Abtei lung V
E-7068/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
A._______, geboren (...)
Irak,
vertreten durch Annelise Gerber,(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7068/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein aus der Provinz B._______ im
Nordirak stammender Angehöriger der jezidischen
Glaubensgemeinschaft, eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am
(...) verliess und am 23. November 2008 in die Schweiz einreiste, wo
er am 25. November 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel vom 28. November 2008 sowie der direkten Anhörun-
gen vom 2. Juni 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentli -
chen geltend machte, er habe familiäre Probleme gehabt, weshalb er
sich – auf Anraten seiner Mutter, das Heimatland zu verlassen – in die
Türkei begeben habe,
dass er des Weiteren ausführte, die Situation der Jeziden im Irak sei
sehr kritisch, da sie weder von den Arabern noch von den Kurden ak -
zeptiert seien und dass aufgrund dieser Diskriminierung er sein
selbstgemachtes Joghurt nicht habe verkaufen können,
dass man ihn ferner beschimpft habe, weil er der Glaubensgemein-
schaft der Jeziden angehöre,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 18. März 2010 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Be-
schwerde mit Urteil vom 11. Juni 2010 abwies,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom
26. Juli 2010 beim BFM die Wiedererwägung des vorinstanzlichen
Entscheids beantragte mit der Begründung, der Beschwerdeführer
habe während dem ordentlichen Asylverfahren aus Angst einen politi -
schen Sachverhalt verschwiegen, namentlich dass er Mitglied der
„B._______ Partei“ sei,
dass zur Stützung dieses Vorbringens ein Mitgliederausweis als An-
gehöriger des Zentralkomitees der (...) vom 31. Dezember 2008 und
ein Schreiben derselben Partei samt Übersetzungen zu den Akten
gereicht wurden,
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dass das BFM mit Verfügung vom 3. August 2010 seinen Entscheid
vom 18. März 2010 wiedererwägungsweise aufhob und das Asyl-
verfahren wieder aufnahm,
dass es diesen Entscheid damit begründete, bei der Durchsicht der
Akten sei festgestellt worden, dass im Protokoll der Anhörung vom
2. Juni 2009 die Seite 7 fehle,
dass davon auszugehen sei, ein kanzleitechnischer Fehler sei bereits
an der Anhörung unterlaufen, weshalb diese Seite des Protokolls
weder vom Beschwerdeführer habe unterschrieben noch im späteren
Verlauf des Verfahrens berücksichtigt werden können,
dass der Beschwerdeführer deshalb zum Inhalt dieser Seite Stellung
nehmen könne,
dass dieser mit Schreiben vom 12. August 2010 die Richtigkeit seiner
Aussagen auf Seite 7 des Protokolls bestätigte mit der Ausnahme der
Frage 71 (er habe nicht einfach problemlos arbeiten können, da Mus-
lime beispielsweise seine landwirtschaftlichen Produkte nicht hätten
kaufen wollen),
dass er dabei daran festhielt, er habe anlässlich dieser Anhörung und
der Befragung im „ordentlichen“ Verfahren nicht über seine Aktivitäten
für die (...) sprechen können,
dass der Beschwerdeführer am 23. August 2010 ergänzend angehört
wurde, wobei er im Wesentlichen zu Protokoll gab, er befürchte bei
einer allfälligen Rückkehr in den Nordirak in Haft genommen zu wer-
den, weil er etwa im Juni 2008 der (...) Partei beigetreten sei,
dass er dabei angab, weder spezielle Funktionen gehabt noch an Sit -
zungen teilgenommen oder – neben der Einzahlung eines Geldbetra-
ges – etwas für die Partei getan zu haben (vgl. A34, S. 4, F19 ff.),
dass ihm aus der Mitgliedschaft ausser Schwierigkeiten mit seinem
Vater keine konkreten Nachteile erwachsen seien (vgl. A34, S. 5, F26),
dass gemäss seinen Kenntnissen auch seinem Freund, der ihn damals
in die Partei eingeführt habe und der im Nordirak geblieben sei, bisher
nichts zugestossen sei (vgl. A34, S. 7 f., F57 ff.),
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dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 24. August 2010 – eröffnet am 30. August 2010 – ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es bestehe
angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich weder aktiv
politisch betätigt noch religiös exponiert habe und in der Vergangen-
heit keine Probleme mit den irakischen Behörden gehabt habe, kein
begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer wäre bei
einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft asylrelevanten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt,
dass auch die angeführten Schwierigkeiten mit dem Vater keine Asyl -
relevanz zu entfalten vermöchten, zumal auch kein genügender zeitli -
cher Kausalzusammenhang zwischen der Ausreise und dem erwähn-
ten Streit mit dem Vater, welcher etwa im August 2008 stattgefunden
haben müsste, bestehe,
dass das BFM ferner zwar davon ausgehe, Jeziden würden schikaniert
und diffamiert, indessen würden sie allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit
zu dieser Religionsgemeinschaft nicht Opfer einer asylrechtlich rele-
vanten Verfolgung beziehungsweise Kollektivverfolgung,
dass zusammengefasst die geltend gemachten Vorbringen des Be-
schwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen
würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. September 2010 –
vorab per Telefax – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Ver-
fügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers festzustellen und dem Asylgesuch stattzugeben,
eventualiter die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und als Folge die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
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ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Gericht nach Prüfung der Aktenlage in Bestätigung der vor-
instanzlichen Verfügung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht als asylrelevant gemäss Art. 3 AsylG erachtet
werden können,
dass deshalb vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen (vgl.
Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass insbesondere keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Be-
schwerdeführer in seiner Heimat ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder zum heutigen Zeitpunkt begründete
Furcht hat, solche Nachteilen ausgesetzt zu werden,
dass den Beschimpfungen seines Vaters weder die nach Art. 3 AsylG
erforderliche Intensität noch der direkte zeitliche Zusammenhang mit
seiner Ausreise aus seinem Heimatland Mitte November 2008 ent-
nommen werden kann,
dass begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung nur vor-
liegt, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich
– aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und werde sich –
auch noch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in
absehbarer Zukunft verwirklichen,
dass eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht ge-
nügt; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der
erwarteten – und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufge-
zählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und
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dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.9. S.
38, m.w.H.),
dass die subjektive Furcht vor Verfolgung nicht nur nach subjektiver
Empfindung sondern auch objektiv begründet sein muss, d.h. sie muss
angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen,
dass die rein objektive Betrachtungsweise durch das vom Betroffenen
bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren
Fällen zu ergänzen ist, wobei derjenige, der bereits früher staatlicher
Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere
subjektive Furcht hat als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatli -
chen Sicherheitskräften kommen könnte,
dass – wie bereits ausgeführt – der Beschwerdeführer vor seiner Aus-
reise keine asylrelevanten Nachteilen erlitt,
dass er im Weiteren auch im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft
bei der (...) keine konkreten Vorfälle schilderte, die zur Annahme einer
begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung führen müssten,
dass schliesslich der Beschwerdeführer selber ausführte, die Jeziden
würden im Kurdengebiet nicht verfolgt (A12/10 S. 6),
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 21. Ap-
ril 2010 einen Bericht des UNHCR aus dem Jahre 2005 und eine Pub-
likation aus dem Jahre 1997 zur Lagebeurteilung der Jeziden ein-
reichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht von einer anderen Lagebeurtei-
lung ausgeht, und dass die Zugehörigkeit zur jezidischen Glaubens-
gemeinschaft für sich alleine nicht ausreicht, um eine asyl rechtlich re-
levante Verfolgung anzunehmen (vgl. EMARK 2006 Nr. 17, m. w. H.),
dass die nicht weiter begründeten Vorbringen in der Beschwerde vom
28. September 2010, die Behörden könnten nicht vor Übergriffen
schützen, nicht überzeugend sind, zumal der Beschwerdeführer darin
ausführt, mit der jetzt gültigen Festschreibung der Religionsfreiheit sei
generell keine staatliche Repression aus religiösen Gründen mehr zu
befürchten,
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dass das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen vom Schutzwillen und
von der Schutzfähigkeit der nordirakischen Behörden ausgeht (vgl.
BVGE 2008/4).
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen,
dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zu keinem
anderen Schluss als demjenigen des BFM führen, zumal darin im
Wesentlichen der bereits gewürdigte Sachverhalt nochmals wiederholt
wird,
dass das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht
(vgl. zur Sicherheitslage im Nordirak BVGE 2008/4),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Irak nicht von einer derartigen Gefährdung der Jeziden ge-
sprochen werden kann, dass eine Kollektivverfolgung der Angehörigen
dieser Gruppe zu bejahen wäre, zumal in den drei von der kurdischen
Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen, zu welchen
auch das Heimatgebiet des Beschwerdeführers gehört, aufgrund der
Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht,
dass sodann der Vollzug in den Nordirak für Personen, die ursprüng-
lich aus der Region stammen, als zumutbar gelten kann (vgl. zur Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak BVGE 2008/5 E.
7.5 S. 65 ff.),
dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen, zumal der Beschwerdeführer sein
Leben lang in B._______ gewohnt und gearbeitet hat, Kontakt zu
seiner Mutter pflegt sowie aufgrund der Aktenlage er zwar im
November 2008 von der Empfangsstelle aus wegen Atemproblemen
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zum Arzt musste (vgl. A9), seither jedoch nie wieder ein Arztzeugnis
eingereicht wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der obigen Erwägungen als aussichts-
los zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand:
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