B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7076/2018
Ur t e i l vom 2 7 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
unbekannter Herkunft (eigenen Angaben zufolge Tibet),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. November 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin wurde am (…) 2018 an der schweizerisch-(…)
Grenze von der Eidgenössischen Zollwache aufgegriffen. Unter anderem
wurde bei ihr ein Notizzettel gefunden, der handschriftliche englische, teil-
weise korrigierte Angaben zu ihren Personalien sowie zu ihrem Herkunfts-
ort enthielt (vgl. Beweismittel im Beweiscouvert der SEM-Akten: A7). Bei
dieser Kontrolle stellte die Beschwerdeführerin ein Asylgesuch, welches
sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel formell ein-
reichte. Am 3. Oktober 2018 befragte das SEM sie summarisch zu ihrer
Person, zum Reiseweg und zu ihren Ausreisegründen (BzP, Protokoll in
den SEM-Akten: A6/16).
A.b Betreffend ihr Alter gab die Beschwerdeführerin bei der BzP an, am
(…) geboren und damit minderjährig zu sein. Da das SEM diesbezüglich
mehrere Ungereimtheiten feststellte, gewährte es ihr am Ende der Befra-
gung das rechtliche Gehör und wies sie darauf hin, dass sie für das weitere
Verfahren als volljährig zu betrachten sei und als ihr Geburtsdatum der (…)
registriert würde.
A.c Am 16. Oktober 2018 hörte das SEM die Beschwerdeführerin ausführ-
lich zu ihrer Herkunft und ihren Asylgründen an (Protokoll in den Akten:
A12/22).
B.
Im Rahmen der BzP und der Anhörung gab die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen an, aus B._______ beziehungsweise C._______, Autonome
Region Tibet, zu stammen und dort mit ihrer Familie als Nomadin gelebt zu
haben. Mit der Polizei, dem Militär oder Beamten habe sie nie persönliche
Probleme gehabt. Allerdings hätten die chinesischen Behörden sie aufge-
fordert, eine Soldatenschule zu besuchen. Deswegen seien chinesische
Personen regelmässig beziehungsweise zwei bis dreimal bei ihnen zu
Hause vorbeigekommen und hätten sich mit ihren Eltern unterhalten. Da
sie nicht habe Chinesisch lernen wollen und auch ihre Eltern nicht gewollt
hätten, dass sie eine chinesische Schule besuche, sei sie aus Tibet ge-
flüchtet.
C.
Mit Verfügung vom 14. November 2018 – eröffnet am 19. November 2018
– stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der
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Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung. Den Vollzug der Wegweisung nach China schloss das SEM
aus.
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
10. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr
sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei aufgrund von subjektiven Nach-
fluchtgründen die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die vorläufige
Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zu gewähren.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Gleichzeitig sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu gewähren.
Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
E.
Am 17. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Be-
schwerdeführerin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass sie
den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Septem-
ber 2015 [SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezem-
ber 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer-
und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG über-
nommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbe-
zeichnung verwenden wird.
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten
Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt,
handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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5.
Angesichts des vorliegenden Entscheides in der Sache erübrigt es sich,
näher auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung einzu-
gehen. Dasselbe gilt betreffend den Antrag, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sei zu verzichten.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfol-
gungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanti-
ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origi-
nalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1 m.w.H.).
6.3 In BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bis dahin
geltende Praxis (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen)
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK)] 2005 Nr. 1) dahinge-
hend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Her-
kunft verschleierten oder verheimlichten, vermutungsweise davon auszu-
gehen sei, es bestünden keine flüchtlingsrechtlich relevanten oder im Zu-
sammenhang mit allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen beachtli-
chen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort; die
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Abklärungspflicht der Asylbehörden finde nämlich ihre Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der asylsuchenden Person.
7.
7.1 Das SEM führte zur Begründung des abweisenden Entscheids im We-
sentlichen aus, es sei zwar von der tibetischen Ethnie der Beschwerdefüh-
rerin auszugehen, indessen sei es ihr nicht gelungen, ihre Herkunft aus der
Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft zu machen. Vielmehr
sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor
ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern in der exiltibetischen
Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise
auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme
das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtli-
chen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort be-
stünden.
7.1.1 Diesen Schluss zog das SEM insbesondere daraus, dass die Be-
schwerdeführerin völlig unsubstantiiterte und gänzlich unplausible Anga-
ben zu ihrer Identität, zur Herkunft sowie zu ihren Asylgründen gemacht
habe:
Bereits beim angegebenen Alter hätten sich erhebliche Ungereimtheiten
ergeben. Obwohl die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungs-
pflicht zur Offenlegung ihrer Identität verpflichtet sei, habe sie keinerlei
Identitätspapiere eingereicht, wobei sie das Versäumnis nicht plausibel
habe erklären können. Vielmehr habe sie auf die vom SEM gestellten Fra-
gen beharrlich geschwiegen. Auffällig sei zudem, dass die Beschwerdefüh-
rerin bei ihrer Einreise in die Schweiz einen Zettel mit sich geführt habe,
welcher mehrere nicht nachvollziehbare Angaben zu ihren Personalien ent-
halten habe. So sei etwa das zunächst angegebene Geburtsjahr (…)
durchgestrichen und auf (…) korrigiert worden; auch das angegebene Alter
stimme nicht mit dem Geburtstag überein. Weitere nicht miteinander ver-
einbare Angaben habe die Beschwerdeführerin auch bei den Befragungen
gemacht, weshalb die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft
sei.
Betreffend die Herkunft aus China habe sich die Beschwerdeführerin selbst
bei vermeintlich unverfänglichen Fragen in Ungereimtheiten verstrickt und
auffallend oft geschwiegen. Soweit sie Ausführungen zu Erlebnissen in ih-
rer Heimat, den Tätigkeiten ihrer Eltern, ihren familiären Verhältnissen und
ihrem Geburtsort gemacht habe, seien diese überwiegend ohne Substanz
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oder widersprüchlich ausgefallen. Unter anderem habe sie in der BzP an-
gegeben, in B._______ geboren zu sein und dort bis zur Ausreise mit ihren
Eltern gelebt zu haben. Sowohl in der BzP als auch in der Anhörung habe
sie erklärt, B._______ liege in der Nähe von C._______. In der Anhörung
habe sie als Geburts- und Aufenthaltsort demgegenüber C._______ ange-
geben und auf Nachfrage hin zu Protokoll gegeben, bei C._______ und
B._______ handle es sich um dieselben Ortschaften. Weder zu den lokalen
Gegebenheiten noch zu den Verwaltungseinheiten dieser Ortschaften
habe sie detaillierte Angaben machen können. Selbst wenn sie, wie ange-
geben, nicht zur Schule gegangen wäre, wäre ein rudimentäres Wissen zu
erwarten gewesen. Die Behauptung, nie zur Schule gegangen zu sein, sei
aber angesichts der Tatsache, dass sie das Personalienblatt im Empfangs-
zentrum sowohl in Tibetisch als auch in lateinischer Schrift selbständig und
in geübter Weise ausgefüllt habe, ohnehin nicht plausibel. Die diesbezüg-
liche Erklärung der Beschwerdeführerin, dies vom Schlepper gelernt zu ha-
ben, überzeuge nicht, weshalb es nicht erstaune, dass sie auf entspre-
chenden hin Vorhalt geschwiegen habe. Es sei insgesamt davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin versuche ihre wahre Herkunft zu ver-
schleiern.
Auch die in diversen Punkten nicht nachvollziehbare Schilderung der Be-
schwerdeführerin zu ihrer angeblichen Ausreise aus China spreche gegen
eine Herkunft von dort. Insbesondere habe sie keine weiterführenden An-
gaben zum Ausreisezeitpunkt oder dem Reiseweg machen können. In der
BzP habe sie zunächst angegeben, ihr Vater habe sie bis D._______ be-
ziehungsweise bis C._______ begleitet. In der Anhörung habe sie angege-
ben, die Begleitung sei bis D._______ erfolgt. Die Ungereimtheit habe sie
nicht erklären können. Weitere wesentliche Fragen – etwa zum Grenzüber-
tritt nach E._______, zur Dauer des dortigen Aufenthalts und zur Reise von
E._______ über F._______ in die Schweiz – habe sie entweder nicht be-
antwortet oder substanzlose Ausführungen gemacht.
Vor dem Hintergrund der nicht glaubhaften Angaben zur Herkunft, überra-
sche es nicht, dass ihre Angaben zu den Asylgründen ebenfalls nicht über-
zeugten. Unabhängig von der fehlenden Asylrelevanz sei der angegebene
Asylgrund, nämlich die Aufforderung zum Schulbesuch, substanzlos und
oberflächlich ausgefallen. Insbesondere sei sie nicht in der Lage gewesen,
Näheres zur Häufigkeit oder zum Zeitraum der Besuche der chinesischen
Personen anzugeben. Auch hier habe sie bei diversen Fragen einfach ge-
schwiegen und mehr, als dass es sich bei den Personen um Chinesen ge-
handelt habe, habe sie nicht sagen können. Die Befürchtung, bei einer
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Rückkehr nach China drohe ihr der Tod, habe sie – zumal sie dies nur bei
der BzP vorgebracht habe - nicht näher erläutern können, sondern einzig
darauf hingewiesen, dass sie aus Tibet geflohen sei. Weitere Nachfragen
zu möglichen Tätern oder Motiven habe sie nicht beantwortet.
Unter diesen Umständen sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen,
die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen.
7.1.2 Betreffend den Wegweisungsvollzug hielt das SEM fest, dass eine
grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug einer Wegweisung
nicht verhindern könne, wenn eine asylsuchende Person, wie vorliegend,
eine sinnvolle Prüfung ihrer wahren Herkunft verunmögliche. Es sei dann
nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden anderweitigen Hinweisen,
nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Her-
kunftsländern zu forschen. Vielmehr sei vermutungsweise davon auszuge-
hen, es stünden einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort keine
Vollzugshindernisse entgegen. Ein Vollzug nach China sei hingegen aus-
geschlossen, da aufgrund ihrer tibetischen Ethnie nicht ausgeschlossen
werden könne, dass die Beschwerdeführerin unter Umständen die chine-
sische Staatsangehörigkeit besitze.
7.2 Die Beschwerdeführerin hielt den Argumenten des SEM im Wesentli-
chen entgegen, alleine aus der Tatsache, dass sie keine Identitätspapiere
oder sonstige Beweismittel zu ihrer Herkunft beigebracht habe, könne noch
nicht geschlossen werden, dass sie nicht in Tibet sozialisiert worden sei.
Es sei unverhältnismässig, einzig aufgrund von vagen Aussagen auf die-
ses Ergebnis zu kommen. Das Interview habe für sie eine ausserordentli-
che Situation dargestellt. Sie sei sehr nervös gewesen und habe Mühe ge-
habt, sich auf die gestellten Fragen zu konzentrieren. Allerdings habe sie
trotzdem auf alle Fragen, soweit möglich, geantwortet und immer die Wahr-
heit gesagt. Ihre Flucht sei traumatisch gewesen, und sie in einer absoluten
Ausnahmesituation. Angesichts der ständigen Angst, die chinesischen Be-
hörden könnten sie aufspüren und für ihr Verhalten bestrafen, sei es ver-
ständlich, dass sie sich gänzlich dem Schlepper anvertraut und sich nicht
gleichzeitig jedes einzelne Dorf oder jeden Grenzposten gemerkt habe.
8.
8.1 Nach Durchsicht der Akten teilt das Bundeverwaltungsgericht die An-
sicht der Vorinstanz, wonach weder die behauptete Minderjährigkeit und
die angegebene Herkunft der Beschwerdeführerin aus China noch ihre
Verfolgungsgründe glaubhaft dargelegt wurden.
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8.2 Insbesondere ist offensichtlich nicht glaubhaft, dass sie, wie geltend
gemacht, in Tibet sozialisiert worden sei und bis kurz vor ihrer Ausreise als
Nomadin in B._______ beziehungsweise in C._______ gelebt habe. Zu
dieser Einschätzung führt unter anderem der Umstand, dass die Beschwer-
deführerin keinerlei spezifische Angaben über die Region zu machen
wusste, in welcher sie angeblich den Grossteil ihres Lebens verbracht ha-
ben will. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, wich die Beschwerdefüh-
rerin den wesentlichen Fragen entweder aus oder beantwortete sie so,
dass es weder gelingt, sich ein konkretes Bild zu ihrer angeblichen Her-
kunftsregion noch zu ihrer dortigen Lebensweise als Nomadin zu machen.
Selbst einfachste Fragen zu ihrem Heimatort oder den im Tibet vorherr-
schenden kulturellen und religiösen Gepflogenheiten – so namentlich die
Fragen, in welcher Gemeinde oder Präfektur ihr Heimatdorf liege (vgl. A6
Ziff. 1.07, Ziff. 6.01), wie die Ortschaft und die Tätigkeiten ihrer Familie dort
ausgesehen hätten (vgl. insb. A12 F127 ff.; F159 ff.) oder was sie über den
Buddhismus wisse beziehungsweise wie sie ihre Religion praktiziert habe
(vgl. Ziff. A6 1.13; A12 F141 ff.) – konnte die Beschwerdeführerin nicht be-
antworten.
Dazu passt, dass auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Asyl-
gründen gänzlich ohne Substanz ausfielen beziehungsweise, dass sie
auch diesbezüglich zur überwiegenden Mehrheit der Fragen schwieg (vgl.
A6 Ziff. 7.01, A12 F163 ff.). Insbesondere vermochte sie nicht einmal an-
zugeben, in welchem Jahr beziehungsweise Zeitrahmen sich die Besuche
durch chinesische Personen in etwa abgespielt hätten; auch bezüglich An-
zahl und Umstände der Besuche entsteht durch ihre Schilderungen nicht
den Eindruck, diese Ereignisse hätten tatsächlich stattgefunden (vgl. insb.
A12 F166-175).
Nebst dem ebenfalls offensichtlich zutreffenden Hinweis des SEM auf die
fehlende Asylrelevanz der vorgebrachten Aufforderung zum Schulbesuch
– davon abgesehen habe sie nämlich nie Probleme mit den chinesischen
Behörden gehabt (vgl. A12 F42 ff.) –, vermochte sie auch die illegale Aus-
reise aus Tibet nicht glaubhaft darzulegen. So war sie nicht in der Lage,
den Ausreisezeitraum ungefähr anzugeben (A6 Ziff. 5.01) und es gelang
ihr auch nicht annährend, ihre Flucht von Tibet nach E._______ lebensnah
zu schildern (vgl. A12 F188-228). Dies zeigt sich deutlich etwa bei den Fra-
gen, ob sie sich bei Fluchtantritt von ihrer Mutter verabschiedet (vgl. A12
F194 f.), was sie für Erinnerungen zum Reiseweg (F197) und was sie von
der Grenze zwischen Tibet und E._______ mitbekommen (vgl. A12 F213)
habe, welche die Beschwerdeführerin allesamt unbeantwortet liess.
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Seite 10
8.3 Das SEM qualifizierte also die Vorbringen der Beschwerdeführerin an-
gesichts ihrer gänzlichen Unplausibilität, Substanzarmut und Widersprüch-
lichkeit zu Recht als haltlos und die geltend gemachte hauptsächliche So-
zialisation, die illegalen Ausreise aus Tibet sowie die ihr drohende Verfol-
gung damit für unglaubhaft. Auf die weiteren zutreffenden Ausführungen in
den Erwägungen der angefochtenen Verfügung kann ergänzend verwie-
sen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen offen-
sichtlich nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Insbesondere ver-
mag der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie sei bei der Befragung nervös
gewesen, und sie habe sich auf ihrer Flucht in einer absoluten Ausnahme-
situation befunden (vgl. Beschwerde S. 3) die unsubstantiierten Aussagen
und das Schweigen zu einer Vielzahl der Fragen nicht zu erklären.
8.4 Festzuhalten bleibt, dass das SEM aufgrund der haltlosen Angaben der
Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft und ihren Asylgründen nicht gehal-
ten war, für die Beurteilung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin, wei-
tere fachliche Abklärungen, wie etwa eine Sprach- und Herkunftsanalyse
durch die Fachstelle Lingua, durchzuführen (vgl. BVGE 2015/10
E. 5.2.3.1). Vielmehr hat es unter den dargelegten Umständen zu Recht
geschlossen, dass die Beschwerdeführerin ihre Identität und ihre wahre
Herkunft zu verschleiern versucht.
9.
Bei dieser Sachlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz
nicht in der Volksrepublik China, sondern in einer exiltibetischen Diaspora
gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst in der
Schweiz und in Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Das Gericht
vertritt mit der Vorinstanz, die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin
ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Ab-
klärungen sowie eine Rückschaffung an ihren tatsächlichen Herkunftsstaat
verunmöglicht. Die Folgen dieses Verhaltens hat sie zu verantworten (vgl.
BVGE 2014/12 E. 5.10).
Unabhängig von der seitens der Vorinstanz unbestritten gebliebenen tibe-
tischen Ethnie der Beschwerdeführerin, sind ihre Vorbringen hinsichtlich
des Ortes ihrer hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus
Tibet und ihrer Asylgründe nicht glaubhaft. Weder hatte sie im Zeitpunkt
ihrer angeblichen Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu be-
fürchten noch ist dies im heutigen Zeitpunkt der Fall, zumal, wie erwähnt,
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Seite 11
auch die illegale Ausreise aus China nicht glaubhaft gemacht ist. Die Vo-
rinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
10.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50
E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Die-
ser ist sie nicht nachgekommen und sie hat die Folgen, wie das SEM zu-
treffend festgestellt hat, insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden
der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rück-
kehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkreten, glaubhaf-
ten Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr spre-
chen würden.
Im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivzif-
fer 5 der angefochtenen Verfügung ist abschliessend darauf hinzuweisen,
dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung
nach China gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen ist, da
ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn bezie-
hungsweise eine menschenunwürdige Behandlung nach Art. 3 EMRK
droht (BVGE 2014/12 E. 5.11).
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Seite 12
11.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihr Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG ist unabhängig von der nicht belegten Bedürftigkeit abzuweisen,
da sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne der massgeblichen Be-
stimmung erwiesen hat; dies angesichts der haltlosen Vorbringen der Be-
schwerdeführerin. Sie hat demzufolge die Kosten des Verfahrens zu tragen
und diese sind auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7076/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler