B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7076/2015
Ur t e i l vom 1 3 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch MLaw Rêzan Zehrê, Caritas Suisse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Herkunftsstaat gemäss eigenen
Angaben (…) und gelangte über die Türkei, Bulgarien, allenfalls Serbien
und Ungarn am 8. September 2015 in die Schweiz, wo er am 10. Septem-
ber 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nach-
suchte.
A.b Gemäss dem vom SEM durchgeführten Abgleich mit der europäischen
Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 10. Septem-
ber 2015 hatte der Beschwerdeführer am 8. September 2015 bereits in Un-
garn ein Schutzersuchen gestellt.
A.c Am 30. September 2015 fand die summarische Befragung zur Person
statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A5/12). Gleichzeitig wurde dem Be-
schwerdeführer unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach
Ungarn gewährt, das als Signatarstaat gemäss Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für
die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sein könnte.
B.
B.a Gestützt auf den Eurodac-Treffer, die Angaben des Beschwerdefüh-
rers und Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte das SEM die zustän-
dige ungarische Behörde am 30. September 2015 um Übernahme des Be-
schwerdeführers.
B.b Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet.
B.c Am 22. Oktober 2015 teilten die schweizerischen Behörden den unga-
rischen mit, nachdem sie keine Antwort auf ihre Anfrage vom 30. Septem-
ber 2015 erhalten hätten, erachteten sie Ungarn als zuständig für die Be-
handlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers und ersuchten gleich-
zeitig um praktische Angaben zum Transfer.
C.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 – eröffnet am 27. Oktober 2015 – trat
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das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der
Schweiz nach Ungarn weg und ordnete die Wegweisung sowie deren Voll-
zug an.
Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, der Be-
schwerdeführer habe in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht, weshalb ge-
mäss Dublin-III-VO Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig sei, nachdem die ungarischen Behörden zum Übernahmeersuchen
innert Frist keine Stellung genommen hätten. Ausserdem lägen keine
Gründe vor, die gegen eine Überstellung nach Ungarn sprächen. Für die
detaillierte Begründung wird auf die Akten verwiesen.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. November 2015 gelangte der Beschwer-
deführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht
und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und dieses sei
anzuweisen, sich zur Behandlung des vorliegenden Asylgesuches für zu-
ständig zu erachten.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und es sei im Sinne vorsorglicher Massnah-
men der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung einzuräu-
men.
Für die Beschwerdebegründung wird auf die Akten verwiesen.
E.
Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 4. November 2015 setzte das
Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung nach Ungarn per
sofort einstweilen aus.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2015 anerkannte das Bundes-
verwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung im Sinne
von Art. 107a Abs. 2 AsylG zu und stellte fest, der Beschwerdeführer könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess
es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut, verzichtete auf das
Erheben eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlas-
sung ein.
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Seite 4
G.
G.a Nach erstreckter Frist liess sich das SEM am 4. Dezember 2015 ver-
nehmen und mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2015 räumte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein,
eine Replik einzureichen.
G.b Mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 replizierte der Beschwerdeführer
auf die vorinstanzliche Vernehmlassung und reichte mit Eingabe vom
17. Juni 2016 eine weitere Stellungnahme ein.
H.
H.a Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2016 lud das Bundesverwal-
tungsgericht das SEM zu einem ergänzenden Schriftenwechsel ein.
H.b Am 3. November 2016 liess sich das SEM erneut vernehmen. Diese
Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden End-
entscheid zur Kenntnisnahme zugestellt.
I.
Für die Ausführungen im Rahmen der durchgeführten Schriftenwechsel
wird auf die Akten verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 (als Referenzurteil publiziert) die Entwicklung der Situation
für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert; insbesondere für jene,
die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden.
In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzuläng-
lichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zu-
gang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in
den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am
28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über
„die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in
der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt,
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dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche lau-
fende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der
ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und
Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit
ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als
nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in soge-
nannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsu-
chende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen
zu behandeln seien.
Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem
derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche
Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser we-
sentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Be-
schwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das
Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine
Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich
vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 E. 13).
4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung des Beschwerde-
führers nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene
Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sach-
verhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung beantragt wurde, und die Angelegenheit ist zur Ab-
klärung im Sinne der Erwägungen und neuer Entscheidung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine de-
tailliertere Auseinandersetzung mit weiteren Beschwerdevorbringen.
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Seite 7
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Nur der notwendige Aufwand ist
zu entschädigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter stellte in
seiner Beschwerdeschrift eine Kostennote über insgesamt Fr. 1‘024.– aus.
Die dort aufgeführte nicht weiter spezifizierte „Dossier-Pauschale“ von
Fr. 54.– ist vom Gericht praxisgemäss nicht zu entschädigen, zumal auch
keine besonderen Verhältnisse i.S. von Art. 11 Abs. 2 VGKE vorliegen. Der
zeitliche Aufwand von 5 Stunden erscheint demgegenüber angemessen.
In Berücksichtigung des Aufwandes für die Replik und die Eingabe vom 17.
Juni 2016 und die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–
13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Partei-
entschädigung von insgesamt Fr. 1‘164.- (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wurde. Die Angelegenheit wird im Sinne der
Erwägungen zu neuer Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 1‘164.- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
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