B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7073/2018
Ur t e i l vom 3 1 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Anwältinnenbüro, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. November 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 7. Juni 2018 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Bern ein Asylgesuch. Das SEM anerkannte sie als noch
minderjährig und machte entsprechend Meldung an den betreffenden Zu-
weisungskanton. Eine dort ansässige Rechtsberatungsstelle vertrat die
Beschwerdeführerin seit dem (…) Juni 2018 im Asylverfahren.
Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom
14. Juni 2018 und der Anhörung vom 20. September 2018 zu den Asyl-
gründen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes gel-
tend: Ihr Vater sei im Jahre (…) verstorben und ihre Mutter sei krank ge-
wesen, weshalb ihr älterer Bruder B._______. für die Familie aufgekom-
men sei. Es sei alles teuer gewesen. B._______ habe einmal ein Aufgebot
zum Militärdienst erhalten, sich um 2012 zur Ausreise entschieden und
seine Geschwister in den Sudan mitgenommen. Dort habe sie in der Folge
fünf Jahre verbracht; auch dort sei alles teuer und das Leben schwierig
gewesen. Im Jahre 2017 sei sie in Richtung Schweiz weitergereist, wo be-
reits (…) Geschwister lebten. Sie selber habe in Eritrea keine persönlichen
Probleme gehabt und wisse auch nicht, weshalb sie ihren Heimatstaat ver-
lassen habe. Für den weiteren Inhalt der protokollierten Aussagen und die
eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 12. November 2018 – eröffnet am 14. November 2018
– stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte deren Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
In der Begründung wies das SEM zunächst darauf hin, dass die Identität
der Beschwerdeführerin nicht feststehe. Weiter seien die schwierigen fa-
miliären und wirtschaftlichen Verhältnisse, in welchen sich die Beschwer-
deführerin in Eritrea befunden habe, bedauerlich. Dabei handle es sich
aber nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31). Man-
gels Asylrelevanz der Vorbringen erfülle sie somit die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und sie aus der Schweiz
wegzuweisen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und
möglich. Für die detaillierte Begründung wird auf die Akten verwiesen.
C.
Mit Eingabe vom 13. und Ergänzung vom 18. Dezember 2018 erhob die
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Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
diese Verfügung. Darin beantragt sie deren Aufhebung, die Feststellung
ihrer Flüchtlingseigenschaft, (im Fliesstext) die Gewährung von Asyl, even-
tualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Un-
zulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in pro-
zessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin nach Art. 110a AsylG.
In der Begründung bekräftigt die Beschwerdeführerin den ausreiseauslö-
senden Umstand, dass sich ihre Mutter nach deren Erkrankung nicht mehr
ausreichend um die Familie habe kümmern können und B._______ sie
deshalb mit weiteren Geschwistern in den Sudan mitgenommen habe. Sie
sei nunmehr volljährig und im dienstpflichtigen Alter. Deshalb, ferner auf-
grund ihrer illegalen Ausreise sowie ihrer Herkunft aus einer regimekriti-
schen Familie befürchte sie flüchtlingsrechtlich relevante Benachteiligun-
gen im Falle einer Rückkehr nach Eritrea. Sie habe somit Anspruch auf
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls. Unter
Berücksichtigung der aktuellen Praxis sei der Vollzug der Wegweisung im
Übrigen weder zulässig noch zumutbar. Für die detaillierte Begründung
und die eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen.
D.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 stellte die Instruktionsrichterin den
einstweilen rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der
Schweiz fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
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Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Nach Art. 18 AsylG liegt ein Asylgesuch dann vor, wenn eine Person mit
irgendeiner Äusserung zu erkennen gibt, dass sie in der Schweiz um
Schutz vor Verfolgung ersucht.
Gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG ist auf ein Gesuch, welches die Vorausset-
zungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt, nicht einzutreten.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
5.2 Im Rahmen der Überprüfung der vorinstanzlichen Rechtsanwendung
stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht vorab die Frage nach der Asyl-
gesuchsqualität:
Die Beschwerdeführerin hat zwar formell ein Asylgesuch gestellt, im ge-
samten vorinstanzlichen Verfahren aber nicht ansatzweise mit irgendeiner
Äusserung zu erkennen gegeben, dass sie in der Schweiz um Schutz vor
Verfolgung nachsuche. Dabei ist freilich der Begriff der Verfolgung nicht nur
als Verfolgung i.S. von Art. 3 AsylG zu verstehen. Er umfasst in einem wei-
ten Sinne auch gewisse Wegweisungsvollzugshindernisse, die allerdings
einen menschlichen Akteur voraussetzen, weshalb es sich um Schutz vor
Gefahren handeln muss, die direkt oder indirekt von Menschen geschaffen
wurden oder drohen. Die Verfolgung i.S. von Art. 18 AsylG umfasst dem-
entsprechend auch Gefahren, die von Bürgerkriegen, allgemeiner Gewalt
oder drohenden Menschenrechtsverletzungen ausgehen. Vom Verfol-
gungsbegriff i.S. von Art. 18 AslyG ausgenommen sind hingegen – neben
den in Art. 31a Abs. 3 AsylG (2. Satz) ausdrücklich erwähnten rein wirt-
schaftlichen oder medizinischen Gründen – Gefahren, die sich einzig aus
der persönlichen Situation (z.B. Alter, Geschlecht) und der Lebenssituation
der asylsuchenden Person (z.B. familiäre Situation) ergeben. Ebenfalls
ausgeschlossen sind Ereignisse höherer Gewalt, die nicht von Menschen-
hand verursacht wurden, beispielsweise Naturkatastrophen, Hungersnot o-
der Dürre (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-938/2013 vom
18. März 2013 E. 5.1 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin erwähnte hingegen
als Anlass des Verlassens ihres Heimatstaates einzig die durch die Erkran-
kung der Mutter hervorgerufene schwierige Betreuungs- und Versorgungs-
lage der Familie sowie den Umstand, dass ihr Bruder B._______ sie mit
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ins Ausland genommen habe (vgl. Akte A6 Ziff. 7.01 sowie A20 F72 und
F107). Solche Gründe stellen wie gesehen nach Gesetz und Praxis keine
Verfolgung dar. Die Beschwerdeführerin hat denn auch ausdrücklich ein-
geräumt, keine persönlichen Probleme irgendwelcher Art gehabt zu haben
und gar nicht zu wissen, weshalb sie ausgereist sei. Auf Beschwerdestufe
werden jetzt zwar erstmals ansatzweise Verfolgungsgründe erwähnt (z.B.
möglicherweise bevorstehender Militärdienst, Herkunft aus einer regime-
kritischen Familie). Unbesehen der Frage, ob es sich dabei um ein beacht-
liches oder unbeachtliches Nachschieben von Asylgründen handelt, ändert
dies jedoch nichts an der Erkenntnis, dass im Verfügungszeitpunkt keine
Verfolgung vorlag.
Die Erkenntnis des SEM, wonach die Beschwerdeführerin mangels Asylre-
levanz der Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, impliziert die
Existenz eines Asylgesuchs. Diese Erkenntnis verträgt sich rechtslogisch
aber nicht mit der zutreffenden anderen Erkenntnis des SEM, wonach es
sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht um eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG handle. Mit anderen Worten: Erfüllen die Vorbrin-
gen den (weiten) Verfolgungsbegriff nicht, dann sind die Anforderungen
von Art. 18 AsylG an ein Asylgesuch nicht erfüllt und auf ein solches wäre
nach Art. 31a Abs. 3 AsylG entsprechend nicht einzutreten. Das gewon-
nene Ergebnis entspricht nicht nur dem klaren Gesetzeswortlaut, sondern
ebenso gefestigter Praxis (vgl. beispielhaft die Urteile des BVGer E-
6340/2018, E-1582/2018, E-938/2013 sowie die konnexen Urteile E-
321/14 und 2143/14).
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM einen materiellen
Entscheid über ein (vermeintliches) Asylgesuch getroffen hat, dessen Ein-
tretensvoraussetzungen im Verfügungszeitpunkt nicht erfüllt waren. Die
angefochtene Verfügung ist deshalb antragsgemäss aufzuheben und die
Sache ist zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das SEM
zurückzuweisen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig feststellt und Bundesrecht verletzt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Verfügung vom 12. November 2018 ist aufzu-
heben und die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Die vorliegenden
Beschwerdeakten E-7073/2018 stehen dem SEM bei Bedarf im Hinblick
auf die Neubeurteilung zur Verfügung.
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Seite 7
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit hinfällig.
7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens
mit ihrem Kassationsantrag (Beschwerdeantrag Ziffer 2) in Anwendung von
Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise
erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Honorarnote liegt nicht vor.
Eine solche ist auch nicht erforderlich, denn die Kassation wurde vorlie-
gend durch die Rechtsanwendung von Amtes wegen und nicht durch den
Beschwerdeinhalt ausgelöst. Die Beschwerdebegründung erweist sich
denn auch angesichts der obigen Erwägungen, welche für die Rechtsver-
treterin bereits bei der Beschwerdeabfassung hätten erkennbar sein müs-
sen, als nicht notwendig. Zu ersetzen ist somit nur der Aufwand, der mit
dem blossen Stellen des Kassationsantrages (zzgl. Zustellungskosten) in
Zusammenhang steht. Dieser ist von Amtes wegen auf Fr. 200.– (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu bemessen (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE) und durch das SEM zu entschädigen.
Das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unent-
geltliche Rechtbeiständin nach Art. 110a AsylG wird nach dem Gesagten
und angesichts des instruktionslos ergehenden Direktentscheids in der Sa-
che hinfällig.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7073/2018
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfügung des SEM vom 12. November 2018 wird aufgehoben und die
Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.
2.
Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen (insb. E. 5)
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung von Fr. 200.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Roswitha Petry Urs David
Versand: