Abtei lung V
E-7072/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteineintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 17. Sep-
tember 2010 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7072/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger aus
Rumokolo (Rivers State), seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 10. April 2008 verliess und nach Aufenthalten von zwei
Wochen in Niger und drei Monaten in Libyen auf dem Seeweg im
August 2008 illegal nach Lampedusa (Italien) gelangte, wo er am
20. August 2008 ein Asylgesuch einreichte,
dass er aussagegemäss nach einem Aufenthalt von vier Nächten in
Lampedusa ins Deportation Camp von Lamezia versetzt worden sei
und von dort weiter nach Brescia, wo er ein Asylgesuch eingereicht
habe,
dass er mit dem Zug über Mailand am 18. Juli 2010 in die Schweiz ge-
langte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) A._______ um Asyl nachsuchte und nach B._______ über-
wiesen wurde,
dass er gemäss Datenbank Eurodac am 8. August 2008 in Lampedusa
e Linosa sowie am 20. August 2008 in Catanzaro registriert wurde,
dass das BFM am 5. August 2010 in B._______ anlässlich der
Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn
summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen
seines Heimatstaates befragte,
dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die genannte Befragung
im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 5. August 2010 das
rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass er hierzu geltend machte, nach Italien zurückzugehen bedeute
für ihn, (...),
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
werden kann,
dass das BFM am 13. August 2010 die italienischen Behörden um
Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. e der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
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2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt
hat (Dublin-II-VO) ersuchte und dieselben bis zum Ablauf der Frist am
28. August 2010 dazu keine Stellungnahme einreichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. September 2010 – eröffnet am
22. September 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies,
ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug
der Wegweisung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen diese
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerde-
führer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus-
händigte,
dass es zur Begründung anführte, für den 8. August 2008 sowie für
den 20. August 2008 bestünden zwei Eurodac-Treffer mit Italien,
dass der Beschwerdeführer überdies detaillierte Angaben zu seinem
Aufenthalt und seinem Asylverfahren in Italien gemacht habe,
dass bei dieser Sachlage Italien gestützt auf die einschlägigen
staatsvertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags,
[DAA; SR 0.142.392.68]) beziehungsweise des Übereinkommens vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in
Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen Island/Norwegen;
SR 0.362.32), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen nicht
innert Frist beantwortet hätten, weshalb gestützt auf Art. 20 Abs. 1
Bst. c Dublin-II-VO davon auszugehen sei, dass Italien dem Gesuch im
Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zugestimmt hätte und die
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Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Ver-
längerung – bis spätestens am 1. März 2011 zu erfolgen habe,
dass dem Beschwerdeführer dazu am 5. August 2010 das rechtliche
Gehör gewährt worden sei und er bei dieser Gelegenheit erklärt habe,
in Italien sei sein Lebensunterhalt nicht gewährleistet, weshalb er (…),
dass diese Aussagen nicht geeignet seien, die Frage der Zuständigkeit
Italiens zu verneinen und eine Rückführung dorthin zu verhindern,
dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der dargelegten Schwierig-
keiten zudem an die zuständigen italienischen Behörden und kari -
tativen Institutionen wenden könne,
dass sich aus den Akten ferner keine konkreten Hinweise ergeben
würden, wonach sich Italien nicht an die massgebenden völkerrecht-
lichen Bestimmungen oder die einschlägigen Normen der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) halten würde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. September 2010
(Datum Poststempel) Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht
beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und dasselbe an-
zuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorlie -
gendes Asylgesuch für zuständig zu erklären,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragte und darum ersuchte, der vorliegenden Be-
schwerde sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme die auf-
schiebende Wirkung zu gewähren, die Vollzugsbehörden seien anzu-
weisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bun-
desverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden
habe,
dass der Beschwerdeführer seiner Eingabe sechs Fotos in Kopie be-
treffend seinen Spitalaufenthalt in Nigeria beilegte,
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dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 30. September
2010 (per Telefax) das Migrationsamt des Kantons C._______ anwies,
im Sinne von Art. 56 VwVG bis zum definitiven Entscheid über das
weitere Vorgehen von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Oktober 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nach-
folgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht und vom Be-
schwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass er am 8. August 2008
sowie am 20. August 2008 in Italien von den italienischen Behörden
daktyloskopisch erfasst wurde,
dass der Beschwerdeführer zu seinem Aufenthalt und seinem Asylver-
fahren in Italien detaillierte Angaben machte,
dass angesichts des zuvor festgelegten Sachverhalts und der ein-
schlägigen Staatsverträge (vgl. vorstehend S. 3, Dublin-Assoziie-
rungsabkommen sowie Dublin-II-VO und der Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit -
gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [DVO Dublin], insbes.
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Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO), die italienischen Behörden als für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten sind,
dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten ver -
anlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO
auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes –
Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen geltend
macht, aufgrund seiner Misshandlungen im Heimatstaat sei er
psychisch belastet, weshalb er eine verletzliche Person sei, was einer
Überstellung nach Italien entgegenstehe,
dass diesem Argument entgegenzuhalten ist, dass – wie von ihm
selbst ausgeführt – Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen
betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt
behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch
zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asyl-
suchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass er sich beispielsweise an die Organisation "Arci con Fraternità",
die seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flug-
hafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort asylsuchenden Personen
kostenlose Rechtsberatung anbietet,
dass das nicht näher substanziierte Vorbringen in der Beschwerde,
wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner erlebten Misshand-
lungen psychisch belastet sei, als nachgeschoben zu qualifizieren ist,
da er im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens keine medizinischen
Probleme geltend machte (vgl. A 1 und A 8),
dass er darüber hinaus in seiner Beschwerde ein ärztliches Zeugnis
innerhalb von drei Tagen von Dr. Y._______ in Aussicht stellte, welches
er bis dato nicht zu den Akten reichte,
dass ohnehin davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne bei
Bedarf auch in Italien eine adäquate medizinische Betreuung in An-
spruch nehmen, weshalb der Eingang der in Aussicht gestellten Arzt-
zeugnisses nicht abzuwarten ist,
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dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr
nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten,
dass der Beschwerdeführer ferner ausführt, im Falle einer Überstel -
lung nach Italien drohe ihm eine unzulässige Abschiebung in seinen
Heimatstaat, womit er einen Verstoss gegen das Non-Refoulement-
Gebot und Art. 3 EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) befürchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich feststellt, dass
Italien sowohl Signatarstaat der FK und der EMRK ist und – entgegen
seinen Ausführungen – keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass
sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen hält,
dass der Verweis des Beschwerdeführers, die Abschiebung in einen
anderen EU-Staat verstosse gegen das Flüchtlingsrecht und gegen
Art. 3 EMRK, wenn in dem für zuständig erachteten Staat das Rück-
schiebeverbot sowie die Rechte und der Rechtsschutz von Flücht-
lingen missachtet würden und das Verbot unmenschlicher Behandlung
verletzt werde, vorliegend unbehelflich ist, da der Beschwerdeführer
unbestrittenermassen Zugang zum italienischen Asylverfahren erhielt
und sein Asylgesuch geprüft wurde,
dass den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, der in Italien
gestellte Asylantrag sei nicht in einem rechtsstaatlich korrekten Ver-
fahren geprüft und abgelehnt worden,
dass er ferner unbestrittenermassen über zwei Jahre in Italien lebte
und in diesem Zusammenhang nicht geltend macht, er hätte nach
Nigeria zurückgeführt werden sollen,
dass er auch aus den Ausführungen bezüglich der deutschen und
österreichischen Rechtsanwendung des Asylrechts nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten vermag,
dass weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge der
individuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung
des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO be-
steht,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage von Weg-
weisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung
(und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, wes-
halb sie hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz zu Recht keine Vollzugshinder-
nisse der Wegweisung nach Italien feststellte,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vor-
gängige Instruktion die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden
Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos werden,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwä-
gungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten
von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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