B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7063/2014
Ur t e i l vom 6 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter David Wenger,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi,
substituiert durch MLaw Adam Arend, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
vormals Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 4. November 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien nach eigenen Angaben im
August 2013 Richtung Türkei. Am 28. Oktober 2013 reisten sie mittels ei-
nes Schweizer Visums in die Schweiz ein. Gleichentags suchten sie um
Asyl nach. Am 8. November 2013 wurden sie im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Das BFM hörte sie am
29. April 2014 zu den Asylgründen an.
B.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sie seien Kurden
aus dem Dorf F._______, Kreisstadt G._______, Provinz H._______.
Während rund eines Jahres vor der Ausreise habe er im Auftrag der Partei
der Demokratischen Union (PYD) Hilfsgüter im Dorf verteilt und im Auftrag
der kurdischen Volksverteidigungseinheit (YPG) am Kontrollposten im Dorf
Wache gestanden. Nachdem der Ratspräsident ermordet worden sei, hät-
ten sie am Kontrollposten eine Namensliste mit verdächtigen Personen ge-
führt. Ihnen sei gesagt worden, die Al-Nusra-Front und die Salafisten wür-
den ebenfalls eine Namensliste führen. Aufgrund beider Tätigkeiten habe
er keine Schwierigkeiten gehabt. Er habe Syrien mit seiner Familie verlas-
sen, um sie vor dem Bürgerkrieg in Sicherheit zu bringen. Kurz nach seiner
Ausreise habe er vom syrischen Staat ein Aufgebot zur Bewachung eines
Wasserturms erhalten.
Die Beschwerdeführerin machte die gleiche Herkunft geltend. Sie seien
wegen dem Bürgerkrieg geflohen. Zusätzlich befürchte sie, ihr Mann könne
aufgrund seiner Tätigkeiten Opfer eines Angriffs werden.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten,
den Reisepass des Beschwerdeführers sowie das Familienbüchlein zu den
Akten.
C.
Mit Verfügung vom 4. November 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die
Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung. Der Vollzug der Wegwei-
sung schob sie wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung
der vorläufigen Aufnahme.
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D.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 reichten die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten, die Zif-
fern 1–3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben.
Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewäh-
ren. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung
zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be-
stellen.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden den Kurzbericht sowie
das Zusatzblatt zum Kurzbericht der Hilfswerksvertretung sowie eine Für-
sorgebestätigung vom 2. Dezember 2014 zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2014 hiess die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und setzte Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtli-
chen Rechtsbeistand ein. Die Vorinstanz wurde gleichzeitig zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung eingeladen.
F.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 16. Dezember 2014 die
Abweisung der Beschwerde. Am 18. Dezember 2014 unterbreitete die vor-
mals zuständige Instruktionsrichterin die Vernehmlassung den Beschwer-
deführenden zur Stellungnahme. Innert erstreckter Frist reichten die Be-
schwerdeführenden die Replik sowie eine Honorarnote vom 12. Januar
2015 ein.
G.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2016 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach
dem Stand des Verfahrens, welche mit Schreiben vom 9. Juni 2016 beant-
wortet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Fragen der
Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegwei-
sungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige
Aufnahme zu Gunsten der Beschwerdeführenden angeordnet hat.
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Die Beschwerdeführenden hätten ihre Asylgesuche im Wesentlichen mit
der Bürgerkriegslage in Syrien begründet. Dies stelle keine Verfolgung im
Sinne des Asylgesetzes dar. Aus den Akten und den Aussagen des Be-
schwerdeführers ergebe sich weiter, dass die Tätigkeiten als Wächter am
Kontrollposten des Dorfes für die YPG sowie das Verteilen von Hilfsgütern
für die PYD in Syrien keine Nachteile für ihn zur Folge gehabt hätten. Somit
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lasse sich aus dieser Tätigkeit auch kein Hinweis auf eine begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Syrien entnehmen.
4.2 Die Beschwerdeführenden führen in der Rechtsmittelschrift aus, die
Vorinstanz habe die Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint, mithin
Bundesrecht verletzt. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner beiden
Tätigkeiten für die PYD und YPG begründete Furcht vor künftiger Verfol-
gung. Der Begriff der begründeten Furcht beinhalte nebst einer objektiven
auch eine subjektive Komponente. Die subjektive Komponente sei vorlie-
gend zweifellos erfüllt. Die Beschwerdeführenden seien aus Angst vor Ver-
folgung wegen den Tätigkeiten des Beschwerdeführers aus Syrien geflo-
hen. Aus Angst vor Vergeltungsschlägen habe der Beschwerdeführer nur
noch mit einer geladenen Waffe schlafen können. Auch die objektive Kom-
ponente sei erfüllt. Es gebe genügend Hinweise (Mitgliedschaft und Tätig-
keit für die PYD und YPG, Liste der Al-Nusra-Front, Aufgebot vom syri-
schen Militär, Ermordung des Ratspräsidenten, illegale Ausreise) für eine
konkrete Bedrohung.
4.3 Die Vorinstanz hält vernehmlassungsweise an ihren Erwägungen der
angefochtenen Verfügung fest. Es gebe keine konkreten Hinweise, dass
der Beschwerdeführer der Al-Nusra-Front überhaupt als Unterstützer der
YPG bekannt gewesen sei. Zudem sei er nie von der Al-Nusra-Front oder
einer anderen Bürgerkriegspartei kontrolliert worden. Auch die implizite
Forderung, wonach alle kurdischen Syrer, die sich in irgendeiner Form für
die PYD oder YPG in Syrien politisch betätigt hätten, faktisch einer Kollek-
tivverfolgung unterliegen und deswegen begründete Furcht vor Verfolgung
in Syrien hätten, vermöge nicht zu überzeugen. Es handle sich dabei um
Vermutungen und unbewiesene Parteibehauptungen.
4.4 Die Beschwerdeführenden führen in der Replik aus, die Vorinstanz ver-
stehe die Beweismassregel gemäss Art. 7 AsylG falsch. Die Furcht vor Ver-
folgung müsse nicht nachgewiesen werden, das Glaubhaftmachen reiche
aus. Die Vorinstanz habe weder in der angefochtenen Verfügung noch in
der Vernehmlassung ausgeführt, weshalb die Aussagen des Beschwerde-
führers unglaubhaft seien. Zudem habe die zur Überwachung eines kor-
rekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung die Aussagen des Be-
schwerdeführers als glaubhaft bezeichnet.
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Im Weiteren werde auch bestritten, dass in der Beschwerde eine implizite
Forderung, wonach alle syrischen Kurden, die sich in irgendeiner Form po-
litisch für die YPG oder PYD betätigen, einer Kollektivverfolgung unterlie-
gen würden, enthalten sei. Dies sei nie behauptet worden.
4.5 In der Rechtsmitteleingabe bestreiten die Beschwerdeführenden die
vorinstanzliche Feststellung zu Recht nicht, wonach sie aufgrund der Bür-
gerkriegssituation die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen.
Sie machen indes geltend, entgegen der vorinstanzlichen Ansicht habe der
Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten für die PYD und YPG be-
gründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Diese enthalte eine subjektive
und eine objektive Komponente; beide seien vorliegend erfüllt. Indes sub-
stantiieren die Beschwerdeführenden nicht ansatzweise, inwiefern eben
diese subjektive und objektive Komponente der begründeten Furcht gege-
ben sein sollen. Soweit sie sich auf die Mitgliedschaft des Beschwerdefüh-
rers bei der PYD und YPG berufen, ist festzustellen, dass dieser nie gel-
tend machte, Mitglied dieser Organisationen gewesen zu sein (SEM-Akten
A14 F26) und insbesondere ausdrücklich zu Protokoll gab, ihm seien aus
den vorgebrachten Tätigkeiten keinerlei Schwierigkeiten entstanden (SEM-
Akten F31/F44 sowie A6 Ziff. 7.1). Sodann ist nicht ersichtlich und wird in
der Eingabe auch nicht dargelegt, inwiefern die Ermordung des Ratspräsi-
denten wesentlich sein soll. Gleiches gilt hinsichtlich der illegalen Ausreise
sowie des Aufgebotes zur Bewachung eines Wasserturms, über dessen
Urheber die Beschwerdeführenden lediglich Vermutungen vorbringen.
Dass der Beschwerdeführer sodann auch auf der Liste der Al-Nusra-Front
stehen soll, ist ebenfalls eine durch nichts belegte Behauptung, für welche
weder den Aussagen noch den Akten Anhaltspunkte zu entnehmen sind.
Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden auch allein aus ihrer eth-
nischen Zugehörigkeit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Vorinstanz
hat demnach zu Recht eine begründete Frucht vor einer gezielten, gegen
den Beschwerdeführer gerichteten, aus einem flüchtlingsrelevanten Motiv
erfolgten Verfolgung verneint. Der Beschwerdeführer erfüllt die Vorausset-
zungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht.
Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
besteht auch keine Grundlage für die Anwendung von Art. 51 AsylG. Auf
die entsprechenden Ausführungen in der Eingabe ist nicht weiter einzuge-
hen. Gleiches gilt für die Ausführungen der Beschwerdeführenden zum
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG. Wie bereits erwähnt, stellen die
Asylvorbringen keine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
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AsylG dar, weshalb diese nicht unter dem Blickwinkel von Art. 7 AsylG zu
prüfen sind.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine bestehende oder drohende asylrechtlich rele-
vante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
6.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind (BVGE 2009/1 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Inte-
resse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Voll-
zug aufgeschoben hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Mit Zwischenverfügung vom 11. De-
zember 2014 hat die vormals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Den
Beschwerdeführenden sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
8.2 Mit derselben Zwischenverfügung hat die vormals zuständige Instruk-
tionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen
und Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzt.
Die vom amtlichen Rechtsbeistand eingereichte Honorarnote weist einen
zeitlichen Aufwand von 5 Stunden und 18 Minuten und Auslagen in Höhe
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von Fr. 3.– aus. Der zeitliche Aufwand wird als angemessen erachtet. Indes
geht das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel
von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und
Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und
Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Ausgehend von ei-
nem Stundenansatz von Fr. 200.–, den Auslagen im Betrag von Fr. 3.– so-
wie zuzüglich der Mehrwertsteuer von 8 % ergibt sich ein Honorar von
Fr. 1148.– Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand,
Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, vom Bundesverwaltungsgericht zu entrich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,
wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1148.–
ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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