B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7075/2014
Ur t e i l vom 2 3 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Verfügung des BFM vom 5. November 2014 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Der eingeladene Gast des Beschwerdeführers, seine Schwester
B._______ (im Folgenden Gesuchstellerin), ersuchte am 26. August 2014
beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Erteilung eines
Schengen-Visums.
B.
Das Generalkonsulat verweigerte am 27. August 2014 der Gesuchstellerin
das beantragte Visum. Zur Begründung führte es aus, die vorgelegten In-
formationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Auf-
enthalts seien nicht glaubhaft. Die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt wer-
den können.
C.
Mit Eingabe vom 27. September 2014 reichte der Beschwerdeführer beim
BFM Einsprache gegen den Entscheid ein. Zur Begründung führte er aus,
er sei in der Lage, seine Familienangehörigen bei sich aufzunehmen und
sie finanziell zu unterstützen. Weitere, hier in der Schweiz lebende, Ver-
wandte und Freunde, seien ebenfalls bereit, seine Angehörige zu unter-
stützen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2014 auferlegte das BFM dem Be-
schwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 150.–. Mit Verfügung vom
5. November 2014 – eröffnet am 8. November 2014 – wies das BFM die
Einsprache vom 27. September 2014 ab und auferlegte dem Beschwerde-
führer die Verfahrenskosten von Fr. 150.–, die mit dem bereits geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet wurden.
E.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
reichte der Beschwerdeführer Beschwerde ein mit dem Antrag, die "Ent-
scheidung des BFM vom 5. November 2014 sei aufzuheben, die Gesuche
zu ermächtigen und die Einreise zu bewilligen". In prozessualer Hinsicht
beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
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F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2014 verlangte das Bundesver-
waltungsgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 700.–, womit es den An-
trag betreffend Verzicht auf eine Vorschussleistung abwies. Der Kostenvor-
schuss wurde innert der verlangten Frist überwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Da-
runter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheent-
scheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In
dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der
Gesuchstellerin zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. statt vieler Urteil
C-4524/2012 des BVGer vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 Abs.
1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unangemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als zum vornherein unbegründet, wes-
halb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist
(Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
3.
3.1 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen-
Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum
einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten
über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die
notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck
und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die frist-
gerechte Wiederausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot
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unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG
[SR 142.20]; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], geän-
dert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/209 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[Visakodex]).
3.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mit-
gliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültig-
keit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nati-
onalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2
Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenz-
kodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
3.3 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten
(EDA) und das BFM im Rahmen ihrer Zuständigkeit können nach Art. 2
Abs. 4 VEV im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens
90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder in-
ternationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener
Grenzkodex).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
aus, die Gesuchstellerin falle nicht unter die Weisung des BFM vom 4. Sep-
tember 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische
Flüchtlingsfamilien. Die fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Vi-
sums müsse als nicht hinreichend gesichert erachtet werden. Die Gesuch-
stellerin halte sich nicht mehr in ihrem Heimatsaat Syrien, sondern in einem
Drittstaat auf. Eine zwangsweise Rückführung in den Heimatstaat stehe ihr
nicht bevor. Es gebe keine Hinweise, dass die Gesuchstellerin im Aufent-
haltsstaat wegen der Herkunft von Verfolgung oder Schikanen betroffen
sei. Es würden somit keine besonderen humanitären Gründe vorliegen, die
eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen.
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4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, das Gesuch sei nicht
sorgfältig behandelt worden, die Gründe der Verweigerung des Visums
seien nicht überzeugend. Die Gesuchstellerin leide unter Bauchschmer-
zen, Kopfschmerzen, Angst, Panik, akuten Depressionen, et cetera. Daher
benötige sie eine gesunde Umgebung und Unterstützung. Dies nicht zu-
letzt auch deshalb, weil sie sich zurzeit in einer männlich geprägten Ge-
sellschaft befinde. Die Türkei sei überfüllt mit syrischen Flüchtlingen und
das Leben dort sei zu teuer für die Gesuchstellerin. Die finanziellen Garan-
tien der einladenden Person beziehungsweise des Beschwerdeführers
seien bereits beim Konsulat eingereicht worden.
4.3 Die Gesuchstellerin unterliegt als syrische Staatsangehörige der Vi-
sumspflicht (Art. 4 VEV mit Verweis auf Anhang I der Verordnung [EG] Nr.
539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Dritt-
länder, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im
Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21.
März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L
182 vom 29. Juni 2013).
Mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe gelingt es dem Be-
schwerdeführer nicht, den vorinstanzlichen Schluss – die fristgerechte Aus-
reise der Gesuchstellerin sei nicht gewährleistet – in Frage zu stellen, im
Gegenteil. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die an-
geblichen Leiden und die finanzielle Not der Gesuchstellerin in der Türkei
vorbringt, weshalb sie ein gesundes Umfeld benötige, bekräftigen den vo-
rinstanzlichen Schluss.
Folglich und in Berücksichtigung der gesamten Umstände – so auch des
nicht absehbaren Kriegsendes in Syrien – kann in Anlehnung an die Vo-
rinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr und Ausreise aus
der Schweiz und dem Schengen-Raum seitens der Gesuchstellerin als
hoch eingestuft werden, womit die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für
den gesamten Schengen-Raum zu Recht ausser Betracht fällt. Zu prüfen
bleibt die Erteilung eines Einreisevisums aus humanitären Gründen.
4.4 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei-
ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die be-
troffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die
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ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung
eines Einreisevisums rechtfertigt. Befindet sich die Person bereits in einem
Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr
besteht.
Die Gesuchstellerin hält sich zurzeit in der Türkei und damit in einem Dritt-
staat auf. Somit greift die Regelvermutung, dass keine Gefährdung mehr
besteht. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib und
Leben wird in der Beschwerde nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich.
Die nicht weiter belegten Beeinträchtigungen der Gesuchstellerin (Bauch-
schmerzen, Kopfschmerzen, Angst, et cetera) lassen jedenfalls den
Schluss auf eine besondere Notsituation nicht zu.
4.5 Die Vorinstanz hat demnach sowohl die Erteilung von Schengen-Visa
als auch von humanitären Visa zu Recht verweigert und die Einsprache
zutreffend abgewiesen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 700.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2).
Die Kosten sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Das Ge-
such um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, weil die Begehren
des Beschwerdeführers als aussichtslos gelten und es damit einer der ku-
mulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Die Kosten sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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