Abtei lung V
E-7076/2006
{T 0/2}
Urteil vom 8. November 2007
Mitwirkung: Richter Markus König (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richter François Badoud
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler
A._______, Russland,
vertreten durch lic. iur. Franz Hollinger, Fürsprecher,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 8. April 2002 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am
16. April 2001 und gelangte auf dem Luftweg gleichentags legal mit Visum in die
Schweiz, wo er am 18. April 2001 um Asyl nachsuchte. Am 23. April 2001 fand die
Erstbefragung im Empfangszentrum (damals Empfangsstelle) Basel statt. Am
18. Mai 2001 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behör-
de zu den Asylgründen angehört.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Russe und stamme
aus B._______, Gebiet C._______, wo er als Fahrer der Stadtregierung gearbeitet
habe. Er sei Mitglied der Partei D._______. Aus verschiedenen Gesprächen, wel-
che in seinem Fahrzeug geführt worden seien, habe er erfahren, dass grössere
Summen Geldes gewaschen würden. Als gläubiger Christ und Patriot habe er eini-
ge dieser Gespräche auf Tonband aufgenommen und unter Vorlage dieser Bänder
bei der Polizei Anzeige erstattet. Im Januar 1999 seien zwei Personen zu ihm
nach Hause gekommen, welche sich als Polizisten ausgewiesen und ihn aufgefor-
dert hätten, die Angelegenheit zu vergessen. Im September 1999 sei er mit seinem
Chef unterwegs nach E._______ gewesen. Während der Fahrt seien sie
beschossen worden, wobei der Chef ums Leben gekommen sei. Ungefähr 40 Tage
später sei der Beschwerdeführer zusammen mit einem Kollegen, der sowohl für
die Stadtverwaltung als Fahrer als auch für die Polizei gearbeitet habe, unterwegs
nach F._______ gewesen. Weil an ihrem Auto die Bremsschläuche angeschnitten
gewesen seien, hätten sie einen Unfall gehabt, bei welchem jener Kollege
umgekommen sei. Die Mutter des Beschwerdeführers habe telefonische
Drohungen von Unbekannten erhalten. Im Januar 2000 sei bei ihm zu Hause
eingebrochen worden. Darauf habe er sich bei der Generalstaatsanwaltschaft
erfolglos beschwert. Bis Mai 2000 habe er weiter gearbeitet. Dann habe er am 11.
April 2001 ein Aufgebot des Militärkommissariats erhalten. Nachdem er dort
erschienen sei, habe man ihn gefesselt, zusammengeschlagen und von ihm
Kassetten und irgendwelche Dokumente verlangt. Danach sei er durch das
Fenster jener Wohnung, in der er festgehalten worden sei, entwichen und habe
sich versteckt gehalten. Er habe nicht angenommen, dass man ihn zum
Militärdienst habe einziehen wollen, da er eigentlich aus medizinischen Gründen
dienstuntauglich sei. Am 16. April 2001 sei er mit einem Visum für die Schweiz
legal von Moskau aus nach Genf geflogen. Für die übrigen Aussagen des
Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer unter anderem eine militärische Vorla-
dung zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 8. April 2002 eröffnet am 10. April 2002 stellte das Bundes-
amt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit stand, wes-
halb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Vorinstanz lehnte das Asylge-
such ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C. Mit Beschwerde vom 10. Mai 2002 an die damals zuständige Schweizerische Asyl-
rekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung, eventuell die Rückwei-
3sung der Sache an die Vorinstanz zur persönlichen Befragung und zum anschlie-
ssenden neuen Entscheid, eventuell den Verzicht auf eine Wegweisung. In prozes-
sualer Hinsicht ersuchte er um Zustellung des Aktenstücks A6/10 zur Einsicht und
um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Der Beschwerdeführer reich-
te als Beweismittel zwei Tonbandkassetten zu den Akten.
D. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 2. Mai
2002 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, dem Beschwer-
deführer der Inhalt des Aktenstücks A6/10 offen gelegt und ihm Gelegenheit gebo-
ten, innert sieben Tagen eine Stellungnahme beziehungsweise Beschwerdeergän-
zung nachzureichen. Von diesem Angebot machte der Beschwerdeführer keinen
Gebrauch.
E. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2004 beantragte das Bundesamt die Abwei-
sung der Beschwerde. Dabei verwies es auf seine Erwägungen, an denen es voll-
umfänglich festhalte.
F. Mit Schreiben vom 13. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass
das bei der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007
vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei und von der Abteilung V
behandelt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundes-
verwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
3.
43.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Einleitend brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rechtsmitteinga-
be vor, es treffe nicht zu, dass seine Vorbringen weder den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft noch an diejenigen an die Glaubhaftigkeit standhielten (vgl.
Beschwerde S. 3). Der Beschwerdeführer habe nie behauptet, er sei im Zusam-
menhang mit dem Militärdienst Opfer einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gung geworden. Die Erwägungen unter Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei-
en deshalb nicht verständlich (vgl. Beschwerde S. 3). Vorliegend gehe es um eine
mittelbar asylrelevante Verfolgung, wobei die Gefahr von der russischen Mafia
ausgehe. Die Behörden hätten ihn vor dieser Gefährdung nicht geschützt, sondern
noch zusätzlich drangsaliert (vgl. Beschwerde S. 4). Die Motive für sein Handeln
habe er bei den Befragungen klar und nachvollziehbar geschildert; die diesbezügli-
che Argumentation des BFM sei unverständlich (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Der Be-
schwerdführer sei auch deshalb weiter beschäftigt worden, weil die Bekämpfung
der Korruption, vordergründig eine wichtige Staatsaufgabe, nicht habe desavouiert
werden dürfen, wie dies bei seiner Entlassung der Fall gewesen wäre. Seine Mut-
ter werde ebenfalls nach wie vor bedroht (vgl. Beschwerde S. 5). Schliesslich
brachte der Beschwerdeführer vor, die vom Bundesamt erwähnte innerstaatliche
Fluchtalternative existiere nicht, da er überall gesucht und gefunden würde. Das
Land habe er nur deshalb ohne Probleme verlassen können, weil eben eine nur
mittelbar asylrelevante Verfolgung vorliege (vgl. Beschwerde S. 5).
4.2 Nach Prüfung der Akten, insbesondere der während der Anhörungen protokollier-
ten Asylvorbringen, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die
angefochtene Verfügung einer Überprüfung standhält. Die Vorinstanz hat in ihrer
Verfügung nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb die Vorbringen des Beschwerde-
führers als im Wesentlichen unglaubhaft und im Übrigen als asylrechtlich unerheb-
lich zu beurteilen sind. Im Einzelnen ist zwecks Vermeidung unnötiger Wiederho-
lungen vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
Die Beschwerde enthält keine stichhaltigen Angaben, welche die vorinstanzlichen
Erwägungen umzustossen und zu einer anderen Beurteilung der Asylvorbringen
des Beschwerdeführers zu führen vermöchten.
54.2.1 In Bezug auf die Frage, ob im Zusammenhang mit dem Militärdienst eine asylrele-
vante Verfolgung vorliege oder nicht (vgl. Beschwerde S. 3), ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer selber bei der Nennung seiner Asylgründe auf ein militäri-
sches Aufgebot auf den 11. April 2001 hinwies (vgl. Empfangsstellenprotokoll S. 6
und kantonales Protokoll S. 7 f.) und dieses Aufgebot als Beweismittel vorlegte.
Dabei schilderte er auch angebliche Erlebnisse auf dem Militärkommissariat, aus
dem er sich durch Flucht entfernt habe, um sich dann bis zur Ausreise versteckt zu
halten. Unter diesen Umständen erscheinen die Erwägungen unter Ziffer 1 der Be-
gründung der angefochtenen Verfügung durchaus als sachgerecht und ange-
bracht.
4.2.2 Das Bundesamt hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf den Widerspruch
zwischen dem Eintrag auf der Rückseite jener angeblichen Vorladung und den
Aussagen des Beschwerdeführers hingewiesen (vgl. angefochtene Verfügung
S. 4). Das gemäss Beschwerdebegründung (vgl. dort S. 4) fehlende Verfolgungsin-
teresse seitens des Militärs stellt faktisch eine zusätzliche Unvereinbarkeit mit den
geltend gemachten Ereignissen auf dem Militärkommissariat dar.
4.2.3 Die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe in seiner Funktion als gläubiger
Christ und Patriot jene heimlichen Tonbandaufnahmen gemacht und der Polizei
übergeben, muss auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgericht als le-
bensfremd und schwer nachvollziehbar qualifiziert werden.
4.2.4 Wie das Bundesamt in diesem Zusammenhang richtig erkannt hat, spricht der
Umstand, dass der Beschwerdeführer noch bis zu seiner Kündigung im Mai 2000
von der Stadtverwaltung weiter beschäftigt worden sein will, ebenfalls klar gegen
seine angeblichen Aktivitäten und die daraus angeblich resultierenden Probleme.
Der Erklärungsversuch, er sei weiter beschäftigt worden, weil die deklarierte
Staatsaufgabe der Bekämpfung der Korruption nicht habe desavouiert werden dür-
fen (vgl. Beschwerde S. 5), erscheint spekulativ und unbehelflich.
4.2.5 Dass die "Mafia", hätte sie den Beschwerdeführer tatsächlich umbringen wollen,
wirklich in der geltend gemachten umständlichen und dilettantischen Art und Wei-
se gegen ihn vorgegangen wäre, muss ebenfalls bezweifelt werden. Zudem macht
der Beschwerdeführer für die Zeit nach Herbst 1999 abgesehen von einem Ein-
bruch im Januar 2000 und den angeblichen Drohanrufen bei seiner Mutter (vgl.
Empfangsstellenprotokoll S. 5 und kantonales Protokoll S. 6 und 8) bis zu seiner
Ausreise keine Übergriffe mehr geltend, was sich mit dem Vorgehen von
Angehörigen der organisierten Kriminalität schwerlich vereinbaren liesse.
4.2.6 Die legale, kontrollierte Ausreise auf dem Luftweg lässt die geltend gemachten
landesweite Verfolgung auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts als
zusätzlich unglaubhaft erscheinen. Daran vermag auch die Argumentation über
eine "bloss mittelbar asylrelevante" Verfolgung (vgl. Beschwerde S. 5) nichts zu
ändern.
4.2.7 Insgesamt müssen die protokollierten Vorbringen des Beschwerdeführers die
insgesamt von einem auffälligen Mangel an so genannten Realitätskennzeichen
geprägt sind als konstruiert, widersprüchlich und lebensfremd qualifiziert werden.
4.2.8 Die mit der Beschwerde eingereichten Tonbandkassetten vermögen nichts an die-
sen Feststellungen zu ändern: Einerseits wird in der Beschwerde mit keinem Wort
ausgeführt, welche Bewandtnis es mit den Tonbändern habe; andererseits sind
6diese auch inhaltlich unergiebig, nachdem darauf mit Ausnahme einer kurzen
Sequenz mit einer leisen, unklaren Frauenstimme praktisch nur Rauschen zu
vernehmen ist. Allerdings wäre auch bei verständlicher Tonwiedergabe nicht verifi-
ziert, wann, wo und durch wen die Aufnahmen erstellt worden sind; dass solche
Tonbandaufnahmen jeglichen Manipulationen zugänglich sind, bedarf im Übrigen
keiner besonderen Erläuterung. Falls es sich bei den Bändern um die vom Be-
schwerdeführer in seinem Fahrzeug erstellten handeln sollte, wäre von dem
durch einen patentierten Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer nahelie-
genderweise plausibel zu erläutern gewesen, wie sich der Beschwerdeführer die
Kassetten nachträglich hätte wiederbeschaffen können, die er seinen Angaben zu-
folge der Polizei abgegeben habe (vgl. Empfangsstellenprotokoll S. 4, kantonales
Protokoll S. 5).
4.2.9 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern
können. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist genügend erstellt. Insbesondere be-
steht vorliegend keine Veranlassung, den Beschwerdeführer nochmals zu befra-
gen oder befragen zu lassen, weshalb der betreffende Eventualantrag abzuweisen
ist.
4.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat das Asyl-
gesuch demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar,
so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder [ANAG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
6.2 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
7solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122,
mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinen Hei-
matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder De-facto-Flücht-
ling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in Russland
nicht bejahen. Nach dem oben Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in sein Heimatland relevanten Behelligun-
gen ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer lebte in der Stadt B._______ und
arbeitete als Chauffeur der Stadtregierung, weshalb er dort zweifellos über ein so-
ziales und berufliches Beziehungsnetz verfügt. Zudem leben seine Angehörigen
nach wie vor im Heimatstaat. Angesichts seiner beruflichen Ausbildung
(Chauffeur) und Auslanderfahrung wird es ihm möglich sein, sich in Russland m
8Heimatland wieder eine Existenz aufzubauen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich allenfalls bei der zuständigen
Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist.
6.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilagen: ange-
fochtene Verfügung im Original, zwei Tonbandkassetten, Einzahlungsschein;
über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente
entscheidet das BFM auf Anfrage)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N_______)
- das G._______ ad _______ (eingeschrieben; Beilagen: [Sowjet-] Russischer
Inlandpass [_______] No. _______ und russischer Reisepass _______ No.
_______)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand am: