Abtei lung V
E-7062/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______, geboren (...),
unbekannter Staatsangehörigkeit (angeblich Sudan),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7062/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland im Frühling 2008 verlas-
sen habe, am 31. Juli 2008 in die Schweiz eingereist sei und hier glei-
chentags um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 8. August 2008 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum B._______ und der Anhörung vom 19.
August 2008 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend
machte,
dass er sudanesischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und
in C._______ geboren sei, seinen leiblichen Vater nie gekannt habe,
bereits im frühen Kindesalter zusammen mit seiner Mutter und seinem
Onkel väterlicherseits – dieser sei gleichzeitig der Mann seiner Mutter
gewesen – in den „Busch“ fernab des Ortes D._______ gezogen sei,
welchen er jedoch geografisch nicht positionieren könne,
dass er dort dem Onkel in der Viehwirtschaft geholfen und das Dorf bis
zur Ausreise nie verlassen habe,
dass er nie eine Schule besucht und keine Muttersprache habe, son-
dern einen „Dialekt zwischen Arabisch und Englisch“ spreche,
dass sein Verhältnis zur Mutter getrübt sei, weil diese ihm nie etwas
über seinen Vater, dem eine kriminelle Vergangenheit und die Eigen-
schaft als Soldat nachgesagt würden, habe erzählen wollen,
dass er ausserehelich geboren und demzufolge ein „Inzestkind“ sei,
weshalb er manchmal gehänselt und beleidigt worden sei, beispiels-
weise letzthin durch einen Nachbarn, den er in der Folge mit einem
Stein beworfen und am Auge verletzt habe,
dass er deswegen und wegen der Vergangenheit seines Vaters mit der
Zufügung von Nachteilen und gar mit seiner Tötung bedroht worden
sei, so vom Vater des verletzten Nachbarn,
dass er deshalb den Entschluss zur Ausreise gefasst habe,
dass er via Libyen nach Tunesien und weiter mit einem Schiff an einen
unbekannten Ort gereist sei, von wo er auf dem Landweg mit einem
„grossen, langen, schnellen Ding“ irgendwie in die Schweiz gelangt
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sei, ohne dabei im Besitze irgendwelcher Reise- oder Identitätspapiere
gewesen zu sein,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen nie Probleme mit irgendwel-
chen Behörden gehabt habe, jedoch erwähnte, in seinem Land würden
viele Leute von anderen umgebracht,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere
Beweismittel zu den Akten gab und einer nach Eintritt in das Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum ergangenen schriftlichen Aufforderung
zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden – mit Nachdruck erneuert
anlässlich der durchgeführten Befragung und Anhörung zu den Asyl-
gründen – nicht nachgekommen ist,
dass er zur Erklärung geltend machte, er habe nie Identitätspapiere ir-
gendwelcher Art besessen oder, da er das Dorf nie verlassen habe,
nie irgendwelche benötigt und könne folglich solche nicht erhältlich
machen,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 3. November 2008 auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat
und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides im Wesentli-
chen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Auffor-
derung innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente eingereicht und
hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinen nicht abgege-
benen Identitätsdokumenten nicht stichhaltig und auf eine Verheimli-
chung und Verschleierung seiner Staatsangehörigkeit, seiner Herkunft
und des Reiseweges ausgerichtet seien,
dass denn auch die behauptete sudanesische Staatsangehörigkeit an-
gesichts der fast gänzlich inexistenten Länderkenntnisse, des in die-
sem Zusammenhang und ferner zu seinen konkreten Lebensumstän-
den ausweichenden Antwortverhaltens, seines Sprachgebrauchs und
der hierzu widersprüchlich und wiederum ausweichend abgegebenen
Erklärungen nicht geglaubt werden könne,
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dass ebenso die Schilderungen der Reise von Afrika in die Schweiz
widersprüchlich, realitätsfremd und überaus substanzarm ausgefallen
seien,
dass aufgrund dieser Ungereimtheiten vom Besitz relevanter Identi-
tätspapiere auszugehen sei, die der Beschwerdeführer dem Bundes-
amt aber vorenthalte,
dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss
Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sach-
verhalts offensichtlich nicht genügten, er somit die Flüchtlingseigen-
schaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass sich diese Erkenntnis bereits aus den zuvor erkannten Glaubhaf-
tigkeitszweifeln betreffend Staatsangehörigkeit, Herkunft und Reise-
umständen ergäbe,
dass zudem die ungesteuerte Schilderung der Asylgründe und der
Ausreiseumstände in vielerlei Hinsicht sehr kurz, vage und wider-
sprüchlich ausgefallen sei und ferner Befürchtungen – so beispielswei-
se vor Racheakten bezüglich Verbrechen seines Vaters – erst in der
Anhörung vom 19. August 2008 nachgeschoben worden seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen könnten, zumal angesichts des Erwogenen und ins-
besondere der erkannten Identitätstäuschung und Mitwirkungsverlet-
zung kein Grund zur Annahme einer allfälligen Verfolgung bestehe, da-
mit der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung gelan-
ge und ihm im Heimatstaat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte keine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohe,
dass im Übrigen die Untersuchungspflicht der Behörde hinsichtlich Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
ihre vernünftige Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden
finde, welchem zudem die Substanziierungslast zukomme,
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dass es nicht Sache der Asylbehörde sein könne, bei fehlenden Hin-
weisen des Gesuchstellers nach allfälligen Wegweisungshindernissen
in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2008 die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anficht und dabei die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, materielles Eintreten auf
das Asylgesuch, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft, (eventualiter) die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer Hin-
sicht die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021), die Wiederherstellung der aufschiebenen Wirkung der Be-
schwerde und die Gewährung von Akteneinsicht beantragt,
dass überdies die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden seines Heimat- oder Herkunfts-
staates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
und im Falle eines bereits erfolgten Datentransfers eine an ihn gerich-
tete separate Verfügung zu erlassen sei,
dass er in der Begründung zunächst auf „Probleme“ im Heimatstaat
hinweist, nach deren Lösung er aber freiwillig dorthin zurückzukehren
bereit sei,
dass diese Probleme im Zusammenhang mit seinem Vater stünden,
deren Art ihm aber von seiner Mutter nie mitgeteilt worden sei,
dass er seit seiner Einreise in die Schweiz keinerlei Kontakt mit seiner
Mutter, seinem Stiefvater oder anderen Personen in seiner Heimat ge-
habt habe und auch nicht wisse, wie er eine Kontaktaufnahme bewerk-
stelligen könne,
dass er im Weiteren bekräftigt, Arabisch und Englisch zu sprechen, da
seine Mutter mit ihm in diesen Sprachen kommuniziert habe,
dass er ferner gewisse ihm gestellte Fragen deshalb unbefriedigend
habe beantworten können, weil er in seinem Dorf einmal von einem
Baum gefallen sei, welches Ereignis bei ihm Gedächtnis- und Erinne-
rungslücken herbeigeführt habe,
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dass am 11. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eine Für-
sorgebestätigung der zuständigen Sozialbehörde betreffend den Be-
schwerdeführer einging,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. November 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG), vorbehältlich nachfolgend zu erwägender Einschrän-
kungen,
dass die Beschwerde ordentlicherweise aufschiebende Wirkung hat
(vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), das BFM einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung auch nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG)
und folglich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 AsylG berech-
tigt ist, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz aufzuhalten,
dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Prozessantrag
betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzu-
treten ist,
dass der Antrag hinsichtlich Datentransfers aufgrund des vorliegenden
verfahrensabschliessenden Entscheids in der Hauptsache gegen-
standslos (geworden) ist, weshalb er keiner näheren Würdigung be-
darf,
dass der Antrag betreffend Gewährung von Akteneinsicht zum Vorn-
herein gegenstandslos ist, da die Akten dem Beschwerdeführer
zusammen mit dem angefochtenen Entscheid (vgl. dort Dispositiv Zif-
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fer 5) zugestellt wurden und der Antrag keinerlei Hinweise auf eine
mangelhafte Aktenedition im Sinne einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs enthält,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass somit auf den Antrag betreffend Gewährung des Asyls ebenfalls
nicht einzutreten ist,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
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hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert 48 Stunden
und im Übrigen bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente
einreichte,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend, detail-
liert und mit umfassender Aktenabstützung dargelegt hat, weshalb für
das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine ent-
schuldbaren Gründe vorliegen,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zu-
sammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf
den aktenkundigen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4
VwVG),
dass diese vorinstanzlichen Erkenntnisse in der Beschwerde nicht
stichhaltig entkräftet werden und das Bundesverwaltungsgericht wie
bereits das BFM davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei seit seiner
Ausreise aus seinem verschwiegenen Heimat- und Herkunftsland im
Besitze eigener, authentischer und rechtsgenüglicher Identitäts- und
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Reisepapiere, welche er jedoch in Missachtung der ihm obliegenden
gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. insb. Art. 8 Abs. 1 AsylG) den
schweizerischen Behörden vorenthält,
dass diese Erkenntnisse, ferner die gesamten vorliegenden Akten und
insbesondere die geschilderten Reiseumstände das Bild einer erheb-
lich beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerde-
führers hinterlassen,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass sich aus dem bisher Erwogenen und den ebenso vollumfänglich
zu bestätigenden weiteren Unglaubhaftigkeitserkenntnissen gemäss
angefochtener Verfügung (vgl. dort E. I/2) klar ergibt, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und es be-
stehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die Beschwerde auch diesbezüglich kein anderes Bild vermittelt,
zumal die betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen bloss partiell be-
anstandet werden,
dass der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, seine (nicht näher
erörterten) „Probleme“ im Heimatstaat zu bekräftigen,
dass auch die Erklärungsversuche betreffend seinen Sprachgebrauch
(und jenen seiner Mutter) offensichtlich jeglicher Stichhaltigkeit ent-
behren und gar weitere Unstimmigkeiten im Vergleich zu den Anhö-
rungsakten (vgl. A1 S. 4 f. sowie A7 F56 ff. und F 80 ff.) auslösen,
dass das Argument unfallbedingter Gedächtnis- und Erinnerungslü-
cken nicht über die Qualität einer blossen Schutzbehauptung hinaus-
reicht und zudem bereits im Rahmen der Anhörungen bei der Konfron-
tation mit Ungereimtheiten und Substanzarmut hätte vorgebracht wer-
den können und müssen,
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dass das Ergebnis einer offensichtlich nicht bestehenden und auch
nicht weiter abklärungsbedürftigen Flüchtlingseigenschaft vom BFM
somit gesetzes- und praxiskonform erkannt wurde,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass der Wegweisungsvollzug mangels anderweitiger gegenteiliger
Anhaltspunkte als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne des Ge-
setzes zu betrachten ist,
dass diesbezüglich wiederum vollumfänglich auf die Erwägungen des
BFM gemäss angefochtener Verfügung (vgl. dort E. II) verwiesen wer-
den kann und aus den gesamten vorliegenden Akten und Umständen
keine Vollzugshindernisse allgemeiner oder individueller Art hervorge-
hen,
dass dabei insbesondere die Feststellung des BFM hervorzuheben ist,
wonach die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zuläs-
sigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde füh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich verschwie-
gener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde
sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu for-
schen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG trotz ausgewiesener Be-
dürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorste-
henden Erwägungen als aussichtslos präsentierten, welcher Umstand
die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz aus-
schliesst.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten N (...) (per Kurier und vorab per Telefax)
- E._______ (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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