Abtei lung V
E-7068/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . A p r i l 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A._______, geboren (...), Irak,
vertreten durch Antigone Schobinger, Rechtsanwältin,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
27. März 2002 / N______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-
Sachverhalt:
A.
Seinen eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein
Kurde aus Suleimaniya, den Nordirak am 26. Juli 1999 in Richtung
Iran. Wegen versuchter illegaler Ausreise mit gefälschtem Pass habe
er dort 16 Monate im Gefängnis verbracht, bevor er am 5. Dezember
2000 in die Türkei weitergereist und von Istanbul herkommend in ei-
nem Lastwagen versteckt am 1. Februar 2001 in die Schweiz einreiste.
Am darauf folgenden Tag stellte er an der Empfangsstelle Kreuzlingen
ein Asylgesuch. Am 7. Februar 2001 fand die Kurzbefragung durch das
BFF und am 14. August 2001 die Anhörung zu den Asylgründen durch
die zuständige kantonale Behöre statt.
B.
Anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung machte der Be-
schwerdeführer zu seinen Asylgründen im Wesentlichen Folgendes
geltend: Er habe als Zollpolizist an der nordirakisch-iranischen Grenze
gearbeitet. In der Nacht des 10. Dezember 1996, während seiner
Schicht, hätten fünf Islamisten, Mitglieder der Islamischen Bewegung,
mit ihrem Auto die Grenze Richtung Irak passieren wollen. Er habe
ihre Waren kontrollieren und verzollen wollen, wogegen sie sich ge-
wehrt hätten und weitergefahren seien. Nach einem Schuss in die Luft
seien ihm seine Kollegen zu Hilfe geeilt, und sie hätten den Wagen an-
halten und beschlagnahmen können. Die fünf Männer seien dann –
auch mit Unterstützung der Peschmerga – verhaftet worden. Nachdem
sie ihre Busse bezahlt hätten, seien sie am nächsten Morgen wieder
freigelassen worden. Dabei hätten sie dem Beschwerdeführer ein ers-
tes Mal gedroht, ihn umzubringen.
Seither sei er von diesen Islamisten regelmässig mit dem Tod bedroht
worden. Die Drohungen seien immer an Personen in seinem Umfeld
(an seine Arbeitskollegen oder an Familienangehörige) ausgesprochen
worden, jedoch nie an ihn direkt. Von diesem Vorfall und den Drohun-
gen habe er seinem Vorgesetzten erzählt, welcher das Ganze einem
Minister zur Kenntnis gebracht habe, der aber auch nichts habe aus-
richten können.
Nach ein paar Monaten, am 29. Oktober 1997, sei der Beschwerdefüh-
rer während des Dienstes von den Islamisten entführt worden. Sie hät-
ten sich nicht darauf einigen können, ihn umzubringen, aber sie hätten
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E-
ihn geschlagen und ihm mit einem Gewehr in den rechten Fuss
geschossen und ihn dann wieder gehen lassen. Sie hätten ihm
gedroht und gesagt, er dürfe niemandem von diesem Vorfall erzählen;
er solle sagen, er habe sich mit seiner eigenen Waffe verletzt. Aus
Angst habe er sich daran gehalten. Seine Kollegen hätten ihn dann zur
Verarztung ins Spital gebracht. Seither sei es zu keinen weiteren
Drohungen seitens der Islamisten mehr gekommen.
Erst im Jahre 1999 habe er einem vertrauten Kollegen von diesen Vor-
fällen erzählt. Das Amt habe Untersuchungen eingeleitet und nach
zwei Monaten seien zwei der fünf Islamisten verhaftet worden. Von den
restlichen drei sei er aber weiterhin (indirekt) bedroht worden. Auf
Druck der Islamischen Bewegung seien die beiden Islamisten bald
wieder aus der Haft entlassen worden. Aus Angst habe er sich wäh-
rend zwei Monaten bei seiner Schwester versteckt und sich dann ent-
schlossen, das Land zu verlassen. Nach seiner Ausreise am 26. Juli
1999 sei sein Bruder von den Islamisten während zwei Monaten fest-
gehalten worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerde-
führer, von diesen Männern umgebracht zu werden.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte,
einen Berufsausweis, ein Arztzeugnis, ein Physiotherapie-Programm
sowie sechs Fotos zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 27. März 2002 – eröffnet am folgenden Tag – lehn-
te das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
seine Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an.
Als Begründung führte das BFF im Wesentlichen an, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit nicht stand.
D.
Mit Eingabe vom 29. April 2002 erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und
beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Fest-
stellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
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E-
E.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2002 lehnte die ARK unter Hinweis auf das
Sicherheitskonto des Beschwerdeführers das Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
ab, verzichtete jedoch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Ebenso wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgelehnt.
F.
Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2002 beantragte das BFF die Abwei-
sung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2002 nahm der Beschwerdeführer Stellung
zur vorinstanzlichen Vernehmlassung.
H.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2002 reichte der Beschwerdeführer eine Fax-
kopie eines Bestätigungsschreiben des Leiters der Zollpolizei Suleima-
niya zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 30. August 2002 reichte der Beschwerdeführer das
Original des erwähnten Bestätigungsschreibens zu den Akten.
J.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 zog die Vorinstanz die angefoch-
tene Verfügung vom 27. März 2002 teilweise in Wiedererwägung und
ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufi-
ge Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an.
K.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2005 teilte der Beschwerdeführer auf-
forderungsgemäss mit, dass er an der Beschwerde im Asyl- und Weg-
weisungspunkt festhalten wolle. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertre-
ter seine Kostennote zu den Akten.
L.
Mit Eingabe vom 27. November 2006 wies sich die neue Rechtsvertre-
terin des Beschwerdeführers durch Vollmacht aus und ersuchte um In-
formation bezüglich des Verfahrensstandes.
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E-
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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E-
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind die Vorbrin-
gen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend sub-
stanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hi-
naus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn
er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegrün-
det nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die
nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für
die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers spre-
chen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtwei-
se abzustellen (Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a
S. 4 f.).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in den nachfolgenden Aus-
führungen – entgegen der angefochtenen Verfügung – zum Schluss,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht grundsätzlich der
Glaubhaftigkeit entbehren. Die Beschwerdeschrift vermag einige der
Vorbringen, die die Vorinstanz als der allgemeinen Erfahrung oder der
Logik des Handelns widersprechend einstufte, zu bestärken.
4.2
4.2.1 Für die Vorinstanz ist es nicht nachvollziehbar, dass ein Zollpoli-
zist nachts alleine am Zoll stehe und ein Militärfahrzeug der Islamisten
kontrolliere, während sich seine Kollegen im Büro aufhielten (A12
S. 12).
Der Beschwerdeführer vermag diese Sachlage jedoch in schlüssiger
Weise darzulegen: Der fragliche Zoll liege äusserst abgeschieden im
Grenzgebiet zum Iran. In der Nacht passiere ihn nur etwa alle ein oder
zwei Stunden ein Wagen. Gemäss Arbeitsreglement werde im Schicht-
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dienst gearbeitet, so dass jeder Beamte eine zweistündige Schicht zu
absolvieren habe und dann abgelöst werde. Das Grenzwachtgebäude,
in dem sich die Arbeitskollegen des Beschwerdeführers aufgehalten
hätten, befinde sich – wie bei Grenzübergängen üblich – direkt neben
dem Strassenkontrollpunkt. Ausserdem habe es einen Routinevorgang
dargestellt, allein einen Wagen der Islamischen Bewegung (Islamic
Movement of Kurdistan [IMK]; Bisutnaway Islami) zu kontrollieren, sei
die IMK zu jener Zeit doch Regierungspartei gewesen und habe im be-
treffenden Gebiet über die Verwaltungshoheit in lokalen Angelegenhei-
ten verfügt.
Diese letztere Tatsache wurde schon von der ARK in einem publizier-
ten Entscheid bestätigt (EMARK 2002 Nr. 16 E. 5.c.aa S. 132), wo
festgehalten wurde, dass die IMK zu jener Zeit als drittstärkste Partei
in Irakisch-Kurdistan gegolten habe, in allen grösseren Städten ver-
treten gewesen sei und über eigene Streitkräfte, Militärcamps sowie
in den Gebieten unter ihrer Kontrolle über eine gewisse administrati-
ve Infrastruktur sowie über verschiedene Vertretungen im Ausland
verfügt habe.
Vor diesem Hintergrund erscheint die diesbezügliche Darstellung des
Beschwerdeführers durchaus als glaubhaft.
4.2.2 Weiter sagte der Beschwerdeführer aus, er habe in die Luft ge-
schossen, als die Islamisten verbotenerweise weitergefahren seien.
Mit Hilfe seiner Kollegen habe er dann den Wagen stoppen können
(A12 S. 12). Der Vorinstanz erscheint dies „eher unwahrscheinlich“,
denn die Kollegen hätten sich nicht in umittelbarer Nähe befunden.
Sie hätten demnach in Sekundenschnelle bewaffnet vor Ort sein,
sich informieren und in der Dunkelheit ein unbekanntes Objekt treffen
müssen.
Auch diesbezüglich ist den Ausführungen in der Beschwerdeschrift
Recht zu geben. Es ist anzunehmen, dass das Grenzwachtgebäude
– wie soeben geschildert – direkt neben der Strassenkontrolle stand,
so dass die Kollegen in unmittelbarer Nähe waren und somit in Se-
kundenschnelle bewaffnet vor Ort sein konnten. Ebenso kann davon
ausgegangen werden, dass sie über die Situation rasch im Bild wa-
ren, müssen solche Vorkommnisse für Grenzbeamte doch geläufig
sein. Zudem hat der Beschwerdeführer – entgegen den Ausführun-
gen der Vorinstanz – nirgends ausgesagt, der Wagen sei mit Waffen-
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gewalt gestoppt worden, sondern er – der Beschwerdeführer – habe
lediglich einen Warnschuss in die Luft abgegeben (A12 S. 12).
4.2.3 Für die Vorinstanz ist weiter unglaubhaft, dass der Beschwer-
deführer nicht sagen konnte, was sich im Innern das Autos befand
(A12 S. 12), obschon er den Wagen zuvor hatte kontrollieren wollen.
Darauf entgegnete der Beschwerdeführer, er habe zwar das Auto
kontrollieren wollen, sei von den Islamisten durch deren Wegfahrt
aber daran gehindert worden. In der Anhörung antwortete der Be-
schwerdeführer auf die Frage, ob er, nachdem das Auto nach dem
Warnschuss angehalten habe, noch den hinteren Teil des Wagen
kontrollieren konnte, dass er dazu keine Zeit mehr gehabt habe. Vor
dem Hintergrund der nachfolgenden Festnahme der fünf Männer mit
Hilfe von herbeigeeilten Peschmerga-Kämpfern, der Beschlagnah-
mung des Wagens und der Überstellung des Fahrzeugs und der Isla-
misten an das Amt – worunter wohl die Vorgesetzten des Beschwer-
deführers verstanden werden müssen –, kann nicht ausgeschlossen
werden, dass der Beschwerdeführer den Inhalt des Autos nicht mehr
selber kontrollieren konnte.
4.2.4 Für die Vorinstanz ist auch unglaubhaft, dass die Islamisten
am nächsten Morgen, nach Begleichung ihrer Busse, wieder freige-
lassen worden seien, zumal sie sich einiges hätten zuschulden kom-
men lassen (A12 S. 13).
Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer einerseits auf die ge-
setzliche Regelung, dergemäss nach Bezahlung der auferlegten
Strafgebühr die festgehaltenen Männer hätten freigelassen werden
müssen. Andererseits macht er wiederum die bereits dargestellte po-
litische Lage in der Region geltend, wonach die Islamische Bewe-
gung – zu der die fünf Männer gehören sollen – an der Macht betei-
ligt und in die Behörden eingebunden gewesen sei. In Anbetracht
dieser politischen Konstellation hätten die PUK-Behörden (Patrioti-
sche Union Kurdistans) regelmässig auf die Strafverfolgung von An-
hängern ihres Koalitionspartners verzichtet. Zur Unterstreichung sei-
ner Lageeinschätzung verweist der Beschwerdeführer zutreffend auf
EMARK 2000 Nr. 15 E. 11d S. 127, wo die ARK zum Schluss gelang-
te, dass für die Behörden in der Region ein gewisser Druck bestehe,
islamistische Aktivitäten zu tolerieren. In diesem Zusammenhang ist
auch die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, warum die
Behörden die Islamisten nie hätten festnehmen können, zu verste-
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E-
hen, als er sagte, weil diese zu einer islamistischen Organisation ge-
hörten (A12 S. 16).
Mit Blick auf die politischen Gegebenheiten erscheint auch dieses
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als unglaubhaft.
4.2.5 Schliesslich erachtet die Vorinstanz auch die Schilderung des
Beschwerdeführers in Bezug auf seine Entführung als unglaubhaft.
Es sei davon auszugehen, dass sich die Islamisten bereits vor der
Tat einig gewesen wären, ob sie den Beschwerdeführer töten wollten
oder nicht. Sie hätten ihn sicherlich nicht am Arbeitsplatz entführt
und ihn dahin zurückgebracht, nachdem sie ihn verwundet haben
sollen. Ausserdem hätten die Behörden den Vorfall genauestens un-
tersucht und der Beschwerdeführer hätte dazu nicht einfach schwei-
gen können.
In der Beschwerdeschrift wird der entsprechende Sachverhalt dahin-
gehend präzisiert, dass der Beschwerdeführer nicht direkt am Ar-
beitsplatz entführt worden sei, sondern vielmehr auf dem Rückweg
vom Grenzposten zu einem landeinwärts gelegenen Checkpoint. Er
sei also von einer Staubpiste weg verschleppt worden, wo ihn nie-
mand habe sehen oder hören können. Ebenso sei auch erklärlich,
warum ihn die Islamisten wieder auf den Feldweg zurückgebracht
hätten: Einerseits hätten sie nichts zu befürchten gehabt, da sie fern-
ab von allfälligen Beobachtern gewesen seien, andererseits hätte
sonst die Gefahr bestanden, dass der Beschwerdeführer an seiner
Wunde am Fuss verblutet wäre. Der Beschwerdeführer hält weiter
fest, der Vorfall sei von den Behörden auch tatsächlich untersucht
worden. Unter dem Druck der Todesdrohung (er dürfe niemandem
von der Entführung und der zugefügten Verletzung erzählen) habe er
seine Version eines Selbstunfalls aber glaubhaft verteidigen können.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kann sich das fragliche
Ereignis – wenn auch mit gewissen Zweifeln behaftet – tatsächlich so
wie vom Beschwerdeführer geschildert zugetragen haben. Die nach-
träglichen Präzisierungen könnten zwar als Nachschub betrachtet
werden, sie fügen sich jedoch ohne Widerspruch in die ursprüngli-
chen Angaben des Beschwerdeführers ein. Ausserdem ist festzustel-
len, dass in der Anhörung diesbezügliche, sich aufdrängende Nach-
fragen unterblieben sind. Sicherlich nicht zuungunsten des Be-
schwerdeführers darf vorliegend der Umstand ausgelegt werden,
dass die Entführer unentschlossen gewesen sein sollen, ob sie den
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E-
Beschwerdeführer umbringen wollten oder nicht. So hält der
Beschwerdeführer denn auch in zutreffender Weise fest, dass es
nicht ersichtlich sei, weshalb ihm die irrationale Haltung seiner
Verfolger als Unglaubhaftigkeit angelastet werden soll.
4.2.6 In Bezug auf die eingereichten Beweismittel (vgl. A11) hält die
Vorinstanz fest, sie vermöchten die Vermutung der Unglaubhaftigkeit
nicht zu widerlegen. Es handle sich nicht um amtliche Dokumente.
Ferner könnten sie die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ur-
sache der Fussverletzung nicht bestätigen.
Der Vorinstanz ist diesbezüglich zuzustimmen, dass in den ärztlichen
Berichten lediglich von einer Fussverletzung und vom Therapiepro-
gramm die Rede ist, die eigentliche Ursache der Verletzung jedoch
nicht geschildert wird. Diese geht auch aus den eingereichten Fotos,
die den Beschwerdeführer im Rollstuhl mit eingebundenem rechten
Fuss zeigen, nicht hervor. Erhellend sind jedoch die Bilder, auf denen
der Beschwerdeführer in Uniform zu sehen ist, ist doch anzunehmen,
dass diese einen Hinweis auf seine Tätigkeit als Grenzpolizist zulas-
sen.
4.3 Der Beschwerdeführer macht ausserdem eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs geltend, da ihm bezüglich der behaupteten Wider-
sprüche und Ungereimtheiten in seinen Aussagen nicht die Möglichkeit
gewährt worden sei, vor Erlass der negativen Entscheidung Stellung
zu nehmen. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer auf EMARK 1994
Nr. 13 E. 3b S. 113 ff. zu verweisen, wo die ARK festhielt, dass ein
Asylsuchender mit den Widersprüchen in seinen eigenen Aussagen
möglichst zu konfrontieren sei, um ihm Gelegenheit zu geben, diese
allenfalls zu erklären. Dieser Grundsatz ergebe sich aus der Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts. Er stelle jedoch keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen An-
spruch im Sinne des rechtlichen Gehörs dar.
Das Bundesverwaltungsgericht hält vorliegend an dieser Rechtspre-
chung fest und konstatiert keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts wird
vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist aus den Akten
auch nicht ersichtlich. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdefüh-
rers ist daher unbehelflich.
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E-
4.4 Bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Aspekte, die in tatsächli-
cher Hinsicht für beziehungsweise gegen die Sachverhaltsdarstellung
des Beschwerdeführers sprechen, ist damit insgesamt festzuhalten,
dass seine Vorbringen zwar durchaus zu gewissen Zweifeln Anlass ge-
ben, aber in den wesentlichen Punkten dennoch überwiegend für wahr
zu halten und damit – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz – als
glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind. Daher ist nach-
folgend von dem vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asyl-
gesuchs geschilderten Sachverhalt auszugehen und gestützt darauf
zu prüfen, ob er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt.
5.
5.1 Mit dem Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 wurde in der
Zwischenzeit (seit dem vorliegend angefochtenen Bundesamts-Ent-
scheid) im schweizerischen Asylrecht in Abwendung von der Zure-
chenbarkeitstheorie die sogenannte Schutztheorie anerkannt. Derge-
mäss kann heute die private Verfolgung im schutzunfähigen Staat
ebenfalls flüchtlingsrelevant sein. Die Schutztheorie besagt, dass die
Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland –
unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen – von nichtstaat-
licher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Dieser kann so-
wohl durch den Heimatstaat als auch durch einen im Sinne der Recht-
sprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden. Der
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung auf tieferem institutionellem Ni-
veau – beispielsweise durch einen Clan, durch eine (Gross-) Familie
oder auf individuell-privater Basis – wäre jedenfalls nicht als ausrei-
chend zu beurteilen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.).
In Bezug auf das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass sich die
Frage einer allfälligen mittelbaren Verfolgung durch die PUK-Behörden
durch Billigung der Verfolgung durch private Dritte (beispielsweise Isla-
misten) erübrigt, da nicht mehr untersucht werden muss, ob das priva-
te Verhalten allenfalls den staatlichen Strukturen zuzurechnen ist;
massgebend ist einzig, ob der Beschwerdeführer vor einer drohenden
privaten Verfolgung beim Staat Schutz finden kann.
Bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad von
Schutz im Heimatland als "genügend" zu qualifizieren ist, kann ge-
mäss erwähntem Grundsatzentscheid vollumfänglich auf die bisherige
Rechtsprechung abgestellt werden. Zunächst ist nicht eine faktische
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E-
Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz
des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten zu verlangen: Keinem
Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit
und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktio-
nierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, wobei
in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie
an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive
Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen inner-
staatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen einerseits objektiv
zugänglich sein (unabhängig, beispielsweise, vom Geschlecht oder
von der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit);
andererseits muss sie für den Schutzbedürftigen auch individuell zu-
mutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn der Be-
troffene sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer
(oder anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde. Auch über
diese Zumutbarkeitsfrage ist im Rahmen der individuellen Einzelfall-
prüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu
entscheiden. Analog der Einwendung einer sicheren innerstaatlichen
Fluchtalternative obliegt es der entscheidenden Behörde, die Effektivi-
tät des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatland abzu-
klären und zu begründen (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 und 10.3.2
S. 203 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.2 Auch in tatsächlicher Hinsicht hat sich die Lage seit dem erstins-
tanzlichen Entscheid grundlegend verändert. Im Nordirak kann nicht
mehr von zwei von der PUK beziehungsweise der KDP (Kurdische De-
mokratische Partei) kontrollierten Quasi-Staaten ausgegangen werden
(vgl. EMARK 2000 Nr. 15 und EMARK 2002 Nr. 16). Angesichts der
Beteiligung beider Parteien an der irakischen Regierung trifft die Cha-
rakterisierung der Quasi-Staatlichkeit nicht mehr zu. Von der KDP oder
der PUK beziehungsweise ihren Machtträgern und Behördenvertretern
ausgehende Verfolgung wäre entsprechend als staatliche Verfolgung
zu betrachten (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 19 E. 4.2 S. 208 f.).
5.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prü-
fung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderun-
gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a, EMARK
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E-
1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
5.4 Nach dem Gesagten wird im Folgenden der Frage nachzugehen
sein, ob der Beschwerdeführer durch gezielt gegen ihn gerichtete Ver-
folgungshandlungen und aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsmotivs ernsthafte Nachteile erlitten hat oder er eine be-
gründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. In die-
sem Zusammenhang ist die Frage zu beantworten, ob die nordira-
kisch-kurdischen Behörden willens und fähig sind, effektiven Schutz
vor Verfolgung zu gewähren.
6.
6.1 Im zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil BVGE
E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 stellte das Bundesverwaltungsge-
richt bezüglich der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der kurdi-
schen Behörden Folgendes fest (E. 6.7):
Die kurdischen Behörden sind grundsätzlich willens, den Einwohnern
der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu
gewähren. Sofern die geltend gemachten Übergriffe jedoch von den
beiden Mehrheitsparteien, ihren Organen oder Mitgliedern ausgehen,
kann nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung durch die Polizei-
und Sicherheitskräfte gerechnet werden, da die Partei- und Behörden-
strukturen zu eng miteinander verflochten und teilweise sogar iden-
tisch sind. Nichts anderes kann natürlich gelten, wenn eine allfällige
Gefährdung direkt von den offiziellen Behörden ausgeht. Einer solchen
sind insbesondere kritische Medienschaffende, oppositionelle Politiker,
Islamisten, aus dem Zentralirak eingewanderte alleinstehende arabi-
sche Männer sowie allenfalls Angehörige von ethnischen oder religiö-
sen Minderheiten, die sich gegen den kurdischen Machtanspruch stel-
len, ausgesetzt.
Sofern die Verfolgung von privater Seite droht, muss ebenfalls nach
dem geltend gemachten Verfolger unterschieden werden: Einerseits ist
an dieser Stelle an die im Grenzgebiet zu Iran operierenden Islamisten
zu denken. Gemäss offiziellen Verlautbarungen der Kurdischen Regio-
nalregierung (Kurdistan Regional Government [KRG]) kann davon aus-
gegangen werden, dass diese das Gebaren dieser Terroristengruppen
nicht akzeptiert und gegen sie vorgeht. Eine vertiefte Einzellfallabklä-
rung zur Feststellung der Schutzgewährung – insbesondere in Bezug
auf deren Effektivität – ist in diesen Konstellationen indes unerlässlich.
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E-
Andererseits kann die private Verfolgung auch von der Familie oder
dem Clan ausgehen, wobei vor allem an Ehrenmorde – wovon in
erster Linie Frauen betroffen sind – zu denken ist.
Eine innerkurdische Fluchtalternative, das heisst die Schutzsuche in
einer der anderen nordirakischen Provinzen, ist infolge des Zusam-
menwachsens der PUK- und der KDP-Verwaltung nur mit Zurückhal-
tung anzunehmen. Die Behörden der einen Partei dürften es aus (poli-
tischer) Rücksicht gegenüber der anderen Partei ablehnen, einer von
dieser Partei verfolgten Person Schutz zu gewähren. Allein die Zuge-
hörigkeit zu einer der beiden grossen kurdischen Parteien in einem
von der anderen Partei dominierten Gebiet dürfte aufgrund des fort-
schreitenden Zusammenwachsens der beiden Parteiadministrationen
nicht zu Übergriffen durch die lokal vorherrschende Partei oder deren
Mitglieder führen; diesbezügliche Einzelfallabklärungen sind jedoch
unerlässlich.
Mit Blick auf das nach wie vor hohe Gewaltpotenzial im Zentral- und
Südirak und die nur unzureichende Fähigkeit zur Schutzgewährung
der dortigen Behörden dürfte eine Fluchtalternative im Zentral- und
Südirak ebenfalls verneint werden (vgl. a.a.O. E. 6.7).
6.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigter-
weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in
Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden
sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Hei-
matstaat effektiver Schutz geboten würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 18
E. 10 S. 201 ff.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht,
letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht bezie-
hungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und
aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Be-
nachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht da-
vor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Massgeblich
kann indessen nicht allein sein, was ein vernünftig denkender, beson-
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E-
nener Mensch angesichts geschehener oder drohender Verfolgungs-
handlungen zu Recht empfunden hätte. Vielmehr ist diese rein objekti-
ve Betrachtungsweise zusätzlich durch das von der betroffenen Person
selbst bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleich-
baren Fällen zu ergänzen. Dabei hat eine Person, die bereits früher
staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine aus-
geprägtere Furcht, selbst wenn die frühere Verfolgung für sich allein
mangels der erforderlichen Intensität keine flüchtlingsrechtliche Rele-
vanz aufweisen sollte (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK
2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die
begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und
zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell
sein. Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung be-
drohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternati-
ve verfügt (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.1 S. 69 f. mit wei-
teren Hinweisen).
6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei in seiner Funktion als
Grenzpolizist zu einem Zwischenfall bei der Kontrolle des Fahrzeugs
von fünf Islamisten, die der Islamischen Bewegung angehörten, ge-
kommen. Nach einer Nacht in Haft und der Begleichung ihrer Busse
seien sie wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Bei dieser Gelegen-
heit sei er mit dem Tod bedroht worden; solche Drohungen seien auch
in der Folge immer wieder über Drittpersonen gegen ihn ausgespro-
chen worden. Mehr als zehn Monate später sei er von denselben Män-
nern entführt worden und sie hätten ihm in den Fuss geschossen. Da-
von habe er während fast zwei Jahren niemandem erzählt; in dieser
Zeit sei es auch zu keinen weiteren Drohungen mehr gekommen.
Nachdem er sich einem Kollegen anvertraut habe, hätten die Behör-
den eine Untersuchung eingeleitet, in dessen Verlauf zwei der Islamis-
ten verhaftet, aber nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden seien.
Von den drei anderen Männern sei er in dieser Zeit wiederum indirekt
bedroht worden, bis er Ende Juli 1999 in den Iran ausgereist sei.
Im Folgenden muss geklärt werden, ob der Beschwerdeführer auf den
subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen ist, oder ob er sich in sei-
nem Herkunftsstaat um Schutzgewährung hätte bemühen können oder
solchen Schutz heute erlangen könnte.
6.4
6.4.1 Der Beschwerdeführer machte in seinen Ausführungen Behelli-
gungen durch die fünf Männer geltend, die er anlässlich einer Zollkont-
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E-
rolle angehalten und die mit einer Busse bestraft worden seien. Nichts
in seinen Ausführungen lässt darauf schliessen, dass diese fünf Isla-
misten, die Anhänger der Islamischen Bewegung (Islamic Movement
of Kurdistan [IMK]; Bisutnaway Islami) gewesen seien, ihn in ihrer
Funktion als Mitglieder dieser Organisation verfolgt hätten, oder dass
die IMK als solche zu seiner Verfolgung aufgerufen hätte – was sein
Gefährdungspotential ganz wesentlich erhöht hätte. Vielmehr besteht
der Eindruck, dass es sich bei den geschilderten Vorkommnissen um
eine private Abrechnung zwischen den fünf Männern und dem Be-
schwerdeführer gehandelt hat. Gegen eine begründete Furcht vor Ver-
folgung spricht auch der Umstand, dass die Drohungen dem Be-
schwerdeführer gegenüber nie persönlich ausgesprochen wurden,
sondern immer nur via seine Arbeitskollegen oder Familienmitglieder.
Wenn die Männer tatsächlich daran interessiert gewesen wären, sich
am Beschwerdeführer zu rächen, wäre es ein Leichtes für sie gewe-
sen, seinen Aufenthaltsort ausfindig zu machen – auch, als er sich vor
seiner Ausreise bei seiner Schwester versteckt hielt. Weiter ist auch zu
beachten, dass nach dem Vorfall am Grenzübergang mehr als zehn
Monate lang nichts passiert ist, und dass es nach seiner Entführung
während zwei Jahren auch nicht einmal mehr zu Drohungen dem Be-
schwerdeführer gegenüber gekommen ist. Zu seinen Ungunsten muss
es sich der Beschwerdeführer auch anrechnen lassen, dass in diesem
Fall von den Behörden eine Untersuchung eingeleitet wurde, und dass
zwei der Islamisten – wenn auch nur vorübergehend – festgenommen
wurden. Dies spricht für den damaligen Schutzwillen der Behörden,
was durch die PUK-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers weiter un-
terstrichen wird. Schliesslich ist auch kein genau bestimmbares Verfol-
gungsmotiv erkennbar: Der Beschwerdeführer wurde weder wegen
seiner religiösen noch wegen seiner politischen Anschauungen behel-
ligt, sondern ausschliesslich, weil er seine Arbeit als Grenzpolizist ge-
wissenhaft ausgeführt hatte.
Diese Überlegungen führen das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass nicht genügend konkrete Indizien vorliegen, welche den
Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dement-
sprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er-
scheinen lassen.
6.4.2 Aus heutiger Sicht kann eine solche begründete Furcht vor Ver-
folgung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Hei-
matland umso weniger bejaht werden. Gemäss Aussagen des Be-
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E-
schwerdeführers waren die fünf Männer Mitglied der Islamischen Be-
wegung (IMK), die heute immer noch unter dem Namen Ansar al-
Islami existiert. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
war die IMK inbesondere im Grenzgebiet zu Iran tätig und wurde für
zahlreiche Anschläge in Nordirak verantwortlich gemacht. Wie schon in
EMARK 2002 Nr. 16 E. 5c festgehalten wurde, ging die PUK massiv
gegen die Islamisten vor. Auch neuere Quellen bestätigen, dass Dut-
zende von Ansar-Kämpfern in Gefängnissen der PUK in Suleimaniya
festgehalten werden. Die kurdischen Behörden wurden in ihrem Kampf
gegen die Islamisten von den US-amerikanischen Truppen nach deren
Einmarsch in den Irak unterstützt. Unklar ist jedoch, wie stark der Ein-
fluss der Islamisten heute noch ist. Den kurdischen Behörden und Si-
cherheitskräften ist es allem Anschein nach jedoch nicht gelungen, die
Extremisten ganz aus den Nordprovinzen in den Süden oder über die
Grenze in den Iran zu vertreiben oder sie anderweitig auszuschalten.
Aufgrund der Sprengstoffanschläge, die gegen Parteilokale der PUK
und KDP verübt wurden, ist immer noch von der, wenn auch punktuel-
len, Aktionsfähigkeit der islamistischen Gruppierungen auszugehen
(vgl. BVGE E-6982/2006 E. 7.3).
Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die ver-
bliebenen Extremisten in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers
von dessen Rückkehr Kenntnis nehmen würden und aufgrund des
Grenzvorgangs vom Dezember 1996 immer noch auf Vergeltung be-
dacht wären. Vielmehr kann vermutet werden, dass diese Männer
durch die Offensive der PUK im Jahre 2001, und später mit Unterstüt-
zung durch die US-Truppen, vertrieben oder getötet worden sind, oder
sicherlich mit gravierenderen Problemen befasst waren als das vorlie-
gend geschilderte. Ausserdem kann der Beschwerdeführer auf die
Schutzgewährung durch die Behörden vor Ort zählen, dies umso
mehr, als er ein PUK-Mitglied war und im Dienst der Partei als Zöllner
gearbeitet hatte.
6.5 Auf Beschwerdestufe machte der Beschwerdeführer wegen seiner
illegalen Ausreise aus dem Irak subjektive Nachfluchtgründe geltend
(BVGer act. 1 und 8). In EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 S. 141 f. kam die
ARK jedoch – wie auch vom Beschwerdeführer erwähnt – zum
Schluss, dass für irakische Staatsangehörige, welche aus dem kurdi-
schen Gebiet ausgereist sind, aufgrund der Einreichung eines Asylge-
suchs im Ausland und der illegalen Ausreise keine subjektiven Nach-
fluchtgründe mehr angenommen werden, da sie bei einer Rückkehr in
dieses Gebiet keine Verfolgung aus dem genannten Grund zu befürch-
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E-
ten haben. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass,
von dieser Praxis abzuweichen; dies umso weniger, als sich die Situa-
tion in Irak seither grundlegend verändert hat. Ausserdem haben seit
der Invasion der Koalitionstruppen im Irak Hunderttausende von Ira-
kern ihr Land über die Grenzen Nordiraks in Richtung der Nachbarlän-
der verlassen, ohne aus diesem Grund eine Verfolgung befürchten zu
müssen.
6.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine
Asylgründe vorbringt, die im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant sind.
Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abge-
lehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.3 In den Akten der Vorinstanz befindet sich ein Schreiben der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, worin sie mitteilt, dass die
zuständige Behörde des Wohnsitzkantons des Beschwerdeführers be-
reit sei, dem BFM einen Antrag auf eine Jahresbewilligung für ihren
Mandanten zu stellen. Die Erteilung einer solchen Aufenthaltsbewilli-
gung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AslyG fällt in die Zuständigkeit
des Wohnsitzkantons des Beschwerdeführers.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 zog die Vorinstanz die ange-
fochtene Verfügung vom 27. März 2002 teilweise in Wiedererwägung
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und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Die Be-
schwerde ist damit gegenstandslos geworden, soweit sie sich gegen
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs gerichtet hat.
Die Anordnung dieser vorläufigen Aufnahme wird vom vorliegenden
Urteil nicht berührt und bleibt bis zu einem allfälligen anderslautenden
Entscheid des BFM in Kraft. Die Prüfung allfälliger Wegweisungsvoll-
zugshindernisse kann daher unterbleiben.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
– soweit sie nicht in Wiedererwägung gezogen wurde – Bundesrecht
nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollstän-
dig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
– soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist – nach dem Gesagten
abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die praxisgemäss um
die Hälfte reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.2 Mit Verfügung vom 7. Mai 2002 lehnte die ARK unter Hinweis auf
das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab, verzich-
tete jedoch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ebenso wurde
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgelehnt.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass mit der Revision des AsylG eine
Änderung dieser Praxis einhergegangen ist. Nach dem bis Ende 2007
geltenden Art. 86 Abs. 1 aAsylG (AS 1999 2262) waren Asylsuchende
verpflichtet, unter anderem auch für die Kosten des Rechtsmittelver-
fahrens Sicherheit zu leisten. War das entsprechende Sicherheitskonto
genügend gedeckt, konnte auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
– wie im vorliegenden Fall – verzichtet werden.
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Mit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen am 1. Januar 2008
wurde die bisherige Sicherheitsleistungspflicht durch die sogenannte
Sonderabgabe ersetzt. Diese dient gemäss neuem Art. 86 Abs. 1
AsylG „zur Deckung der Gesamtkosten, welche alle diese erwerbstäti-
gen Personen (...) verursachen“ und kann nicht mehr zur individuellen
Kostendeckung herangezogen werden.
Mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege reichte der Be-
schwerdeführer eine Lohnabrechnung ein, aus der ersichtlich ist, dass
er im Monat März des Jahres 2002 einen monatlichen Nettolohn von
Fr. 1364.90 bezogen hat. Aus den Akten ist nichts ersichtlich, wonach
seither eine diesbezügliche signifikante Änderung eingetreten ist. Un-
ter diesen Umständen ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer
verfüge nicht über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Verfah-
renskosten. Ausserdem wird aus den vorstehenden Erwägungen er-
sichtlich, dass die Rechtsbegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung
nicht aussichtslos waren. Es werden folglich keine Verfahrenskosten
erhoben (Art. 6 Bst. b VGKE).
11.
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 7 VGKE). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die
Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Im
vorliegenden Verfahren ist von einem hälftigen Obsiegen (Vollzug der
Wegweisung) auszugehen.
Der ehemalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Kos-
tennote vom 4. März 2005 in der Höhe von Fr. 3'891.-- zu den Akten
gereicht. Er weist einen zeitlichen Aufwand von 17.55 Stunden und
Barauslagen von Fr. 33.-- aus. Die geltend gemachten Barauslagen er-
scheinen als angemessen. Der zeitliche Aufwand ist hingegen auf-
grund von als nicht notwendig erachteten Aufwendungen auf 15 Stun-
den zu reduzieren. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE sowie un-
ter Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenansatzes von
Fr. 200.-- ist die Parteientschädigung daher auf Fr. 3'264.-- (inkl. Aus-
lagen und MwSt) festzusetzen und ausgehend von einem hälftigen Ob-
siegen auf Fr. 1'632.-- zu reduzieren. Das BFM ist anzuweisen, diesen
Betrag dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung auszurichten.
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Die aktuelle Rechtsvertreterin hat ihr Mandat erst nach der Anordnung
der vorläufigen Aufnahme übernommen. Damit fällt eine Parteient-
schädigung für ihren Aufwand ausser Betracht.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 21
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist,
abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine redu-
zierte Parteientschädigung von Fr. 1'632.-- (inkl. Auslagen und MwSt)
auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
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