte, zu dem er am 12. Mai 2014 in einer Befragung zur
Person (BzP; B3/13) und am 4. Februar 2015 vertieft angehört wurde
(B16/15),
dass das SEM mit Entscheid vom (…) das Asylgesuch des Rechtsvertre-
ters guthiess und ihm in der Schweiz Asyl gewährte (B18/3),
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. April 2016 beim SEM ein
Gesuch um Einreisebewilligung seiner zurzeit in C._______lebenden reli-
giös angetrauten Frau und deren Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft
einreichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 (eröffnet am 17. Ok-
tober 2016) die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht be-
willigte und das Familienzusammenführungsgesuch ablehnte,
dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe ihres Rechtsvertre-
ters vom 16. November 2016 beantragt, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und der Beschwerdeführerin die Einreise zu bewilligen,
dass eventualiter das Verfahren zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen sei,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten,
dass mit der Rechtsmitteleingabe ein „MARRIAGE CERTIFICATE“ der
„D._______“ datiert vom (…) im Original zu den Akten gereicht wurde,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 18. No-
vember 2016 festhielt, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses aktuell verzichtete,
dass die Vorinstanz ersucht wurde, innert Frist eine Vernehmlassung ein-
zureichen,
dass das SEM mit Vernehmlassung vom 22. November 2016 ausführte,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes (in der ange-
fochtenen Verfügung) rechtfertigen könnten,
dass die Vernehmlassung der beschwerdeführenden Partei am 23. No-
vember 2016 zur Kenntnis gebracht wurde,
dass sich der Rechtsvertreter mit Schreiben an das Bundesverwaltungs-
gericht vom 24. August 2017 (Postaufgabe 28. August 2017) nach dem
Verfahrensstand erkundigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter mit Verfügung
vom 30. August 2017 mitteilte, das Gericht habe Kenntnis erhalten, dass in
der Schweiz beim zuständigen Zivilstandesamt ein Kindesanerkennungs-
Verfahren eingeleitet worden und der leiblicher Vater offenbar er selber sei,
dass dem Rechtsvertreter hierzu innert Frist das rechtliche Gehör gewährt
wurde,
dass dem Rechtsvertreter insbesondere Gelegenheit eingeräumt wurde,
sich zu seiner aktuellen familiären Situation und im Speziellen zum recht-
lich schutzwürdigen Interesse der Beziehung zur Beschwerdeführerin im
Zusammenhang des vorliegenden Verfahrens zu äussern,
dass sich der Rechtsvertreter zudem zur aktuellen Situation der Beschwer-
deführerin, so etwa zu deren aktuellen Wohnsitz und persönlichen sowie
allgemeinen Lebensumstände zu vernehmen habe,
dass sich der Rechtsvertreter innert Frist nicht hat vernehmen lassen,
dass dem Rechtsvertreter mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 11. Oktober 2017 erneut das rechtliche Gehör zur entsprechenden
Sachverhaltserhebung gewährt und er zudem angehalten wurde, innert
Frist ein weiterhin bestehendes rechtlich schützenswertes Interesse an der
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Zusammenführung mit der Beschwerdeführerin im Sinne des Gegenstan-
des des vorliegenden Verfahrens hinreichend darzutun,
dass aus der „Mitteilung einer Kindsanerkennung nach der Geburt“ des zu-
ständigen Zivilstandesamt vom 13. Oktober 2017 (vom Gericht aus den
Akten N […] beigezogen) der im vorliegenden Verfahren handelnde
Rechtsvertreter als anerkennender Vater eines am (…) in der Schweiz ge-
borenen Kindes einer aus Eritrea stammenden Kindsmutter hervorgeht,
dass sich der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 verneh-
men liess und ausführte, es sei korrekt, dass zurzeit ein Verfahren bezüg-
lich Anerkennung eines Kindes hängig und er als angeblicher Vater aufge-
führt sei,
dass er jedoch bestreite, der leibliche Vater dieses Kindes zu sein,
dass er nicht mit der Mutter dieses Kindes zusammenleben möchte und
die Mutter das Kind selbst gross zu ziehen wünsche,
dass er als seine Familie weiterhin die Beschwerdeführerin sehe und er
wieder mit ihr zusammenleben möchte, weshalb er das Gesuch um Fami-
lienzusammenführung gestellt habe,
dass er darum ersuche, das vorliegende Verfahren bis zur Beendigung des
Verfahrens bezüglich der Vaterschaftsanerkennung auszusetzen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel, so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass im Geltungsbereich des Asylgesetzes mit Beschwerde die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das Gesuch vom 25. Oktober 2017 um Sistierung des Verfahren bis
zur Beendigung des Verfahrens bezüglich der Vaterschaftsanerkennung
abzuweisen ist, da die entsprechende Frage, wie nachfolgend darzulegen
ist, vorliegend nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung ist,
dass mit Schreiben des SEM vom 11. Mai 2016 dem Rechtsvertreter im
Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens anhand eines Fragenkataloges
Gelegenheit eingeräumt wurde, den rechtserheblichen Sachverhalt zum
Gesuch der Familienzusammenführung weiter darzulegen und sachdienli-
che Dokumente beizubringen (Akten SEM Z2/2),
dass er mit Eingabe vom 8. Juni 2016 im Wesentlichen ausführte, er habe
in den Jahren (…) bis (…) in Eritrea mit seiner Frau zusammengelebt, wo-
bei die Eltern in der Nähe gewesen seien (Z3/2),
dass er seine Frau schon als Kind gekannt habe und sie zusammen auf-
gewachsen seien,
dass sie im (…) auf Vermittlung der Eltern kirchlich getraut worden seien,
dass seine Frau seit dem Jahre (…) in C._______mit Freundinnen zusam-
menlebe,
dass er mit seiner Frau fast täglich über Telefon oder Internet Kontakt habe,
sie sich jedoch seit seiner Ausreise aus Eritrea (im […]) nie mehr persönlich
getroffen hätten,
dass der Rechtsvertreter mit der Eingabe einen Taufschein der Beschwer-
deführerin, zwei Fotografien von ihr sowie zwei weitere Fotografien je einer
Personengruppe zu den Akten reichte,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aufgrund der Aktenlage
folgerte, insgesamt seien die Anforderungen an Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG
nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Familienzusammenführung abzu-
lehnen sei,
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dass sich das SEM dabei auf die gesamten vorinstanzlichen Akten stützte
(Verfahren Asylgesuch aus dem Ausland, Verfahren Asylgesuch in der
Schweiz, Verfahren Familienzusammenführung),
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, anlässlich der
BzP sowie im Gesuch aus dem Ausland habe der Rechtsvertreter angege-
ben, seit dem Jahre (…) bis zu seiner Flucht in F._______ Militärdienst ge-
leistet zu haben,
dass er in der Stellungnahme vom 8. Juni 2016 angegeben habe, mit sei-
ner Ehefrau von (…) bis (…) zusammengelebt zu haben,
dass er anlässlich der Bundesanhörung vom 4. Februar 2015 und der BzP
jedoch nie annähernd erwähnt habe, mit seiner Ehefrau zusammengelebt
zu haben,
dass er zudem zu Protokoll gegeben habe, er sei nach der Einberufung
nach F._______ immer dort gewesen,
dass er im März 2012, als er Urlaub erhalten habe, direkt nach Hause zu
seinen Eltern gegangen sei,
dass er trotz Aufforderung keine Heiratsurkunde zu den Akten gegeben
habe,
dass die Gewährung einer Familienzusammenführung bedinge, dass der
Flüchtling vor seiner Ausreise aus dem Heimatland in einem gemeinsamen
Haushalt mit dem Mitglied seiner Familie gelebt habe und dass die Perso-
nen durch die Flucht getrennt worden seien,
dass aufgrund seiner Flucht kurz nach der Heirat nicht von einer gelebten
schützenswerten Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem
Rechtsvertreter vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland ausgegangen
werden könne, welche durch einen Familiennachzug wieder hergestellt
werden müsste,
dass ausserdem erstaune, dass sich der Rechtsvertreter weder nach sei-
ner Flucht aus Eritrea während seines längeren Aufenthaltes in
C._______oder in G._______, wo er sieben Monate verweilt habe, noch
nach seinem positiven Asylentscheid vom (…) nicht früher um einen Fami-
liennachzug seiner angeblichen Ehefrau bemüht habe,
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dass in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet wird, es handle sich
lediglich um einen vermeintlichen Widerspruch, wenn das SEM die Anga-
ben bezüglich der Dienstleistung in F._______ von (…) bis zur Flucht und
die Ausführung in der Stellungnahme des Zusammenlebens von (…) bis
(…) gegenüberstelle, da beides zutreffe,
dass der Rechtsvertreter seine Frau am (…) geheiratet und während der
Dienst-Urlaube jeweils mit ihr zusammen im Elternhaus in einem separaten
Zimmer gewohnt habe, weshalb er auch angegeben habe, im März 2012
zu seinen Eltern gegangen zu sein,
dass er seine Frau anlässlich der BzP sehr wohl erwähnt, jedoch ein Zu-
sammenwohnen nicht explizit angeführt habe, da dieser Umstand für ihn
als selbstverständlich gegolten habe,
dass auch anzumerken sei, dass er das Gesuch (aus dem Ausland) und
die Stellungnahme (vom 8. Juni 2016) ohne Hilfe eines Juristen verfasst
und einzig sein Bruder bei der Übersetzung geholfen habe,
dass aus den Umständen, dass er mit seiner Frau bis zu seiner Flucht nur
relativ kurz verheiratet gewesen sei und dass sie durch seinen Militärdienst
länger getrennt gewesen seien, das Vorliegen einer gelebten Beziehung
nicht pauschal verneint werden dürfe,
dass ein typisches Merkmal einer gelebten ehelichen Beziehung ohne
Frage das Zusammenleben sei, eine zwangsweise Unterbrechung aber
nicht zur Beendigung eines tatsächlich bestehenden Familienlebens führe,
dass gemäss Auslegung des SEM eine Ehe oder eheähnliche Beziehung
enden würde, wenn die Eheleute zu einer vorübergehenden Trennung des
Haushaltes gezwungen würden, was ohne Zweifel lebensfremd sei und
dem Wesen der Ehe in fundamentaler Weise entgegenstehe,
dass der Rechtsvertreter weiter vorbringt, er habe das Gesuch um Famili-
enzusammenführung (nach der Gutheissung seines Asylgesuches) nicht
früher eingereicht, da es seine Absicht gewesen sei, zuerst besser Deutsch
zu lernen und vielleicht schon eine Arbeit zu haben, bevor er seine Frau in
die Schweiz hole, damit sie es hier einfacher hätte,
dass sich die Gesuchstellung auch dadurch verzögert habe, dass seine
Frau beim Grenzübertritt von C._______in H._______ festgenommen wor-
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den und von August 2015 bis Februar 2016 in C._______im Gefängnis ge-
wesen sei, sodass er das Gesuch erst nach ihrer Freilassung habe stellen
können,
dass in Berücksichtigung der Aktenlage, der gesetzlichen Grundlagen und
der geltenden Rechtsprechung folgendes festzuhalten gilt,
dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG unter dem Titel Familienasyl Ehegatten
von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als
Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, sofern keine besonderen
Umstände dagegen sprechen,
dass das Rechtsinstitut des Familienasyls die Bewahrung von vorbestan-
denen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstel-
lung bezweckt, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtum-
stände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2
und 5.4.2),
dass die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 4
AsylG weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht
gelebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zuvor be-
endeten Beziehungen dient (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2),
dass die Tatsache, dass der Rechtsvertreter im Rahmen des Auslandge-
suches (A8/9) seine Ehefrau überhaupt nicht erwähnte, anlässlich der BzP
lediglich die religiöse Trauung mit ihr nannte (B3/13, Pt. 1.14), sie jedoch
bei der Frage nach den Beziehungen im Heimatland trotz Nachfrage nach
eigenen Kindern nicht aufführte (B3/13, Pt. 3.01) und auch in der vertieften
Anhörung nicht aus eigenen Stücken auf sie zu sprechen kam (B16/15),
zumindest als Indiz gegen eine vor seiner Flucht tatsächlich gelebten Fa-
miliengemeinschaft mit seiner Frau gelten kann, selbst wenn sie im (…)
religiös getraut worden sein mögen,
dass bei der Nachfrage zu Kontaktaufnahmen mit seiner Familie in Eritrea
seit seinem Aufenthalt in der Schweiz und zum Befinden seiner Familie
(B16/15, F6 und F7) bei Vorbestehen einer tatsächlich gelebten und emo-
tional verbundenen Ehegemeinschaft hätte erwartet werden dürfen, dass
er in diesem Zusammenhang auch auf seine Ehefrau zu sprechen gekom-
men wäre, selbst und gerade wenn sie sich zu diesem Zeitpunkt (4. Feb-
ruar 2015) bereits in C._______aufgehalten hätte,
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dass die Entgegnung in der Beschwerde, wonach er während der Dienst-
Urlaube jeweils mit ihr zusammen im Elternhaus in einem separaten Zim-
mer gewohnt habe, in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern ver-
mag,
dass vor dem vom Rechtsvertreter dargelegten Hintergrund feststeht, dass
nie ein längeres tatsächliches Zusammenleben mit seiner Ehefrau stattge-
funden hat und somit aufgrund des gesamten vorliegenden Sachverhaltes
eine tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft zu verneinen ist,
dass es grundsätzlich unerheblich ist, dass es dem Rechtsvertreter auf-
grund des Militärdienstes nicht möglich war, zwischen der religiösen Trau-
ung im (…) und seiner Ausreise aus dem Heimatland im (…) mit seiner
Frau eine tatsächliche dauerhafte persönliche Gemeinschaft zu leben, da
die Voraussetzung einer tatsächlich gelebten Familiengemeinschaft in ob-
jektiver Hinsicht vorzuliegen hat,
dass denn auch die Voraussetzungen des Familienasyls gemäss Art. 51
Abs. 4 AsylG in der Regel noch nicht gegeben sind, wenn eine tatsächlich
gelebte dauerhafte persönliche Gemeinschaft aufgrund äusserer Um-
stände nicht möglich ist,
dass das Vorbringen in der Beschwerde, es dürfe aus den Umständen ei-
ner nur relativ kurzen Ehe bis zur Ausreise aus dem Heimatland und einer
längeren Trennung durch den Militärdienst das Vorliegen einer gelebten
Beziehung nicht pauschal verneint werden und eine zwangsweise Unter-
brechung führe nicht zur Beendigung eines tatsächlich bestehenden Fami-
lienlebens, vorliegend nicht stichhaltig erscheint, da ein dauerhaft gelebtes
und tatsächliches Familienleben beim Rechtsvertreter und seiner ange-
trauten Frau gerade nicht bestanden hat und somit auch nicht unterbro-
chen werden konnte,
dass im Weiteren das Gesuch vom SEM selbst dann abzulehnen gewesen
wäre, wenn eine gelebte Familiengemeinschaft vor der Ausreise des
Rechtsvertreters aus seinem Heimatland in rechtsgenüglicher Hinsicht Be-
stand gehabt hätte,
dass der Anspruch auf Familienzusammenführung in aller Regel voraus-
setzt, dass die fragliche Beziehung gelebt wird und mithin ununterbrochen
Bestand hat und dabei nicht der formelle Fortbestand der Ehe massgeblich
ist, sondern vielmehr eine echte, willentliche Bindung glaubhaft gemacht
werden muss,
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dass vor dem geltend gemachten Hintergrund einer eheähnlichen Gemein-
schaft zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer seit (…) in
all den Jahren sich um eine möglichst baldige Wiedervereinigung mit sei-
ner Angetrauten zumindest bemüht hätte und sich dies aus der Aktenlage
nicht ergibt,
dass, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, erstaunt, dass sich der
Rechtsvertreter weder nach seiner Flucht aus Eritrea während seines län-
geren Aufenthaltes in C._______oder in G._______, wo er sieben Monate
verweilt habe, noch nach seinem positiven Asylentscheid vom (…) nicht
früher um einen Familiennachzug seiner angeblichen Ehefrau bemüht
habe,
dass an dieser Einschätzung die Entgegnungen in der Beschwerde, wel-
che zudem angesichts der durchschaubaren Interessenlage, wenig glaub-
haft sind, in entscheidrelevanter Hinsicht nichts zu ändern und das Bun-
desverwaltungsgericht nicht davon zu überzeugen vermögen, dass er sich
konkret um die Wiedervereinigung mit seiner religiös Angetrauten bemüht
hat, wie es die Rechtsprechung verlangt (vgl. dazu BVGE 2012/32
E. 5.4.2),
dass insbesondere auch der Umstand, dass der Rechtsvertreter den An-
trag auf Familiennachzug erst über ein Jahr nach der Asylgewährung ge-
stellt hat, die Zweifel daran verstärkt, dass er den Nachzug seiner angebli-
chen Partnerin von Anfang an geplant hatte,
dass er ferner keine plausiblen Gründe vorbringt, warum er sich nicht früher
um die Familienvereinigung bemühte, wenn er geltend macht, es sei seine
Absicht gewesen, zuerst besser Deutsch zu lernen und vielleicht schon
eine Arbeit zu haben, bevor er seine Frau in die Schweiz hole, damit sie es
hier einfacher hätte,
dass ein tatsächlicher Wille und ernsthafter Wunsch nach einer möglichst
baldigen Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nach jahrelan-
ger Trennung nicht von den genannten Bedingungen abhängen dürften,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Tatbestandsmerkmale
für die Familienzusammenführung im Asylbereich nicht dargetan sind,
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dass das SEM demnach die Einreisebewilligung für die Beschwerdeführe-
rin zu Recht verweigert und das Gesuch um Familienzusammenführung
abgelehnt hat,
dass es sich nach dem oben Erwogenen erübrigt, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der angefochtenen Verfügung und die weiteren Entgegnungen in
der Beschwerde einzugehen,
dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt, noch den
Sachverhalt unrichtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass aufgrund der Aktenlage von der Prozessbedürftigkeit der
Beschwerdeführerin auszugehen ist,
dass die in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren nicht von
vornherein als aussichtslos erschienen,
dass demnach die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, das Gesuch
somit gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Einforderung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandlos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Andrea Berger-Fehr Christoph Berger