B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7063/2017
Ur t e i l vom 2 0 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter David Wenger,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Angola,
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS
Consultation juridique pour étrangers, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. August 2015 in der Schweiz erst-
mals um Asyl, da er vermutete, seine schwangere Frau und sein Sohn, den
er noch nie gesehen habe, würden sich in der Schweiz aufhalten.
B.
Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab,
dass Deutschland dem Beschwerdeführer seit Dezember 2013 drei Mal ein
Visum ausgestellt hatte, letztmals für die Zeit vom 6. April bis 2. Juli 2015.
C.
Mit Verfügung vom 9. November 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Deutsch-
land und deren Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, Deutschland
habe das Übernahmeersuchen gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 26. Oktober
2015 gutgeheissen, womit grundsätzlich Deutschland für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig sei. Ferner sei nicht glaubhaft, er und seine
angebliche Ehefrau wären durch äussere Umstände getrennt worden und
hätten deswegen während mehr als zwei Jahren keinen Kontakt herstellen
können. Die geltend gemachte Beziehung sei deshalb nicht als dauerhaft
im Sinne von Art. 8 EMRK zu beurteilen.
D.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil E-7539/2015 vom 2. Dezember 2015 ab, woraufhin die Verfü-
gung vom 9. November 2015 in Rechtskraft erwuchs.
E.
Mit Eingabe vom 21. November 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Aufgrund des Nichtbezahlens
des geforderten Kostenvorschusses trat die Vorinstanz auf das Gesuch
nicht ein.
F.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer ein
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zweites Wiedererwägungsgesuch ein. Mit Beschluss vom 5. Januar 2016
schrieb die Vorinstanz das wiederholt gleich begründete Wiedererwä-
gungsgesuch formlos ab.
G.
Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil E-210/2016 vom 18. Januar 2016 nicht ein.
H.
Am 13. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer nach Deutschland über-
stellt.
I.
Am 26. September 2016 reichte er bei der Vorinstanz ein zweites Asylge-
such ein. Er sei mit seiner Partnerin verheiratet und es handle sich um eine
dauerhafte gelebte Beziehung. Die beiden Kinder habe er offiziell aner-
kannt. Das Asylgesuch sei daher unter dem Aspekt der Einheit der Familie
in der Schweiz zu prüfen.
Als Beweismittel reichte er einen Entscheid vom 13. Juni 2016 des Bezirks-
gerichts B._______ betreffend Feststellung der Vaterschaft, eine Ehe-
schliessungsurkunde und Hochzeitsfotos ein.
J.
Mit Verfügung vom 21. November 2016 trat die Vorinstanz auf das Asylge-
such nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Deutschland und deren
Vollzug an.
K.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil E-7613/2016 vom 11. Januar 2017 ab. Zur Begründung führte es
im Wesentlichen aus, in Ermangelung eines gelebten Familienlebens
könne der Beschwerdeführer nichts aus Art. 8 EMRK ableiten. Aufgrund
der Aktenlage erachtete es das Gericht als unglaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer und seine Ehefrau durch äussere Umstände getrennt wor-
den seien und er deswegen mit ihr während mehr als zwei Jahren keinen
Kontakt habe pflegen können. Die Aufnahme eines allfälligen Familienle-
bens in der Schweiz sei zudem zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Be-
schwerdeführer über einen prekären Aufenthaltsstatus verfügt habe. In ei-
ner Interessensabwägung kam das Gericht zum Schluss, es bestehe kein
überwiegendes privates Interesse des Beschwerdeführers an einer Anwe-
senheit im Rahmen eines Asylverfahrens in der Schweiz. Die Vorinstanz
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sei zutreffend von der Zuständigkeit Deutschlands ausgegangen und in An-
wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) zu Recht nicht auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten.
L.
Am 29. März 2017 wurde der Beschwerdeführer erneut nach Deutschland
überstellt.
M.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 ersuchte der Beschwerdeführer zum
dritten Mal in der Schweiz um Asyl. Sein Gesuch begründete er im Wesent-
lichen damit, seine Ehefrau leide an (…) sowie anderen Krankheiten und
müsse sich am 23. Oktober 2017 einer Operation unterziehen. Sie sowie
die minderjährigen gemeinsamen Kinder würden Pflege und Betreuung
durch ihn benötigen.
Als Beweismittel legte er verschiedene Arztberichte zur (…)operation sei-
ner Ehefrau sowie die unter Buchstabe Q. erwähnten Dokumente ein.
N.
Am 10. November 2017 stimmte Deutschland dem Übernahmegesuch des
SEM vom 3. November 2017 zu.
O.
Zur Zuständigkeit Deutschlands und zu einer allfälligen Wegweisung dort-
hin wurde dem Beschwerdeführer am 15. November 2017 das rechtliche
Gehör gewährt. In seiner Stellungnahme vom 27. November 2017 bezog
er sich erneut auf den Gesundheitszustand der Ehefrau und das Abhän-
gigkeitsverhältnis von ihr und den Kindern, weshalb die Schweiz von ihrem
Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch machen
solle.
P.
Mit Verfügung vom 29. November 2017, eröffnet am 7. Dezember 2017,
trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland und ordnete
deren Vollzug an.
Q.
Am 13. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfü-
gung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen,
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auf sein Asylgesuch eizutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurtei-
lung an das SEM zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Es seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen und dem Be-
schwerdeführer zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abzuwarten.
Als Beweismittel reichte er folgende Dokumente ein: einen Operationsbe-
richt des Kantonsspitals C._______ vom 23. Oktober 2017, einen Austritts-
bericht vom 2. November 2017, ein Schreiben von Dr. med. D._______
vom 13. November 2017 sowie Unterlagen zum Wiederaufnahmegesuch
an die deutschen Behörden.
R.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 15. Dezember 2017 setzte die
Instruktionsrichterin den Vollzug der Überweisung einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kogni-
tion nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
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schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Jeder Asylantrag wird von einem einzigen Mitglied-
staat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Falle
eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in
Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufge-
führten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl.
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es ist von der Situation im
Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitglied-
staat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteine-
rungsprinzip]; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Ver-
ordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmever-
fahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (er-
neute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4
E. 3.2.1 m.w.H.).
3.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, die deutschen
Behörden hätten das Ersuchen des SEM um Übernahme des Beschwer-
deführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO gutgeheissen,
nachdem er bereits in früheren Dublin-Verfahren am 13. Januar 2016 und
am 29. März 2017 nach Deutschland überstellt worden sei. Deutschland
sei deshalb für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
zuständig. Konkrete Anhaltspunkte, wonach Deutschland seinen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme, würden keine bestehen. Im
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deutschen Asyl- und Aufnahmesystem würden keine systemischen Mängel
existieren. Ferner würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO vorliegen, welche die Schweiz verpflichten würde, das Asylge-
such des Beschwerdeführers zu prüfen. Es sei nicht von einer tatsächli-
chen, dauerhaften und gelebten Beziehung zwischen dem Beschwerde-
führer und dessen Ehefrau im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen. Seine
Ehefrau könne professionelle Betreuungsangebote in der Schweiz in An-
spruch nehmen und sowohl während der Rekonvaleszenz als auch im
Falle weiterer Behandlungen für die Kinder anderweitige Betreuungsmög-
lichkeiten beanspruchen. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis liege
nicht vor. Für eine Anwendung der Souveränitätsklausel gebe es keine
Gründe.
4.2 Den Erwägungen der Vorinstanz entgegnete der Beschwerdeführer,
das SEM habe im Wiederaufnahmegesuch an Deutschland vom 3. Novem-
ber 2017 die Voraussetzungen gemäss Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht
befolgt. Im Gesuch werde nicht erwähnt, dass seine Ehefrau und die ge-
meinsamen Kinder von ihm abhängig seien und eine stabile Familienbe-
ziehung vorliege, welche bereits in Angola gelebt worden sei. Auch die da-
zugehörigen Beweismittel habe die Vorinstanz nicht erwähnt. Das rechtli-
che Gehör sei ihm erst nach der Stellung des Wiederaufnahmegesuchs
und nach Gutheissung desselben gewährt worden. Deshalb habe die Vor-
instanz den deutschen Behörden nicht alle wesentlichen Beweismittel ein-
reichen können. Es wäre ihr möglich gewesen, mit dem Wiederaufnahme-
gesuch zu warten, zumal sie dafür nach Stellung des Asylgesuchs drei Mo-
nate Zeit gehabt hätte. Gestützt auf Art. 16 Dublin-III-VO hätte die Vor-
instanz auf sein Asylgesuch eintreten müssen, da seine minderjährigen
Kinder und die kranke Ehefrau auf seine Unterstützung angewiesen seien.
Seit nunmehr (…) Jahren bestehe die Beziehung zu seiner Ehefrau. Sie
würden seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2015 zusammenleben
und seien lediglich zufolge seiner Ausweisung getrennt gewesen. Eine er-
neute Trennung stehe im Widerspruch zum übergeordneten Kindswohl.
Eine schriftliche Bestätigung zum Wunsch des Zusammenlebens beider
Ehegatten werde nachgereicht.
4.3 Das vorliegend zu behandelnde Asylgesuch vom 19. Oktober 2017 ist
das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz, mithin in ei-
nem Dublin-Mitgliedstaat. Es handelt sich vorliegend um eine take back-
Konstellation, bei der grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III der Dublin-III-VO stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E 3.2.1
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m.w.H.). Die Vorinstanz stellte bei den deutschen Behörden zu Recht ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ein Gesuch um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers. Den Gesundheitszustand der Ehefrau und
das damit zusammenhängende angebliche Abhängigkeitsverhältnis der
Kinder zum Beschwerdeführer musste sie nicht erwähnen. Art. 16 Dublin-
III-VO regelt nicht den Inhalt des Wiederaufnahmegesuchs, sondern
kommt zur Anwendung, wenn die betroffenen Personen schriftlich ihren
Wunsch zur Zusammenführung des Antragstellers mit der abhängigen Per-
son kundtun (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO). Weiter durfte die Vorinstanz
das Gesuch bereits vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer
allfälligen Überstellung nach Deutschland einreichen und musste nicht die
Stellungnahme des Beschwerdeführers abwarten. Die deutschen Behör-
den hiessen das Gesuch am 3. November 2017 gut. Die grundsätzliche
Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens ist
damit gegeben. Anzeichen für systemische Mängel im Asyl- und Aufnah-
meverfahren Deutschlands liegen keine vor.
4.4 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7613/2016 vom 11. Januar
2017 wurde unter E. 4.4 ausführlich dargelegt, weshalb keine nahe, echte
und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zwischen dem Beschwerde-
führer und seiner Ehefrau vorliegt. Eine Änderung der Verhältnisse zum
heutigen Zeitpunkt ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer stellte sein
drittes Asylgesuch am 19. Oktober 2017 und hält sich somit erst seit knapp
zwei Monaten wieder in der Schweiz auf. Er führt zwar aus, mit seiner Ehe-
frau an der gleichen Wohnadresse zu leben, macht jedoch zu einem allfäl-
lig gelebten Familienleben keinerlei weitere Angaben. Allein aus einer ge-
meinsamen Wohnadresse und dieser kurzen Dauer des Zusammenlebens
kann nicht auf ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben geschlos-
sen werden. Als abhängige Personen gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO
gelten Kinder, Geschwister oder Elternteile des Antragsstellers. Weiter
muss eine familiäre Bindung zum genannten Personenkreis vorliegen, wel-
che bereits im Herkunftsland bestanden hat. Gemäss den eingereichten
Arztberichten wurde seine Ehefrau am 23. Oktober 2017 operiert und
konnte bereits vier Tage später in gutem Allgemeinzustand aus dem Spital
entlassen werden. Angaben zu weiterem Behandlungsbedarf liegen nicht
vor. Der Gesundheitszustand der Ehefrau ist gemäss bestehenden Akten
nicht derart gravierend, als dass sie ihre elterlichen Pflichten nicht mehr
wahrnehmen könnte. Die Kinder sind deshalb nicht vom Beschwerdeführer
abhängig. Zudem fehlt es auch am schriftlichen Antrag auf Zusammenfüh-
rung mit den abhängigen Personen und es ist nicht von einer bereits im
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Herkunftsland gelebten Beziehung zu den in der Schweiz geborenen Kin-
dern auszugehen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Eine weitergehende Änderung des Sachverhalts im Vergleich zum Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2017 liegt nicht vor und
auch hinsichtlich der Interessensabwägung kann auf dieses verwiesen
werden (vgl. E-7613/2016 E 4.4). Es besteht kein überwiegendes privates
Interesse des Beschwerdeführers an einer Anwesenheit im Rahmen eines
Asylverfahrens in der Schweiz.
4.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Vorinstanz bei der Anwendung
von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten
keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind.
4.6 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Deutschlands
ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen
Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshinder-
nisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass seine Rechtsbegehren als aussichtslos
zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun-
gen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
6.
Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 15. Dezember 2017 verfügte Voll-
zugsstopp dahin.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Versand: