B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7075/2013
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Beschwerdeführerin,
und ihre Kinder,
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…)
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben mit ihren beiden Kindern im (…) und reiste über den Iran und
die Türkei nach Italien. Dort seien sie beim Verlassen des Schiffes von
der Grenzwache aufgegriffen und daktyloskopiert worden. Am
11. Oktober 2013 gelangten sie in die Schweiz und suchten gleichentags
um Asyl nach. Am 22. Oktober 2013 wurde die Beschwerdeführerin zur
Person befragt (BzP).
A.b. Zur Begründung des Asylgesuches machte sie geltend, ihr Mann sei
extrem gewalttätig gewesen. Er habe sie und die Kinder geschlagen, ei-
nes der Kinder habe er einmal so stark geprügelt, dass es Blut erbrochen
habe und bewusstlos geworden sei. Sie habe keine Familie gehabt, wel-
che sie hätte unterstützen können, und sich deshalb einer Nachbarin an-
vertraut, welche ihr zur Flucht verholfen habe.
A.c. Die Beschwerdeführerin reichte keine Identitätspapiere zu den Ak-
ten. Weder sie noch die Kinder hätten jemals einen Pass oder eine Taz-
kara (afghanische Identitätskarte) besessen. Sie habe auch keinen Ge-
burtsschein, und diejenigen ihrer Kinder würden sich bei (…) befinden,
welche ihre Dokumente und ihr Geld verwalte.
A.d. Anlässlich der Befragung wurde der Beschwerdeführerin das rechtli-
che Gehör zum Umstand gewährt, dass mutmasslich Italien für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei, wes-
halb auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde. Sie führte aus, sie hät-
ten in Italien keine Unterkunft gehabt und die Behörden hätten nicht für
sie gesorgt. Sie habe sich wiederholt an die Polizei gewendet, welche je-
doch ihre Sprache nicht verstanden habe.
B.
Abklärungen des BFM betreffend die Beschwerdeführerin ergaben einen
EURODAC-Treffer (Abgleich von Fingerabdrücken) (…) in Italien. Das
Ersuchen der Schweiz um Rückübernahme vom 4. November 2013 hies-
sen die italienischen Behörden am 2. Dezember 2013 gut.
C.
Das Bundesamt trat mit am 10. Dezember 2013 eröffneter Verfügung vom
3. Dezember 2013 auf das Asylgesuch nicht ein, wies die Beschwerde-
führerin aus der Schweiz nach Italien weg und forderte sie auf, die
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Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfällige Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.
D.
Am 16. Dezember 2013 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Ver-
fügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in
materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das
Bundesamt anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und
sich für ihr Asylgesuch für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht
beantragte sie, der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden
seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien bis zum Entscheid
über die Beschwerde abzusehen; auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten, und es sei ihr die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren. Als Beweismittel reichte sie einen Arztbericht von
Dr. med. D._______, (…) zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 setzte der Instruktionsrichter den
Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Die vorinstanzlichen Akten trafen gleichentags beim Gericht ein.
F.
Am 3. Januar 2014 (Poststempel) wurde eine Fürsorgebestätigung nach-
gereicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2014 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuerkannt und festgestellt, die Beschwerdeführe-
rin dürfe mit ihren Kindern den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet
und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
H.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Januar 2014 an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 4
I.
Die Beschwerdeführerin nahm innert Frist zur Vernehmlassung des BFM
Stellung und bat darum, auf ihr Asylgesuch einzutreten und sie zu ihren
Asylgründen anzuhören.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG bzw. aArt. 32–35a AsylG), ist die Beurteilungs-
kompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetre-
ten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Vorinstanz prüft die Frage der Weg-
weisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsge-
richt diesbezüglich volle Kognition zukommt.
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3.
3.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG bzw. aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist. Diesbezüglich gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Antrages ([DAA] Dublin-Assoziierungsabkommen,
SR 0.142.392.68) zur Anwendung, und die Zuständigkeitsfrage ist ge-
stützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-
VO) zu prüfen.
3.2 Die Dublin-II-VO ist durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden, welche seit dem 1. Januar 2014
in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist. Im Notenaus-
tausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäi-
schen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwick-
lung des Dublin/EURODAC-Besitzstands) teilte der Bundesrat der Euro-
päischen Union mit, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts ak-
zeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit
Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, der
Notenaustausch werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit
Ausnahme von Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Dublin-III-VO.
3.3 Aus Art. 49 Dublin-III-VO geht hervor, dass die Verordnung nicht an-
wendbar ist, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch
das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar
2014 gestellt wurden. Vorliegend bleibt daher die Dublin-II-VO anwend-
bar.
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Seite 6
4.
Gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO ist unter anderem nament-
lich derjenige Mitgliedstaat zuständig, welcher einem Familienangehöri-
gen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt
hat, dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Vi-
sum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewer-
ber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat,
oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde. Sodann wird in Ab-
weichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien jedem Mitglied-
staat die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt (Art. 3
Abs. 2 und Art. 15 Dublin-II-VO).
5.
5.1 Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung, der Abgleich der
Fingerabdrücke mit EURODAC weise nach, dass die Beschwerdeführerin
(…) in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist
sei. Da die italienischen Behörden der Rückübernahme gestützt auf
Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO zugestimmt hätten, liege gemäss Dublin-
Assoziierungsabkommen die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens bei Italien. Zur Beziehung mit E._______,
welcher mit ihr in die Schweiz gereist sei und ebenfalls am 11. Oktober
2013 ein Asylgesuch eingereicht habe, sei anzumerken, dass sich die
Zuständigkeit eines Dublin-Staates grundsätzlich nur ergeben könne,
wenn Mitglieder der Kernfamilie betroffen seien. Gemäss Art. 2 Bst. i Dub-
lin-II-VO seien als Mitglieder der Kernfamilie die Ehegatten, Lebenspart-
ner und minderjährigen Kinder zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin
habe angegeben, ihren Partner unterwegs kennengelernt zu haben. Die
Beziehung habe folglich weder bereits im Herkunftsland bestanden, noch
könne sie als dauerhaft bezeichnet werden. Zudem könne den Akten kein
Hinweis auf ein Ehevorbereitungsverfahren entnommen werden. Weder
die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen
die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprechen. Bezüglich der
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten fehlenden Unterstützung
in Italien sei auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern
in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie") zu verweisen, welche zahl-
reiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchen-
den beinhalte. Zudem sei anzumerken, dass Italien ein Rechtsstaat sei
und die nationalen Gesetze, welche in Konformität mit dem Völkerrecht
und den EU-Normen stehen würden, anzuwenden habe. Die Beschwer-
deführerin könne sich folglich an die zuständigen italienischen Behörden
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Seite 7
wenden, um allenfalls notwendige Unterstützung zu beantragen. Der
Wegweisungsvollzug sei somit zumutbar.
5.2 Die Beschwerdeführerin hielt dieser Argumentation in der Rechtsmit-
teleingabe entgegen, es treffe nicht zu, dass sie in Italien die notwendige
Unterstützung erhalten könne. Gemäss dem Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom Oktober 2013 würden nach wie vor Mängel
beim Zugang zum Asylverfahren bestehen. In Mailand sei eine Wohnbe-
stätigung Voraussetzung für die Asylgesuchstellung, und auch in Rom
müsse eine Adresse vorgewiesen werden. Bis zur formellen Registrierung
des Gesuches könne es mehrere Monate dauern, in welchen die Betrof-
fenen keine Unterkunft hätten. Der Zugang zu einer Unterkunft sei auf-
grund der geringen Anzahl vorhandener Plätze erheblich erschwert, so
dass viele Personen in der Obdachlosigkeit, in besetzten Häusern oder in
Slums landen würden. Der Zugang zu Betreuung sei nicht gewährleistet,
und sie habe Angst, als alleinstehende Frau mit ihren Kindern auf der
Strasse leben zu müssen und sexuellem Missbrauch ausgesetzt zu sein.
Unter Berücksichtigung der Situation in Italien und ihres Gesundheitszu-
standes sowie des Gesundheitszustandes ihrer Kinder könne der Vollzug
der Wegweisung dorthin nicht als zumutbar bezeichnet werden. Die
Schweiz sei aus humanitären Gründen gehalten, von ihrem Selbstein-
trittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen.
5.3 In seiner Vernehmlassung vom 21. Januar 2014 führte das BFM aus,
Italien kenne zwar merkliche Probleme im Bereich der Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende, aber eine systematische Verletzung der völker-
rechtlichen Verpflichtungen liege nicht vor. Es handle sich vorliegend um
besonders verletzliche Personen, indessen hätten die italienischen Be-
hörden explizit mitgeteilt, dass die Überstellung nach Rom Fiumicino er-
folgen solle, und zudem die Beratungsstelle genannt, an welche sich die
Beschwerdeführerin bei ihrer Ankunft wenden könne. Es würden keine
Gründe vorliegen, welche eine Überstellung unzumutbar erscheinen lies-
sen. An den Erwägungen der angefochtenen Verfügung werde vollum-
fänglich festgehalten und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
5.4 Innert Frist nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des
BFM Stellung und brachte vor, nach ihrer Erfahrung würden Betreuungs-
stellen wie die vom BFM genannte in Italien nur theoretisch funktionieren,
und die Aufenthaltsdauer in den Unterkünften sei auch für alleinerziehen-
de Frauen beschränkt. In Italien hätten sie kaum Überlebenschancen,
wogegen sie und ihr Kind in der Schweiz therapiert würden.
E-7075/2013
Seite 8
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, in Italien gewesen und dort
registriert worden zu sein. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist damit gegeben
(vgl. E. 5) und wird in der Beschwerde nicht angefochten.
6.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prü-
fen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Krite-
rien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem
nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung
ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer an-
deren Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen wer-
den (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus
internationalem Recht gehört insbesondere das Nonrefoulement-Gebot
nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das BFM aus humanitären Grün-
den ein Gesuch behandeln kann, auch wenn sich im Dublin-Verfahren er-
gibt, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Da es sich bei Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das BFM bei
der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum
(vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 m.w.H.).
Kommen im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände
im konkreten Einzelfall verschiedene Gründe, die eine Wegweisung aus
humanitärer Sicht problematisch erscheinen lassen, zusammen, ist auf
die Überstellung des Asylsuchenden an einen anderen Dublin-Staat zu
verzichten und auf das Asylgesuch einzutreten. Dabei sind insbesondere
auch die gesundheitlichen Folgen, die eine Wegweisung auf die psychi-
sche Verfassung der asylsuchenden Person haben könnte, zu beachten
(vgl. hierzu auch BVGE 2011/9 E. 8.2 m.w.H.).
6.3 Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die
italienischen Behörden in ihrem Zustimmungsschreiben explizit mitgeteilt
hätten, an welchen Ort die Beschwerdeführenden überstellt werden soll-
ten und an welche Betreuungsstelle sie sich wenden könnten. Die unbe-
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strittenen Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsu-
chende würden denn auch nicht auf eine systematische Verletzung der
Aufnahmerichtlinie schliessen lassen.
6.4
6.4.1 Vorab hält das Gericht zwar in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
fest, dass aus Problemen im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asyl-
suchende nicht zwingend auf eine systematische Verletzung der Aufnah-
merichtlinie zu schliessen ist.
6.4.2 Liegen aber bekanntermassen erhebliche Mängel im Asylsystem
vor, ist insbesondere bei verletzlichen Personen zu prüfen, ob humanitäre
Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz im Sinne der obgenannten
Bestimmungen vorliegen. Hierzu ist die individuelle Situation einer einge-
henden Prüfung zu unterziehen.
6.4.3 Im vorliegenden Verfahren hat die Vorinstanz, nachdem sie vom
Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die vom Verfahren betroffe-
nen Kinder aufgefordert wurde, sich zu den Mängeln des italienischen
Asylsystems zu äussern, ausdrücklich anerkannt, dass die Beschwerde-
führenden einer besonders verletzlichen Personenkategorie angehören
(vgl. Vernehmlassung S. 2). In ihrer Verfügung hat sie trotzdem formal
keine Prüfung des Vorliegens humanitärer Gründe für einen Selbsteintritt
vorgenommen, sondern sich bloss in allgemeiner Weise zur Frage der
Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien geäussert. Das BFM hat sich
in seinem Nichteintretensentscheid auch inhaltlich nicht mit der konkreten
Situation der beschwerdeführenden alleinstehenden Frau mit zwei Kin-
dern auseinandergesetzt, sondern lediglich darauf verwiesen, sie könne
sich an die zuständigen italienischen Behörden wenden, um allenfalls
notwendige Unterstützung zu beantragen. Zudem wurde in der Vernehm-
lassung ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine
alleinstehende Frau mit einem Neugeborenen, tatsächlich hat die Be-
schwerdeführerin aber zwei Kinder im Alter von (…) Jahren. Es kann da-
her auch nicht angenommen werden, das Bundesamt habe sich auf Ver-
nehmlassungsstufe mit der individuellen Situation der Beschwerdeführe-
rin auseinandergesetzt. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für die An-
nahme, das BFM habe bei den italienischen Behörden die notwendigen
Abklärungen im Hinblick auf eine Überstellung der Beschwerdeführerin
und ihrer Kinder vorgenommen.
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6.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
7.2 Gemäss Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2] hat eine obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschä-
digung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten. Da der nicht vertre-
tenen Beschwerdeführerin keine erheblichen Kosten entstanden sein
dürften, ist von der Ausrichtung einer Parteientschädigung abzusehen
(Art. 7 Abs. 4 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 2. Dezember 2013 wird aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrie-
ben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub