E-7061/2006
{T 0/2}
Urteil vom 19. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Stöckli, Richter König und Richterin Luterbacher
Gerichtsschreiberin Karpathakis
A._______, Serbien,
vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 29. November 2002 i. S. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abtei lung V
2Sachverhalt:
A.
a) Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der slawischen Muslime (Bosniaken)
aus B._______/Prizren, hatte am 22. Januar 2001 in der Schweiz um Asyl nachge-
sucht. Zur Begründung hatte er dabei geltend gemacht, er habe seinen ordentli-
chen Militärdienst vom (... 1997) bis am (... 1998) absolviert. Während des Krieges
habe er vom (... 1999) bis am (... 1999) in der serbischen Armee gedient; die
Einheit habe keinen Namen gehabt. Sie seien in den umliegenden Dörfern von
Prizren stationiert gewesen. Nach dem Krieg hätten die Albaner erfahren, wer
alles bei der serbischen Armee gedient habe. Er sei zwar nie persönlich bedroht
worden, aber ins Dorf seien unbekannte Männer mit einem Jeep ohne Kenn-
zeichen gekommen. Sein Bruder habe ihn benachrichtigt, dass er von UÇK-Solda-
ten gesucht würde. Er habe sich daraufhin mit einem Freund in den umliegenden
Wäldern beziehungsweise Bergen versteckt; er sei aber zwischendurch immer
wieder nach Hause zurückgekehrt und einmal habe er auch seinen Vater ins Spital
nach Prizren gefahren. Nachdem im September 1999 jemand aus seinem Dorf
verschwunden sei und auch in anderen Dörfern Leute verschwunden oder getötet
worden seien, habe er es nicht mehr ausgehalten und sich zur Ausreise
entschlossen. Er wünsche, in der Schweiz zu bleiben, bis sich die Lage beruhigt
habe. Hinzu komme, dass es für serbokroatisch sprechende Muslime kaum
möglich sei, Arbeit zu finden; sie hätten keinerlei Rechte und auch keine Bewe-
gungsfreiheit. Im Heimatland habe er seinen Vater, einen Bruder und eine verhei-
ratete Schwester zurückgelassen; die Mutter sei im Jahre 1994 gestorben. Im sel-
ben Jahr habe er die Mittelschule abgeschlossen, bis zur Ausreise habe er nie ge-
arbeitet.
b) Das damals zuständig gewesene BFF stellte mit Verfügung vom 14. August
2001 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein
Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Anstelle des als unzumutbar
erachteten Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers an.
B.
a) Mit Schreiben vom 26. Juni 2002 gewährte das Bundesamt dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnah-
me. Mit Stellungnahme vom 3. Juli 2002 (Datum des Poststempels) beantragte der
Beschwerdeführer, die vorläufige Aufnahme sei weiterhin zu belassen, da er nach
wie vor im Kosovo an Leib und Leben gefährdet sei; dies insbesondere aufgrund
seines Dienstes für die jugoslawische Armee und Zugehörigkeit zu einer Minder-
heitsethnie. Demgegenüber beginne er sich in der Schweiz zu integrieren, lerne er
doch die deutsche Sprache und sei auf der Suche nach einer Arbeitsstelle.
b) Mit Verfügung vom 29. November 2002 - eröffnet am 3. Dezember 2002 - hob
das BFF die mit Verfügung vom 14. August 2001 angeordnete vorläufige Aufnah-
3me auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung hielt es im
Wesentlichen fest, als Angehöriger der slawischen Muslime aus der Region Priz-
ren erweise sich der Vollzug der Wegweisung nach einer Lageanalyse vom Mai
2002 als zumutbar. Zwar könne die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefähr-
dung für Angehörige der slawischen Muslime noch nicht im ganzen Kosovo aus-
geschlossen werden; als sicher könnten jedoch die Bezirke Dragash, Prizren, Gja-
kove und Pej bezeichnet werden. Für slawische Muslime mit letztem Wohnsitz in
den genannten Bezirken sei eine Rückkehr dorthin zumutbar. Im Falle des Be-
schwerdeführers seien auch keine individuellen Gründe für eine Unzumutbarkeit
ersichtlich.
C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Dezember 2002 gelangte der Beschwerdeführer
an die damals zuständig gewesene Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
und beantragte sinngemäss, die Verfügung des BFF vom 29. November 2002 sei
aufzuheben und die vorläufige Aufnahme sei weiterhin zu belassen. Zur Begrün-
dung führte er im Wesentlichen aus, sein Militäreinsatz, welchen er bei den Boden-
truppen zunächst im Zentrum von Prizren und danach in C._______, einem Dorf
nahe der albanischen Grenze, geleistet habe, habe sich nach Angaben seines
Vaters herumgesprochen, weshalb ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung
drohe.
D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2002 erhob die ARK vom Beschwerdeführer
einen Vorschuss für die mutmasslichen Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.--,
welchen dieser innert Frist einbezahlte.
E. Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2003 beantragte das BFF die Abweisung der
Beschwerde. Es führte dazu aus, der vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Militärdienst sei nicht belegt. Hinzu komme, dass er laut eigenen Angaben nie per-
sönlich bedroht worden sei. Schliesslich habe sich die allgemeine Sicherheitssitua-
tion in der Region Prizren weiter entspannt und aus dem heute noch in ethnisch al-
banischen Dörfern bestehenden Misstrauen gegenüber slawischen Muslimen lasse
sich noch keine konkrete Gefährdung ableiten; dies gelte insbesondere in mehr-
heitlich von slawischen Muslimen bewohnten Gebieten.
F. Mit Replik vom 9. Februar 2003 machte der Beschwerdeführer geltend, die von
ihm zur Identität verlangten Dokumente wie Pass, Identitätskarte usw. seien nicht
beibringbar. Demgegenüber belegten die nun eingereichten vier - am 4. Januar
2001 ausgestellten - UNMIK-Dokumente, dass die Familie stets in B._______/Priz-
ren gewohnt habe.
G. Am 23. Juni 2005 lud die ARK das neu zuständig gewordene BFM ein, sich zum
Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nach Art. 44 Abs. 3 - 5
4AsylG (inzwischen mit Änderung des AsylG vom 16. Dezember 2005 aufgehoben,
vgl. AS 2006 4745) vernehmen zu lassen.
Das BFM ersuchte das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn am
28. Juni 2005 um Einreichung eines kantonalen Berichtes und einer Stellungnah-
me zu Art. 44 Abs. 3 AsylG. Am 22. Juli 2005 beantragte der Kanton sinngemäss,
dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu belassen. Es hielt insbesonde-
re fest, zwar werde der Beschwerdeführer nach wie vor von der öffentlichen Hand
unterstützt, was ihm aber nicht anzulasten sei; er bemühe sich sehr um eine Integ-
ration und habe namentlich einen Sprachkurs sowie einen Gesundheitskurs des
Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) besucht. Im Jahre 2004 habe er schliess-
lich erfolgreich einen Kurs zum Pflegehelfer SRK abgeschlossen. Schliesslich sei
positiv zu vermerken, dass er den Mut gefunden habe, von sich aus psychiatrische
Hilfe zur Bewältigung seines Kriegstraumas in Anspruch zu nehmen.
Mit Vernehmlassung vom 14. September 2005 beantragte das Bundesamt erneut
die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt es fest, der Beschwerdeführer
habe den behaupteten Militärdienst in der serbischen Armee nie glaubhaft ge-
macht. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer während dieses Dienstes weder
Straftaten begangen habe, noch eine Aussenwirkung des behaupteten Militär-
dienstes festzustellen gewesen sei und auch den Familienangehörigen offenbar
daraus nie Nachteile entstanden seien. Von einer besonderen Integration könne im
Übrigen auch in Berücksichtigung der vom Kanton erwähnten positiven Elemente
nicht ausgegangen werden. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass gerade in
Prizren ebenfalls eine vertiefte psychiatrische und psychologische Betreuungs-
möglichkeit für Menschen mit kriegsbedingten Einschränkungen ihres Lebensge-
fühls zur Verfügung stünde, der Beschwerdeführer zudem erwachsen, jung, ge-
sund und arbeitsfähig sei und in der Heimat über ein Beziehungsnetz verfüge.
H. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2005 und vom 8. September 2006 gab
die ARK dem Beschwerdeführer Gelegenheit, in die Vernehmlassung des Bundes-
amtes und in den kantonalen Bericht Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme
einzureichen.
Mit Schreiben vom gleichen Datum gab die ARK auch dem Kanton die Gelegen-
heit, sich zur Vernehmlassung des Bundesamtes zu äussern.
I. Mit Replik vom 21. September 2006 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträ-
gen und deren Begründung fest. Ergänzend führte er aus, er habe mit seinem Va-
ter Kontakt aufgenommen, welchem es gelungen sei, an Unterlagen wie Dienst-
büchlein und Identitätskarte zu gelangen. In der Schweiz habe er inzwischen gute
Deutschkenntnisse erworben, aber leider sei es ihm trotz erfolgreich abgeschlos-
senem SRK-Kurs bisher nicht gelungen, eine entsprechende Arbeit zu finden. Er
bemühe sich deswegen auch in anderen Branchen um eine Arbeitsstelle. Die psy-
chiatrische Betreuung sei inzwischen abgeschlossen worden. Sein Vater rate ihm
von einer Rückkehr ab, da er schon mehrmals aufgrund des geleisteten Militär-
dienstes von Albanern gesucht worden sei. Eine Rückkehr würde ihn selbst und
die Familie gefährden. Seine kleine ethnische Minderheit sei kaum im öffentlichen
5Leben vertreten und in seinem Herkunftsort sei die zur Integration notwendige Inf-
rastruktur nicht vorhanden.
Mit der Replik reichte der Beschwerdeführer nebst dem Bericht des UNHCR zur
fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom Juni 2006
folgende Papiere ins Recht:
- Identitätskarte CP Nr. (...),
- Dienstbüchlein (...),
- fremdsprachiges Dokument, angeblich Einberufungsbefehl.
J. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2007 zeigte der zuständige Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer an, sein Beschwerdeverfahren sei per 1. Januar
2007 vom Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung übernommen worden sei.
Gleichzeitig forderte er das Bundesamt auf, sich zu den anlässlich der Replik zu
den Akten gereichten Dokumenten ergänzend vernehmen zu lassen.
K. Mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2007 beantragte das Bundesamt erneut die
Abweisung der Beschwerde. Es hielt ergänzend fest, die eingereichten Dokumente
belegten nun die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers, sowie die Tatsa-
che, dass er in der serbischen Armee regulär Dienst geleistet habe. Die allgemei-
ne Situation der slawischen Muslime im Kosovo habe sich weiterhin verbessert
und Angehörige dieser Minderheit, die während des Kosovokrieges regulär in der
damaligen jugoslawischen Armee gedient hätten, seien heute nicht mehr gefähr-
det. Vorsicht sei einzig dort geboten, wo Personen an Kämpfen gegen Albaner be-
teiligt gewesen seien oder einen Führungsposition eingenommen hätten, was vor-
liegend beides nicht der Fall sei.
L. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2007 - eröffnet am 2. März 2007 - gab das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich innert 15 Ta-
gen zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern.
Mit Eingabe vom 19. März 2007 zeigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh-
rers die Übernahme des Mandats an. Sie begehrte, die Verfügung des Bundesam-
tes vom 29. November 2002 sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers demzufolge für weitere 12 Monate zu verlängern. Entgegen der
Auffassung des Bundesamtes sei die Sicherheitslage im Kosovo für Minderheiten
nach wie vor sehr schlecht, was die Ereignisse im März 2004 gezeigt hätten. Allen-
falls sei die Beschwerde zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen an die Vorins-
tanz zurückzuweisen. Denn welche Funktion der Beschwerdeführer in der Armee
gehabt habe und ob er allenfalls gegen Albaner eingesetzt worden sei, wäre durch
eine erneute Befragung abzuklären. Wenn er sich anlässlich früherer Befragungen
nicht habe dazu äussern können, sei dies auf seine damals schlechte psychische
Verfassung zurückzuführen. Schliesslich sei die gute Integration des Beschwerde-
führers in der Schweiz zu berücksichtigen; mit dem neu eingeführten Art. 14 Abs. 1
(recte: Abs. 2) AsylG bestehe bereits nach vierjährigem (recte: fünfjährigem) Auf-
enthalt in der Schweiz die Möglichkeit der Erteilung einer Härtefallbewilligung. Soll-
6te die vorläufige Aufnahme nicht bereits alleine gestützt auf die schlechte Sicher-
heitslage im Heimatland des Beschwerdeführers verlängert werden, so sei sie es
jedenfalls in Würdigung der Gesamtsituation des Beschwerdeführers.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrens-
recht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits
hängigen Asylverfahren sind zudem die in Kraft getretenen Bestimmungen der Än-
derung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006
4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. De-
zember 2005).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Der Beschwerde-
führer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, ist durch die angefoch-
tene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG)
3.
3.1 Die vorläufige Aufnahme ist aufzuheben, wenn der Vollzug der rechtskräftig ange-
ordneten Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person möglich und zu-
mutbar ist, sich rechtmässig in einen Drittstaat oder in ihren Heimatstaat oder in
das Land zu begeben, in dem sie zuletzt wohnte (Art. 14b Abs. 2 des Bundesge-
setzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAG, SR 142.20]). Zur Annahme der Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs müssen diese drei Bedingungen kumulativ erfüllt sein (vgl. die heute noch zu-
7treffende Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 17, E. 4d). Umgekehrt
genügt es demzufolge, dass eine der drei Bedingungen nicht erfüllt ist, um den
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die vorläufige Auf-
nahme somit nicht aufzuheben (vgl. die noch heute zutreffende Rechtsprechung
der ARK in EMARK 2006 Nr. 6, E. 4.2, 2001 Nr. 1, E. 6a).
3.2 Der Vollzug ist möglich, wenn die ausländische Person entweder in den Herkunfts-
oder in den Heimatstaat oder in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht
werden kann. Er ist zulässig, wenn keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihren Heimat-, Herkunfts-
oder einen Drittstaat entgegenstehen. Er ist zumutbar, wenn er für die ausländi-
sche Person keine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
4.
4.1 Laut Art. 14a Abs. 3 ANAG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
seinen Heimat- oder Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Demnach
darf niemand in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden [Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)].
Dieses in Art. 5 AsylG und Art. 33 des Abkommens über die Rechtstellung der
Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) statuierte flüchtlingsrechtliche
Rückschiebungsverbot bietet nur Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG bezie-
hungsweise Art. 1 A FK Schutz. Durch die unangefochten in Rechtskraft erwach-
sene Feststellung des Bundesamtes, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt, kommt vorliegend die Anwendung der genannten Bestim-
mungen von vornherein nicht in Betracht.
4.2 Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und die Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101)
verbieten die Ausschaffung in einen Staat, in welchem dem Betroffenen Folter
oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung
droht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er fürchte sich vor Übergriffen
von Drittpersonen, welche von seinem Dienst für die serbische Armee erfahren
hätten und ihm nach dem Leben trachteten, fällt vorab auf, dass seine diesbezügli-
chen Angaben sehr vage ausfallen. Der Beschwerdeführer selbst hat angegeben,
er sei nie persönlich bedroht worden (Empfangsstellenprotokoll, act. A2 S. 4), und
er widerspricht sich bezüglich der geltend gemachten Suche nach ihm, wenn er
einmal ausführt, er habe sich auch nachts nicht zu Hause aufgehalten (BFF-Proto-
koll, act. A8 S. 6), um andererseits auszusagen, er habe die Nacht jeweils zu Hau-
se verbracht (act. A2 S. 5), und wenn er zuerst geltend macht, das Haus sei mehr-
mals von Albanern durchsucht worden (act. A2 S. 5), und später ausführt, während
er sich in den Bergen versteckt habe, sei zu Hause nichts geschehen, ausser dass
8er einmal gesucht worden sei (act. A8 S. 6). Insgesamt erscheint die Suche nach
ihm aufgrund des geleisteten Militärdienstes nicht glaubhaft, zumal er sich bis zu
seiner Ausreise noch während gut eineinhalb Jahren im Herkunftsgebiet aufgehal-
ten hat. Es gibt keinen Grund - insbesondere angesichts der Tatsache, dass sich
die Lage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers weiter entspannt hat, wie
weiter unten (E. 5.1 f.) zu erläutern sein wird - anzunehmen, er sei nun plötzlich
aufrund des Militärdienstes konkret bedroht. Bezeichnenderweise leben in der Her-
kunftsregion des Beschwerdeführers denn auch andere Angehörige der Ethnie der
slawischen Muslime, welche ebenfalls in der jugoslawischen Armee gedient oder
gar gekämpft hatten. Unabhängig vom Gesagten teilt das Gericht die Einschätzung
der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, wonach slawische Muslime, die während
des Kosovo-Krieges regulär in der damaligen jugoslawischen Armee Dienst geleis-
tet hätten, heute nicht mehr gefährdet seien, wobei Vorsicht allenfalls dann gebo-
ten sei, wenn die Betreffenden an Kämpfen gegen Albaner beteiligt gewesen seien
oder eine Führungsposition innegehabt hätten. Davon ist aber vorliegend nicht
auszugehen. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, weshalb der inzwischen profes-
sionell vertretene Beschwerdeführer nicht spätestens im Rahmen der jüngsten
Stellungnahme vom 19. März 2007 geltend gemacht hätte, er gehöre einer solchen
Gruppe von Personen an, bei welcher das Risiko einer Gefährdung besonders vor-
sichtig abzuklären sei. Der in Verbindung mit einem Rückweisungsantrag in der
letzten Stellungnahme formulierten Antrag auf Durchführung einer zusätzlichen
Befragung - namentlich im Hinblick auf seine militärische Funktion und zur Frage,
ob er gegen Albaner eingesetzt wurde - vermag demgegenüber nichts zu bewir-
ken; es ist von einem hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen, zumal es
dem Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene mehrfach möglich gewesen wäre,
detaillierte Angaben zu seinen militärischen Funktionen und den einzelnen Aktio-
nen, an denen er beteiligt gewesen war, zu machen. Insgesamt ist mit den vagen
Hinweisen des Beschwerdeführers auf mögliche Angriffe nicht näher definierter
Drittpersonen keine konkrete Gefahr im Sinne der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses nach-
gewiesen oder glaubhaft gemacht, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen. An dieser Stelle ist zudem festzuhalten,
dass zwar bei der Prüfung, ob die betroffene Person bei einem Wegweisungsvoll-
zug einem "real risk" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK ausgesetzt ist, auch ihr physi-
scher und psychischer Zustand zu berücksichtigen sind. Vorliegend vermag aber
der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in Folge einer traumatischen Er-
krankung in psychiatrische Behandlung begeben musste, zur Annahme einer kon-
kreten Gefahr offensichtlich nicht zu genügen, zumal die Behandlung laut seinen
eigenen Angaben inzwischen erfolgreich habe abgeschlossen werden können (vgl.
die auch heute noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2002 Nr. 22
E. 4a dd; 2001 Nr. 17 E. 4b; 1996 Nr. 18). Auch aus den Akten ergeben sich keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr
nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung im Sinne der lan-
des- und völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
95. Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG insbesondere
dann nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer oder die Ausländerin eine
konkrete Gefährdung darstellt. Diese Bestimmung ist als "Kann-Vorschrift" formu-
liert, um deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtli-
cher Ansprüche, sondern aus humanitären Gründen handelt. Eine solche Gefähr-
dung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Ge-
walt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise
der Nicht-Erhältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenom-
men werden (vgl. die zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 13
E. 7.2; auch Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668). Die beurteilende Behörde hat in jedem Einzelfall eine Ge-
wichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des
weggewiesenen Asylbewerbers in sein Heimatland ergebenden humanitären As-
pekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig ver-
fügten Wegweisung andererseits.
Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG ist eng aus-
zulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperli-
che Integrität des Ausländers. Art. 14a Abs. 4 ANAG findet insbesondere Anwen-
dung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt
wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
standes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die zutreffende
Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
5.1 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als Gewalt- oder de-facto-Flüchtling
qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation im Kosovo nicht in
genereller Form bejahen. Die bisherigen Bemühungen der internationalen Staaten-
gemeinschaft zur Stabilisierung und Demokratisierung des Kosovo zeigen trotz im-
mer wieder zu gewärtigenden Rückschlägen kontinuierlich Erfolge. Für die Ent-
wicklung der allgemeinen Lage der Minderheiten im Kosovo nach den Unruhen
vom März des Jahres 2004 kann auf die Lagebeurteilung verwiesen werden, wel-
che die ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.4 vorgenommen hat und welche sich
auch heute noch in der Quintessenz als zutreffend erweist. Konkret war in jenem
Entscheid zwar die Zumutbarkeit des Wegweisungvollzugs in Bezug auf Angehöri-
ge der ethnischen Roma, Ashkali und "Ägypter" zur Beurteilung gelangt. Was die
allgemeine Lage anbelangt, kann aber dennoch darauf verwiesen werden, umso
mehr als sich die Lage der slawischen Muslime im Vergleich zu derjenigen der er-
wähnten Ethnien günstiger darstellt (vgl. unten E. 5.2). Auch hat sich im Verlaufe
des vergangenen Jahres die generelle Sicherheitslage im Kosovo weiterhin ver-
bessert. Der UNHCR hält in seinem Positionsbericht vom Juni 2006 zur fortdauern-
den Schutzbedürftigkeit von Personen im Kosovo fest, sowohl in den Institutionen
der provisorischen Selbstverwaltung (PISG) als auch im Kosovo Protection Corps
(KPC) arbeiteten zunehmend Angehörige ethnischer Minderheiten. Zudem seien
wichtige Schritte unternommen worden, um den Schutz von Eigentumsrechten zu
gewährleisten, und es sei eine interministerielle Kommission eingerichtet worden,
10
um den Zugang der Minderheiten zu öffentlichen Dienstleistungen zu überwachen.
Zwar bleibt ein nicht zu unterschätzendes Unruhepotenzial im Zusammenhang mit
der Lösung der Statusfrage bestehen. Dennoch werden von den im Kosovo tätigen
Organisationen gemäss Kenntnis des Bundesverwaltungsgericht auf absehbare
Zeit keine landesweiten Ausschreitungen wie im März 2004 erwartet. KFOR und
Polizei sind zudem heute in wesentlich besserer Verfassung als zu jenem Zeit-
punkt. Bewaffnete terroristische Gruppierungen, insbesondere im westlichen Koso-
vo, existieren weiterhin; sie machten aber über das Jahr 2006 hinweg kaum auf
sich aufmerksam und besitzen nur noch wenig Rückhalt in der Bevölkerung. Der
UN-Verwalter berichtete zur Lage der Minderheiten im September 2006, dass De-
likte, bei denen ein ethnischer Hintergrund nicht ausgeschlossen habe werden
können, im Jahr 2006 merklich gesunken seien. Auch seien die Minderheiten zu-
nehmend in der Lage, sich im Kosovo frei zu bewegen. In Minderheiten-Wohnge-
bieten werden offenbar gemischtethnische Patrouillen eingesetzt.
5.2 Es bleibt zu prüfen, ob allenfalls die Situation des Beschwerdeführers im Speziel-
len auf individuelle Vollzugshindernisse schliessen lässt. Der Beschwerdeführer
gehört, wie erwähnt, der Minderheit der slawischen Muslime und innerhalb dieser
der Untergruppe der Bosniaken an. Was die allgemeine Lage der slawischen Mus-
lime betrifft, so wurde ihnen im Vergleich mit den Zugehörigen der Ethnien der
Roma, Ashkali und "Ägypter" und den Kosovo-Serben schon immer eine höhere
Toleranz entgegengebracht (vgl. UNHCR, Position zur fortdauernden Schutzbe-
dürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005). In Bezug auf die albanisch-
sprachigen Roma, Ashkali und "Ägypter" kam die ARK denn auch erst vor kurzem
zum Schluss, ein Vollzug der Wegweisung in den Kosovo sei unter bestimmten
Voraussetzungen grundsätzlich zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 10). Im Zusam-
menhang mit der Beurteilung der Vollziehbarkeit einer Wegweisung hat sich die
ARK in EMARK 2002 Nr. 22 zur Situation der slawischen Muslime (Bosniaken,
Gorani und Torbesh) im Kosovo geäussert. Die dort vorgenommene Einschätzung,
nämlich dass ein Vollzug der Wegweisung der Angehörigen dieser Ethnien in die
Bezirke Dragash, Prizren, Gjakove oder Pej zumutbar sei, wenn diese Personen
ihren letzten Wohnsitz in einem dieser Bezirke hatten, wird vom Bundesverwal-
tungsgericht auch heute noch als richtig angesehen. Darüber hinaus ist im Übrigen
aufgrund der verbesserten Lage davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt
ein Vollzug der Wegweisung für slawische Muslime in den gesamten Kosovo (aus-
genommen den Bezirk Mitrovica) zumutbar ist, sofern bestimmte Kriterien - wie be-
rufliche Ausbildung, Bestehen eines sozialen Netzes, Strukturhilfe, Gefährdung
aufgrund mit den Serben geleisteten Militärdienstes - individuell überprüft wurden.
Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die Lage für die slawischen Muslime gegen-
über derjenigen, wie sie dem erwähnten Entscheid zu Grunde lag, noch verbessert
hat und sich insbesondere im Vergleich zur Lage anderer Minderheiten im Kosovo
als noch sicherer erweist. Bezeichnenderweise erwähnt der UNHCR im jüngsten
Papier vom Juni 2006 die Minderheit der slawischen Muslimen nicht mehr aus-
drücklich; in den vom Beschwerdeführer angestrichenen Passagen in eben diesem
Positionspapier geht es beinahe immer um die Minderheiten der Kosovo-Serben,
der Roma oder der Kosovo-Albaner in einer Minderheitssituation.
Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, einer ausschliesslich von muslimi-
schen Slawen bewohnten Ortschaft nahe Prizren, dem Hauptniederlassungsgebiet
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der Bosniaken im Kosovo. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Priz-
ren bekannt ist für seine ethnische Vielfalt und weiterhin bestehende relative Tole-
ranz der einzelnen Ethnien untereinander. Laut dem Gericht zur Verfügung stehen-
den Informationen ist es für Männer slawischer Ethnie kein Problem, sich in der
Stadt zu bewegen und sich in der Öffentlichkeit in ihrer Muttersprache zu unterhal-
ten. Vor dem beschriebenen Hintergrund ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr
nach B._______ grundsätzlich zuzumuten. Selbst wenn gewisse Schikanen
seitens Angehörigen der albanischen Ethnie nicht völlig ausgeschlossen werden
können - so werden offenbar etwa Frauen aufgrund ihrer traditionellen Kleidung
belästigt - so reicht dies doch nicht, um den Vollzug als unzumutbar zu quali-
fizieren. Die Lage hat sich, wie erwähnt, im Verlauf der letzten Jahre kontinuierlich
verbessert. So scheint heute beispielsweise der Zugang zur medizinischen Versor-
gung auch für slawische Muslime in der Region laut dem Gericht zur Verfügung
stehenden Quellen durchaus gewährleistet. Dabei stehen auch Ärzte, welche eine
Behandlung in serbischer oder bosnischer Sprache anbieten, zur Verfügung. Dort
wo noch gewisse Hindernisse in administrativer Hinsicht vorhanden sind (wie bei-
spielsweise, dass gewisse Formulare nur in albanischer Sprache erhältlich sind),
wird daraufhin gearbeitet, auch diese Schranken zu beseitigen. Für den Beschwer-
deführer dürfte - wie für eine breite Bevölkerungsschicht - in erster Linie die prekä-
re Wirtschaftslage eine Schwierigkeit darstellen. In diesem Zusammenhang ist
aber festzuhalten, dass die ARK sich wiederholt dahingehend geäussert hat, dass
"blosse" soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie insbesondere der Mangel
an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung im All-
gemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellten, welche
den Wegweisungsvollzug von vornherein als unzumutbar erscheinen liesse
(EMARK 1994 Nr. 19, Erw. 6b); solche Schwierigkeiten könnten einzig allenfalls in
Kombination mit anderen Unzumutbarkeitsfaktoren zur Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs führen (EMARK 2003 Nr. 24, E. 5e). Diese Rechtsprechung er-
weist sich auch heute noch als zutreffend. In diesem Zusammenhang könnte denn
auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der jugoslawischen Armee ge-
dient hat - sofern dies tatsächlich bekannt geworden sein sollte - insofern eine Rol-
le spielen, als es ihm möglicherweise erschwert sein wird, ausserhalb seines Dor-
fes eine Arbeit zu finden. Eine darüber hinaus gehende Gefährdung ist jedoch dar-
aus nicht abzuleiten. Hier kann auf die diesbezügliche Erwägung im Rahmen der
Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (E. 4.2) verwiesen werden.
Laut den Akten hat der Beschwerdeführer seinen Vater und zwei Geschwister am
Herkunftsort zurückgelassen. Im Beschwerdeverfahren wurde nicht geltend ge-
macht, diese seien nicht mehr dort wohnhaft; mit dem dort ansässigen Vater hält
der Beschwerdeführer offenbar den Kontakt aufrecht. Der Beschwerdeführer hat
im Heimatland die Mittelschule abgeschlossen. In der Schweiz hat er erfolgreich
eine Ausbildung des Schweizerischen Roten Kreuzes zum Pflegehelfer abge-
schlossen. Angesichts des Mangels an hinreichend ausgebildetem Personal im
Gesundheitswesen (vgl. Bericht des United Nations Kosovo Team vom Januar
2007) könnte er demzufolge im Heimatland möglicherweise gegenüber anderen
jungen Männern in vergleichbarer Situation besser - zumindest nicht schlechter -
gestellt sein, was die Chancen, eine Erwerbstätigkeit zu finden, betrifft. Der Be-
schwerdeführer hatte sich im Juli 2005 in psychiatrische Behandlung begeben,
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welche letzten Sommer abgeschlossen werden konnte. Er ist mit 30 Jahren noch
relativ jung und den Akten zufolge gesund. Am Herkunftsort verfügt er über soziale
Kontakte. Insgesamt ist davon auszugehen, dass es ihm gelingen kann, in
B._______ wieder sozial und wirtschaftlich Fuss zu fassen.
5.3 Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien wäre nach dem Gesagten
zwar mit gewissen - insbesondere wirtschaftlichen - Schwierigkeiten verbunden,
nicht aber mit solchen, die einen Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 14a
Abs. 4 ANAG als unzumutbar erscheinen liessen. Das private Interesse des Be-
schwerdeführers an einem Verzicht auf den Wegweisungsvollzug vermag das ge-
wichtige öffentliche Interesse am Vollzug der rechtskräftigen Wegweisungsverfü-
gung nicht zu überwiegen.
6. Mit Inkrafttreten der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 am 1. Januar
2007 entfiel für die Asylbehörden des Bundes die Möglichkeit, in Fällen einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, so-
fern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Ent-
scheid ergangen war (gemäss Art. 44 Abs. 3 aAsylG; Art. 14 Abs. 4bis aANAG). Der
kantonale Bericht vom 22. Juli 2005, mit welchem der Kanton sich positiv zur An-
ordnung einer vorläufigen Aufnahme äusserte, die diesbezüglich negative Ver-
nehmlassung der Vorinstanz vom 14. September 2005 und die diesbezüglichen
Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 21. September 2006 und vom 19.
März 2007 können nach dem Gesagten mangels Zuständigkeit vom Bundesver-
waltungsgericht nicht mehr gewürdigt werden.
Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann jedoch neu der Kanton mit Zustimmung des
Bundesamtes einer ausländischen Person, die sich in einem Asylverfahren befin-
det oder ein solches durchlaufen hat, sofern die im Gesetz genannten Vorausset-
zungen erfüllt sind, eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Es würde gemäss Art. 14
Abs. 3 AsylG diesfalls dem Kanton obliegen, dem Bundesamt den Willen, von die-
ser Möglichkeit Gebrauch zu machen, zu melden.
7. Gemäss Art. 14a Abs. 2 ANAG ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich,
wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in ei-
nen Drittstaat verbracht werden kann. Damit ist die technische Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs angesprochen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine
Identitätskarte; im Übrigen obliegt es ihm selber, sich um den Erhalt genüglicher
Identitätspapiere zu kümmern (Art. 8 Abs. 4 AsylG), und es sind im jetzigen Zeit-
punkt keine unüberwindlichen Hindernisse faktischer Natur ersichtlich. Der Vollzug
der Wegweisung erscheint mithin auch als möglich.
8. Insgesamt hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet und demzufolge die vorläufige Aufnahme aufgeho-
ben. Daraus ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht ver-
letzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und ange-
messen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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9. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2
und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 20. April 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am
15. Januar 2003 geleisteten Kostenvorschuss im selben Betrag gedeckt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 15. Januar 2003 geleisteten Kostenvorschuss im
selben Betrag gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beila-
ge: im Beschwerdeverfahren eingereichte Beweismittel)
- der Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. ...)
- der kantonalen Fremdenpolizeibehörde (Beilage: Identitätskarte CP ...)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis