Abtei lung V
E-7066/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______,
dessen Ehefrau B._______, sowie deren Tochter
C._______, Irak,
c/o Schweizerische Botschaft in Khartum/Sudan
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asyl;
Verfügung des BFM vom 6. September 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7066/2007
Sachverhalt:
A.
In seinem im August 2007 bei der schweizerischen Botschaft in Khar-
tum eingereichten undatierten Schreiben in englischer Sprache er-
suchte der Beschwerdeführer die Schweizerische Botschaft um Zu-
flucht für sich und seine Familie. Zur Begründung brachte er vor, er sei
Informatikingenieur und Doktor der Informatik sowie ehemaliger Gene-
ral der irakischen Armee. Er befinde sich zusammen mit seiner Frau
und der jüngeren Tochter im Sudan. Seine ältere Tochter befinde sich
gemeinsam mit ihrem Mann und den zwei Kindern in Bagdad. Er und
seine Familie seien in Bagdad bedroht und erniedrigt worden. Es sei
unmöglich, weiterhin dort zu leben. In der Beilage reichte er ein Dip-
lom der Universität D._______ sowie eine Kopie seines Reisepasses
(sowie – gemäss Beilagenverzeichnis – Kopien der Reisepässe der
übrigen Familienmitglieder, einschliesslich des Schwiegersohnes und
der Enkelkinder) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 6. September 2007 verweigerte das BFM den Be-
schwerdeführer in Anwendung von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Einreise in die Schweiz und
lehnte deren Asylgesuche ab. Zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheides führte die Vorinstanz aus, die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte schlechte Sicherheitslage in Bagdad sei nicht als asyl-
relevante Verfolgungssituation einzuschätzen. Er mache zudem keine
besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend und auch das ein-
gereichte Universitätsdiplom sei kein Hinweis auf eine solche Bindung.
Der Beschwerdeführer befinde sich zur Zeit mit einer Aufenthaltsbewil-
ligung im Sudan, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern sich in erster
Linie eine Schutzgewährung durch die Schweiz aufdränge. Sämtliche
Familienangehörige seien arabischer Muttersprache und seien im Irak
sozialisiert worden, weshalb eine Integration in einem der Nachbarlän-
der des Irak oder in einem anderen arabischsprachigen Land aus so-
ziokulturellen Gründen weitaus einfacher und erfolgreicher erscheine.
Es sei für die Beschwerdeführenden zumutbar, einen anderen Staat
als die Schweiz um Schutz zu ersuchen. Gemäss Aktenlage seien
schliesslich keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen eine sol-
che Lösung sprechen würden. Die Verfügung wurde dem Beschwerde-
führer am 26. September 2007 eröffnet.
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C.
Gegen diese Verfügung reichten der Beschwerdeführer am 7. Oktober
2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum Beschwerde ein,
welche zur Behandlung zuständigkeitshalber an das Bundesverwal-
tungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang am 18. Oktober 2007).
Darin beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben, es sei ihm und seiner Familie die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen und das nachgesuchte Asyl zu ge-
währen. Zur Begründung brachte er vor, die ältere Tochter lebe mit ih-
rem Ehegatten und den zwei Kindern im Zentrum von Bagdad. Dieser
Ort sei nicht sicher und es gebe dort viele Probleme. Von Zeit zu Zeit
würden die Häuser von Bomben getroffen, wobei unschuldige Zivilis-
ten getötet würden. Darüber hinaus würden täglich Leute getötet oder
entführt und täglich würden kopflose Leichen gefunden. Die Situation
in Bagdad sei katastrophal. Viele Leute seien wegen Drohungen ge-
zwungen gewesen, ihre Häuser zu verlassen. Aus diesen Gründen sei
ersichtlich, dass Bagdad ein unsicherer Ort zum Leben sei. Er habe
sich dort unsicher gefühlt und sei bedroht worden, weil er Professor
und ehemaliger General der irakischen Streitkräfte sei. Er habe sein
Land verlassen und halte sich vorübergehend im Sudan auf. Er wün-
sche sich, seine Familie nachziehen zu können und hoffe für sich und
seine Familie in der Schweiz Schutz zu finden. Zusätzlich findet sich in
der Beschwerdeschrift eine Liste mit angeblichen Verwandten des Be-
schwerdeführers, welche in Bagdad getötet, verletzt oder entführt wor-
den sein sollen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2008 forderte die zuständige
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das BFM auf, bis
zum 16. Oktober 2008 eine Vernehmlassung eine Vernehmlassung
einzureichen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2008 teilte das BFM mit, es
halte vollumfänglich an seinen Erwägungen im angefochtenen Ent-
scheid fest und beantragte gleichzeitig die Abweisung der Beschwer-
de.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann
indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwer-
deeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren
Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden
werden kann.
1.3 Die Beschwerde ist - abgesehen vom sprachlichen Mangel - form-
und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die an-
gefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdefüh-
rer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
2.
2.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art.
19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertre-
tung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bun-
desamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertre-
tung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so
wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bun-
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desverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in ei-
nem Entscheid vom 27. November 2007 i.S. E-6148/2006 (publiziert
unter BVGE 2007/30) erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Be-
fragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei
der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden
Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen
Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die An-
hörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Per-
son bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ih-
re Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels kon-
kreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein
standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in al-
ler Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich
eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklä-
rung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereich-
ten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die
Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Ent-
scheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7).
Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen
von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begrün-
den (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
2.2
2.2.1 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführer weder von
der schweizerischen Vertretung in Khartoum zu ihrem Asylgesuch
befragt, noch wurden sie zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgrün-
de aufgefordert. Das BFM hat sodann weder in seiner Verfügung vom
6. September 2007 noch in seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober
2008 seinen Verzicht auf eine Befragung begründet.
2.2.2 Nach der obenstehend zitierten Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts hätte das BFM die Beschwerdeführer zumindest
mittels eines individualisierten Schreibens zur weiteren Konkretisie-
rung ihrer Asylgründe auffordern müssen, was jedoch gänzlich unter-
blieben ist. Darüber hinaus hätte das BFM bei gegebener Sachlage
den Beschwerdeführern sowohl Gelegenheit geben müssen, sich zum
abzusehenden negativen Entscheid zu äussern, als auch den Verzicht
auf eine Befragung in der Verfügung vom 6. September 2007 begrün-
den müssen. Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze stellt eine Verlet-
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zung des rechtlichen Gehörs dar, welche angesichts dessen formeller
Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt
(vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 28 E. 7e S. 184 f.).
2.2.3 Gemäss dem Urteil BVGE 2007/30 vom 27. November 2007 ist
das bisherige Vorgehen des BFM als nicht rechtskonform zu bezeich-
nen. Die Vorinstanz ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ge-
halten, das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Aufhebung eines Ent-
scheides des BFM, vor dessen Ausfällung das Bundesamt diesem Er-
fordernis nicht nachgekommen ist, erscheint allerdings dennoch nicht
in jedem Fall zwingend. Namentlich in Fällen, in welchen das BFM den
erstinstanzlichen Entscheid betreffend die Fragen der Einreisebewilli-
gung und des Asyls vor Bekanntwerden des genannten Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts getroffen hat, kann es angezeigt erschei-
nen, den Verfahrensmangel zu heilen (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 3 E.
3c S. 20 f.), sofern aufgrund der Akten davon ausgegangen werden
kann, dass der asylsuchenden Person in materieller Hinsicht kein
Nachteil erwachsen ist. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der
entscheidwesentliche Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begrün-
dung des Asylgesuches und allfälliger Beweismittel als hinreichend er-
stellt zu erachten ist und der asylsuchenden Person zumindest auf Be-
schwerdeebene die Möglichkeit offenstand, sich nochmals einlässlich
zu ihren Asylgründen zu äussern.
2.3 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Heilung
der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gegeben, da
angesichts der wenig substanziierten schriftlichen Eingaben des Be-
schwerdeführers zur Begründung des Asylgesuchs der rechtserheb-
liche Sachverhalt als nicht erstellt bezeichnet werden muss. Da eine
Heilung der Gehörsverletzung vorliegend nicht möglich ist, wird der
Entscheid aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefoch-
tene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und das BFM anzuweisen,
in der Sache neu zu entscheiden.
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4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
4.2 Im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführenden Partei ist die-
ser in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG grundsätzlich eine Partei-
entschädigung für ihr erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzu-
sprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszu-
gehen, dass den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerde-führern
Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung auszu-
richten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 6. September 2007 wird aufgehoben und
das BFM angewiesen, in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden, durch die Schweizerische Botschaft in
Khartum
- die Schweizerische Botschaft in Khartum, mit der Bitte um Eröff-
nung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der
Empfangsbestätigung, Ref. Nr. 131.41-WZH
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung mit den
Akten N_______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
Versand:
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