B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-706/2014
Ur t e i l vom 2 5 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker
Senn, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), seine Lebenspartnerin B._______,
geboren (…), und die gemeinsame Tochter C._______, ge-
boren am (…), Türkei,
alle vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden sind am 26. Januar 2011 in die Schweiz
eingereist, wo sie am 27. Januar 2011 um Asyl nachsuchten. Am 1. Feb-
ruar 2011 wurden sie zur Person befragt, am 7. Februar 2011 fand eine
Nachbefragung statt und am 30. Mai 2011 wurden die Anhörungen zu ihren
Fluchtgründen durchgeführt.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Mit-
glied der MKP/HKO (Türkiye Komünist Partisi/Marksist-Leninist) gewesen,
bei er es sich um eine illegale, maoistische Organisation handle. Mehrere
seiner Verwandten seien ebenfalls bei dieser Organisation aktiv gewesen,
insbesondere habe sich seine Schwester der Guerilla angeschlossen und
sei 1994 getötet worden. Das Dorf, in dem sie gewohnt hätten, sei regel-
mässig von Behörden bombardiert worden. 1994 sei er nach D._______
gegangen, nachdem sein Dorf in Brand gesteckt worden sei, und habe bei
seinen Grosseltern gewohnt. Ab dem Jahr 2000 habe er sich in verschie-
dener Art und Weise für die Organisation eingesetzt. So habe er Flugblätter
verteilt, Wände beschriftet, Mitglieder und Guerillas beherbergt sowie Pick-
nicke und Konzerte organisiert. Zwischen (…) und (…) sei er drei Mal von
der Polizei mitgenommen worden, jedoch nie registriert und jeweils nach
kurzer Zeit wieder freigelassen worden. Seit 2002 habe er nicht mehr unter
seiner richtigen Identität gelebt. Im (…) habe er die Türkei auf Befehl seiner
Organisation verlassen und sei nach Griechenland gegangen. Im (…) sei
er auf Beschluss der Organisation in die Türkei zurückgekehrt. Danach
habe er wieder geholfen, Propaganda zu machen. Er sei politisch tätig ge-
wesen und habe keine Waffe gehabt. Der bewaffnete Kampf sei aber für
die Organisation immer wichtiger geworden. Das habe er kritisiert und im
(…) sei er wegen Meinungsverschiedenheiten aus der Partei ausgetreten.
Die Beschwerdeführerin macht keine eigenen Fluchtgründe geltend. Sie
habe jedoch wegen der politischen Tätigkeiten ihres Mannes Probleme ge-
habt.
A.b Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 stellte das BFM fest, die Beschwer-
deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylge-
such ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
B.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2014 fochten die Beschwerdeführenden beim
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Bundesverwaltungsgericht die BFM-Verfügung an, beantragten deren Auf-
hebung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei
und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2014 erhob das Bundesverwal-
tungsgericht einen Kostenvorschuss, den die Beschwerdeführenden innert
Frist leisteten.
D.
Am 14. März 2014 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Ver-
nehmlassung ein, welches am 21. März 2014 zur Beschwerde Stellung
nahm. Am 6. Mai 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik und
am 28. Mai 2014 eine Ergänzung zur Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründet seine ablehnende Verfügung damit, dass dem Be-
schwerdeführer in der Türkei keine Reflexverfolgung aufgrund seiner Fa-
milienzugehörigkeit drohe. Er mache geltend, in der Türkei in den letzten
zehn Jahren unter einer anderen Identität gelebt zu haben. Dass er nach
den drei Festhaltungen zwischen (…) und (…) jeweils wieder freigelassen
worden sei, spreche dafür, dass der türkische Staat nicht an ihm interes-
siert sei. Würden die Behörden seine Identität kennen und würde er tat-
sächlich wegen seiner Verwandten verfolgt, hätte man ihn bereits damals
inhaftiert, vernommen und bestraft. Da er unter einer anderen Identität ge-
lebt habe, sei nicht davon auszugehen, dass die Behörden ihn mit der
MKP/HKO in Verbindung bringen könnten. Der eingereichte Zeitungsarti-
kel, auf dem er bei einer Demonstration zu sehen sei, datiere aus dem Jahr
2005. Daraus lasse sich keine Verfolgung ableiten, wäre er sonst doch in
den Jahren (…) bis (…) oder nach seiner Wiedereinreise (…) gesucht wor-
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den. Es könne deshalb keine Verfolgung durch den türkischen Staat ange-
nommen werden. Es lägen auch keine Hinweise auf eine zukünftig dro-
hende Verfolgung vor.
4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerde, seine Familie sei
schon in seiner Kindheit ideologisch und personell eng mit der maoisti-
schen Gruppierung TKP/ML–TIKKO (Türkiye Komünist Partisi/Marksist-Le-
ninist – Türkiye İşçi Köylü Kurtuluş Ordusu = Kommunistische Partei der Tür-
kei/Marxistisch-Leninistisch – Arbeiter- und Bauern-Befreiungsarmee der
Türkei) und später mit deren Faktion DABK (Doğu Anadolu Bölge Komitesi
= Ostanatolisches Gebietskomitee), die später in MKP (Maoist Komünist Par-
tisi = Maoistische Kommunistische Partei) umbenannt worden sei, verbun-
den gewesen. Seine Schwester, die sich der Guerilla angeschlossen habe,
sei (…) von den Streitkräften in den Bergen getötet worden. Ihre Beerdi-
gung sei zu einer grossen Protest- und Solidaritätskundgebung für die TKP
geraten, bei der 120 Teilnehmer verhaftet worden seien. Er selber sei 1994
mit seinen Grosseltern nach D._______ geflüchtet, weil ihr Dorf zerstört
worden sei. Im Übrigen wiederholt er in der Beschwerdeschrift im Wesent-
lichen seine Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren.
Er führt zudem aus, nie behauptet zu haben, einer eigentlichen Reflexver-
folgung ausgesetzt zu sein. Auch habe er keine Belege dafür, dass ein Jus-
tizverfahren gegen ihn anhängig gemacht worden sei. Dies sei jedoch kein
Indiz für fehlende Verfolgungsgefahr, da in der Türkei Ermittlungen gegen
politische Aktivisten oftmals geheim gehalten würden.
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund der Glaubhaftigkeit
der von ihm geschilderten politischen Tätigkeiten für die MKP ergebe sich
eine hochgradige Gefahr schwerer politischer Verfolgung. Die massive Ex-
poniertheit seiner Familie als Mitbegründer und militante Aktivisten der
TKP/ML–TIKKO, DABK und MKP/HKO habe zur Folge, dass er im Fokus
der Sicherheitskräfte gestanden habe und immer noch stehe. Obwohl
seine Propagandaaktivitäten in den Jahren (…) bis (…) noch zu keinen
schwerwiegenden Verfolgungen Anlass gegeben hätten, sei polizeilich
bestens bekannt, dass er den ideologischen Weg seiner Schwester und
der Vorfahren beschritten habe. Der Umstand, dass er anschliessend un-
tergetaucht sei, werde die Erwartung der Sicherheitskräfte bestärkt haben,
dass er sich der Guerilla der HKO angeschlossen habe. Dies werde
dadurch bestätigt, dass die Sicherheitskräfte im grosselterlichen Haus im-
mer wieder Razzien durchgeführt und nach ihm gesucht hätten. Im Falle
einer Rückschaffung würde er deshalb schon wegen seines Namens am
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Flughafen angehalten und den Polizeibehörden von D._______ zugeführt.
Dass er mit der MKP verbunden gewesen sei, sei für die Sicherheitskräfte
zudem aus dem Umstand ersichtlich, dass er auf zwei Fotos der (…) in
D._______ abgebildet sei. Diese Fotos seien auch im Internet auffindbar,
und er sei darauf einwandfrei identifizierbar. Seit seiner Flucht seien zudem
mindestens 60 Personen aus seinem Umfeld der MKP festgenommen und
teilweise zu langen Gefängnisstrafen verurteilt worden. Diese würden unter
Druck gesetzt, andere Mitglieder zu benennen, wodurch die Gefahr be-
stehe, dass jemand belastende Aussagen gegen ihn gemacht habe.
Schliesslich sei erstellt, dass die Sicherheitskräfte unzählige Male bei sei-
ner Grossmutter nach ihm gesucht hätten. Damit sei glaubhaft, dass die
Sicherheitskräfte ihn wegen seiner langjährigen Aktivitäten für die MKP su-
chen würden und er von einer sehr hohen Gefängnisstrafe bedroht sei. Mit
einem rechtsstaatlich korrekten Strafverfahren könne er nicht rechnen.
Zum Beleg verweist er auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im
Verfahren D-1780/2012 und einen dort eingereichten gutachterlichen Be-
richt. Obwohl Inhaftierte besser gegen Folter geschützt seien, sei in poli-
zeilichen Einvernahmen das Risiko unmenschlicher Behandlung nicht von
der Hand zu weisen, da inhaftierte Personen oft Monate und Jahre in Haft
bleiben würden, ohne dass Anklage erhoben werde.
4.3 In der Vernehmlassung weist das BFM darauf hin, dass die geltend ge-
machten Hausdurchsuchungen bei der Grossmutter des Beschwerdefüh-
rers auch andere Gründe haben könnten, die nicht den Beschwerdeführer
beträfen. Zudem sei eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwer-
deführers anzunehmen, da er sich über seine angebliche politische Arbeit
nur sehr beschränkt äussere. Deshalb seien seine Vorbringen diesbezüg-
lich als unglaubhaft zu betrachten.
4.4 In seiner Replik reicht der Beschwerdeführer weitere Belege für seinen
Aufenthalt in Griechenland ein. Die zwei neu eingereichten Zeugenberichte
würden zudem aufzeigen, dass er sich in den internen Debatten für eine
gewaltfreie Neuausrichtung der Politik der MKP eingesetzt habe. Dass er
keine vertiefenden Details zu seinen Parteiaktivitäten angegeben habe,
vermöge seine Glaubwürdigkeit nicht zu schmälern, im Gegenteil. Seine
Angaben zu seinen Tätigkeiten seien nichtsdestotrotz kohärent. Der Be-
schwerdeführer macht zudem Ausführungen zum geltenden türkischen
Strafrecht. Ein Schreiben seiner Grossmutter belege schliesslich, dass er
(…) abgetaucht sei und sie erst wieder sechs bis sieben Jahre später kon-
taktiert habe. Sie schreibe zudem, die Razzien seinetwegen seien bis zu-
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letzt durchgeführt worden und aus dem Verhalten der Polizei gehe klar her-
vor, dass er bei den Sicherheitskräften im Verdacht stehe, auf dem Weg
seiner Verwandten zu sein. Der Beschwerdeführer nennt zudem einen
ehemaligen Mitstreiter in der MKP, der wie er in D._______ tätig gewesen
sei. Dieser sei etwa im Jahr 2004 festgenommen und angeklagt worden
und zirka zwei Jahre später in die Schweiz geflüchtet. Er wisse bis jetzt
nicht, wo dieser sich befinde, werde aber versuchen, ihn zu kontaktieren.
Zudem ersuchte er um Beizug dessen Asylakten.
In seiner zusätzlichen Eingabe vom 28. Mai 2014 reichte der Beschwerde-
führer drei Schreiben von Drittpersonen ein. Eine Person habe er in
D._______ bei der Suche nach einer Unterkunft unterstützt, sie habe un-
terdessen in der Schweiz Asyl erhalten. Bei der zweiten Person handle es
sich um den in der Replik erwähnten ehemaligen Mitstreiter.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt im Rahmen der Sachverhaltsfest-
stellung fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner
Herkunft, seiner Tätigkeiten für die MKP/HKO, seines Aufenthaltes in Grie-
chenland von (…) und (…), seiner Rückkehr in die Türkei (…) und seiner
Ausreise in die Schweiz 2011 grundsätzlich glaubhaft sind. Der Beschwer-
deführer schildert diese Ereignisse insgesamt kongruent, nachvollziehbar
und entgegen der vorinstanzlichen Ansicht in genügender Detailliertheit.
Zudem werden verschiedene dieser Vorbringen durch vom Beschwerde-
führer eingereichte Zeugenberichte gestützt (so z.B. bezüglich seines Auf-
enthaltes in Griechenland und teilweise bezüglich seiner politischen Aktivi-
täten). Das Gericht geht deshalb bezogen auf diese Punkte vom Sachver-
halt aus, wie der Beschwerdeführer ihn schildert.
5.2 Zu beurteilen bleibt, ob der Beschwerdeführer heute bei einer Rück-
kehr in die Türkei einer konkreten, flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gungsgefahr ausgesetzt wäre.
5.2.1 Er macht geltend, seine Gefährdung sei dadurch belegt, dass die Po-
lizei bei seiner Grossmutter regelmässig Razzien durchführe, bei denen
nach ihm gesucht werde; dies zeige, dass er von den türkischen Behörden
verfolgt werde. Er macht zudem geltend, aufgrund seiner Herkunft aus ei-
ner politisch aktiven Familie, der drei kurzzeitigen Festhaltungen durch die
Polizei zwischen (…) und (…), seines Untertauchens während eines knap-
pen Jahrzehnts und weil er auf einem Foto (…), das in einer Parteizeitung
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publiziert worden sei und auch auf dem Internet verfügbar sei, als Teilneh-
mer an einer Demonstration identifizierbar sei, würde er bei einer Rückkehr
in die Türkei festgenommen, misshandelt und in einem rechtsstaatlich nicht
korrekten Strafverfahren verurteilt. Diese Gefahr sei auch dadurch belegt,
dass seit seiner Ausreise aus der Türkei mindestens 60 Personen aus dem
Umfeld der MKP festgenommen und teilweise zu langen Gefängnisstrafen
verurteilt worden seien. Damit erhöhe sich aufgrund von Denunziationen
die Gefahr, dass auch er verhaftet werde.
5.2.2 Gegen eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers bei ei-
ner Rückkehr in die Türkei spricht, dass nicht bekannt ist, dass ein Straf-
verfahren gegen ihn eröffnet worden wäre, und er dies auch nicht geltend
macht. Zudem war er während seiner politischen Aktivitäten nicht unter sei-
nem richtigen Namen tätig, und bei den Festhaltungen zwischen (…) und
(…) wurde er nach eigenen Angaben nicht registriert. Er vermutet lediglich,
die türkischen Behörden wüssten, dass er bei der MKP/HKO gewesen sei
(vgl. Anhörungsprotokoll A26 F35). Damit weist nichts darauf hin, dass er
bei den türkischen Behörden als politisch aktive und unbequeme Person
registriert ist. Er behauptet auch nicht, innerhalb der Organisation eine be-
sondere Funktion gehabt zu haben, wodurch er sich einer besonderen Ge-
fährdung ausgesetzt haben könnte, sondern sagt im Gegenteil, er habe
keine Führungsposition inne gehabt (vgl. A26 F25).
Die Behauptungen des Beschwerdeführers bezüglich der Razzien bei seiner
Grossmutter sind zudem insofern zu relativieren, als sie nicht belegt sind
und als einziges Element einer angeblich gezielten Verfolgung durch die
türkischen Behörden ohne Kontext eher unglaubhaft erscheinen, zumal er
keine anderen Verfolgungshandlungen gegen ihn seit 2002 geltend macht.
Zudem sind gemäss Erkenntnissen des Gerichts in den letzten Jahren (das
heisst seit ca. 2005, als die türkische Luftwaffe den Parteikongress der
MKP militärisch angriff) keine gezielten Aktionen der Behörden gegen die
MKP/HKO oder ähnliche Organisationen beziehungsweise deren Mitglie-
der bekannt. Zwar kommt es hin und wieder vor, dass die Behörden ein-
zelnen Personen (unter anderem) die Mitgliedschaft bei einer maoistischen
Organisation vorwerfen, dabei scheint es sich allerdings eher um neben-
sächliche Anschuldigungen zu handeln und nicht um gezielte Aktionen ge-
gen diese Organisationen. Insbesondere hat das Gericht keine Belege für
die Behauptung gefunden, Mitglieder der MKP/HKO, die nicht dem bewaff-
neten Arm der Organisation angehören, würden systematisch gesucht und
verfolgt. Der Beschwerdeführer belegt denn auch seine Behauptung über
die Verhaftung und Verurteilung von mindestens 60 Personen aus dem
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Umfeld der MKP seit 2011 in keiner Weise. Zudem ist nicht zuletzt aufgrund
der offenbar stark schwindenden Grösse und Bedeutung dieser Organisa-
tionen nicht davon auszugehen, diese ständen bei den türkischen Behör-
den zuoberst auf der Liste der gesuchten Personen.
Die vom Beschwerdeführer als Belege eingereichten Schreiben von Dritt-
personen vermögen eine aktuelle Verfolgungsgefahr ebenfalls nicht glaub-
haft zu machen. Er verweist insbesondere auf zwei Personen, die mit ihm
zusammen politisch aktiv gewesen seien, und in der Schweiz Asyl erhalten
hätten (E._______/N […] und F._______/N […]). Das Gericht stellt jedoch
fest, dass die Situation dieser beiden Personen sich namentlich insofern in
rechterheblicher Weise von derjenigen des Beschwerdeführers unter-
schied, als gegen beide in der Türkei ein Strafverfahren hängig war, was
deren Gefährdung bei einer Rückkehr in die Türkei belegte. Im Gegensatz
dazu ist, wie erwähnt, von einem Strafverfahren gegen den Beschwerde-
führer nichts bekannt. Er selber konnte nach eigenen Angaben auch keine
Hinweise auf die Existenz eines solchen finden.
5.2.3 Damit ist zusammenfassend festzustellen, dass davon auszugehen
ist, dass der Beschwerdeführer polizeilich nicht aktiv gesucht wird und auch
nicht registriert ist. Die angeblichen regelmässigen Razzien bei der Gross-
mutter können nicht als genügender Hinweise auf eine aktuelle und kon-
krete Gefährdung angesehen werden.
Unannehmlichkeiten könnten sich für den Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in die Türkei am ehesten aus der Kombination daraus ergeben,
dass er seit (…) gegenüber den türkischen Behörden nicht mehr unter sei-
ner richtigen Identität aufgetreten ist und aus einer politisch aktiven und
polizeilich bekannten Familie stammt, deren Familiennamen er trägt, wobei
Akyol in der Türkei allerdings ein weit verbreiteter Name ist. Dass deswe-
gen eine gewisse Gefahr besteht, dass er bei Kontakten mit den türkischen
Behörden in den Verdacht geraten könnte, sich der Guerilla angeschlossen
zu haben, ist wohl nicht ganz von der Hand zu weisen. Andererseits hat
sich der bewaffnete Arm der Organisation, deren politischem Arm der Be-
schwerdeführer bis (…) angehört haben dürfte, in den letzten rund zehn
Jahren nur sehr sporadisch mit terroristischen Aktionen in Szene gesetzt,
so dass die türkischen Behörden diese Organisationen kaum als beson-
ders gefährlich wahrnehmen. Auch die Gefahr wegen seiner Herkunft aus
einer politisch aktiv gewesenen Familie ist aufgrund der stark geschwunde-
nen Bedeutung der entsprechenden politischen Bewegungen stark zu re-
lativieren. Dass der Beschwerdeführer bisher keinen Militärdienst geleistet
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hat und ihm deshalb strafrechtliche Konsequenzen drohen könnten, wäre
im Übrigen flüchtlingsrechtlich grundsätzlich nicht relevant; er macht dies-
bezüglich auch nur geltend, dass die Militärbehörden ihn deswegen ver-
haften und dabei herausfinden würden, dass sich unter seinen Verwandten
politisch engagierte Personen befinden (vgl. A26 F43). Schliesslich leben
verschiedene Verwandte des Beschwerdeführers, insbesondere ein Onkel
und vier Tanten väterlicherseits, in der Türkei. Insgesamt kann der Be-
schwerdeführer daraus keine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne des
Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention ableiten.
5.3 Damit ist insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
und seine Ehefrau, die keine eigenen Fluchtgründe nennt, bei einer Rück-
kehr in die Türkei keiner flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausge-
setzt ist. Die Vorinstanz hat damit zu Recht festgestellt, dass sie die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllten und ihr Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
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AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG
und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unter-
worfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdefüh-
renden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der
Türkei lässt den Vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Die Beschwerdeführenden verbrachten den Grossteil ihres Lebens in der
Türkei. Auch wenn der Beschwerdeführer seit (…) nicht mehr offen und
unter seiner richtigen Identität in der Türkei gelebt hat und er seit seinem
Austritt aus der MKP/HKO nicht mehr auf deren Unterstützung zählen
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kann, erscheint es ihm zumutbar, sich in der Türkei ein neues Leben auf-
zubauen. So wohnen die Eltern, zu denen er zwar seit langem keinen Kon-
takt mehr hat, mehrere Onkel und Tanten des Beschwerdeführers und ins-
besondere seine Grossmutter, bei der er aufgewachsen ist, sowie die
ganze Verwandtschaft der Beschwerdeführerin in der Türkei.
Die Beschwerdeführenden befinden sich seit fünf Jahren in der Schweiz.
Ihre Tochter kam im (…) zur Welt und ist unterdessen vier Jahre alt. Sie ist
damit noch in einem Alter, in dem Kinder überwiegend durch die Beziehung
zu ihren Eltern geprägt sind und diese ihre wichtigsten Bezugspersonen
darstellen. Damit ist auch unter dem Aspekt des Kindeswohl der Vollzug
der Wegweisung als zumutbar zu betrachten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführen-
den aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der am 7. März 2014 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf