Abtei lung V
E-7071/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______, geboren angeblich _______,
Nigeria,
alias
B._______, geboren _______, Nigeria,
_______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7071/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Ende Juli 2008
aus seinem Heimatland ausreiste und am 8. September 2008 in der
Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen vom 16. September 2008 sowie der direkten An-
hörungen durch das BFM vom 1. und 6. Oktober 2008 zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er stamme aus dem
Dorf (...), Edo State, habe aber in den letzten acht Jahren vor der
Ausreise in Benin City bei seinem Vater gelebt,
dass er gemäss den Angaben seiner Mutter am 27. November 1992
geboren worden sei,
dass sein Vater zusammen mit mehreren Gehilfen Öl aus Pipelines ab-
gezapft und verkauft habe,
dass er eines Tages, zwischen September und November 2004, von
einem Gehilfen seines Vaters erfahren habe, dass dieser verhaftet und
in der Folge von Angehörigen der Polizei ermordet worden sei, obwohl
jemand diesen einen Geldbetrag bezahlt habe, um seinen Vater freizu-
kaufen,
dass daraufhin die Gehilfen seines Vaters beabsichtigt hätten, aus Ra-
che zahlreiche Polizisten umzubringen,
dass ihn im selben Monat ein weiterer Angestellter seines Vaters mit
einer Schusswunde zuhause aufgesucht habe, worauf mehrere Polizis-
ten erschienen seien und sie festgenommen hätten,
dass sie auf eine Polizeistation gebracht worden seien, wo er festge-
halten und wiederholt gefoltert worden sei,
dass er nach zwei Wochen zusammen mit fünf früheren Mitarbeitern
seines Vaters vor Gericht gebracht worden sei,
dass bei der Gerichtsverhandlung, die dort stattgefunden habe, die
anderen Angeklagten zum Tode verurteilt worden seien, er aber auf-
grund seines jugendlichen Alters ins Gefängnis (...) gebracht worden
sei,
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dass schliesslich im Juli 2008 ein Geschäftspartner seines Vaters na-
mens (...) dafür gesorgt habe, dass er das Gefängnis habe verlassen
können,
dass (...) ihm gesagt habe, er müsse das Land für eine bestimmte Zeit
verlassen, bis alles geregelt sei, und seine Ausreise organisiert habe,
dass er in Begleitung von (...) per Flugzeug nach Kaduna im Norden
Nigerias gereist und von dort auf dem Landweg über den Niger nach
Libyen gelangt sei,
dass er anschliessend in einem Boot nach Spanien übergesetzt habe
und von dort per Bus in die Schweiz eingereist sei,
dass er im Übrigen nie einen Reisepass besessen habe und seine
Identitätskarte und sein Geburtsschein im Heimatland verblieben sei-
en,
dass auf der Flugreise sein Begleiter die notwendigen Papiere vorge-
wiesen habe und er ansonsten nirgends kontrolliert worden sei,
dass er nicht in der Lage, sei Identitätspapiere zu beschaffen, da ihm
das Gepäckstück, in welchem sich ein Zettel mit der Telefonnummer
einer Kontaktperson befunden habe, entgegen getroffener Abmachun-
gen nicht nach Zürich überbracht worden sei,
dass am 11. September 2008 eine radiologische Untersuchung der
Handknochen des Beschwerdeführers durchgeführt wurde und der
durchführende Arzt zum Ergebnis kam, das Skelettalter des Beschwer-
deführers betrage 19 Jahre,
dass dem Beschwerdeführer in einer ergänzenden Nachbefragung
vom 16. September 2008 zu diesem Ergebnis das rechtliche Gehör ge-
währt wurde, wobei er an dem von ihm behaupteten Alter festhielt,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 – eröffnet am
31. Oktober 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer vermöge die von ihm behauptete Minderjährigkeit
nicht glaubhaft zu machen,
dass vielmehr das Ergebnis der Handknochenanalyse sowie die Er-
scheinung des Beschwerdeführers auf dessen Volljährigkeit schliessen
liessen und auch seine Ausführungen betreffend Identitätspapiere und
seine Asylvorbringen als unglaubhaft zu betrachten seien,
dass es sich bei dieser Sachlage rechtfertige, von der Volljährigkeit
des Beschwerdeführers auszugehen und auf die Beiordnung einer Ver-
trauensperson zu verzichten,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren keine entschuldbaren Gründe
für das Nichtvorlegen von Identitätspapieren anzugeben vermöge,
dass seine Angaben zu Besitz und Verbleib seiner Papiere, sowie
dazu, weshalb es ihm nicht möglich sei, seine angeblich im Heimat-
land verbliebenen Papiere zu beschaffen, als unbehelfliche Ausflüchte
zu bewerten seien,
dass im Übrigen die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesent-
lichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns wi-
dersprechen würden,
dass namentlich nicht nachvollziehbar sei, dass er erst zwei Wochen
nach dem Tod seines Vaters gesucht worden sein soll,
dass zudem angesichts seiner vorbehaltlosen Freilassung aus dem
Gefängnis die Flucht ins Ausland nicht opportun erscheine und seine
Befürchtung vor erneuter Verhaftung als grundlos anzusehen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei unter anderem beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und sein Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 11. November 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde, unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen, einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegen-
stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb
auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass vorab in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist,
dass die direkte Bundesanhörung des angeblich minderjährigen Be-
schwerdeführers ohne Beisein einer Vertrauensperson nach Art. 17
Abs. 2 und 3 AsylG i. V. m. Art. 7 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt,
dass bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaub-
haft erscheint, im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung
sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der
betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist (vgl. EMARK
2004 Nr. 30 E. 5.3.4. S. 210) und dabei der Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung gilt,
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dass der Beschwerdeführer weder Identitätspapiere vorgelegt hat,
noch in den Befragungen seine Minderjährigkeit glaubhaft machen
konnte,
dass namentlich das Ergebnis der Knochenaltersanalyse, welche eine
Divergenz von mehr als drei Jahren zwischen dem festgestellten Kno-
chenalter und dem vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsdatum
ergab, erhebliche Zweifel an dessen Altersangaben zu rechtfertigen
vermag,
dass diese durch seine widersprüchlichen Angaben zum Zeitraum sei-
nes Schulbesuchs sowie zu seinem damaligen Alter verstärkt werden,
dass in Anbetracht dieser Umstände die Vorinstanz zu Recht von der
Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist und auf die Bei-
ordnung einer Vertrauensperson verzichtet hat,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
seines Asylgesuches beziehungsweise innert 48 Stunden danach ein
Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7
E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Ak-
ten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dar-
gelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitäts-
papieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
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dass angesichts der stereotypen, unsubstanziierten und realitätsfrem-
den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Reise von Ni-
geria in die Schweiz als unglaubhaft erachtet werden muss, dass er in
der geschilderten Weise ohne Reisepapiere gereist ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des
Beschwerdeführers vielmehr davon ausgeht, dass er im Besitze au-
thentischer Identitätspapiere ist, welche er jedoch innert 48 Stunden
und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl.
Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aus-
händigte, zumal in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was
diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass im Übrigen aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entspre-
chender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers bis heute
nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in
Frage gestellt ist,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint hat und zusätzliche Abklä-
rungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach
der Direktanhörungen vom 1. und 6. Oktober 2008 präsentierte, unter
Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen
im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine
Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien mangels Glaubhaftigkeit offen-
sichtlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu wesentlichen Punk-
ten seiner Asylvorbringen, namentlich der Ermordung seines Vaters,
seiner Verhaftung sowie seiner Freilassung aus dem Gefängnis, über-
aus oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen sind,
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dass insbesondere die geschilderten Umstände der Freilassung - drei
Jahre nach seiner Inhaftierung habe ein ihm vorher nicht bekannter
Geschäftsfreund seines Vaters veranlasst, dass er das Gefängnis
ohne Weiteres habe verlassen können und seine Ausreise organisiert -
als völlig realitätsfremd zu erachten sind,
dass ausserdem der Beschwerdeführer seine Vorbringen nur sehr
vage zeitlich einzuordnen wusste und im Falle der Schilderung tat-
sächlicher Erlebnisse präzisere zeitliche Angaben zu erwarten wären,
dass aus den Schilderungen des Beschwerdeführers schliesslich in
keiner Weise ersichtlich ist, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten gehabt habe,
dass zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen im Übrigen auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu ver-
weisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe, in welcher
er im Wesentlichen seine Vorbringen anlässlich der Befragungen wie-
derholt, ohne auf die Argumente des BFM zur Begründung der Un-
glaubhaftigkeit seiner Vorbringen im Einzelnen einzugehen, nichts
Substanzielles entgegenzuhalten vermag,
dass sich somit die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur
direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32. Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist,
dass er in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz ver-
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fügt und dort nach seiner Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende
Lage geraten wird,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Be-
schwerdebegehren nach dem Gesagten als zum Vornherein aussichts-
los zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein,
angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______
- Y._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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