B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7071/2018
Ur t e i l vom 9 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. November 2018 / N (…).
E-7071/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 27. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 3. August 2015 sowie den
Anhörungen vom 25. Januar 2017 und 23. Mai 2018 machte er geltend,
nach Abschluss der elften Klasse sei er im (…) nach Sawa gegangen, wo
er seine militärische und schulische Ausbildung abgeschlossen habe. Nach
seiner Rückkehr aus dem Urlaub, sei er der Einheit (…) zugeteilt und nach
Aderset verlegt worden. Von dort sei er mit zwei Kameraden geflüchtet. Sie
seien nachts in Richtung Westen gelaufen und hätten die sudanesische
Grenze illegal überquert.
B.
Mit Verfügung vom 12. November 2018 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
vom 12. November 2018 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerken-
nen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung auf-
zuheben und aufgrund der Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter
sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Un-
terzeichnenden zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
D.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer seine
Fürsorgebestätigung nach.
E.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
E-7071/2018
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG
ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwendet.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
E-7071/2018
Seite 4
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
4.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.4 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrens-
fragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Die verwaltungsrechtli-
che Offizialmaxime findet unter anderem ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).
4.5 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
E-7071/2018
Seite 5
5.
Was die geltend gemachte illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus
Eritrea anbelangt, galt eine solche nach der bisherigen Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts als subjektiver Nachfluchtgrund (vgl. statt
vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese
Rechtsprechung wurde aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam
im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert)
nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige
Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft
führte, nicht aufrechterhalten werden könne (insb. E. 5.1). Nach der neuen
Rechtsprechung sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Nicht
asylrelevant sei ferner die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in
den Nationaldienst eingezogen werde. Nach dem neuen Urteil bedarf es
nun für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext
neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer
Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss
diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaub-
haft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
6.
Was die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers anbelangt, hat die
Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens und der fehlenden Asyl-
relevanz nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet.
Ihre Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht
zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausreichend begründet,
zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument auseinanderzusetzen
hat. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Be-
schwerde selbst. Die formellen Rügen sind unbegründet. Der Rechtsmitte-
leingabe gelingt es nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Verfü-
gung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachver-
haltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es liegen
mithin keine Anknüpfungspunkte im Sinne der neuen Rechtsprechung vor.
Es trifft zu, dass die Desertion des Beschwerdeführers offensichtlich un-
glaubhaft geschildert wurde. Hiermit hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt
(Art. 8 AsylG), über die er bereits zu Beginn der Befragung zur Person auf-
geklärt wurde. Die Kenntnisnahme seiner diesbezüglichen Pflichten – ex-
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Seite 6
plizit auch der Wahrheitspflicht – hat er anlässlich aller Befragungen unter-
schriftlich bestätigt (SEM-Akten, A21, S. 2, A18, S. 2 und A3, S. 2). Bei
Personen, die ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzen, ist vermu-
tungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlingsrelevanten Gründe
vorliegen. Mindestens ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer auf die vorgetragene Art und Weise desertiert ist. Vor dem
Hintergrund der drakonischen Strafen, die in Eritrea auf Desertion stehen,
ist es realitätsfremd, dass jemand – ohne dies genauer schildern zu kön-
nen – unbehelligt vom Militärlager weglaufen kann. Die Schilderungen der
angeblichen Desertion sind nicht nur in sich unglaubhaft, sondern es ist der
Vorinstanz auch darin beizupflichten, dass die diesbezüglichen Ausführun-
gen äusserst oberflächlich und stereotyp ausgefallen sind, mithin nicht von
Selbsterlebtem zeugen. So trifft – entgegen den anderslautenden Be-
schwerdeausführungen – zu, dass der Beschwerdeführer keine substanti-
ierten Angaben zur Bewachung des Lagers machen konnte und auswei-
chend erklärte, er sei eben bei der Ankunft sehr müde gewesen und bei
der Flucht sei es dunkel gewesen, er habe lediglich viele Dornbüsche ge-
sehen (insb. SEM-Akten, A18, F84 und A21, F134 und F138). Folgt man
seinen Angaben in der Erstbefragung, ist er erst vier Tage nach seiner Ver-
legung aus Aderset geflohen (SEM-Akten, A3, S. 6); folgt man indes sei-
nen späteren Aussagen, will er in derselben Nacht seiner Ankunft geflohen
sein (SEM-Akten, A18, F78 und A21, F97). Dass Unstimmigkeiten zu Da-
ten bestehen, bestätigt die Beschwerde selbst (Beschwerde, S. 7). Sodann
will der Beschwerdeführer zunächst explizit über seine Versetzung nach
Aderset informiert worden sein, was er später anders darstellt (SEM-Akten,
A18, F78 entgegen A21, F84 und F100 ff.). Im Übrigen gab er an – abge-
sehen vom Militärdienst – nie Probleme mit den Behörden oder Drittperso-
nen gehabt zu haben oder je in Haft gewesen zu sein (SEM-Akten, A3,
S. 8). Die Beschwerdeausführungen stellen den vorinstanzlichen Erwä-
gungen nichts Stichhaltiges entgegen. Es trifft zwar zu, dass vorliegend
keine genaueren Distanzangaben erwartet werden können, aber nament-
lich zum Lager – aus dem der Beschwerdeführer geflohen sein will – dürfen
mehr Informationen erwartet werden, unbeachtlich seiner dortigen Aufent-
haltsdauer (SEM-Akten, A18, F83 f. und A21, F95 ff.).
Vor dem Hintergrund einer möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn
Jahren und der offensichtlich unglaubhaft geschilderten Fluchtgeschichte,
ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entweder
vom Dienst befreit oder regulär aus seiner Dienstpflicht entlassen wurde
und erst danach ausgereist ist (Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. Au-
gust 2017 E. 12 i.V.m. E. 13.3, ebenfalls als Referenzurteil publiziert). Um
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Seite 7
Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen und
Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Vorliegen so-
wohl von Vorflucht- als auch von Nachfluchtgründen verneint und das Asyl-
gesuch abgelehnt hat.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. oben), kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden.
E-7071/2018
Seite 8
8.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen] E. 6.1).
Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten
Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4
Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.2) als auch unter jenem des
Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behand-
lung (Art. 3 EMRK) geprüft.
8.2.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahren betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen National-
dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4
Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn
das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsver-
bots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu be-
fürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für
den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu
qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines
essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen.
Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexu-
ellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienst-
leistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausge-
E-7071/2018
Seite 9
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Ver-
letzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu vernei-
nen (ebd. E. 6.1.5.2).
8.2.2.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). In Erwägung 6.1.6 des Grund-
satzurteils E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Miss-
handlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächende-
ckend stattfänden, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften
Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht
daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst.
Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Rechtsmittelein-
gaben. Die Beschwerdeausführungen zur Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs sind nicht geeignet, an der dargestellten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts etwas zu ändern. Auf diese ist nicht weiter ein-
zugehen. Der Wegweisungsvollzug ist zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Nach dem erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 ist mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen
noch liegen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs vor (vgl. a.a.O. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigt sich in der Regel
nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allge-
meinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort
beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl.
E-7071/2018
Seite 10
BVGE 2014/26 E. 7.6). In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Urteil des BVGer E-1032/2017
vom 16. Juli 2018 E. 6.3.1, vgl. auch Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.3.2 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als
wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle
einer Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation gera-
ten. In letzter Zeit haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben;
namentlich haben Äthiopien und Eritrea ein Friedensabkommen geschlos-
sen (vgl. z. B. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea
– Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). Zudem
handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen, ledi-
gen und kinderlosen Mann mit abgeschlossenem Schulstudium sowie ei-
nem grossen familiären Beziehungsnetz. Vor diesem Hintergrund ist zu-
sammen mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er in Eritrea nicht in
eine Existenz bedrohende Lage geraten wird. Auf Beschwerdeebene wird
dieser Schlussfolgerung nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Es erweist
sich nach dem Gesagten, dass – gemäss der aktualisierten Lagebeurtei-
lung des Bundesverwaltungsgerichts – der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Eritrea als zumutbar zu erachten ist.
8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
E-7071/2018
Seite 11
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Der entsprechende Even-
tualantrag ist abzuweisen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach
dem Gesagten gibt es keinen Grund zur Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nicht stattgegeben werden.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der An-
trag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7071/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel