B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7074/2016
Ur t e i l vom 1 5 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Makbule Dügünyurdu.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Nicole Scheiber,
(…) Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess Eritrea eigenen Anga-
ben zufolge als (...) am (…) und gelangte über Äthiopien, Sudan, Libyen
und Italien am 21. Juni 2015 in die Schweiz, wo sie am 22. Juni 2015 um
Asyl nachsuchte. Am 3. Juli 2015 erfolgte die summarische Befragung zur
Person (BZP; Protokoll in den SEM-Akten A4/10) und am 9. August 2016
die Anhörung zu ihren Asylgründen (Protokoll in den SEM-Akten A14/15),
beides im Beisein ihrer Rechtsvertreterin.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen aus, sie
habe die Schule aus gesundheitlichen Gründen in der 9. Klasse im Alter
von 15 Jahren abgebrochen. Aufgrund des Schulabbruchs sei sie im (…)
2014 von den Soldaten zu Hause aufgesucht und nach C._______ ge-
bracht worden, wo sie nach einem vierwöchigen Aufenthalt die militärische
Ausbildung hätte beginnen sollen. An einem Tag im (…) 2014 sei ihr zu-
sammen mit anderen Gefangenen die Flucht gelungen. In der Folge habe
sie sich draussen oder bei Nachbarn versteckt, bis sie (…) aus Eritrea aus-
gereist sei. Ihre Mutter sei später befragt worden, weil sie aber kleine Kin-
der habe, hätten die Behörden sie nicht eingesperrt. Sie befürchte, nach
einer allfälligen Rückkehr wegen ihrer illegalen Ausreise festgenommen
und wieder in den Nationaldienst eingezogen zu werden.
B.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 – eröffnet am 24. Oktober 2016 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch unter gleichzeitiger Anordnung der
Wegweisung aus der Schweiz ab, gewährte ihr jedoch infolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die gesundheitlichen Vor-
bringen, aufgrund deren die Beschwerdeführerin die Schule in der
9. Klasse abgebrochen haben wolle sowie die Umstände um ihre Fest-
nahme zuhause seien realitätsfremd und unsubstantiiert. Insbesondere
enthalte auch ihre geltend gemachte Flucht aus C._______ sehr wenige
Realkennzeichen, die auf tatsächlich Erlebtes hindeuten würden, nachdem
die Beschwerdeführerin gegen Ende der Anhörung auf die erneute Frage
zu ihrem genauen Vorgehen im Zusammenhang mit ihrer Flucht im We-
sentlichen das bereits Gesagte wiederholt habe. Die Asylvorbringen der
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Beschwerdeführerin würden demnach den Anforderungen an die Glaub-
würdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
Zur ihrer Befürchtung, wegen der illegalen Ausreise bei einer Rückkehr
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden,
hielt das SEM fest, es lägen keine konkreten Indizien dafür vor, dass ihr im
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe. Die Be-
handlung der nach Eritrea zurückkehrenden Personen hänge hauptsäch-
lich davon ab, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolge und wel-
chen Nationaldienst-Status die zurückkehrende Person vor ihrer Ausreise
inne gehabt habe. Dieser sei das wichtigste Kriterium für den Umgang der
eritreischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen. Die il-
legale Ausreise spiele dagegen nur eine untergeordnete Rolle. Die Be-
schwerdeführerin habe Eritrea im Alter von (…) und somit als (...) Person
illegal verlassen. Demnach habe sie nicht gegen die Proclamation on Na-
tional Service von 1995 verstossen. Auch sonst würden die Akten keine
Hinweise darauf enthalten, dass sie bei einer Rückkehr ernsthafte Nach-
teile zu gewärtigen hätte, weshalb die Anforderungen an die Feststellung
einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt seien. Vor
diesem Hintergrund sei die geltend gemachte illegale Ausreise asylrecht-
lich unbeachtlich, womit die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfülle.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. November 2016 gelangte die Beschwer-
deführerin durch ihre Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht
und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und sie sei als
Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie unter
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung einer unentgeltlichen
Rechtsbeistandschaft in der Person ihrer Rechtsvertreterin.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die
Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – vorbehält-
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lich einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Be-
schwerdeführerin – und auf amtliche Rechtsverbeiständung gut und be-
stellte die bevollmächtigte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nachdem sich das Beschwerdebegehren auf die Dispositivziffer 1 der an-
gefochtenen Verfügung beschränkt, bildet einzig die Frage, ob das SEM
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat,
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Demgegenüber
sind die Ablehnung des Asylgesuches und die verfügte Wegweisung (Zif-
fern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung) in Rechtskraft erwachsen.
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3.
Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden (Art. 54 AsylG; sog.
Subjektive Nachfluchtgründe).
5.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
6.
Die formelle Rüge der Beschwerdeführerin, das SEM habe in Bezug auf
seine Praxisanpassung zur illegalen Ausreise aus Eritrea nicht das in
BVGE 2010/54 vorgesehene korrekte Vorgehen befolgt, erweist sich als
unbegründet. Das Gericht befasste sich in jenem Grundsatzurteil mit der
Verbindlichkeit seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM,
wenn diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei
wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein
Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf
andere Weise kommunizierten offiziellen Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.). Falls die Vorinstanz
dem Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung der Praxis beantra-
gen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis der
Beschwerdeinstanz abzuweichen. Bei derartigen Verfügungen sei jedoch
unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begrün-
dung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren handle, bei
denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde
(vgl. a.a.O. E. 9.2.1).
Diese Regeln waren indessen in Bezug auf die hier in Frage stehende Pra-
xisänderung des SEM vom Sommer 2016 aus mehreren Gründen nicht
massgebend. So beschlägt diese nicht die in BVGE 2010/54 interessie-
rende (ausländerrechtliche) Frage der Voraussetzungen einer Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG, sondern
diejenige der Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG und Art. 54 AsylG. Hinzu kommt, dass die bis
Mitte 2016 geübte Praxis des SEM die asylsuchenden Personen begüns-
tigt hatte und deshalb in den letzten Jahren vom Bundesverwaltungsgericht
nur in wenigen Urteilen thematisiert wurde (vgl. etwa den im Referenzurteil
D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die
langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der amt-
lichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission [ARK]). Dies im entscheidenden Gegensatz zu den in
BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das damalige
Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte Koordina-
tionsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend
die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3). Überdies
wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea dem Gericht im
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Beschwerdeverfahren D-7898/2015, das zum nachfolgend aufzuzeigen-
den Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte, in einer ausführlichen
Vernehmlassung vorgelegt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im Zu-
sammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 nicht zu bean-
standen ist.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Eritrea illegal verlassen zu ha-
ben, weshalb sie bei einer Rückkehr dorthin mit flüchtlingsrelevanten Nach-
teilen zu rechnen hätte.
7.2 Gemäss früherer Rechtsprechung wurde davon ausgegangen, dass
mit einer illegalen Ausreise aus Eritrea ein subjektiver Nachfluchtgrund ge-
schaffen werde, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea
mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten
(vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht
gelangte im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer
eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6 – 4.11) zum Schluss,
dass die frühere Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flücht-
lingseigenschaft geführt hatte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne.
Es sei nicht (mehr) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea
eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Nicht flüchtlingsrechtlich rele-
vant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Na-
tionaldienst eingezogen werde. Ob letzterer Umstand unter dem Blickwin-
kel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK entscheidend sein könnte, betreffe
die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt
auf flüchtlingsrelevante Motive sei im Kontext von Eritrea nur dann anzu-
nehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten
würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen
Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Es bedürfe also zu-
sätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
könnten (ebd. E. 5).
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Seite 8
7.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerde zwar noch vor dem Refe-
renzurteil D-7898/2015, das inzwischen einerseits die Praxisänderung des
SEM bestätigt und andererseits festgehalten hat, es bedürfte zur Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft zur illegalen Ausreise hinzutretende Fak-
toren, erhoben worden ist. Es wäre der Beschwerdeführerin oblegen, im
Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht den Sachverhalt hinsichtlich allfälliger sol-
cher Faktoren zu ergänzen, zumal seit Ergehen des Referenzurteils gut
eineinhalb Jahre verstrichen sind, und sie von einer mit Asylrecht befassten
Stelle vertreten ist. Der Sachverhalt ist deshalb auch unter dem Blickwinkel
der erfolgten Praxisänderung als hinreichend erstellt zu erachten.
Dass die Beschwerdeführerin Eritrea als (…) illegal verlassen hat, wird vom
SEM nicht bestritten. Es sind aber keine zusätzlichen risikobegründenden
Faktoren im Sinne des zitierten Referenzurteils ersichtlich, die sie in den
Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten. Ein solcher Faktor kann insbesondere nicht in der geltend ge-
machten Flucht aus der Haft, aus der sie gemäss ihren Angaben direkt in
den Nationaldienst hätte überführt werden sollen, erblickt werden, nach-
dem die Desertion von der Vorinstanz als unglaubhaft erachtet worden war
und diese Einschätzung auf Beschwerdestufe nicht bestritten wird. Auch
alleine im Umstand, dass ihre Mutter nach ihrer Ausreise befragt worden
und nur deshalb nicht in Haft gekommen sei, weil sie noch kleine Kinder
habe, liegt kein solcher Faktor. Schliesslich führt auch die Tatsache, dass
die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch (...) war bezie-
hungsweise heute erst (…) alt ist, weshalb die Möglichkeit besteht, dass
sie im Falle der Rückkehr früher oder später in den Nationaldienst einge-
zogen werden könnte, nicht zur Annahme, sie würde mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit vom eritreischen Regime als feindlich gesinnte Person
wahrgenommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016
vom 17. August 2017 [als Referenzurteil publiziert], E. 13.2 – E. 13.4). Es
erübrigt sich auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen,
weil sie an der vorgenommenen Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
7.4 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin zu Recht verneint.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrechtrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
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9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts
der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. De-
zember 2016 gewährten unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs.
1 VwVG, und da nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhält-
nissen der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
10. Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2016 wurde das
Gesuch um amtliche Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.
110a AsylG gutgeheissen und der Beschwerdeführerin MLaw Nicole Schei-
ber als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist ein amtliches Hono-
rar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszu-
richten. Gemäss Praxis wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von ei-
nem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und An-
wälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und
Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige
Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat
ihrer Beschwerde eine Honorarnote beigelegt. Der angegebene Stunden-
ansatz übersteigt den oben genannten praxisgemässen Rahmen für die
amtliche Vertretung, weshalb er von Fr. 180.– auf Fr. 150.– zu kürzen ist.
Der zeitliche Aufwand von insgesamt 7.5 Stunden erweist sich als über-
mässig und ist entsprechend auf 5 Stunden zu kürzen. Spesen werden
grundsätzlich aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 11 Abs. 1
VGKE), welche vorliegend nicht ausgewiesen werden. Die Spesenpau-
schale ist praxisgemäss nicht zu entschädigen, zumal keine besonderen
Verhältnisse im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VGKE ersichtlich sind. Der amtli-
chen Rechtsbeiständin ist somit ein Honorar im Umfang von Fr. 810.– (ge-
rundet; inkl. Mehrwertsteuer i.S. von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zu entrich-
ten. Entsprechend ist sie aufzufordern, dem Gericht ihre Zahladresse mit-
zuteilen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar in Höhe von Fr. 810.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Makbule Dügünyurdu